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BGH · V ZR 253/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 253/65

Vermögensabgabe eine Entschädigung nach dem BEG zu zahlen und wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat der Regierungspräsident in Köln mit Bescheid vom 27. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht zu Recht das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung von 16.760,— LM an die Kläger verurteilt . Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Antrag der Kläger auf Entschädigung wegen der dem Erblasser Richard auferlegten Judenvermö- Mit einem am 12« Juli 1954 bei dem Bayerischen Landesentschädigungsamt in München eingegangenen Antrag habe der Ehemann der Klägerin zu 1 und Stiefvater des Klägers zu 2, Hans Hubert PUBt seine Entschädigungsansprüche nach dem BErgG angemeldet und unter anderem Entschädigung für Zahlung von Sonderabgaben, darunter von ihm entrichtete Reichsfluchtsteuer verlangt« Auch die dem Erblasser Richard auferlegte Reichsfluchtsteuer sei mit Mitteln seines Stiefvaters und Vormundes beglichen worden« Diese Anmeldung hätten die Kläger 1959 genehmigt, so daß sie als von Anfang an wirksam anzusehen sei. Juni 1959 bei dem Regierungspräsidenten in Köln eingegangenen Antrag Entschädigung für die dem Erblasser außerdem auferlegte Judenvermögensabgabe verlangt habe, habe die (bayerische) Entschädigungsbehörde über den bisher einzig und rechtzeitig angemeldeten Anspruch nach Richard wegen entrichteter Reichsflucht- Die Kläger seien daher berechtigt gewesen, einen weiteren ererbten Anspruch nachzuschieben« Infolgedessen sei der Entschädi gungsanspruch wegen Zahlung der Judenvermögensabgabe als rechtzeitig gestellt anzusehen. Es kommt entscheidend auf die Feststellung des Berufungsgerichts an, Rechtsanwalt PiflflHI habe, nachdem er sich im Frühjahr 1959 als Bevollmächtigter des Hans P*» bestellt babe, die Erklärungen der Kläger vom 11. November 1959 (Bl. 77 und 142 EA 9732 D) herbeigeführt und dem Dandesentschädigungsamt vorgelegt, in denen versichert sei, daß die Klager, außer der in der Zwischenzeit erfolgten Anmeldung der Judenvermögensabgabe bei dem Regierungspräsidenten in Köln, keine weiteren Entschädigungsansprüche nach ihrem Sohn und Bruder Richard geltend gemacht hätten und geltend machen würden. In diesen Erklärungen hat das Berufungsgericht die Ermächtigung des Hans erblickt, den ihnen, den Klägern, als Erben zu-stohenden Entschädigungsanspruch wegen Zahlung der dem Erblasser auferlegten Reichsfluchtsteuer gegenüber dem Landesentschädigungsamt in eigenem Kamen geltend zu Außerdem hätten die Kläger mit ihren Erklärungen zugleich die bereits 1954 erfolgte Anmeldung dieses Entschädigungsanspruchs durch Hans F|» genehmigt, so daß diese Anmeldung als von Anfang an wirksam anzusehen sei. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Senats (LM Hr. 1 zu § 14 ^EG 1956) die Ermächtigung, einen Entschädigungsanspruch des Ermächtigenden im eigenen Hamen geltend zu machen, nur wirksam ist, wenn sie gemäß § 14 BZG von der Entschädigungsbehörde genehmigt ist, woran es im vorliegenden Palle fehlt. Im Hinblick darauf, daß es sich bei dem Antrag auf Gewährung von Entschädigung auch nicht um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft, sondern um eine Handlung im Bereiche des öffentlichen Rechts handelt, muß es ferner zweifelhaft erscheinen, ob die von einem Hichtberechtigten vor Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 BEG irrigex-weise als eigene angemeldeten Entschädigungsansprüche durch Genehmigung des Berechtigten nach dem 1. Hinzu kommt, daß nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1961, 412 Hr. 45) die allgemeine Anmeldung von Entschädigungsansprüchen grundsätzlich nur die für den Verfolgten selbst entstandenen Ansprüche umfaßt. gründe '.ibergegangen sind, muß dies aus ihr klar und unzweideutig hervorgehen, Eine fristwahrendo Anmeldung liegt in der Kegel nur vor, wenn in dem Antrag angegeben ist, für welche Person die Ansprüche entstanden sind und wodurch sie auf den Anmeldenden übergegangen sind. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Klägerin zu 1 und Stiefvater des Klägers zu 2, Hans im Jahre 1954 einen vermeintlich eigenen, also ihm selbst zustehenden Anspruch auf Entschädigung wegen der von ihm für seinen Stiefsohn und Mündel Richard SflüHflHHP gezahlten Reichsfluchtsteuer angemeldet. Demgemäß fehlt es in dem Antrag an Angaben, daß der Anspruch für dine andere Person entstanden und aus bestimmten Rechtsgründen auf den Anmeldenden übergegangen sei.

Zitierte Normen: § 109 BEG § 11 EEG § 189 BEG
RichardEntschädigungErblasserZahlungAnmeldungAnspruchHansKlägerJudenvermögensabgabe

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I V ZR 253/65
URTEIL
Verkündet am
18. November 1966 Broeske
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Lr.
gegen
1.
Frau Elisabeth geb. von Fl
2. Lr. Erwin S __
BflHU^^K/Argentinien,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Lr.
und
 Kläger und Revisionsbeklagten,
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrecht szuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Kläger sind die Erben ihres 1919 in Breslau geboi'enen und am 6. September 1945 in Buenos Aires verstorbenen Sohnes und Bruders Richard SMHHÜIHfe Den am 3. Juni 1959 eingegangenen Antrag der Klägerin zu 1, den Erben für die vom Erblasser entrichtete Juden-
 
Vermögensabgabe eine Entschädigung nach dem BEG zu zahlen und wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat der Regierungspräsident in Köln mit Bescheid vom 27. November 1962 abgelehnto Nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor»
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger ihren Anspruch weiterverfolgt»
Sie haben vorgetragen, der zweite Ehemann der Klägerin zu 1 und Stiefvater des Erblassers und des Klägers zu 2, der Kaufmann Hans	habe	seinerzeit	die ihm,
 seiner Familie und seinem Stiefsohn Richard auferlegten diskriminierenden Abgaben gezahlt» Er habe 1954 seine Entschädigungsansprüche angemeldet und in einem Schreiben an das Bayerische Landesentschädigungsamt ausdrücklich auch den Erblasser mit einbezogen» Für sie, die Kläger, habe kein Zweifel bestanden, daß Hans PflHP, der die Reichsfluchtsteuer für Richard SdHHHHP ent rieht et habe, von den Behörden auch zur Zahlung der Judenvermögens abgabe des damals noch minderjährigen Stiefsonnes herangezogen worden sei und demzufolge auch insoweit Entschädigungsansprüche angemeldet habe. Erst im Frühjahr 1959 habe Hans	jedoch	feststellen	müssen,	daß
 er die Judenvermögensabgabe für Richard nicht gezahlt habe. Lies habe er der Klägerin zu 1 in seinen Schreiben vom 13. Api'il und 22. Mai 1959 mitgeteilt Daraufhin habe sie, die Klägerin zu 1, den Anspruch unverzüglich nachgemeldet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht.
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Mit ihrem auf 16.760,— BM bezifferten Anspruch haben die Kläger bei den Entsehädigungsgerichten Erfolg gehabt.
Bas beklagte Land verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter. Bie Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidun^sgründe;
Bie Revision ist im Ergebnis begründet.
I.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht zu Recht das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung von 16.760,— LM an die Kläger verurteilt .
Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Antrag der Kläger auf Entschädigung wegen der dem Erblasser Richard	auferlegten	Judenvermö-
gensabgabe erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 109 Abs. 1 BEG bei der Entschädigungsbehörde eingegangen ist. Es hat ausgeführt, solange das Verfahren bei der Entschädigungsbehörde noch nicht endgültig abgeschlossen sei, sei der Verfolgte in der Lage, dieses Verfahren durch Nachschieben von Ansprüchen auszuweiten. Eine fristwahrende Anmeldung ererbter Ansprüche liege aber in der Regel nur vor, wenn in dem Antrag angegeben sei,
 
für welche Person die Ansprüche entstanden und wodurch sie auf den Anmeldenden übergegangen seien«
Mit einem am 12« Juli 1954 bei dem Bayerischen Landesentschädigungsamt in München eingegangenen Antrag habe der Ehemann der Klägerin zu 1 und Stiefvater des Klägers zu 2, Hans Hubert PUBt seine Entschädigungsansprüche nach dem BErgG angemeldet und unter anderem Entschädigung für Zahlung von Sonderabgaben, darunter von ihm entrichtete Reichsfluchtsteuer verlangt« Auch die dem Erblasser Richard auferlegte Reichsfluchtsteuer sei mit Mitteln seines Stiefvaters und Vormundes	beglichen	worden«
Damit habe	einen	vermeintlich	eigenen	Anspruch
 wegen der von ihm für Richard	gezahl-
ten Reichsfluchtsteuer rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet. Diese Anmeldung hätten die Kläger 1959 genehmigt, so daß sie als von Anfang an wirksam anzusehen sei. Als die Klägerin zü fl. mit ihrem am 3. Juni 1959 bei dem Regierungspräsidenten in Köln eingegangenen Antrag Entschädigung für die dem Erblasser außerdem auferlegte Judenvermögensabgabe verlangt habe, habe die (bayerische) Entschädigungsbehörde über den bisher einzig und rechtzeitig angemeldeten Anspruch nach Richard	wegen entrichteter Reichsflucht-
steuer noch nicht entschieden gehabt. Die Kläger seien daher berechtigt gewesen, einen weiteren ererbten Anspruch nachzuschieben« Infolgedessen sei der Entschädi gungsanspruch wegen Zahlung der Judenvermögensabgabe als rechtzeitig gestellt anzusehen.
Der Erblasser sei in Höhe von ö5.800,— RM zur Judenvermögensabgabe herangezogen worden. Der entrichtete Reichsraarkbetrag sei gemäß § 11 EEG im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umzurechnen und zu entschädigen. Ob der Schaden im Zusammenhang mit Geschäften entstanden sei, die an sich rückerstattungsrechtliche Ansprüche auszulösen geeignet seien, ändere hieran nichts. Den Klägern stehe daher der ihnen zuerkannte Betrag von 16.760,— DM zu.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
Es kommt entscheidend auf die Feststellung des Berufungsgerichts an, Rechtsanwalt PiflflHI habe, nachdem er sich im Frühjahr 1959 als Bevollmächtigter des Hans P*» bestellt babe, die Erklärungen der Kläger vom 11. Juni und 19. November 1959 (Bl. 77 und 142 EA 9732 D) herbeigeführt und dem Dandesentschädigungsamt vorgelegt, in denen versichert sei, daß die Klager, außer der in der Zwischenzeit erfolgten Anmeldung der Judenvermögensabgabe bei dem Regierungspräsidenten in Köln, keine weiteren Entschädigungsansprüche nach ihrem Sohn und Bruder Richard	geltend	gemacht
 hätten und geltend machen würden. In diesen Erklärungen hat das Berufungsgericht die Ermächtigung des Hans erblickt, den ihnen, den Klägern, als Erben zu-stohenden Entschädigungsanspruch wegen Zahlung der dem Erblasser auferlegten Reichsfluchtsteuer gegenüber dem Landesentschädigungsamt in eigenem Kamen geltend zu
 
machen. Außerdem hätten die Kläger mit ihren Erklärungen zugleich die bereits 1954 erfolgte Anmeldung dieses Entschädigungsanspruchs durch Hans F|» genehmigt, so daß diese Anmeldung als von Anfang an wirksam anzusehen sei.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Senats (LM Hr. 1 zu § 14 ^EG 1956) die Ermächtigung, einen Entschädigungsanspruch des Ermächtigenden im eigenen Hamen geltend zu machen, nur wirksam ist, wenn sie gemäß § 14 BZG von der Entschädigungsbehörde genehmigt ist, woran es im vorliegenden Palle fehlt. Im Hinblick darauf, daß es sich bei dem Antrag auf Gewährung von Entschädigung auch nicht um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft, sondern um eine Handlung im Bereiche des öffentlichen Rechts handelt, muß es ferner zweifelhaft erscheinen, ob die von einem Hichtberechtigten vor Ablauf der Frist des § 189 Abs. 1 BEG irrigex-weise als eigene angemeldeten Entschädigungsansprüche durch Genehmigung des Berechtigten nach dem 1. April 1958 als rechtswirksam angemeldet anzusehen sind, Die Frage kann aber offen bleiben.
Denn da gemäß § 189.Abs. 1 BEG der Antrag auf Entschädigung bis zu dem 1. April 1958 bei der Entschädigungsbehörde rechtswirksam zu stellen war, mußte bis zu diesem Zeitpunkt auch eine Genehmigung gegenüber dem Landesentschädigungsamt erklärt werden. Las ist nicht geschehen. Hinzu kommt, daß nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1961, 412 Hr. 45) die allgemeine Anmeldung von Entschädigungsansprüchen grundsätzlich nur die für den Verfolgten selbst entstandenen Ansprüche umfaßt. Falls die Anmeldung sich auch auf Ansprüche anderer Personen erstrecken soll, die auf den Anmeldenden durch Erbfolge oder aus einem anderen Rechts-
gründe '.ibergegangen sind, muß dies aus ihr klar und unzweideutig hervorgehen, Eine fristwahrendo Anmeldung liegt in der Kegel nur vor, wenn in dem Antrag angegeben ist, für welche Person die Ansprüche entstanden sind und wodurch sie auf den Anmeldenden übergegangen sind. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Klägerin zu 1 und Stiefvater des Klägers zu 2, Hans im Jahre 1954 einen vermeintlich eigenen, also ihm selbst zustehenden Anspruch auf Entschädigung wegen der von ihm für seinen Stiefsohn und Mündel Richard SflüHflHHP gezahlten Reichsfluchtsteuer angemeldet. Demgemäß fehlt es in dem Antrag an Angaben, daß der Anspruch für dine andere Person entstanden und aus bestimmten Rechtsgründen auf den Anmeldenden übergegangen sei. Für eine Genehmigung der Anmeldung des nans FflHDV0D1 Jahre 1954 durch die Klägez' war daher überhaupt kein Raum.
Das Landgericht hat den Klägem\wegen der verspäteten Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bezüglich der Judenvermögensabgabe mangels Verschuldens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Es hat ausgeführt, die Vermögensverhältnisse der früher sehr wohlhabenden Familien SflHHHIlK und	seien	in
 hohem Maße unübersichtlich gewesen. Die Kläi'ung der Frage, wer zur Zahlung der einzelnen Sonderabgaoen seinerzeit herangezogen v/orden sei, sei zudem dadurch besonders erschwert worden, daß die Eheleute PHHB seit langem getrennt lebten und der Kläger zu 2 sich in Südamerika aui'halte. Erst mit Schreiben des Hans
 vom 22. Mai 1959 habe die Klägerin zu 1 sichere Kenntnis von dem wirklichen Sachverhalt erlangt und
 
daraufhin unverzüglich den Entschädigungsanspruch nachgemeldet sowie um Wiedereinsetzung nochgesucht« Las Berufungsgericht hat in dieser Richtung bisher keine Feststellungen getroffen« Sollte es auf Grund der erneuten Verhandlung zu gleichartigen Feststellungen gelangen, so wäre zu erwägen, ob den Klägern wegen Versäumung der Antragsfrist bezüglich der Judenvermögensabgabo nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre,
HI.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur arideiweiten Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrecht szuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit oeruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Baske	Johannsen
 Dr. Loewenheim
 von der Mühlen