* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 253/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 253/59

BSG § 6 Sine Mitgliedschaft bei der NSDAP kann nicht nur dadurch erworben werden, daß der Verfolgte wissentlich einen Aufnahmeantrag gestellt und ihm daraufhin ein Mitgliedsbuch bzw. Beklagten und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BHB in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« April l96o unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach seinen eigenen Angaben habe er aus dieser Tätigkeit in der Zeit vom lo.Juli 1942 bis zu dem Zusammenbruch zu demindest ein Einkommen von 37.000 HM gehabt. Seine Berufung, mit der er eine Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Kapitalentschädigung nach § 92 B3G für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt zu prüfen, ob der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen und gemäß § 6 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei« Es hat eine nominelle Mitgliedschaft des Klägers bejaht, jedoch eine Bekämpfung des Nationalsozialismus verneint und deshalb den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Portkommen abgewieseh. Der Kläger hat behauptet, den Antrag auf Aufnahme in die NSDAP "unbewußt* unterzeichnet zu haben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe selbst bei seiner Vernehmung vor dem Dandgericht angegeben, daß seine Sekretärin Mitgliedsbeiträge für ihn bezahlt habe, und daß er selbst nach seiner Entlassung noch rückständige Beiträge an einen Mann bezahlt habe, der behauptet habe, die Baträge für ihn, den Kläger, bezahlt zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze die Annahme der Mitgliedschaft bei der NSDAP ein Verhalten voraus, aus dem sich ergebe, daß der Betreffende den "illen gehabt habe, Parteimitglied zu sein. Die Aushändigung eines Parteibuches oder diner Parteimitgliedskarte sei dabei unerheblich«, Der Kläger habe den Willen gehabt, Parteimitglied zu sein, was sich aus seiner Mitteilung an und der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge ergebe. Denn im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 B3G kann sich der Erwerb einer Mitgliedschaft bei der NSDAP nicht nur dadurch vollziehen, daß ein Aufnahmeantrag gestellt und diesem dann durch die Partei stattgegeben wird. Der Erwerb der Mitgliedschaft wurde auch nicht dadurch verhindert, daß der Kläger geglaubt haben will, schon durch eine einseitige Verfügung der NSDAP deren Mitglied geworden und zur Beitragszahlung verpflichtet gewesen zu sein, ganz abgesehen davon, daß, wie dies sein im Jahre 1943 erklärter Austritt aus der Partei zeigt, der Kläger eine Mitgliedschaft nicht als zwingend angesehen haben kann. 2. Soweit es sich dagegen um die Frage handelt, ob der Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur nominelles Parteimitglied gewesen ist, und auch als Auch die Berufung eines halbjüdischen Ingenieurs in einen leitenden Posten des Betriebes kann, auch wenn etwas Derartiges gesetzlich nicht verboten war, eine Handlung sein, die, als im Widerspruch zu der Hassenideologie des Nationalsozialismus stehend, weithin erkennbar zu dem Ausdruck bringen sollte, daß der Kläger eine solche Ideologie ablehnte und damit die Hassentheorie des Nationalsozialismus be- Da sich somit aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen ein Bekämpfen des Nationalsozialismus nicht ohne weiteres verneinen läßt, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und zu genaueren Feststellungen über das gesamte Verhalten des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Pflicht, insbesondere auch mit Rücksicht auf das von dem Kläger nach seiner Entlassung aus der Vomag erzielte Beruf oeinkommen und die ihm gezahlte Pension, bejaht werden cp kann (vgl* hierzu die Entscheidungen HzW 1958, 316 =

Zitierte Normen: § 6 BEG
MitgliedsbeiträgeBerufungsgerichtParteiNSDAPKlägerVerhaltenMitgliedschaftNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2428 074
BSG § 6
Sine Mitgliedschaft bei der NSDAP kann nicht nur dadurch erworben werden, daß der Verfolgte wissentlich einen Aufnahmeantrag gestellt und ihm daraufhin ein Mitgliedsbuch bzw. eine Mitgliedskarte ausgehändigt worden ist*
Ob ein Verfolgter den Nationalsozialismus bekämpft hat, ist nach seinem gesamten Verhalten und nicht nach den einzelnen in Betracht kommenden Handlungen zu beurteilen.
BGH, Urt. v. 29- April i960 - IV ZR 253/59 - OLG München
LG München I
IV ZR 253/59
Verkündet
 am 29. April i960
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des
 Volkes
In dem Bntschädigungsrechtsstreit l P ■■■■■P in öl
i,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	in
 des Kaufmanns Dr. K traße
 gegen den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in ■■■■
Beklagten und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	BHB	in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« April l96o unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v. Werner, ?/üstenberg, Dr. Ioewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 9* Zivilsenats (Sntschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 1959 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1895 geborene Kläger war seit dem Jahre 1935 Generaldirektor und Vorsitzender des Vorstands der VflBBMBHIHi Maschinenfabrik AG (Vo^|) und der VMBk Metallwarenfabrik GmbH. Kr behauptet, aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch fristlose Entlassung am 3ö. Juni 1942 aus diesen Stellungen verdrängt worden zu sein. Auf Grund eines von ihm am 19. April 1937 Unterzeichneten Antrages ist er mit y/irkung vom 1. Mai 1937 als Mitglied in die NSDAP aufgenommen worden. Mitgliedsbeiträge sind für ihn nach seinen Angaben bis zu seinem Austritt aus der Partei im Jahre 1943 gezahlt worden. Nach seiner Entlassung aus der Vonag hat er nach seinen Angaben von dieser bis zu dem 1. Januar 1945. eine monatliche Pension von 1.000 HM erhalten.
Die von ihm gestellten SntSchädigungsanträge hat die Entschädigungsbehörde wegen seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP abgelehnt. Seine Klage, mit der er eine Feststellung der Entschädigungspflicht des beklagten Landes beantragt hatte, hat das Landgericht abgewiesen, weil der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Voflmwieder eine ausreichende Lebensgrundlage durch Tätigkeit bei einer anderen Gesellschaft erlangt habe. Nach seinen eigenen Angaben habe er aus dieser Tätigkeit in der Zeit vom lo.Juli 1942 bis zu dem Zusammenbruch zu demindest ein Einkommen von 37.000 HM gehabt.
Seine Berufung, mit der er eine Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Kapitalentschädigung nach § 92 B3G für die Zeit vom 1. Juli 1942 bis zu dem 3o. Mai 1945 unter Einstufung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes beantragt hat, hatte keinen Erfolg.
 
Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diesen Antrag weiter«,
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Rntscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt zu prüfen, ob der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen und gemäß § 6 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei« Es hat eine nominelle Mitgliedschaft des Klägers bejaht, jedoch eine Bekämpfung des Nationalsozialismus verneint und deshalb den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Portkommen abgewieseh.
1, Soweit die Revision Angriffe gegen die Feststellung einer Mitgliedschaft des Klägers erhebt, sind diese nicht begründet. Der Kläger hat behauptet, den Antrag auf Aufnahme in die NSDAP "unbewußt* unterzeichnet zu haben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe selbst bei seiner Vernehmung vor dem Dandgericht angegeben, daß seine Sekretärin Mitgliedsbeiträge für ihn bezahlt habe, und daß er selbst nach seiner Entlassung noch rückständige Beiträge an einen Mann bezahlt habe, der behauptet habe, die Baträge für ihn, den Kläger, bezahlt zu haben. Auch habe der Kläger dargelegt, er habe nach seiner Entlassung aus der nVomM|<l der Partei gegenüber seinen Austritt erklärt. Der Zeuge HoflHHV habe bekundet, der Kläger habe ihm selbst erklärt, er sei in die Partei eingetreten$ es habe eine Anweisung des Kreisleiters darüber bestanden. Ohne Rücksicht
 
darauf, ob der Kläger «einen Aufnahme an trag bewußt oder .unbewußt gestellt habe, stehe jedenfalls fest, daß er eine zeitlang bewußt Mitgliedsbeiträge bezahlt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze die Annahme der Mitgliedschaft bei der NSDAP ein Verhalten voraus, aus dem sich ergebe, daß der Betreffende den "illen gehabt habe, Parteimitglied zu sein. Die Aushändigung eines Parteibuches oder diner Parteimitgliedskarte sei dabei unerheblich«, Der Kläger habe den Willen gehabt, Parteimitglied zu sein, was sich aus seiner Mitteilung an	und	der	Entrichtung
 der Mitgliedsbeiträge ergebe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Denn im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 B3G kann sich der Erwerb einer Mitgliedschaft bei der NSDAP nicht nur dadurch vollziehen, daß ein Aufnahmeantrag gestellt und diesem dann durch die Partei stattgegeben wird. Maßgebend ist allein, daß zuständige Parteiinstanzen den Verfolgten als Parteimitglied angesehen und behandelt haben und daß dieser den Willen, Mitglied zu sein, bekundet hat. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Partei die Mitgliedschaft verliehen und der davon Betroffene dann die Mitgliedschaft angenommen hat. Hierzu genügt es, wenn der Betroffene Mitgliedsbeiträge gezahlt hat* denn damit hat er zu dem Ausdruck gebracht, daß er Mitglied der Partei sein will. 3s liegen dann übereinstimmende Erklärungen von Partei und des in die Partei Aufgenommenen über seinen Eintritt in die Partei vor, so daß damit die Mitgliedschaft erworben ist (vgl. LM Nr. 6 zu § 6 BEG sowie die Entscheidung RzW 6o, 114^)*
 
Der Erwerb der Mitgliedschaft wurde auch nicht dadurch verhindert, daß der Kläger geglaubt haben will, schon durch eine einseitige Verfügung der NSDAP deren Mitglied geworden und zur Beitragszahlung verpflichtet gewesen zu sein, ganz abgesehen davon, daß, wie dies sein im Jahre 1943 erklärter Austritt aus der Partei zeigt, der Kläger eine Mitgliedschaft nicht als zwingend angesehen haben kann. Ebenso steht der Bejahung einer Mitgliedschaft weder die Absicht, Schwierigkeiten und Gefahren zu vermeiden noch das Gefühl entgegen, die alleinige Verantwortung für das»Schicksal von vielen tausend Arbeitnehmern in einem wirtschaftlich nicht gesicherten Betrieb zu haben noch schließlich eine sonst bewiesene ungewöhnliche Widerstandskraft gegenüber der NSDAP (vgl. im übrigen auch die Entscheidung RzW 1958, 184^ * LM Nr. 14 zu § 6 BEG).
Die Auffassung, daß durch eine Austrittserklärung die sich nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes ergebenden nachteiligen Folgen als beseitigt zu gelten haben, ist rechtsirrtümlich. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 18. September 1957 - IV ZB 147/57 -ausgesprochen hat, ist nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG jede Person, die zu irgendeiner Zeit der NSDAP angehört hat, - von den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz abgesehen von einer Entschädigung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. auch die Entscheidung RzW 1957, 32323 = LSI Kr. 5 zu § 6 B20).
2. Soweit es sich dagegen um die Frage handelt, ob der Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur nominelles Parteimitglied gewesen ist, und auch als
 
Wehrwirtschaftsführer wegen der rein militärischen Bedeutung dieser Stelle der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus keinen Vorschub geleistet hat, den Nationalsozialismus bekämpft hat, so sind, wie dies die Revision zu Recht rügt, die Anforderungen, die das Berufungsgericht hieran stellt, zu hoch. Das Gericht will ein Bekämpfen nur bejahen, v/enn ein aktives, auf Vernichtung des Nationalsozialismus oder seiner Macht zielendes Verhalten unter voller Übernahme des Risikos einer Verhaftung oder einer allenfalls zu dem Tode
 führenden Bestrafung vorliege. Btwas Derartiges sei weder
«
darin zu erblicken, daß nach dem Vortrag des Klägers dieser als Generaldirektor bei dem Besuch eines hohen nationalsozialistischen Würdenträgers nicht erschienen sei noch daß er eine nationalsozialistische Zeitschrift zu bestellen abgelehnt noch daß er gelegentlich Kritik am Nationalsozialismus geübt noch daß er einen halbjüdischen Ingenieur in die VoflB berufen habe.
Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, daß für ein Bekämpfen ein rein passives Verhalten oder gelegentliche Unmutsäußerungen nicht ausreichen, daß vielmehr für ein Bekämpfen des Nationalsozialismus grundsätzlich eine gewisse Aktivität erforderlich ist (vgl. insbesondere LM Nr. 2 und 15 zu § 6 BSC = RzW 1957, 5545 und 1958, 18325}. Sin solches Handeln kann jedoch in einem Verhalten erblickt werden, das vom damaligen Standpunkt aus geeignet sein konnte, der nationalsozialistischen Herrschaft Abbruch zu tun. Das wäre durchaus möglich gewesen, wenn der Generaldirektor eines großen Werkes bei dem Besuch dieses Werkes durch einen hohen nationalsozialistischen Würdenträger! wie es der Führer der Arbeitsfront war, ostentativ fernblieb, denn darin kann eine
 
erkennbare Aufforderung an die Gefolgschaft liegen, sich dem Machtstreben der Partei nicht zu beugen. Auch die Berufung eines halbjüdischen Ingenieurs in einen leitenden Posten des Betriebes kann, auch wenn etwas Derartiges gesetzlich nicht verboten war, eine Handlung sein, die, als im Widerspruch zu der Hassenideologie des Nationalsozialismus stehend, weithin erkennbar zu dem Ausdruck bringen sollte, daß der Kläger eine solche Ideologie ablehnte
 und damit die Hassentheorie des Nationalsozialismus be-
♦
kämpfte. Schließlich kann auch in einer Kritik des Nationalsozialismus ein Bekämpfen liegen, wenn diese anderen gegenüber erfolgte, um sie gegen den Nationalsozialismus zu beeinflussen. Vor allem aber hätte es einer einheitlichen Würdigung des gesamten Verhaltens des Klägers und nicht nur einzelner Vorgänge bedurft.
Da sich somit aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen ein Bekämpfen des Nationalsozialismus nicht ohne weiteres verneinen läßt, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und zu genaueren Feststellungen über das gesamte Verhalten des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte auf Grund der neuen Verhandlung das Berufungsgericht zu Feststellungen kommen, die eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1	2. Halbsatz und der §§ 87 ff BSG rechtfertigen, so
 wird zu prüfen sein, ob und inwieweit eine JSntschädigungs-
Pflicht, insbesondere auch mit Rücksicht auf das von dem Kläger nach seiner Entlassung aus der Vomag erzielte Beruf oeinkommen und die ihm gezahlte Pension, bejaht werden
 cp
kann (vgl* hierzu die Entscheidungen HzW 1958, 316	=
IM Ilr. 5 zu § 75 B3G und Rzff 1959, 26324= IM Nr. 9/lo zu § 92 BRG).
Vo v.erner
 Ascher
'»/üstenberg Dr oloewenheim
 Dr.Graf