Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 15. Ferner hat es den vom Landgericht als unbegründet abgewiesenen Antrag des Klägers, die Beklagte habe ihm gegen Vorlage eines Nach- Die Beschwer der Beklagten hat es auf 52.221,55 DM festgesetzt. Nur bei einer Abweisung als unbegründet führt das rechtskräftige Urteil dazu, daß zwischen den Prozeßparteien ein für allemal feststeht, daß der Kläger die beanspruchte Leistung vom Beklagten nicht beanspruchen kann (siehe dazu auch BGHZ 28, 349 f.;BAG in vor § 511 Rdn. 18 und MünchKomm.ZPO/
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 253/97 vom 15. April 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 15. April 1998 beschlossen: Die Beschwer der Beklagten wird auf 68.176,- DM festgesetzt. Gründe: I. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte als Kaskoversicherer des Klägers zur Zahlung von 52.221,55 DM nebst Zinsen verurteilt. Ferner hat es den vom Landgericht als unbegründet abgewiesenen Antrag des Klägers, die Beklagte habe ihm gegen Vorlage eines Nach- 3 weises für die Ersatzbeschaffung eine weitere Entschädigung auf Neuwertbasis in Höhe von 15.954,47 DM zu leisten, bereits als unzulässige Klage auf künftige Leistung abgewiesen. Die Beschwer der Beklagten hat es auf 52.221,55 DM festgesetzt. II. Der daraufhin gestellte Antrag der Beklagten auf Heraufsetzung der Beschwer ist begründet. Wird im Berufungsverfahren eine bislang als unbegründet abgewiesene (Teil-) Klage als unzulässig abgewiesen, so ist die beklagte Partei hierdurch beschwert, da sie im Falle einer erneuten Klagerhebung einer nochmaligen Sachprüfung ausgesetzt bleibt, obwohl sie auch in zweiter Instanz eine Abweisung als unbegründet erstrebt hatte. Nur bei einer Abweisung als unbegründet führt das rechtskräftige Urteil dazu, daß zwischen den Prozeßparteien ein für allemal feststeht, daß der Kläger die beanspruchte Leistung vom Beklagten nicht beanspruchen kann (siehe dazu auch BGHZ 28, 349 f.; BAG in NJW 1987, 514; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. Einführung V zu § 511 Rdn. 93 m.w.N. ; Wieczorek/Rössler, ZPO 2. Aufl. §511 B IV c, 2. Abs.; Zöller/Gummer, ZPO 20. Aufl. vor § 511 Rdn. 18 und MünchKomm.ZPO/ Riimnelspacher, vor § 511 Rdn. 26). Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Terno Seiffert