Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom »0* November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Verschlimmerung dieses Leidens eine höhere Rente zu gewähren, ist durch Bescheid vom 1. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Erhöhung der Rente in diesem Rechtsstreit mit einer Klage geltend gemacht. Juni .965 - IV ZR 103/64 - ausgeführt, daß auch eine Rente, die wegen einer verfolgungsbedingten ab-grenzbaren Verschlimmerung eines Leidens zugesprochen ist, unter den Voraussetzungen des § 35 BEG neu festgesetzt werden kann. Die der Klägerin zuerkannte Rente ist bei einem verfolgungsbedingten Anteil der Erwerbsminderung von 30# auf 35# der Dienstbezüge eines mit der Klägerin vergleichbaren Beamten festgesetzt worden. Es ist möglich, daß sich auch, wenn sich der verfolgungsbedingte Anteil an der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erhöht, die sonstigen für die Bemessung der Rente maßgebenden Umstände in einer solchen Wei.se verändern, daß eine Erhöhung der Rente auf 40# des Gehaltes eines vergleichbaren Beamten geboten sein würde. Das Gesetz schließt es aber auch nicht aus, in Fällen der hier zu entscheidenden Art im Rahmen des § 35 BEG den Umstand zu berücksichtigen, daß sich bei einer nachträglich eingetretenen Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auch der verfolgungsbedingte Anteil an dieser erhöht hat. Ec hat ausgeführt, der in einem bestimmten Zeitpunkt auf einen bestimmten Leidenszustand zur Bezeichnung der dafür mitverantwortlichen Folge einer Schädigung durch Verfolgung angewandte Begriff der abgrenzbaren Verschlimmerung bedeute nicht, daß eine spätere Verschlimmerung dieses Zustandes in jedem Falle unabhängig von den Auswirkungen des schädigenden Verfolgungsvorganges eintreten werde oder eingetreten sei. Es sei aber auch durchaus der Fall denkbar, daß bei einem Leiden der verschlimmernde Einfluß der Verfolgung zeitlich unbegrenzt zur Wirkung komme, also für eine nach einem bestimmten Zeitpunkt eintretende weitere allgemeine Verschlimmerung - abgrenzbar - mitverantwortlich bleibe. Wenn aber ein höherer verfolgungsbedingter Anteil an der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit angenommen werde, würde es sich nicht mehr um eine abgrenzbare sondern um eine richtungsgebende Verschlimmerung im Sinne des § 3 Abs. 2 der 2. Der Sachverständige hat auch nicht einx'ach mit Rücksicht auf die von ihm angenommene Erhöhung der Gesaatminderung der Erwerbsfähigkei t auch den ver- Unter diesen Umständen ist im Einklang mit den o.a. vom erkennenden Senat aufgestellten Rechtssätzen die Feststellung gerechtfertigt, daß von der jetzt bestehendem Minderung der Erv/erbsfähigkeit der Klägerin in Höhe von 75# ein Anteil von 45# verfolgungs-oedingt ist. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Feststellung einer bestimmten Minderung der Erwerbsfähigkeit nur die Beurteilung eines Leidens und nicht die Feststellung eines objektiven Befundes ist. Es ist auch richtig, daß bei einer Neufestsetzung nach § 35 BEG wegen einer Verschlimmerung des Leidens der objektiv gegebene Befund, der zur Zeit des Erlasses des Bescheides bestand, mit dem jetzt bestehenden verglichen werden muß. Wenn aber wegen der Art des Leidens der objektive Krankheitsbefund, der zur Zeit des Erlasses des Bescheides bestanden hat, nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden kann, ist es möglich und verstößt nicht gegen das Gesetz, wenn rückschließend aus der damals festgesteilten Minderung der Erv/erbsfähigkeit auf die damalige objektive Schwere des Leidens geschlossen wird. Denn der Sachverständige hat festgestellt, daß das Leiden der Klägerin zweifelsfrei eine Tendenz zu einer Verschlimmerung hat, die ganz überv/iegend auf das durch die Verfolgung erlittene Schicksal der Klägerin zurückzuführen ist-
BUNDESGERICHTSHOF 2016 070 IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 253/64 URTEIL Verkündet am 19« November 1965 Broeske . JustlEingestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durc^di^Oandesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, DflflHSHHBe trade - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br* gegen die Frau Anna G ■■■■■ geb. P^^, flpBld. de Frankreich, Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Pro z eß bevo1Imächtigter Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom »0* November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4- Juni 1964 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Bescheid vom 21. M£\jz 1958 ist der Klägerin eine Kapitalentschädigung und eine Rente für einen Schaden an Körper und Gesundheit zuerkannt worden. Als Verfolgungsschaden ist anerkannt eine psychoneurotische Störung anteilmäßig im Sinne einer einmaligen Verschlimmerung. Der Grad der hierdurch verursachten Minderung und Beeinträchtigung der Krwerbsfähig-keit ist auf 30# ab Januar '340 angenommen worden. Der Hun-dertsatz der Dienstbezüge wurde auf 35# ab 1. November 1953 festgesetzt. Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Verschlimmerung dieses Leidens eine höhere Rente zu gewähren, ist durch Bescheid vom 1. August 1959 abgelehnt worden. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Erhöhung der Rente in diesem Rechtsstreit mit einer Klage geltend gemacht. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit über die bisher gewährten untschädigungsleistungen hinaus für die Zeit VQm i. Mai 1959 bis 30. April 1964 an Rentenrückständen 2.149»-"- DM und ab 1. Mai *964 eine monatliche, im voraus zahlbare Rente von 305,— DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuwei sen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Die in der Revision vertretene Ansicht, die spätere Veränderung in dem Gesundheitszustand der Klägerin könnte nicht zu e.ner Erhöhung der Rente führen, da in dem Bescheid vom 2.. März ’958 als Leiden der Klägerin eine psychoneurotische Störung anteilsmäßig im Sinne einer einmaligen Verschlimmerung gemäß § 3 Abs. 1 der 2. DVO-BEG anerkannt worden sei, ist irrig. Der. erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 16. Juni .965 - IV ZR 103/64 - ausgeführt, daß auch eine Rente, die wegen einer verfolgungsbedingten ab-grenzbaren Verschlimmerung eines Leidens zugesprochen ist, unter den Voraussetzungen des § 35 BEG neu festgesetzt werden kann. § 35 BEG gilt allgemein für alle Gesundheitsschadenrenten. Die der Klägerin zuerkannte Rente ist bei einem verfolgungsbedingten Anteil der Erwerbsminderung von 30# auf 35# der Dienstbezüge eines mit der Klägerin vergleichbaren Beamten festgesetzt worden. Es ist möglich, daß sich auch, wenn sich der verfolgungsbedingte Anteil an der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erhöht, die sonstigen für die Bemessung der Rente maßgebenden Umstände in einer solchen Wei.se verändern, daß eine Erhöhung der Rente auf 40# des Gehaltes eines vergleichbaren Beamten geboten sein würde. Die Klägerin hätte dann einen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Rente, wenn diese Erhöhung des Hundertsatzes eine effektive Erhöhung der zur Auszahlung gelangenden Rente gegenüber der bisher gezahlten Rente um 10 v.H* zur Folge hätte. Das Gesetz schließt es aber auch nicht aus, in Fällen der hier zu entscheidenden Art im Rahmen des § 35 BEG den Umstand zu berücksichtigen, daß sich bei einer nachträglich eingetretenen Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auch der verfolgungsbedingte Anteil an dieser erhöht hat. Das hat der erkennende Senat gleichfalls in dem o-a. Urteil dargelegt. Ec hat ausgeführt, der in einem bestimmten Zeitpunkt auf einen bestimmten Leidenszustand zur Bezeichnung der dafür mitverantwortlichen Folge einer Schädigung durch Verfolgung angewandte Begriff der abgrenzbaren Verschlimmerung bedeute nicht, daß eine spätere Verschlimmerung dieses Zustandes in jedem Falle unabhängig von den Auswirkungen des schädigenden Verfolgungsvorganges eintreten werde oder eingetreten sei. Eine solche Unabhängigkeit einer eingetretenen Änderung von dem schädigenden Verfolgungsereignis könne bestehen, etwa dann, wenn das durch die Verfolgung zunächst verschlimmerte Leiden auch auf Grund seines schicksalhaften Verlaufs von einem bestimmten Zeitpunkt an einen Zustand erreicht habe, den es zu diesem Zeitpunkt auch ohne den verschlimmernden Einfluß der Verfolgung erreicht haben würde. Es sei aber auch durchaus der Fall denkbar, daß bei einem Leiden der verschlimmernde Einfluß der Verfolgung zeitlich unbegrenzt zur Wirkung komme, also für eine nach einem bestimmten Zeitpunkt eintretende weitere allgemeine Verschlimmerung - abgrenzbar - mitverantwortlich bleibe. Ob das zutreffe, müsse auf Grund eines Sachverständigenurteils festgestellt werden. Von diesen rechtlichen Erwägungen hat sich das Berufungsgericht leiten lassen. Es wäre allerdings rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht angenommen hätte, es sei stets, wenn sich der Leidenszustand ohne erneute Beeinflussung von außen verschlimmere, geboten, die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im gleichen Sinne wie die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit steigen zu lassen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 6 der Urteilsausfertigung und auch der von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts in dem Schreiben vom 24. Juni 1963 enthaltene Hinweis an den Sachverständigen, da(3 bei der Schätzung des Verfolgungsanteils an der Gesamterwerbsminderung hinsichtlich der Psycho-neurose dasselbe Verhältnis eingehalten werden müsse, das der bisherigen üntschädigung zugrunde gelegen habe, nämlich das Verhältnis 30 : 30$, ergeben indessen nicht, daß der Sachverständige in einem solchen Irrtum befangen war und daß das Berufungsurteil auf dieser Voraussetzung beruht. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht der Auffassung gewesen ist, daß dann, wenn feststeht, daß auch die Verfolgung für die eingetretene Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mitursächlich gewesen ist, das ursprünglich angenommene Verhältnis von verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit und Gesamtminderung der Erwerbs fähigkeit nicht überschritten werden dürfe. Denn es sei in dem ersten Bescheid ein Verfolgungsschaden im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung festgestellt. Davon dürfe nicht abgewichen werden. Wenn aber ein höherer verfolgungsbedingter Anteil an der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit angenommen werde, würde es sich nicht mehr um eine abgrenzbare sondern um eine richtungsgebende Verschlimmerung im Sinne des § 3 Abs. 2 der 2. DV-BEG handeln. Ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist, braucht nicht entschieden zu werden. Dadurch würde nur die Klägerin benachteiligt. Sie hat aber das Urteil des Berufungsgerichts, das ihren Anträgen nicht voll entsprochen hat, nicht angefochten. Der Sachverständige hat auch nicht einx'ach mit Rücksicht auf die von ihm angenommene Erhöhung der Gesaatminderung der Erwerbsfähigkei t auch den ver- folgungsbedingten Anteil entsprechend heraufgesetzt. Kr hat sich vielmehr mit den anlagebedingten Ursachen für das bei der Klägerin bestehende Leiden auseinandergesetzt und ausgeführt, daß der bei der Klägerin vorhandene Schädeltumor gutartig sei und keine fortschreitende Entwicklung zeige Der Tumor berühre zur Zeit das Gehirn nicht, dringe nicht ins ‘Gehirn ein und spifeGle nur eine leichte Rolle bei den jetzigen Störungen. Es sei bei der Klägerin das vorherrschende Moment das v.Tö^hajidanseinr eines schweren Depressionszustandes, wozu sich neuro-vegetative Reaktionen gesellen. Unbestritten habe sich dieser Zustand seit 1958 wesentlich verschlimmert, die Gesamtinvalidität betrage jetzt 75#; der verfolgungsbedingte Anteil betrüge mindestens 45$. Unter diesen Umständen ist im Einklang mit den o.a. vom erkennenden Senat aufgestellten Rechtssätzen die Feststellung gerechtfertigt, daß von der jetzt bestehendem Minderung der Erv/erbsfähigkeit der Klägerin in Höhe von 75# ein Anteil von 45# verfolgungs-oedingt ist. Die von der Revision gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Feststellung einer bestimmten Minderung der Erwerbsfähigkeit nur die Beurteilung eines Leidens und nicht die Feststellung eines objektiven Befundes ist. Es ist auch richtig, daß bei einer Neufestsetzung nach § 35 BEG wegen einer Verschlimmerung des Leidens der objektiv gegebene Befund, der zur Zeit des Erlasses des Bescheides bestand, mit dem jetzt bestehenden verglichen werden muß. Wenn aber wegen der Art des Leidens der objektive Krankheitsbefund, der zur Zeit des Erlasses des Bescheides bestanden hat, nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden kann, ist es möglich und verstößt nicht gegen das Gesetz, wenn rückschließend aus der damals festgesteilten Minderung der Erv/erbsfähigkeit auf die damalige objektive Schwere des Leidens geschlossen wird. Das allein hat das Berufungsgericht getan. Es ist nicht ersichtlich, daß ihm eine andere bessere und zuverlässigere Feststellung möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen verstößt das von ihm eingehaltene Verfahren nicht gegen das Gesetz. Denn der Sachverständige hat festgestellt, daß das Leiden der Klägerin zweifelsfrei eine Tendenz zu einer Verschlimmerung hat, die ganz überv/iegend auf das durch die Verfolgung erlittene Schicksal der Klägerin zurückzuführen ist- Lie Revision des beklagten Landes mußte daher mit der Kostenfolge au.: §§ 209, 225 Abs. I BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen Wilden Dr. Graf von der Mühlen