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BGH · IV ZR 253/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 253/63

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai 1963 aufgehoben und die Sache zur ander-» weiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuräckverwiesen. Mit einem am 16« April 1957 bei dem Entschädigungsamt Berlin eingegangenen, von dem Verstorbenen Unterzeichneten Mantelbogen hatte dieser Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in der Weise angemeldet, daß er auf Seite 3 des Vordrucks unter IV bei den vorerwähnten Schadensarten das Wort "Nein“ und bei den übrigen Schäden, auch bei der Frage nach einem Schaden an Körper und Gesundheit, das "Ja" durcbstrichc Über diese Ansprüche hat die Entscbädigungsbehörde noch nicht entschieden« Am 10« Februar 1959 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei dem Entschädigungsamt Berlin einen Gesundheit ssehaden des Erblassers angemeldet und gleichzeitig den entsprechenden, von dem Verstorbenen am 12« November 1958 Unterzeichneten Vordruck der Entscbädigungsbehörde eiogereicht« Bas beklagte Land hat der Klägerin durch Bescheid vom 17+ Januar 1962 unter Einreihung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Bienstes und Zugrundelegung eines Hundertsatees von 25 eine Kapitalentscbädiguog von 1.920 Bit sowie ein Heilverfahren gewährt« Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat die Klägerin die medizinische Würdigung des Sachverhalts und die Einstufung ihres Ehemannes angegriffen. Hit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Bas Berufungsgericht 1st davon ausgegangen, daß die Klägerin den Antrag auf Entschädigung wegen des hier streitigen Anspruchs erst am 10. Die Versäumung der Antragsfrist sei von dem Bnt-schädigung8gericht von Amts wegen zu beachten, weil die Bindung von Ansprüchen an ihre Anmeldung binnen einer bestimmten Frist sachlich-rechtliche Bedeutung habe. Seine Grundlage bildet die Anmeldung, Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Ansprüche verzichtet hat, was das Berufungsgericht bei der Klägerin ohne Rechtsirrtum verneint hat, so kann während der Bauer des Verfahrens bei der Entschädigungsbebörde die Anmeldung durch sog« nachgescbobene Ansprüche ergänzt werden« Auf die Begründung der angeführten Entscheidung des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Mit Recht hat daher bereits die Entschädigungsbehörde auch den nachgeacbobenen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesipdbeit als rechtzeitig gestellt angesehen. Aue diesem Grunde ist auf die Revision das ange-fochtene Urteil aufzubeben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung wegen der Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs* 1 BEG.

Zitierte Normen: § 189 BEG
rechtzeitigBasjBerlinAnmeldungAnspruchVerstorbeneKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 253/63
VerkUndet am
'IO. Juni 1964
Broeske, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2539 078
Im Namen des Volkes
 In dem Bntscbädigungsrecbtsstreit
 geh. Gl
 der verwitweten Frau Nadine
■, Rue de
 Klägerin und Revisionsklägerin
 Prozeßbevollmäcbtigter:	Rechtsanwalt
SBI in
 gegen
das Band Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31 (Wilmersdorf), Fehrbelliner Plats 2,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne münd-liehe Verhandlung am 3. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß, Br. Boewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai 1963 aufgehoben und die Sache zur ander-» weiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuräckverwiesen.
Bis Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die am V« 00HW 1902 in M0^P geborene Klägerin ist die Witwe und Erbin des am 0«	1892 in	K000
(Rußland) geborenen und am 20» November 1959 io Niaza verstorbenen jüdischen Kaufmanns Moise 00000«
Mit einem am 16« April 1957 bei dem Entschädigungsamt Berlin eingegangenen, von dem Verstorbenen Unterzeichneten Mantelbogen hatte dieser Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in der Weise angemeldet, daß er auf Seite 3 des Vordrucks unter IV bei den vorerwähnten Schadensarten das Wort "Nein“ und bei den übrigen Schäden, auch bei der Frage nach einem Schaden an Körper und Gesundheit, das "Ja" durcbstrichc Über diese Ansprüche hat die Entscbädigungsbehörde noch nicht entschieden«
Am 10« Februar 1959 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei dem Entschädigungsamt Berlin einen Gesundheit ssehaden des Erblassers angemeldet und gleichzeitig den entsprechenden, von dem Verstorbenen am 12« November 1958 Unterzeichneten Vordruck der Entscbädigungsbehörde eiogereicht«
Bas beklagte Land hat der Klägerin durch Bescheid vom 17+ Januar 1962 unter Einreihung des Verstorbenen in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Bienstes und Zugrundelegung eines Hundertsatees von 25 eine Kapitalentscbädiguog von 1.920 Bit sowie ein Heilverfahren gewährt«
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat die Klägerin die medizinische Würdigung des Sachverhalts und die Einstufung ihres Ehemannes angegriffen.
 
Sie bat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung von 15*200 DM sowie eine-Rentennacbzahlung von 17.595 BM zu zahlen.
Bas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt.
Bas Kammergericht hat die Berufung zurttckgewiesen.
Hit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Bas beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
isntsoheidungsftr linde:
Die Revision ist begründet.
I.
Bas Berufungsgericht 1st davon ausgegangen, daß die Klägerin den Antrag auf Entschädigung wegen des hier streitigen Anspruchs erst am 10. Februar 1959 und damit verspätet (§ 189 Abs. 1 BEG) gestellt habe.
*
 
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VI
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand f§ 189	|
Aba. 3 BKG) babe eie nicht beantragt. Die iSntschädi-	j
gungabehörde habe jedoch den Anspruch deswegen als	|
rechtzeitig erhoben angesehen, weil in der Verwaltungen	|
Vereinbarung der Länder vom 23. Juni 1959 (XIX Ziffer 10) j beschlossen worden sei, die “Nachschiebung0 weiterer	j
Ansprüche bei rechtzeitiger Geltendmachung mindestens	|
eines Anspruchs zuzulassen. Diese Annahme der Entschä-	j
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gericht nicht bindend. Vielmehr hätte die Versäumung	|
der Frist nur im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden können, für die es jedoch, wie dargelegt, bereits an einem Antrag fehle. Mb bleibe deshalb dabei, daß der hier in Hede stehende Anspruch verspätet angemeldet worden sei.
Diesen Standpunkt halte das Berufungsgericht auch	!
gegenüber den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (RzW 1962, 323 Nr. 37)aufrecbt. Hs liege keine Unvollständigkeit der in dem Kantelbogen niedergelegten An-	j
gaben des Verstorbenen, sondern eine bewußt innerhalb	j
der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BBG zunächst nicht	1
vorgenommene Anmeldung eines Gesundheitsschadens vor.	j
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Die Versäumung der Antragsfrist sei von dem Bnt-schädigung8gericht von Amts wegen zu beachten, weil die Bindung von Ansprüchen an ihre Anmeldung binnen einer bestimmten Frist sachlich-rechtliche Bedeutung habe.
Schließlich fehlten, abgesehen von dem nicht einmal gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigenfStand,
 
jegliche Wiedereinsetzuogegründe im Sinne dee § 189 Abs, 3 BEG, da der Erblasser und die Klägerin in der Lage gewesen seien, den bier streitigen Anspruch zu demindest bis zu dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs, 1 BEG, ebenso wie die Übrigen Entschädigungsansprüche, bei der Entschädigungsbehörde anzu demelden« Ein in diesem Zusammenhang etwa feststellbares Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen ,
II«
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg«
Hach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28, Februar 1964 - IV ZR 182/63 RzW 1964, 272 Nr, 34) ist das Entschädigungsverfahren ein einheitliches. Seine Grundlage bildet die Anmeldung, Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Ansprüche verzichtet hat, was das Berufungsgericht bei der Klägerin ohne Rechtsirrtum verneint hat, so kann während der Bauer des Verfahrens bei der Entschädigungsbebörde die Anmeldung durch sog« nachgescbobene Ansprüche ergänzt werden« Auf die Begründung der angeführten Entscheidung des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Im vorliegenden Falle hat der Verstorbene Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen im April 1987, also rechtzeitig, geltend gemacht. Mit Recht hat daher bereits die Entschädigungsbehörde auch den nachgeacbobenen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesipdbeit als rechtzeitig gestellt angesehen.
 
III.
Aue diesem Grunde ist auf die Revision das ange-fochtene Urteil aufzubeben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung wegen der Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs* 1 BEG.
Baske Johannsen Maaß	Dr.Loewsnheim	Dr.Graf