Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Da die Klägerin als Erbin in die Rechtsstellung des Verfolgten eingerückt sei, habe sie zur Weiterverfolgung der Ansprüche ihres Ehemannes keinen Antrag zu stellen brauchen. Wirke der bereits gestellte Antrag zu ihren Gunsten, so sei auch für ihre Ansprüche als Hinterbliebene gemäß § 189 b Abs. 1 Satz 2 BEG die Antragsfrist gewahrt. Gemäß § 189 b Abs. 1 Satz 2 BEG wird die Frist für die Anmeldung des Hinterbliebenenanspruchs gewahrt, wenn der Hinterbliebene nach § 189 BEG rechtswirksam einen Antrag wegen der ererbten Ansprüche naoh dem verstorbenen Verfolgten gestellt hat. Danach kommt es hier allein darauf an, ob die Klägerin wegen der ererbten Ansprüche nach § 189 BEG rechtswirksam einen Antrag gestellt hat. Hierfür hat das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen zu Recht genügen lassen, daß der Erb-laoser den Antrag gestellt hat und die Klägerin als Erbin in dessen Rechtsstellung eingerückt ist. Februar 1964, IV ZR 182/63, RzW 1964, 272 Nr. 34)* Diese ist hier für den dann im Erbweg auf die Klägerin übergegangenen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 189 BEG rechtswirkeam erfolgt. Vielmehr wirkt-di'e Anmeldung des Erblassers nach dem Sinn und Zweck der Neuregelung jedenfalls dann für und gegen ihn, wenn er selbst, wie es hier geschehen ist, die Ansprüche des Erblassers weiterverfolgt. Das in Anspruch genommene Land kann dann damit rechnen, daß der Erbe auch die ihm etwa nach §§ 13 ff BEG zustehenden Ansprüche auf Hinterbliebenenrente geltend machen wird.
2S2S COI BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 253/66 URTEIL Verkündet am 31. Januar I960 Broeske, Jus tizaiuEes teilte als UniairasDeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Königstraße 60, Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. gegen Caroline Luise MBlvd. geb. W| Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:II „ 'Instanz* Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loewenheim, Dr. Graf, von der Mühlen und Brof. Dr. Bökelmann für Hecht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 1966 wird zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägprifc ist die Witwe und Erbin des am 24. Januar 1962 gestorbenen, aus rassischen Gründen verfolgten Jacques Dieser hatte rechtzeitig einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet und gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhoben. Hach seinem Tod meldete die Klägerin, die keine Entschädigungsansprüche angemeldet hatte, aber den Rechtsstreit als Erbin weiter betrieb, am 26. Hovember 1963 bei der Entschädigungsbehörde einen Anspruch auf Witwenrente nach § 41 BEG an. Das beklagte Land hat den Anspruch als verspätet gestellt abgelehnt. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene Klage abge-wieaen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Hechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. EntscheidungsgrUnde: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Da die Klägerin als Erbin in die Rechtsstellung des Verfolgten eingerückt sei, habe sie zur Weiterverfolgung der Ansprüche ihres Ehemannes keinen Antrag zu stellen brauchen. Wirke der bereits gestellte Antrag zu ihren Gunsten, so sei auch für ihre Ansprüche als Hinterbliebene gemäß § 189 b Abs. 1 Satz 2 BEG die Antragsfrist gewahrt. Die Revision rügt die Verletzung des § 189 b BEG. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch beizutreten. Gemäß § 189 b Abs. 1 Satz 2 BEG wird die Frist für die Anmeldung des Hinterbliebenenanspruchs gewahrt, wenn der Hinterbliebene nach § 189 BEG rechtswirksam einen Antrag wegen der ererbten Ansprüche naoh dem verstorbenen Verfolgten gestellt hat. Sinn dieser durch das Entschädigungs-Schlußgesetz eingefügten Bestimmung ist es, Entschädigungsansprüche des Erben und Hinterbliebenen nicht zu dem Teil an einer Fristversäumung wegen der rechtlich unterschiedlichen Struktur der Ansprüche *schfci-teW>$tt)[ lassen, sondern die an den Tod des Verfolgten geknüpften Rechtsfolgen einer einheitlichen Regelung hinsichtlich der Fristwahrung zu unterstellen. Danach kommt es hier allein darauf an, ob die Klägerin wegen der ererbten Ansprüche nach § 189 BEG rechtswirksam einen Antrag gestellt hat. Hierfür hat das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen zu Recht genügen lassen, daß der Erb-laoser den Antrag gestellt hat und die Klägerin als Erbin in dessen Rechtsstellung eingerückt ist. Grundlage des Entschädigungsverfahrens bildet die Anmeldung (BGH, Urteil vom 28. Februar 1964, IV ZR 182/63, RzW 1964, 272 Nr. 34)* Diese ist hier für den dann im Erbweg auf die Klägerin übergegangenen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 189 BEG rechtswirkeam erfolgt. Hat aber der Verfolgte selbst den Antrag gestellt, so rückt sein Erbe grundsätzlich in seine Rechtsstellung ein. Er braucht zur Vermeidung von Rechtshachteilen keinen neuen Antrag zu stellen. Vielmehr wirkt-di'e Anmeldung des Erblassers nach dem Sinn und Zweck der Neuregelung jedenfalls dann für und gegen ihn, wenn er selbst, wie es hier geschehen ist, die Ansprüche des Erblassers weiterverfolgt. Dann ist die Weiterverfolgung einem Antrag im Sinne von § 189 b Abs. 1 Satz 2 gleichzustellen. Das in Anspruch genommene Land kann dann damit rechnen, daß der Erbe auch die ihm etwa nach §§ 13 ff BEG zustehenden Ansprüche auf Hinterbliebenenrente geltend machen wird. Der Anspruch des Erben scheitert in diesem Falle nicht an einer Fristversäumung, wenn der Erblasser seinerseits die Frist gewahrt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 209» 225 BEGr, 97 ZPO. Johannsen Dr. Loewenheim Dr. Graf von der Mühlen Bökelmann