Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Paulusch und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1989 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von mehr als 35.000 DM nebst Zinsen abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Summe ihm und der Zeugin W. Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 70.000 DM nebst Zinsen aus dem bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkt einer Zweckverfehlung zugebilligt, weil das Grundstück infolge des Einsatzes der 100.000 DM einen Wertzuwachs von Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, die der Senat nur wegen eines Teilbetrages von 35.000 DM nebst Zinsen angenommen hat „ Das Oberlandesgericht hält ein Darlehen an den Beklagten im Zusammenhang mit der Zahlung von 100.000 DM durch den Kläger für nicht bewiesen. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht eine Verfehlung des vereinbarten Schenkungszwecks infolge der Zwangsversteigerung des Grundstücks anniramt. Mit Recht .rügt die Revision demgegenüber aber, daß das Berufungsgericht den Bereicherungsanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung an § 818 Abs.3 BGB scheitern läßt. Dabei wäre aber nicht berücksichtigt, daß der Wertzuwachs, den das Grundstück infolge der Zahlung des Beklagten erfahren und den das Landgericht auf 70.000 DM beziffert hat, notwendigerweise in den Versteigerungserlös miteingeflossen ist und deshalb zu einer entsprechenden Verminderung der Bauschulden des Beklagten und seiner früheren Ehefrau geführt haben dürfte. Für die Bereicherung, die die Tochter des Klägers durch dessen Zahlung erfahren hat und die sich nach dem Verlust ihres Miteigentumsanteils in einer Verminderung ihrer Bauschulden fortgesetzt haben dürfte, hat der Beklagte nicht einzustehen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 253/90 URTEIL Verkündet am: 19. Juni 1991 Stutz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Paulusch und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1991 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 1989 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von mehr als 35.000 DM nebst Zinsen abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war früher mit der Tochter des Klägers, der Zeugin Claudia W., verheiratet. Der Beklagte und die Zeugin W. errichteten für rund 500.000 DM ein Wohnhaus, in dem sie das Erdgeschoß und der Kläger und seine Ehefrau das Obergeschoß seit Februar 1979 bewohnten. Der Kläger verkaufte sein Haus und stellte 3 aus dem Erlös 100.000 DM für die Finanzierung zur Verfügung. Die vom Beklagten und der Zeugin W. aufgenommenen Kredite führten zu höheren monatlichen Belastungen, zu denen der Kläger und seine Ehefrau monatlich 1.500 DM beitrugen. Den übrigen Teil der monatlichen Zahlungen leisteten der Beklagte und die Zeugin W. zunächst je zur Hälfte. Sie heirateten im Jahre 1981. Als beide sich im März 1984 wieder trennten und im Juni 1984 die Eltern ihre Zahlungen ein-steilten sowie im August 1984 auszogen, konnte der Beklagte die monatlichen Zahlungen nicht mehr aufbringen. Darauf wurde das Grundstück zwangsversteigert; der Erlös betrug rund 360.000 DM. Die danach noch offenen Bauschulden von rund 106.000 DM wurden umgeschuldet; der Beklagte und die Zeugin W., die seit Anfang 1986 geschieden sind, tragen die noch offene Restschuld in monatlichen Raten ab. Der Kläger hat von dem Beklagten unter anderem Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Mittel nebst Zinsen verlangt. Dazu hat er behauptet, die 100.000 DM dem Beklagten als Darlehen gegeben zu haben. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Summe ihm und der Zeugin W. geschenkt. Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 70.000 DM nebst Zinsen aus dem bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkt einer Zweckverfehlung zugebilligt, weil das Grundstück infolge des Einsatzes der 100.000 DM einen Wertzuwachs von 70.000 DM erfahren habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, die der Senat nur wegen eines Teilbetrages von 35.000 DM nebst Zinsen angenommen hat „ 4 Entscheidunasqründe: Die Revision ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen ist, begründet. Das Oberlandesgericht hält ein Darlehen an den Beklagten im Zusammenhang mit der Zahlung von 100.000 DM durch den Kläger für nicht bewiesen. Soweit die Zeugin W. den Klägervortrag hierzu bestätigt hat, glaubt es dieser wegen ihrer engen Beziehungen zu den Parteien und im Hinblick auf die Unbestimmtheit ihrer Angaben nicht. Auf der Grundlage der übrigen tatsächlichen Umstände und insbesondere der vom Kläger verfolgten Zwecke legt es das Verhalten der Beteiligten dahin aus, daß es sich um eine Zweckschenkung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB) an den Beklagten und die Zeugin W. gehandelt habe. Das ist rechtlich möglich. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht eine Verfehlung des vereinbarten Schenkungszwecks infolge der Zwangsversteigerung des Grundstücks anniramt. Mit Recht .rügt die Revision demgegenüber aber, daß das Berufungsgericht den Bereicherungsanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung an § 818 Abs. 3 BGB scheitern läßt. Nach dieser Vorschrift entfällt ein Bereicherungsanspruch im allgemeinen, wenn die Bereicherung nachträglich wegfällt. Einen solchen Fall nimmt das Berufungsgericht an, 5 anscheinend deshalb, weil der Beklagte seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück infolge der Zwangsversteigerung verloren hat. Dabei wäre aber nicht berücksichtigt, daß der Wertzuwachs, den das Grundstück infolge der Zahlung des Beklagten erfahren und den das Landgericht auf 70.000 DM beziffert hat, notwendigerweise in den Versteigerungserlös miteingeflossen ist und deshalb zu einer entsprechenden Verminderung der Bauschulden des Beklagten und seiner früheren Ehefrau geführt haben dürfte. Daß hierin keine Bereicherung auch des Beklagten im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB liege, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht wird eine entsprechende Prüfung nachzuholen haben. 6 Für die Bereicherung, die die Tochter des Klägers durch dessen Zahlung erfahren hat und die sich nach dem Verlust ihres Miteigentumsanteils in einer Verminderung ihrer Bauschulden fortgesetzt haben dürfte, hat der Beklagte nicht einzustehen. Der Kläger hat Gelegenheit, seine Beanstandungen im Zusammenhang mit § 815 BGB dem Berufungsgericht in der neuen Verhandlung vorzutragen. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Paulusch Richter am Bundesgerichtshof Römer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Bundschuh