Tatbestands Der Kaufmann ein früherer Angestellter der Klägerin, hat im Jahre 1951 mit dem Beklagten einen Vertrag über die Lieferung von drei Dieselmotoren geschlossen» Die einen dinglichen Arrest wegen einer ihr angeblich gegen diesen zustehenden Schadensersatzforderung in Höhe von 50 000 DM* Auf Grund dieses Arrestes hat sie durch den Pfändungsbeschluß des Amtsgerichts in Sin2ig vom 12*Dezem~ Wehrmachtsbeständen) und insbesondere auch insoweit Motore und Fahrzeuge in Vollmacht des Schuldners von Herrn A„P» de J^^in Sao Paolo bestellt oder bezahlt worden sind, gepfändet» In dem Beschluß ist weiter angeordnet« daß der Beklagte die genannten Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben habe» Entgegen dem in dem Pfändungsbeschluß ausgesprochenen Verbot hat der Beklagte den Anspruch auf Lieferung von zwei Motoren erfüllt und diese an ceinen von bezeichneten Empfangsberechtigten gegen Zahlung des Kaufpreises geliefert» Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, lo den Beklagten zu verurteilen, drei Dieselmotoren von je ca* 100 PS sowie ein Chassis und drei Fahrgestelle aus früheren Wehrmachtsbeständen an den Gerichtsvollzieher' als Sequester herauszugeben, hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung noch offenstehender Beträge, Er hat behauptet, habe seine Ansprüche auf Lieferung der Motoren bereits im Oktober 1951 an einen An?« de abgetreten«, Dieser habe auch 18 000 DM auf den Kaufpreis gezahlt„ Bevor er, der Beklagte, die zwei Motoren geliefert habe, sei die Kaufpreisschuld noch nicht voll bezahlt gewesen« Sie habe noch 17 000 DM betragen«, Einen Vertrag über die Lieferung eines Chassis und von Fahrgestellen habe er nie mit geschlos- noch beantragt, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verurteilt wird, einen Dieselmotor von ca* 100 PS an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben und einen Betrag, von 6 333,33 DM zu hinterlegen« Das Berufungsgericht hat nach dem Antrag der Klägerin erkannt» Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen auf Klagabwei-sung gerichteten Antrag weiterverfolgt» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen» Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend als feststehend angenommen, daß zwischen dem Beklagten und Westenberg ein Vertrag auf Lieferung von drei Diesel- ' motoren zustande gekommen ist» Der Anspruch des Westenberg auf.Lieferung dieser Motoren ist für die Klägerin gepfändet worden» Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte müsse beweisen, daß seinen Anspruch schon vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten habe, und daß dieser Beweis vom Beklagten nicht geführt worden sei* Der Beklagte müsse daher« soweit dies noch möglich sei, dem in dem PfändungsbeSchluß enthaltenen Gebot nach-kommen und, soweit er ihm zuwider zwei Motoren an die von bezeichnete Person geliefert habe, der Klägerin Schadensersatz leisten« ten auf Lieferung und Herausgabe von Sachen gepfändet und weiter angeordnet worden, daß die zu liefernden und herauszugebenden Sachen an den Gerichtsvollzieher abzuliefern seiene Dieser Beschluß gibt der Klägerin das Recht, die angebliche Forderung des Westenberg in dem Umfang geltend zu machen, in dem er in dem PfändungsbeSchluß ausgesprochen ist0 Es ist eine Eigenart der Zwangsvollstreckung in Forderungen« daß der Pfandgläubiger diese Befugnis allein durch den Staatsakt der Pfändung ohne Rücksicht darauf erlangt, ob die gepfändete Forderung tatsächlich besteht« Von dem Bestehen des Anspruchs hängt allein ab* ob die Klage begründet ist* Es kann dahingestellt bleiben, ob auch dann, wenn die Klägerin den Erwerb eines Pfandrechts an den Forderungen des Oftnachweisen müßte, der Beklagte und Drittschuldner zu beweisen hätte, daß das Pfandrecht nicht entstanden sei, weil der Schuldner seine Forderung bereits vor der Pfändung an eine andere Person abgetreten hatte (so Stein-Jonas-Schönke ZPO 18* Aufl § 829 Anm V 1 bei Kote 63 und Darmstadt OLG 4> 144)« Da die Klägerin der Sache nach nur die Forderungen ihres Schuldners W^pK^ geltend macht, braucht sie nur zu beweisen, daß der Anspruch für diesen einmal entstanden ist© Wenn der Beklagte demgegenüber einwendet, daß der Anspruch entweder überhaupt, SoBo durch Verzicht oder Zahlung, oder doch für* diesen Gläubiger erloschen sei, z*B* dadurch, daß er ihn abgetreten habe, muß er diese das Recht des Gläubigers vernichtenden Tatsachen beweisen* Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß der Beklagte beweisen muß, daß wQ/t/EKb seinen Anspruch* auf Lieferung der Motoren schon vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten habe* Die Revision irrt mit ihrer Annahme, daß außer dem Schreiben A«p0 de J^I^ vom 3, Oktober 1951 noch ein Schreiben vom 10o Oktober 1951 vorhanden sei« Das erstgenannte Schreiben ist am 10* Oktober 1951 bei dem Beklagten eingegangen und enthält daher beide Daten« Das Berufungsgericht hat auch bei der Beweiswürdigung die Grenzen des ihm nach § 286 ZPO eingeräumten Ermessens nicht überschritten«
■f I i Für das Nachschlagewerk!. Nicht für die amtliche Sammlung! 2473 087 fog Gesetzs* ZPO §§ 829, 846 Eechtssatzg Pen Beweis dafür, daß der Schuldner die von dem pfandgläubiger gegen den Prittschuidner geltend gemachte und gepfändete Forderung bereits vor der Pfändung an einen Britten abgetreten hatte, hat der Prittschuidner zu führen* Aktenzeichens IV ZR 253/55 Urteil des BGH vom 21. März 1956 OPG Koblenz IV ZB 233/53 Verkündet am 21. März 1956 ’ieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Barnen des Volkes. In dem Rechtsstreit in Sl jetzt in des Kaufmanns Hubert C Mj^l^gasse, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigtert Rechtsanwalt ProfaDr. gegen die Firma de de VBHI Hl ______, vertreten durch ihren Direktor H. v.cTT laselbst, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14o Marz 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr«Kregel und Siemer für Recht erkannt* Die Revision gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13* Juli 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen ■ * ~ • .^S> 2 Tatbestands Der Kaufmann ein früherer Angestellter der Klägerin, hat im Jahre 1951 mit dem Beklagten einen Vertrag über die Lieferung von drei Dieselmotoren geschlossen» Die einen dinglichen Arrest wegen einer ihr angeblich gegen diesen zustehenden Schadensersatzforderung in Höhe von 50 000 DM* Auf Grund dieses Arrestes hat sie durch den Pfändungsbeschluß des Amtsgerichts in Sin2ig vom 12*Dezem~ Beklagten auf Lieferung und Herausgabe von Motoren und Kraftfahrzeugen, insbesondere von drei Dieselmotoren a ca. Wehrmachtsbeständen) und insbesondere auch insoweit Motore und Fahrzeuge in Vollmacht des Schuldners von Herrn A„P» de J^^in Sao Paolo bestellt oder bezahlt worden sind, gepfändet» In dem Beschluß ist weiter angeordnet« daß der Beklagte die genannten Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben habe» Entgegen dem in dem Pfändungsbeschluß ausgesprochenen Verbot hat der Beklagte den Anspruch auf Lieferung von zwei Motoren erfüllt und diese an ceinen von bezeichneten Empfangsberechtigten gegen Zahlung des Kaufpreises geliefert» Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, lo den Beklagten zu verurteilen, drei Dieselmotoren von je ca* 100 PS sowie ein Chassis und drei Fahrgestelle aus früheren Wehrmachtsbeständen an den Gerichtsvollzieher' als Sequester herauszugeben, hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung noch offenstehender Beträge, 2» festzustellen, daß der Beklagte die zu Ziff 1 bezeichneten Sachen und etwaige weitere Ge'gen- Klägerin erwirkte gegen W am 12o Dezember 1951 ber 1951 die angeblichen Forderungen des W an den 100 PS, einem Chassis und drei Fahrgestellen (aus früheren stände, die er von W^Hm^^erhalten babe, nicht an diesen oder eine für ihn handelnde Person her-ausgeben dürfe« Per Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, habe seine Ansprüche auf Lieferung der Motoren bereits im Oktober 1951 an einen An?« de abgetreten«, Dieser habe auch 18 000 DM auf den Kaufpreis gezahlt„ Bevor er, der Beklagte, die zwei Motoren geliefert habe, sei die Kaufpreisschuld noch nicht voll bezahlt gewesen« Sie habe noch 17 000 DM betragen«, Einen Vertrag über die Lieferung eines Chassis und von Fahrgestellen habe er nie mit geschlos- sen« Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 17 000 DM drei Dieselmotoren von je ca. 100 PS an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben• Mit dem weitergehenden Antrag zu Ziff 1 der Klage hat es die Klägerin abgewiesen» Gegen dieses Urteil hat.der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Er hat entgegen seinem früheren Vorbringen jetzt behauptet, der Vertrag über die Lieferung der Mot ore sei von vornherein mit A.P. de ge- schlossen worden. Die Klägerin hatte ebenfalls Berufung, eingelegt, sie hat das Rechtsmittel aber zurückgenommen und nur W ^ s 4 - noch beantragt, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verurteilt wird, einen Dieselmotor von ca* 100 PS an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben und einen Betrag, von 6 333,33 DM zu hinterlegen« Die Klägerin hat geltend gemacht! Der Beklagte habe zwei Motoren entgegen dem Verbot in dem Pfändungsbeschluß nach dem Ausland geliefert und könne diese ihr daher nicht mehr herausgeben» Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden« Die Motore hätten nach den eigenen Angaben des Beklagten einen Wert von 23 333,33 DM gehabt* Da der gesamte noch zu zahlende Kaufpreis 17 000 DM betragen habe, betrage ihr Schaden 6 333,33 DMo Diesen Betrag müsse der Beklagte hinterlegen» Ferner müsse er ihr den dritten Motor herausgeben» Das Berufungsgericht hat nach dem Antrag der Klägerin erkannt» Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen auf Klagabwei-sung gerichteten Antrag weiterverfolgt» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe s Die Revision ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend als feststehend angenommen, daß zwischen dem Beklagten und Westenberg ein Vertrag auf Lieferung von drei Diesel- ' motoren zustande gekommen ist» Der Anspruch des Westenberg auf.Lieferung dieser Motoren ist für die Klägerin gepfändet worden» Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, ~ 5 - ~ u der Beklagte müsse beweisen, daß seinen Anspruch schon vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten habe, und daß dieser Beweis vom Beklagten nicht geführt worden sei* Der Beklagte müsse daher« soweit dies noch möglich sei, dem in dem PfändungsbeSchluß enthaltenen Gebot nach-kommen und, soweit er ihm zuwider zwei Motoren an die von bezeichnete Person geliefert habe, der Klägerin Schadensersatz leisten« Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe« Es ist richtig, daß jede Partei grundsätzlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, diejenigen Tatsachen beweisen muß, an die das Gesetz den Eintritt der von ihr begehrten Rechtsfolge knüpft. Daraus folgt aber nicht, daß die Klägerin auch beweisen muß, sie habe ein Pfandrecht an einem Anspruch des gegen den Beklagten dadurch er- langt, daß sie einen im Zeitpunkt der Pfändung bestehenden Anspruch des gegen den Beklagten gepfän- det hato Die Klägerin kann sich vielmehr auf den Staatsakt der Pfändung berufene Durch den Pfändungsbeschluß ist eine angebliche Forderung des gegen den Beklag- ten auf Lieferung und Herausgabe von Sachen gepfändet und weiter angeordnet worden, daß die zu liefernden und herauszugebenden Sachen an den Gerichtsvollzieher abzuliefern seiene Dieser Beschluß gibt der Klägerin das Recht, die angebliche Forderung des Westenberg in dem Umfang geltend zu machen, in dem er in dem PfändungsbeSchluß ausgesprochen ist0 Es ist eine Eigenart der Zwangsvollstreckung in Forderungen« daß der Pfandgläubiger diese Befugnis allein durch den Staatsakt der Pfändung ohne Rücksicht darauf erlangt, ob die gepfändete Forderung tatsächlich besteht« Von dem Bestehen des Anspruchs hängt allein ab* ob die Klage begründet ist* Es kann dahingestellt bleiben, ob auch dann, wenn die Klägerin den Erwerb eines Pfandrechts an den Forderungen des Oftnachweisen müßte, der Beklagte und Drittschuldner zu beweisen hätte, daß das Pfandrecht nicht entstanden sei, weil der Schuldner seine Forderung bereits vor der Pfändung an eine andere Person abgetreten hatte (so Stein-Jonas-Schönke ZPO 18* Aufl § 829 Anm V 1 bei Kote 63 und Darmstadt OLG 4> 144)« Da die Klägerin der Sache nach nur die Forderungen ihres Schuldners W^pK^ geltend macht, braucht sie nur zu beweisen, daß der Anspruch für diesen einmal entstanden ist© Wenn der Beklagte demgegenüber einwendet, daß der Anspruch entweder überhaupt, SoBo durch Verzicht oder Zahlung, oder doch für* diesen Gläubiger erloschen sei, z*B* dadurch, daß er ihn abgetreten habe, muß er diese das Recht des Gläubigers vernichtenden Tatsachen beweisen* Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß der Beklagte beweisen muß, daß wQ/t/EKb seinen Anspruch* auf Lieferung der Motoren schon vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten habe* Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung, daß der Beklagte diesen Beweis nicht geführt hat, nicht gegen das Verfahrensrecht verstoßen« Es hat den ganzen Prozeßstoff berücksichtigt. Die Revision irrt mit ihrer Annahme, daß außer dem Schreiben A«p0 de J^I^ vom 3, Oktober 1951 noch ein Schreiben vom 10o Oktober 1951 vorhanden sei« Das erstgenannte Schreiben ist am 10* Oktober 1951 bei dem Beklagten eingegangen und enthält daher beide Daten« Das Berufungsgericht hat auch bei der Beweiswürdigung die Grenzen des ihm nach § 286 ZPO eingeräumten Ermessens nicht überschritten« 1 i \ 7 - Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Schmidt Ascher Johannsen Kregel Ziemer 4