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BGH

Gericht: BGH

Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maten-berg, Maaß, Br» Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1967 Bie Parteien haben 1933 geheiratet« Aus ihrer Ehe ist ein Sohn hervorgegangen« Seit August 1955 leben sie innerhalb der Ehewohnung getrennt« Ber letzte eheliche Verkehr hat nach den Angaben des Klägers 1958, nach den Angaben der Beklagten im November 1962 stattgefunden« Bie Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg« Mit der Revision bittet er, die Ehe zu scheiden, hilfsweise» die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorweiaen« Bie Beklagte oittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen« Bas angefochtene Urteil unterliegt nach § 547 Abs» 1 ZPO der Revision nur, soweit es sich darum handelt, ob die Beklagte der Scheidung der zerrütteten Ehe zu widersprechen berechtigt ist und ob ihr Wider-spi'uch die Scheidung hindert (BGHZ 38, 116) o Bie von der Beklagten in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat zur Erwägung gestellte stillschweigende Bezugnahme auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteil3 zu dem Widerspruch der Beklagten könnte nur dann ausreichen, wenn es nach Lage des Palles Uber die Entwicklung des ehelichen Verhältnisses und den Zeitpunkt wie den Grund der Lösung des klagenden Partner* von der Ehe keinen Zweifel gäbe* insbesondere auch die Parteien darüber keinerlei widerstreitende Tatsachenbehauptungen ausgestellt hatten* Wenn die Sache nicht so einfach liegt, schafft das Berufung^-urteil durch eine stillschweigende globale Bezugnahme keine Klarheit dazHiber, welchen Sachverhalt der Berufungsrichter seiner Entscneidung zugrundegelegt hat, und setzt den Revisionskläger nicht in die Lage, Verfahrensrügen in der § 554 Abs. 5 Nr. 2b ZPO genügenden Weise anzubringen. In dem vorliegenden Palle hat der Berufungsrichter selbst im Zusammenhang mit dem Scheidungsbegehren aus § 43 EheG Verfehlungen der Beklagten festgestellt oder unterstellt (Motorrad, Rentennach-zahlung - Trachtenkette), die - in den «Jahren 1952 üis 1954 begangen - möglicherweise vor der Aufnahme engerer fkungen des Klägers zu der Zeugin Gsödl lagen und seine Hinwendung zu dieser Zeugin gefördert haben könnten. Bas gleiche gilt von den Sheverfeblun-gen, die der berufungsrichter als erwiesen erachten sollte; daß der Kläger sie verziehen hat, ist nicht ausschlaggebend für die Erage, was das Verhalten der Beklagten über ih*e Innere Einstellung zu ihrer Ehe mit dem Kläger besagt«

Zitierte Normen: § 43 EheG
ZeuginEheGBasBieScheidungEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

042.
BUNDESGERICHTSHOF
7T
IM NAMEN DES VOLKES
iy_ZR_lS2/65	URTEIL
Verkündet am
27« Januar 1967
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Ludwig Straße 0 Rgb«9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 Frau Katharina
 Straße
Rgb«
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
o
rr
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Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maten-berg, Maaß, Br» Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1967
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 9* Zivilsenat des Oberlandesgerichts München vom 13« April 1965 wird aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Parteien haben 1933 geheiratet« Aus ihrer Ehe ist ein Sohn hervorgegangen« Seit August 1955 leben sie innerhalb der Ehewohnung getrennt« Ber letzte eheliche Verkehr hat nach den Angaben des Klägers 1958, nach den Angaben der Beklagten im November 1962 stattgefunden«
Ber Kläger hat in erster Instanz die Scheidung aus § 43> hilfaweise aus § 48 EheG verlangt und sich darauf gestützt, daß die Beklagte seit 1952 nach Gutdünken und
 
ohne ihn zu unterrichten Uber sein Eigentum verfugt habe« 1952 habe sie sein Motorrad verkauft; die Polizei habe ihm das vermeintlich gestohlene Fahrzeug nach einem Unfall des Besitzers zurückgegeben« 1954 habe sie seine Trachtenkette mit Münzen einer Schwägerin zur Ver-äusserung an die Hand gegeben« 1958 habe sie seine befcrei maschine dem Sohne der Parteien überlassen« I960 hale sie diesem gestattet, für seinen Hausbau Bretter und fürstockhölzer des Vaters fortzuschaffen und zu verbrauchen und Handwerkszeug an sich zu nehmen« 1961 habe sie seine Trachtenstrümpfe und 1962 verschiedene Möbelstücke beiseitegeschaffto
 Weiter habe die Beklagte 1953 eine Rentennachzahlung in Empfang genommen und, ohne ihm das mitzuteilen, für sich verbraucht« Seit 1956 versorge sie ihn nicht mehr. Seit 1957 verweigere sie grundlos den ehelichen Verkehre Zusammen mit ihrem Sohne habe sie sich bemüht, seine Einweisung in eine Heilanstalt zu erreichen«
1962 habe sie seinen Schreibtisch auf gebrochen und seine Suchen durchwühlte Nachdem die Beklagte auf diese 7,’eiso die Ehe zerrüttet hübe, habe er sich in ein ehewidriges Verhältnis mit der Zeugin Gsödl eingelassen«
Lie Beklagte hat die ihr vorgeworfenen Verfehlungen durchweg bestritten und einer Scheidung aus § AB EheG widersprochen« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen «
Bie Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg« Mit der Revision bittet er, die Ehe zu scheiden, hilfsweise» die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorweiaen« Bie Beklagte oittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
4
Bntseheidungapründe:
Bas angefochtene Urteil unterliegt nach § 547 Abs» 1 ZPO der Revision nur, soweit es sich darum handelt, ob die Beklagte der Scheidung der zerrütteten Ehe zu widersprechen berechtigt ist und ob ihr Wider-spi'uch die Scheidung hindert (BGHZ 38, 116) o
Hierzu führt das Berufungsurteil aus, der Widerspruch der Beklagten wäre nach § 48 Abs* 2 EheG nur dann nicht zu beachten, wenn ihr die Bindung an die Ehe oder die Bereitschaft zu ihrer Fortsetzung fehlte* Bas sei aber weder dargetan noch erkennbar« Sie habe bis zuletzt betont, daß sie trotz aller Vorkommnisse bereit sei, die Jähe mit dem Kläger fortzusetzen« Da die Ehe nunmehr 32 Jahre bestehe, gereiche es der Beklagten nicht zu dem Bachteil, daß sie nicht in Abrede stelle, «*uc * durch Versorgungsgesichtspunkte zu ihrem Y/iderspruch bestimmt zu werden«
Über die Ursachen der Abwendung des Klägers von der Beklagten und darüber, ob diese Ursachen überwiegend von ihm selbst verschuldet sind, sagt das Berufungsurteil nichts« Lie von der Revision angenommene Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts betrifft nur die Voraussetzungen des § 48 Abs« 1 EheG«
Bie von der Beklagten in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat zur Erwägung gestellte stillschweigende Bezugnahme auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteil3 zu dem Widerspruch der Beklagten könnte nur dann ausreichen, wenn es nach Lage des Palles Uber die Entwicklung des ehelichen Verhältnisses und den Zeitpunkt wie den Grund der Lösung des klagenden Partner*
von der Ehe keinen Zweifel gäbe* insbesondere auch die Parteien darüber keinerlei widerstreitende Tatsachenbehauptungen ausgestellt hatten* Wenn die Sache nicht so einfach liegt, schafft das Berufung^-urteil durch eine stillschweigende globale Bezugnahme keine Klarheit dazHiber, welchen Sachverhalt der Berufungsrichter seiner Entscneidung zugrundegelegt hat, und setzt den Revisionskläger nicht in die Lage, Verfahrensrügen in der § 554 Abs. 5 Nr. 2b ZPO genügenden Weise anzubringen.
In dem vorliegenden Palle hat der Berufungsrichter selbst im Zusammenhang mit dem Scheidungsbegehren aus § 43 EheG Verfehlungen der Beklagten festgestellt oder unterstellt (Motorrad, Rentennach-zahlung - Trachtenkette), die - in den «Jahren 1952 üis 1954 begangen - möglicherweise vor der Aufnahme engerer fkungen des Klägers zu der Zeugin Gsödl lagen und seine Hinwendung zu dieser Zeugin gefördert haben könnten. Schon deswegen war es unerlässlich, die Entwicklung der Ehe im Zusammenhang und den Urgrund der Zerrüttung wie den Zeitpunkt, in dem sic als unheilbar angesehen werden muß, daxzulegen. Es fehlt an einer Grundlage für die Nachprüfung, ob die Berechtigung zu dem Widerspruch ohne Rechtsirrtum bejaht worden ist. Bas Berufungsurteil muß deswegen aufgehoben und viie Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Im weiteren Verfahren wird auch die Bindung der Beklagten an ihre Ehe mit dem Kläger gründlicher zu prüfen, in der neuen Entscheidung wird sie eingehender darzulegen sein.
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6 -
Mit Recht rügt die Revision, daß die schrift-sätzliche Erklärung der Beklagten - die selbst Uber die Gründe ihres Resthaltens an der zerrütteten Ehe in beiden Instanzen nicht gehört wurde sie sei zulenge verheiratet, als daß sie Jetzt als geschiedene Erau dastehen möchte (Bl. 59 d. A.), im angefochtenen Urteil nicht gewürdigt wird« lie Berufung hierauf kann gegen eine Bindung an den Ehepartner sprechen (LM $ 48 Abs. 2 EheG Nr. 68).
Auch in diesem Zusammenhänge bedarf das gesamte Verhalten der Beklagten während der Ehe eingehender Würdigung. Insbesondere können die Äusserungen der Beklagten gegenüber der Zeugin Mahlberg (Bl. 74 d. A.) nicht außer Betracht bleiben. Bas gleiche gilt von den Sheverfeblun-gen, die der berufungsrichter als erwiesen erachten sollte; daß der Kläger sie verziehen hat, ist nicht ausschlaggebend für die Erage, was das Verhalten der Beklagten über ih*e Innere Einstellung zu ihrer Ehe mit dem Kläger besagt«
j ohannsen
 Br. Graf
 ohannsen
Wüstenberg	Bundesrichter
 Maaß ist durch Erkrankung an von der Mühlen der Unterschrift
 verhindert