Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt: Kurz vor Pöcking - etwa bei kn 29>3 - stieß dieser Kraftwagen mit den aus der Gegenrichtung kommenden, der Zweitbeklagten gehörigen und von dem Erst beklagten gesteuerten Personenkraftwagen "DKW 1000 Spezial" zusammen. Die Beklagten haben die Unfalldarstellung der Klägerin bestritten und vorgetragen, der Unfall müsse sich nach der Vorbei fahrt des Lastkraftwagens auf der für den DKW-Wagen rechten Fahrbahnhälfte zugetragen haben. pflichtet sind, der Klägerin den eigenen Schaden voll, den auf sie als AHoinerbin üb er gegangenen Schadensersatzanspruch ihres Ehemannes zu 4/5 zu ersetzen, die Zv/eitbeklagto jedoch nur in den Haftungsgrenzen des § 12 StVG; des weiteren ist ausgesprochen worden, daß der Erstbeklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Schmerzensgeld in vollem Umfang zu zahlen. Sodann hat das Landgericht die Klägerin als Widerbeklagte für verpflichtet erklärt, den Beklagten den aus dem Unfall entstandenen Schaden in den Haftungsgrenzen des § 12 StVG zu 1/5 zu ersetzen, im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. 2) Ber Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Sachschadens, ihrer eigenen Transport- und Pflegekosten und ihrer anteiligen Anwaltskosten ist dem Grunde nach in vollem Umfange gerechtfertigt, gegenüber der Beklagten zu 2) jedoch nur in den Haftungsgrenzen des § 12 StVG in der Passung des Maßnahraengesetzes vom 16.7.1957 (BGBl I S. 3) Ber Anspruch der Klägerin auf Ersatz des übrigen Schadens ist zu vier Pünfteln dem Grunde nach gerechtfertigt, gegenüber der Beklagten zu 2) jedoch nur in den Haftungsgrenzen des StVG. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die an den Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge auf der Fahr-bahnhälfte zusammengestoßen sind, die der Ehemann der Klägerin befuhr, und daß der Erst beklagte über die Fshrbahnmitte auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten war. Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung nicht nur auf Grund der im Wege des Urkundenbe-v/eises verwerteten feile der Strafakten und der in diesen befindlichen Lichtbilder gebildet; es stützt seine Feststellungen auch auf die Bekundungen des im Berufungsrechtszug als Zeugen vernommenen nommen sowie die Unfallskizze und Lichtbilder gefertigt hato Las Berufungsgericht hat sich auf Grund dieser Zeugenaussage darüber yergev/issert, wie weit die Stellung der Unfallfahrzeuge nach dem Zusammenstoß verändert worden ist. Larauf beruht die Feststellung, daß der Kraftwagen der Beklagten hinten angehoben und in seiner Fahrtrichtung 1 bis 1,2 m links zur Straßenmitte versetzt worden ist, während sein Vorderteil sowie der "Marcedes"-Kraftwagen des Ehemannes der Klägerin unverändert stehen geblieben sind. Entscheidend für die Feststellungen des Berufungsgerichts, das insoweit die von dem Zeugen MVHIMV auf genommenen Lichtbilder verwertet hat, ist erkennbar der Umstand gewesen, daß der "Mer cedes ^Kraftwagen des Ehemannes der Klägerin und der Vorderteil des DKW-Wagens in der gleichen Lage wie zuvor stehen geblieben und daß auf dieser Grundlage auch die Gutachten erstattet worden sind. Wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, hat der Erstbeklagte im Strafverfahren auch gar nicht in Zweifel gezogen, auf die für ihn linke Straßenseite geraten zu sein; er hatte sich damit verteidigt, Ursache hierfür sei gewesen, daß aus dem linken Hinterreifen plötzlich die Luft entwichen sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht darin, daß die Klägerin im Strafverfahren als Zeugin bekundet hat, der DKW-Wagen sei hinter einem begegnenden Lastkraftwagen hervorgeschossen und auf der für den "Mer cedes "-Wagen rechten Fahrbahn-scite auf diesen aufgeprallt, eine zwanglose und einleuchtende Erklärung für den Unfall gesehen. Diese Würdigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich das Berufungsgericht mit den unbestimmt gehaltenen Äußerungen des im Strafverfahren vernommenen Sachverständigen Dr, von Hebenstreit über die möglicherweise nicht sehr große Erinnerungsfähigkeit der Klägerin nicht besonders auseinandergesetzt hat (BGHZ 3? frei zustandogokommeno Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Unfall auf der für den Erst "beklagten linken Fahrbahnseite zugetragen hat. Zu Recht ist das.Berufungsgericht der Ansicht, daß bei dieser Sachlage der erste Anschein für ein Verschulden des Erstbeklagten spricht und daß die Beklagten keine Tatsachen vorgetragen und bewiesen haben, die geeignet sind, die auf den typischen Geschehensablauf gestutzte richterliche Feststellung zu erschüttern. Bas Berufungsgericht hat ein die Betriebsgefahr des "Mercedess-Wagens erhöhendes Mi tver schul den des Ehemannes der Klägerin nicht als bewiesen angesehen.
BUNDESGERICHTS IM NAMEN DES VOLKES 25?-I§Z URTEIL Verkündet am 25o März 1969 Kriegl, Justi zhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dein Rechtsstreit 1. 2. des Chemikers Dr. Bruno von Z !•■■■■, !■■■■ Straße 9 der Firma M| ___________ MlHIHBi» Straße gesetzlich vertreten durch den Gesellschafter 2>r. Bruno von »ersönlich haftenden Beklagte, Widerkläger, Berufungskläger und Revi si onskläger, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die YJitwo Luise 0 itraße 9 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbcvollmächtigte - 2 < , 4 r f Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das anstelle der Verkündung der Klägerin am 3. Juli 1967 und den Beklagten am 26. Juni 1967 zugestellte Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurück ge wie sen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf erlegt« Von Rechts wegen Tatbestand: An 22« Februar 1963 gegen 10 Uhr befuhr die Klägerin mit ihren Ehemann in dessen von ihm gesteuerten Personenkraftwagen "Mercedes11 die Bundesstraße 2 zwischen Starnberg und Pöcking. Kurz vor Pöcking - etwa bei kn 29>3 - stieß dieser Kraftwagen mit den aus der Gegenrichtung kommenden, der Zweitbeklagten gehörigen und von dem Erst beklagten gesteuerten Personenkraftwagen "DKW 1000 Spezial" zusammen. Die Klägerin, deren Ehemann und der Beklagte wurden verletzt, beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Ehemann der Klägerin verstarb an demselben Tag an den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen; die Klägerin ist seine Alleinerbin. Die an der Unfallstelle 7,5 m breite Straße war ud etwa 1 in durch Schneeraatsch verengt. Nach dem Zusammenstoß stand der 1,79 m breite "Mercedes"-Kraftwagen mit seinem rechten hinteren Teil am rechten Straßenrand, sein rechtes Vorderteil war etwa 2 m vom rechten Straßenrand entfernt. Der 1,68 m breite Kraftwagen der, Beklagten stand mit dem rechten Vorderteil in einem Abstand von 3*60 m, mit dem hinteren Teil etwa 1 m vom rechten Straßenrand, gesehen aus der Fahrtrichtung des Kraftwagens der Beklagten. Der Erstbeklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsrichters in Starnberg wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen einer Übertretung des § 1 StVO rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden; ein Wiederaufnahmeverfahren ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hat behauptet, der DKW-Sportwagen sei hinter einem Lastkraftwagen plötzlich hervorge-schosscn, um ihn zu überholen, und mit unverminderter Geschwindigkeit frontal gegen den die rechte Fahrbahnseite einhaltenden "Mercedes"-Wagen geprallt. Die Klägerin verlangt von den Beklagten - von der Zweit beklagten jedoch nur im Haftungsrahmen des StVG - Ersatz des eigenen und des ihrem Ehemann entstandenen Schadens. Der Haftpflicht versieh er er der Beklagten hatte vor Klageerhebung Zahlungen von insgesamt 3.000 LM geleistet. / u Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, den Erstbeklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17.289 >13 DM nebst Zinsen zu verurteilen; des weiteren hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen entstandenen und noch entstehenden Schaden, soweit er den Betrag von 17.289,13 DM übersteigt, zu ersetzen. Bei dem Betrag von 17.289>13 DM handele es sich um den nach Zahlung von 3.000 DM verbliebenen Restbetrag von 2.289>13 DM für den Fahrzeugschaden des Ehemannes, sonstige Sachschäden des Ehemannes und der Klägerin, Transportkosten für den Ehemann, Beerdigungskosten, Transport-, Pflege- und Anwaltskosten der Klägerin. In Höhe von 15.000 DM hat die Klägerin einen Teilbetrag für entzogenen Unterhalt gemäß § 844 Abs. 2 BGB und § 10 Abs. 2 StVG geltend gemacht. Die Beklagten haben die Unfalldarstellung der Klägerin bestritten und vorgetragen, der Unfall müsse sich nach der Vorbei fahrt des Lastkraftwagens auf der für den DKW-Wagen rechten Fahrbahnhälfte zugetragen haben. Sie haben beantragt, die Klage abzuweisen und auf die von ihnen erhobene Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 13.633>89 DM und zur Entrichtung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes an den Erstbeklagten zu verurteilen. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil ausgesprochen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver- pflichtet sind, der Klägerin den eigenen Schaden voll, den auf sie als AHoinerbin üb er gegangenen Schadensersatzanspruch ihres Ehemannes zu 4/5 zu ersetzen, die Zv/eitbeklagto jedoch nur in den Haftungsgrenzen des § 12 StVG; des weiteren ist ausgesprochen worden, daß der Erstbeklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Schmerzensgeld in vollem Umfang zu zahlen. Sodann hat das Landgericht die Klägerin als Widerbeklagte für verpflichtet erklärt, den Beklagten den aus dem Unfall entstandenen Schaden in den Haftungsgrenzen des § 12 StVG zu 1/5 zu ersetzen, im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Die Klägerin hat dieses Zwischenurteil nicht angefochten. Die Beklagten haben, soweit sie unter legen sind, Berufung eingelegt, die im Ergebnis erfolglos geblieben ist. Bas Berufungsgericht hat jedoch den Urteilsausspruch berichtigt und wie folgt neu gefaßt% ul) Ber Anspruch der Klägerin auf ein angemessenes Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2) Ber Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Sachschadens, ihrer eigenen Transport- und Pflegekosten und ihrer anteiligen Anwaltskosten ist dem Grunde nach in vollem Umfange gerechtfertigt, gegenüber der Beklagten zu 2) jedoch nur in den Haftungsgrenzen des § 12 StVG in der Passung des Maßnahraengesetzes vom 16.7.1957 (BGBl I S. 710). 3) Ber Anspruch der Klägerin auf Ersatz des übrigen Schadens ist zu vier Pünfteln dem Grunde nach gerechtfertigt, gegenüber der Beklagten zu 2) jedoch nur in den Haftungsgrenzen des StVG. 4) Io übrigen v/ird die Klage abgev/iesen. 5) Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihres Sachschadens ist zu einem Fünftel innerhalb der Haftungsgrenze des StVG dem Grunde nach gerechtfertigt. 6) Io übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin been tragt, verfolgen die Beklagten ihre im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe t I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die an den Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge auf der Fahr-bahnhälfte zusammengestoßen sind, die der Ehemann der Klägerin befuhr, und daß der Erst beklagte über die Fshrbahnmitte auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten war. Diese Feststellungen werden von der Revision vergebens mit Verfahrensrügen bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung nicht nur auf Grund der im Wege des Urkundenbe-v/eises verwerteten feile der Strafakten und der in diesen befindlichen Lichtbilder gebildet; es stützt seine Feststellungen auch auf die Bekundungen des im Berufungsrechtszug als Zeugen vernommenen PolizeiObermeisters der den Unfall auf ge- nommen sowie die Unfallskizze und Lichtbilder gefertigt hato Las Berufungsgericht hat sich auf Grund dieser Zeugenaussage darüber yergev/issert, wie weit die Stellung der Unfallfahrzeuge nach dem Zusammenstoß verändert worden ist. Larauf beruht die Feststellung, daß der Kraftwagen der Beklagten hinten angehoben und in seiner Fahrtrichtung 1 bis 1,2 m links zur Straßenmitte versetzt worden ist, während sein Vorderteil sowie der "Marcedes"-Kraftwagen des Ehemannes der Klägerin unverändert stehen geblieben sind. Wenn die Revision es demgegenüber als unmöglich bezeichnet, daß bei der Umstellung des hinteren Teils des LKW-Yfagens der Beklagten dessen vorderer Teil sich nicht verschoben habe, weil sich zugleich auch der vordere Teil habe verschieben müssen, so wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Die Stellung eines Kraftwagens kann durchaus so verändert Werden, daß zwar das Fahrzeugheck verschoben wird, der Vorderteil des Fahrzeugs bei dieser Wendung aber an seinem bisherigen Platz bleibt. Las Berufungsgericht hat zun Ausdruck gebracht, die Veränderung von 1 bis 1,2 m sei bei den sachverständigen Begutachtungen zu dem Unfallhergang berücksichtigt worden. Lie Revision weist demgegenüber darauf hin, daß der Zeuge erst nach der Erstattung der Gut- achten bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren die Verschiebung mit 1 bis 1,2 m angegeben bat, während er nach seiner Bekundung im Strafverfahren gemeint hatte, der Wagen sei hinten um 0,5 m versetzt worden. Indessen kommt es hierauf nicht an. Entscheidend für die Feststellungen des Berufungsgerichts, das insoweit die von dem Zeugen MVHIMV auf genommenen Lichtbilder verwertet hat, ist erkennbar der Umstand gewesen, daß der "Mer cedes ^Kraftwagen des Ehemannes der Klägerin und der Vorderteil des DKW-Wagens in der gleichen Lage wie zuvor stehen geblieben und daß auf dieser Grundlage auch die Gutachten erstattet worden sind. Wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, hat der Erstbeklagte im Strafverfahren auch gar nicht in Zweifel gezogen, auf die für ihn linke Straßenseite geraten zu sein; er hatte sich damit verteidigt, Ursache hierfür sei gewesen, daß aus dem linken Hinterreifen plötzlich die Luft entwichen sei. Erst im Wiederaufnahmeverfahren ist er mit der auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgebrachten Behauptung her vor ge treten, daß sich der Unfall auf der für ihn rechten Seite der Fahrbahn ereignet habe. Demgegenüber hat das Berufungsgericht darin, daß die Klägerin im Strafverfahren als Zeugin bekundet hat, der DKW-Wagen sei hinter einem begegnenden Lastkraftwagen hervorgeschossen und auf der für den "Mer cedes "-Wagen rechten Fahrbahn-scite auf diesen aufgeprallt, eine zwanglose und einleuchtende Erklärung für den Unfall gesehen. Diese Würdigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich das Berufungsgericht mit den unbestimmt gehaltenen Äußerungen des im Strafverfahren vernommenen Sachverständigen Dr, von Hebenstreit über die möglicherweise nicht sehr große Erinnerungsfähigkeit der Klägerin nicht besonders auseinandergesetzt hat (BGHZ 3? 162, 175). Es ist eine einwand- frei zustandogokommeno Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Unfall auf der für den Erst "beklagten linken Fahrbahnseite zugetragen hat. Sie ist für das Revisionsgericht bindend. Zu Recht ist das.Berufungsgericht der Ansicht, daß bei dieser Sachlage der erste Anschein für ein Verschulden des Erstbeklagten spricht und daß die Beklagten keine Tatsachen vorgetragen und bewiesen haben, die geeignet sind, die auf den typischen Geschehensablauf gestutzte richterliche Feststellung zu erschüttern. Wenn ein Kraftfahrzeug unter Ab-v/eichung von seiner ursprünglichen Fahrbahn mit einen? anderen Kraftfahrzeug auf der anderen Seite der Fahrbahn zusammenstößt, so spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Kraftfahrzeugführers. Bas Berufungsgericht befindet sich insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. Urteile des erkennenden Senats vom 7. April 1954 - VI ZR 73/55 - LM Er. 20 a zu § 286 /Ö7 ZPO = VersR 1954» 288“? vom 2. Februar 1955 - VI ZR 278/53 - VersR 1955, 139; vom 7. Oktober 19C0 - VI ZR 180/59 - IM Nr. 9 zu § 8 StVO = VersR I960, 1017; s. auch Urteil des III. Zivilsenats vom 5. Februar 1962 - III ZR 221/60 - M -Nr. ’6>. zu § 18 StVG = VersR 1962, 378). II. Bie von dem Tatrichter gemäß § 17 StVG vorge-nonmene Abwägung läßt keinen die Beklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Bas Berufungsgericht hat ein die Betriebsgefahr des "Mercedess-Wagens erhöhendes Mi tver schul den des Ehemannes der Klägerin nicht als bewiesen angesehen. Die insoweit von der Revision erhobenen Angriffe gegen das Berufungsurteil erweisen sich als unbegründet. III. Bas Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts dahin klargestellt, daß außer dem Schmerzenogeldanspruch nur die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres eigenen unmittelbaren Sachschadens und der auf sie entfallenden Transport-, Pflege und Anv/altskocten nicht der Kürzung im Rahmen der Mit-vorursachungsquote von 1/5 unterliegen, daß jedoch alle anderen Ansprüche, also auch die auf § 844 Abs. 1 und 2 BGB gestützten eigenen Ansprüche der Klägerin, in entsprechender Anwendung von §§ 846, 254 BGB, § 7 Abs. 1 StVG zu kürzen sind. 11 - Auch dies ist frei von Rechtsirr tum« Die Revision vertritt zu Unrecht die Ansicht, daß auch die ersteron Ansprüche der Klägerin im Rahmen der Mitverursachungsquote zu kürzen seien, weil die Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes den Beklagten gegenüber für den von ihrem Ehemann angerichteten Schaden hafte. Der Klägerin waren gegen ihren Ehemann weder Ansprüche nach §§ 823 ff BUB noch nach §§ 7 ff StVG erwachsen, weil der Ehemann nicht schuldhaft gehandelt hat und weil die Klägerin Eahrzeuginsassin gewesen ist, so daß § 8 a StVG eingreift. Hanebeck Dr, Bode Br, Nüßgens Sonnabend Dunz