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BGH · IV ZR 253/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 253/60

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat. Juni 1958 mit der Begründung eine Rente gewählt, sie sei in ihrem Beruf um mehr als 50 v.H, erwerbsbehindert. Nach-vertrauensärztlicher Begutachtung durch Dr. Lehmann in London und Dr. Schuler in Stuttgart hat ihr die Entschädigungsbehörde mit dem Bescheid vom 22. Oktober 1958 eine Kapitalentschädigung von 3.451 DM zuerkannt, den Anspruch auf eine Rente aber abgewiesen, weil sie nach den ärztlichen Gutachten in ihrem gegenwärtigen Beruf noch um mehr als 50 v.H. arbeitsfähig sei. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung Es kommt daher darauf an, ob die Klägerin in ihrem Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint, da die Arbeitsfähigkeit der Klägerin in dem von ihr zur Zeit ausgeübten Beruf nach den vertrauensärztlichen Gutachten über den vom Gesetz verlangten Vomhundertsatz liege. fähigkeit im Sinne des § 94 BEG nach dem Beruf zu beurteilen sei, den der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung über seiner Rentenanspruch ausübe. Es kommt daher grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Klägerin in dem jetzt ausgeübten Beruf geringere Einnahmen erzielt als sie sie in ihrem früheren Beruf verdiente. Es kommt darauf an, Pb die Klägerin in ihrem jetzigen Beruf bei voller Beschäftig; nicht mehr als 50 v.H, arbeitsfähig ist. Zur Nachholu^1 der hiernach erforderlichen Feststellungen ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts zu7 anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 94 BEG
BEGRentetätigenberufenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

094
IV ZR 253/60
Verkündet am 8. Februar 1961 , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Alice S
N.W.
Klägerin und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
m
gegen
 das land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senats-präoidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Haaß,
 Wilden und Pr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli I960 mufgehoben.
Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die am 10. Mai 1915 in Heilbronn geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Hach der Reifeprüfung unterzog sie sich einer Buchhändlerlehre und war vom 1. März 1955 bis zu dem 31. März 1937 als Buchhandlungsgehilfin in Frankfurt/Main tätig. Im Mai 1937 wanderte sie nach England aus, arbeitete zunächst als Hausgehilfin und dann von 1938 bis 1950, zuletzt in leitender Stellung, bei der Firma	und
 mit stetig steigenden Einkünften. Hach der Geburt ihres Kindes gab sie den Beruf auf. Seit dem Jahre 1952 ist sie bei einer jüdischen Wohlfahrtsorganisation halbtags in sitzender Beschäftigung (Büroarbeiten) tätig.
Sie begehrt für den Schaden im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung und hat mit Erklärung vom 3. Juni 1958 mit der Begründung eine Rente gewählt, sie sei in ihrem Beruf um mehr als 50 v.H, erwerbsbehindert.
Nach-vertrauensärztlicher Begutachtung durch Dr. Lehmann in London und Dr. Schuler in Stuttgart hat ihr die Entschädigungsbehörde mit dem Bescheid vom 22. Oktober 1958 eine Kapitalentschädigung von 3.451 DM zuerkannt, den Anspruch auf eine Rente aber abgewiesen, weil sie nach den ärztlichen Gutachten in ihrem gegenwärtigen Beruf noch um mehr als 50 v.H. arbeitsfähig sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung
a)	einer lebenslänglichen Rente von monatlich 100 DM, beginnend am 1. Januar 1959?
b)	rückständiger Rentenbeträge von 6.200 DM unter Anrechnung der Vorleistungen,
c)	hilfsweise
 einer weiteren Kapitalentschädigung von 170 DM zu verurteilen.
- 3
Das Landgericht hat durch das Urteil vom 11. Juni 195 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfoly los.
Mit der vom erkennenden Senat durch den Beschluß von 18. September I960 zugelassenen Revision verfolgt die Kläg&7!T^ ihren Anspruch auf Zubilligung einer Rente weiter.
Bas beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerii zurückzuv/eisen.
Bntscheidungsgründe:
I.
Ba das beklagte Land im Verhandlungstermin am 1. Februar 1961, zu dem es unter Hinweis auf die Folgen des § 209 Abs.^ BEG geladen worden ist, nicht erschienen ist, war nach der | genannten Vorschrift auf Grund der einseitigen mündlichen V£r handlung der Klägerin zu entscheiden.
II
Bie Revision der ^Klägerin führt zur Aufhebung des Urt&lc des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der ffiqe-rin anstelle der Kapitalentschädigung nach den Vorschriften] des Bundes ent Schädigungsgesetzes ein Rentenanspruch v/egen Schadens im beruflichen Fortkommen zusteht. Ba die Klägerin] vor Beginn der gegen sie gerichteten Verfolgung ira privaten] Bienst tätig war, hängt die Entscheidung davon ab, ob die Klägerin in ihrer Person die Voraussetzungen des § 94 BEG erfüllt. Banach hängt das Wahlrecht davon ab, daß die Kläflernv
 
im Zeitpunkt der Entscheidung das 60. Lebensjahr vollendet hat oder in ihrem Beruf nicht m<hr als 50 v.H. arbeitsfähig ist.
Die altersmäßige Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht.
Es kommt daher darauf an, ob die Klägerin in ihrem Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint, da die Arbeitsfähigkeit der Klägerin in dem von ihr zur Zeit ausgeübten Beruf nach den vertrauensärztlichen Gutachten über den vom Gesetz verlangten Vomhundertsatz liege.
2. Die Revision greift die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Recht an. Allerdings hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29. April I960 - IV ZR 225/59 RzV/ I960,
Q/
412	, die Auffassung vertreten, daß die Frage der Arbeits-
fähigkeit im Sinne des § 94 BEG nach dem Beruf zu beurteilen sei, den der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung über seiner Rentenanspruch ausübe. Dieser in der genannten Entscheidung ausgesprochene Grundsatz gilt nicht nur dann, wenn es sich darum handelt, ob der von dem Verfolgten zur Zeit der Verfolgung oder der im Zeitpunkt der Entscheidung ausgeübte Beruf für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 94 BEG maßgebend sein soll. Es kommt auf den letzteren Beruf vielmehr auch dann an, wenn der Verfolgte seinen nach der Beendigung der Verfolgung aufgenommenen Beruf wieder gewechselt hat. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist es, wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 29. April I960 ausgesprochen hat, regelmäßig unerheblich, aus welchen Gründen der zuletzt ausgeübte Beruf ergriffen wurde. Es kommt daher grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Klägerin in dem jetzt ausgeübten Beruf geringere Einnahmen erzielt als sie sie in ihrem früheren Beruf verdiente.
Die Klägerin macht nun im vorliegenden Fall geltend, daß sie ihren Beruf wegen ihrer Erkrankung nicht mehr in vollem Umfang, sondern nur noch halbtägig ausüben könne. Diese Be-
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hauptung ist entscheidungserheblich. Es kommt darauf an, Pb die Klägerin in ihrem jetzigen Beruf bei voller Beschäftig; nicht mehr als 50 v.H, arbeitsfähig ist. Hierüber sagen di^ vorliegenden ärztlichen Gutachten nichts aus. Zur Nachholu^1 der hiernach erforderlichen Feststellungen ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts zu7 anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ascher
 Johannsen
Maaß
 Wilden
Dr. Graf