BEG § 41; 2„ DV-BEG § 23 Bei Festsetzung der Hinterbliebenenbezüge gemäß § 41 BEG ist für die Bewertung des Durchschnittseinkommens # des verstorbenen Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode zwecks Einreihung^ in eine vergleichbare Beamtengruppe nicht nur die Anlage 2 zur 1« DV-BEG* sondern ergänzend auch die Anlage zur 2* DV-BEG maßgebend, Die Klägerin hat bei dem beklagten Land u, a„ die Gewährung einer Witwenrente beantragt und zur Begründung vorgetragen, ihr Ehemann habe sich durch die Verfolgung erhebliche Gesundheitsschäden zugezogen, an deren Folgen er frühzeitig verstorben sei, Das beklagte Land hat der Klägerin mit Bescheid vom 24o Februar 1961 eine Hinterbliebenenrente zuerkannt und bei Festsetzung der Rentenbeträge den Erblasser in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft« Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, Die Klägerin hat geltend gemacht, das beklagte Land sei bei der Einstufung zu Unrecht von ’den Einnahmen ihres verstorbenen Ehemannes in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung ausgegangen, in denen sein Einkommen umge-rochnet 4 000 bis 4 500 RM jährlich betragen habe, Ifach § 18 BEG komme es bei der Einstufung grundsätzlich nur auf die Einnahmen in den letzten drei Jahren vor dem Tode an« In der somit für die Einstufung maßgeblichen Zeit von 1955 bis 1957 habe ihr verstorbener Ehemann ein Einkommen von umge-rochnet 12 782 DM gehabt. Auch seihe soziale Stellung rechtfertige eine derartige Einstufung, Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Witwen-rente zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 1, Februar 1956 bis 31o Hai i960 in Höhe von monatlich 582,70 DM, vom 1, Juni I960 bis 31 * Dezember I960 in Höhe von monatlich 617,70 DM und ab 1, Januar 1961 in Hohe von monatlich 661 DM, Es hat geltend gemacht, bei der Einstufung in den Fällen des § 41 BEG- müsse von den Einnahmen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung ausgegangen werden» Die Einnahmen des Erblassers in den Jahren 1938 bis 1941 recht- ■ Das Landgericht hat das beklagte Land mit Wirkung ab Io März 1958 gemäß dem Klageantrag verurteilt und die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin schon für Februar 1958 Zahlung einer Witwenrente begehrt hat0 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage insoweit abzuvjeisen, als hierdurch der Klägerin eine Witwenrente von mehr als 237 UH für die Zeit vom 1» März 1958 bis 31« Mai I960, von mehr als 253 UM für die Zeit ab 10 Januar I960 bis 31. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und das beklagte Land, unter Abweisung der Klage im übrigen, verurteilt, an die Klägerin unter Anrechnung der auf Grund des Bescheides vom 24* Februar 1961 geleisteten Zahlungen folgende monatliche Hinterbliebenenrente zu zahlen: DV-BEG ’ bestimmt sich die Einstufung des Verfolgten* unter Mitberücksichtigung seiner sozialen Stellung* nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod oder* wenn dies für ihn günstiger ist* nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung* die zu seinem Tode geführt hat. DV-BEG wegen seines eigenen Gesundheitsschaaens nach seinen Einnahmen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung in eine Beamtengruppe einzustufen, seinen Hinterbliebenen dagegen unter Umständen bei erhöhten Bezügen nach Abschluß der Verfolgung eine höhere Einstufung zuzugestehen, Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Ober-lanöesgcricht aber suzustimmen, wenn es sich gleichwohl außerstande gesehen hat, in den Fällen des § 41 BEG, wenn der Tod dos Verfolgten erst nach 1951 eingetreten ist, grundsätzlich von den Einnahmen vor Beginn der Verfolgung auszu-gehen«, Denn nach dem klaren Wortlaut der §§18 BEG, 11 der I * 'DV-BEG ist bei der Einstufung des Verfolgten grundsätzlich von den Einnahmen in den letzten drei Jahren vor seinem Tode und nur, wenn das für ihn günstiger ist, von denjenigen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung auszugehen0 Wie vom erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 25c, Oktober 1957 - IV ZR 214/57 - (insoweit nicht veröffentlicht in Ul Nro 1 zu § 1t der 1• DV-BEG * RzW 1958, 79 Nr, 38) ausgesprochen, kommt es nach allgemeinen Schadens ersatzgrund-sätson, deren Anwendung auf Grund des § 9 BEG auch im Ent-ochädigungcrccht geboten ist, bei Schaden am Beben grundsätzlich auf die Verhältnisse an, die im Zeitpunkt des Todes dos Verfolgten bestanden haben. Die von der Klägerin einmal angeregte Einstufung eines nach 195t verstorbenen Verfolgten an Hand der Tabellensätse der Anlage 1 zur Io DV-BEG hat das Oberlandesgericht zutreffend mit der Erwägung abgelohnt5 da hier die Unterteilung der vergleichbaren Beamtonbczüge nach Lebensaltersstufen fehle, könne bei Anwendung dieser Tabellenoätze nicht berücksichtigt werden, ob der Verfolgte ein bestimmtes Einkommen bereits in jungen Jahren oder erst in fortgeschrittenem Alter erzielt habe; auch sei die Anlage 2 zur 1c DV-BEG durch die 20 ÄndVO vom 25o Februar I960 (BGBl I, 130) gerade bewußt zur Beseitigung der aufgetretenen Binstufüngsschwierigkeiten eingefügt und damit die Anwendung der Anlage 1 zur 1« DV-BEG ausgeschlossen. ÄndVO nicht berücksichtigt hat, daß die Tabellensätze der neu eingeführten Anlage 2 zur 1p DV-BEG nicht nur in den Fällen des § 18 BEG, sondern auch in denjenigen des § 41 BEG, und zwar auch dann anwendbar sind, wenn der Verfolgte erst nach Abschluß der Verfolgurig gestorben ist« Die - im Anschluß an die Ausführungen von Putz (RzW 1962, 343 f) geäußerte - Auffassung der Revision, diese Lücke sei durch Heranziehung der Anlage 4 zur 3. DV-BSG das Ansteigen der Bcamten-gehälter nach 1951 bexücksichtigteno Deshalb sei es geboten, in den Fällen, in denen der Verfolgte nach 1951 verstorben und daher sein nach dieser Zeit erzieltes Einkommen für die Einstufung maßgebend sei, diese Einnahmen mit den entsprechenden Tabellensätzen der Anlage zur 20 EV-BEG zu vergleichen, Bern Oberlandesgericht ist zuzustimmen, wenn es zu den Schlüsse kommt, nur so erscheine es möglich, ein angemessenes Ergebnis zu erzielen; denn nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des verstorbenen Verfolgten zur Zeit seines Todes charakterisieren den Schaden, den die Hinterbliebenen wirklich erlitten haben.
Amtliche
Nachschli
oa
nein
BEG § 41; 2„ DV-BEG § 23
Bei Festsetzung der Hinterbliebenenbezüge gemäß § 41 BEG ist für die Bewertung des Durchschnittseinkommens # des verstorbenen Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode zwecks Einreihung^ in eine vergleichbare Beamtengruppe nicht nur die Anlage 2 zur 1« DV-BEG* sondern ergänzend auch die Anlage zur 2* DV-BEG maßgebend,
BGH, Urto v» 1*3. Februar 1963 - IV ZH 253/62 - OLG Hamburg
LG Hem bürg
IV Zli 253/62
Verkündet am 13o Februar 1963
Hocppej Juatizangestellte als Urkundsbeamter
dor Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
der Freien und Hansestadt Ha mb u r g 9
vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmacbtui in Hamburg 36 ? Drehbahn 54«,
Beklagten und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« VHHHB in
die Frau Hifke
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und: Revisionobeklagte9 Rechtsanwalt Br. ■■■■ in
hat der IVa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidcnten Ascher und der Bundesrichter Johannsena Maaßj Dr<> Locwenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Hanseatischen öberlandes-gorichts zu Hamburg vom 20o Juni 1962 wird zurück-gewiesen«
- 1 a -
Die Bntocheidung ergeht gebühren- und auslagen-freio
Dio außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land*
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin wohnte bis Oktober 1930 in Hamburg und wanderte dann nach Holland aus, wo sie 1932 den 1906 geborenen holländischen Staatsangehörigen Arie heiratete«
Dieser mußte während des Krieges den Judenstern tragen und längere Zeit im Verborgenen leben« Sr ging nach Kriegsende wieder seinem kaufmännischen Beruf als lextilvertfeter nach und starb am 4» Februar 1958«
Die Klägerin hat bei dem beklagten Land u, a„ die Gewährung einer Witwenrente beantragt und zur Begründung vorgetragen, ihr Ehemann habe sich durch die Verfolgung erhebliche Gesundheitsschäden zugezogen, an deren Folgen er frühzeitig verstorben sei, Das beklagte Land hat der Klägerin mit Bescheid vom 24o Februar 1961 eine Hinterbliebenenrente zuerkannt und bei Festsetzung der Rentenbeträge den Erblasser in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft« Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage,
Die Klägerin hat geltend gemacht, das beklagte Land sei bei der Einstufung zu Unrecht von ’den Einnahmen ihres verstorbenen Ehemannes in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung ausgegangen, in denen sein Einkommen umge-rochnet 4 000 bis 4 500 RM jährlich betragen habe, Ifach § 18 BEG komme es bei der Einstufung grundsätzlich nur auf die Einnahmen in den letzten drei Jahren vor dem Tode an« In der somit für die Einstufung maßgeblichen Zeit von 1955 bis 1957 habe ihr verstorbener Ehemann ein Einkommen von umge-rochnet 12 782 DM gehabt. Dieses Einkommen müsse nach § 11 der 1 o DV-BEG mit den in der Anlage 2 zur 1 „ DV-BEGv ent-
haltonen Beamtenbezügen verglichen werden. Hiernach sei aber ersichtlich, daß die Bezüge des Erblassers über den Vergloicheziffern für den höheren Dienst gelegen hätten, so daß er in den höheren Dienst einzustufen sei. Auch seihe soziale Stellung rechtfertige eine derartige Einstufung,
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Witwen-rente zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 1, Februar 1956 bis 31o Hai i960 in Höhe von monatlich 582,70 DM, vom 1, Juni I960 bis 31 * Dezember I960 in Höhe von monatlich 617,70 DM und ab 1, Januar 1961 in Hohe von monatlich 661 DM,
Das beklagte Land hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Es hat geltend gemacht, bei der Einstufung in den Fällen des § 41 BEG- müsse von den Einnahmen in den letzten drei
Jahren vor Beginn der Verfolgung ausgegangen werden» Die Einnahmen des Erblassers in den Jahren 1938 bis 1941 recht-
fertigten aber nur die Einstufung in den mittleren Dienst,
■ Das Landgericht hat das beklagte Land mit Wirkung ab Io März 1958 gemäß dem Klageantrag verurteilt und die Klage
insoweit abgewiesen, als die Klägerin schon für Februar 1958 Zahlung einer Witwenrente begehrt hat0
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegte Es hat beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage insoweit abzuvjeisen, als hierdurch der Klägerin eine Witwenrente von mehr als 237 UH für die Zeit vom 1» März 1958 bis 31« Mai I960, von mehr als 253 UM für die Zeit ab 10 Januar I960 bis 31. Dezember I960 und von mehr als 273 DM für die Zeit ab 1. Januar 1961 suerkannt worden ist*
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung surückzuweigeno •
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und das beklagte Land, unter Abweisung der Klage im übrigen, verurteilt, an die Klägerin unter Anrechnung der auf Grund des Bescheides vom 24* Februar 1961 geleisteten Zahlungen folgende monatliche Hinterbliebenenrente zu zahlen:
365 DM für die Zeit-vom 1. März 1958 bis 31 * Mai I960, 391 DM für die Zeit vom 1« Juni I960 bis 31« Dezember 1960 und 422 DM für die Zeit ab 1 * Januar 1961 „
Mit der vom Oberiahdesgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Band seinen in der Berufungsinsten z gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entacheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründetp
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Gemäß § 41 BEG stehen* falls der Verfolgte an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist* seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maß- | gäbe der §§ 15 bis 26 BEG zu, Für diese Ansprüche gelten nach § 23 Abso 1 der 2, DV-3EG die entsprechenden Vorschriften der Io DV-BEG mit der Maßgabe* daß die Renten der Hinter- j
• ^ bliebenen vom Ersten des Monats an geleistet werden* der dem ;
Monat folgt* in dem der Verfolgte stirbt. Entgegen der Annahme der Revision gelten die in Bezug genommenen Vorschriften unmittelbar und nicht nur entsprechende Auf Grund der j hiernach in Betracht kommenden §§18 BEG* 11 der 1.. DV-BEG ’ bestimmt sich die Einstufung des Verfolgten* unter Mitberücksichtigung seiner sozialen Stellung* nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod oder* wenn dies für ihn günstiger ist* nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung* die zu seinem Tode geführt hat. Für die Bewertung dieses Durchschnittseinkommens sind gemäß § 11 Abs, 2 Satz 2 der I, DV-BEG die Tabellen der Anlage 2 der 1, DV-BEG maßgebend, Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Frage-ah* ob nach diesen Tabellensätzen ein verstorbener Verfolgter auch bei Festsetzung der Hinterbliebenenbezüge gemäß
§ 41 BEG einzustufen ist; denn die Sätze dieser Tabellen be- '
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ruhen auf den Bezügen der vergleichbaren Beamten^vor 1951* ohne die späteren Erhöhungen der Beamtengehälter/beriicksichti-ßon9 '
Mit Recht hat das Oberlandesgericht erwogen, ein Vergleich des Einkommens des Erblassers aus den Jahren 1955 . bia 1957 mit den für 1951 maßgebenden Beamtengehältern führe zu einem unrichtigen Ergebnis * weil die Beamtengehälter 1957 bereits um mehr als 50 $ angestiegen gewesen seien. Es hat
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auch - im Anschluß an die Ausführungen von Zorn (RzW 1959-,
338 ff /3397; vgl» auch RzW I960, 49 ff Z?l7 - nicht verkannt, cs widerspreche den sonstigen Einstufungsbestiminungen des BEG, für die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten erst nach der Verfolgung erzielte Einkünfte zugrundezulegen, und es sei nicht befriedigend, den Verfolgten selbst gemäß §14 Abs» 2 der.2, DV-BEG wegen seines eigenen Gesundheitsschaaens nach seinen Einnahmen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung in eine Beamtengruppe einzustufen, seinen Hinterbliebenen dagegen unter Umständen bei erhöhten Bezügen nach Abschluß der Verfolgung eine höhere Einstufung zuzugestehen, Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Ober-lanöesgcricht aber suzustimmen, wenn es sich gleichwohl außerstande gesehen hat, in den Fällen des § 41 BEG, wenn der Tod dos Verfolgten erst nach 1951 eingetreten ist, grundsätzlich von den Einnahmen vor Beginn der Verfolgung auszu-gehen«, Denn nach dem klaren Wortlaut der §§18 BEG, 11 der I * 'DV-BEG ist bei der Einstufung des Verfolgten grundsätzlich von den Einnahmen in den letzten drei Jahren vor seinem Tode und nur, wenn das für ihn günstiger ist, von denjenigen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung auszugehen0 Wie vom erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 25c, Oktober 1957 - IV ZR 214/57 - (insoweit nicht veröffentlicht in Ul Nro 1 zu § 1t der 1• DV-BEG * RzW 1958, 79 Nr, 38) ausgesprochen, kommt es nach allgemeinen Schadens ersatzgrund-sätson, deren Anwendung auf Grund des § 9 BEG auch im Ent-ochädigungcrccht geboten ist, bei Schaden am Beben grundsätzlich auf die Verhältnisse an, die im Zeitpunkt des Todes dos Verfolgten bestanden haben. Die von der Klägerin einmal angeregte Einstufung eines nach 195t verstorbenen Verfolgten an Hand der Tabellensätse der Anlage 1 zur Io DV-BEG hat das Oberlandesgericht zutreffend mit der Erwägung
abgelohnt5 da hier die Unterteilung der vergleichbaren Beamtonbczüge nach Lebensaltersstufen fehle, könne bei Anwendung dieser Tabellenoätze nicht berücksichtigt werden, ob der Verfolgte ein bestimmtes Einkommen bereits in jungen Jahren oder erst in fortgeschrittenem Alter erzielt habe; auch sei die Anlage 2 zur 1c DV-BEG durch die 20 ÄndVO vom 25o Februar I960 (BGBl I, 130) gerade bewußt zur Beseitigung der aufgetretenen Binstufüngsschwierigkeiten eingefügt und damit die Anwendung der Anlage 1 zur 1« DV-BEG ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht sicht bei dieser Sachlage mit Rocht eine Lücke im Gesetz insofern, als der Gesetzgeber bei Erlaß der 2? ÄndVO nicht berücksichtigt hat, daß die Tabellensätze der neu eingeführten Anlage 2 zur 1p DV-BEG nicht nur in den Fällen des § 18 BEG, sondern auch in denjenigen des § 41 BEG, und zwar auch dann anwendbar sind, wenn der Verfolgte erst nach Abschluß der Verfolgurig gestorben ist« Die - im Anschluß an die Ausführungen von Putz (RzW 1962, 343 f) geäußerte - Auffassung der Revision, diese Lücke sei durch Heranziehung der Anlage 4 zur 3. DV-BEG aus-sufüllen, kann nicht befriedigen, da es sich vorliegenden-falls um die Regelung der Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit bzw» an |.eben handelt, die, wenn eine Ergänzung aus den eigenen Vorschriften möglich ist, nicht ohne weiteres dux'ch die ihr fremden Bestimmungen über die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen vei'vollständigt werden kann» Dagegen ist der Weg, den das {Verlande zur Ausfüllung der auf-
gczeigten Lücke im Gesetz beschritten hat, ohne Rechtliche Bedenken zu billigen« Dieser geht dahin, die Anlage zur 20 DV-BEG ergänzend zu der Tabelle der Anlage 2 der 1„ DV-B2# heranzuzichcn0 Das Oberlandesgericht weist zutreffend darauf
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hin, die Sätze dieser beiden für die Einstufung maßgebenden Tabellen stimmten für die Zeit vor dem 30» September 1951 völlig überein und unterschieden sich nur dadurch, daß die Tabellen zur 2. DV-BSG das Ansteigen der Bcamten-gehälter nach 1951 bexücksichtigteno Deshalb sei es geboten, in den Fällen, in denen der Verfolgte nach 1951 verstorben und daher sein nach dieser Zeit erzieltes Einkommen für die Einstufung maßgebend sei, diese Einnahmen mit den entsprechenden Tabellensätzen der Anlage zur 20 EV-BEG zu vergleichen, Bern Oberlandesgericht ist zuzustimmen, wenn es zu den Schlüsse kommt, nur so erscheine es möglich, ein angemessenes Ergebnis zu erzielen; denn nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des verstorbenen Verfolgten zur Zeit seines Todes charakterisieren den Schaden, den die Hinterbliebenen wirklich erlitten haben.
Da die Ausfuhrungen des Oberlandesgerichts auch im übrigen keinen Rechtsfehler sum Nachteil des beklagten Landes erkennen laosena ist die Revision mit der 3ich aus den §§209 Aba. 1,225 Abs. 1 BBG, 97 Abs. 1 ZBO ergebender Kostenfolge surUcksuv/eisen,
Ascher Johannsen Maaß Br, Loewenheim Br« Graf