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BGH · TV ZR 252/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZR 252/64

Die Klage wurde abgewiesen« In den Gründen seiner Entscheidung kam das l.andgericht Mannheim zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht den Beweis geführt, daß die Ehe durch schuldhafte Verfehlungen der Beklagten zerrüttet worden sei. Abgesehen von schwerwiegenden charakterlichen Gegensätzen zwischen den Parteien, deren ungünstiger Einfluß auf ihr Zusammenleben durch die langjährige Trennung verstärkt worden sei, hat das Landgericht die Ursache der Zerrüttung der Ehe vor allem in dem Verhalten des Klägers gegenüber Fräulein Kn^p gesehen« Diese vom Kläger einige Monate nach seiner Heimkehr auf genommenen Beziehungen zu Fräulein Kn^p hätten der Beklagten ständig Anlaß zu Mißtrauen gegeben, wenn auch die Beweisaufnahme in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für geschlechtsvertrauliche Beziehungen des Klägers erbracht habe« Zerrüttung der Ehe die his zur Gegenwart aufrecht erhaltenen Beziehungen des Klägers zu Fräulein Kn^^ hingestellt, außerdem auf das gehässige und beleidigende Verhalten des Klägers hingewiesen,, Zur Frage ihrer Bindung an die Ehe hat sie vorgetragen, bei gutem Willen des Klägers sei eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft noch möglich» Dieses Urteil hat die Beklagte mit der Berufung ange-fochten und vorgetragen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß sie sich nicht mehr, an die Ehe gebunden fühle. 2« Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert das Scheidungsverlangen des Klägers aber an dem Widerspruch der Beklagten« Es hält ihn für zulässig, weil den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe« Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Y/enn sich auch die Parteien während der Kriegszeit und der Zeit der Gefangenschaft des Klägers auseinander gelebt hätten und es auch sein möge, daß die Beklagte nach der Rückkehr des Klägers für ihn kein ausreichendes Verständnis und Einfühlungsvermögen aufgebracht, sogar ein brüskes und verletzendes Verhalten gezeigt habe, so hätten sich doch beide Parteien nicht genügend bemüht, sich wieder zusammenzufinden» Das Pehlen solcher Bemühungen sei vor allem dem Kläger vorzuwerfen, weil er sich schon einige Monate nach seiner Rückkehr Präulein Knapp zugewandt habe, statt auch seinerseits alles Mögliche zu tun, um mit den Folgen des Krieges und der Gefangenschaft fertig zu werden» Im Gegensatz zu dem Urteil der Vorinstanz ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Kläger der Beweis nicht gelungen sei, der Beklagten fehle die Bindung an die Ehe oder die Bereitschaft, sie unter zu demutbaren Bedingungen fortzusetzen. Diese Zeugen hätten das Verhalten der Beklagten nach der Rückkehr des Klägers aus der Gefangenschaft geschildert9 die Zeugen Rpp und Julia K^|^ hätten u.a» bekundet, daß die Beklagte im Gespräch die Bemerkung gemacht habe, es wäre ihr lieber gewesen, der Kläger wäre als Krüppel aus dem Krieg nach Hause gekommen» Nur wenn der Kläger sich zu dem beweis für seine Behauptung, die Beklagte habe ihn nach der Rückkehr lieblos behandelt, auf diese Nieder3ehriften berufen hätte, hätte das Gericht den angebotenen Urkundenbeweis erheben müssen. Es hat es als möglich hingestellt, daß sich die Beklagte nach Rückkehr des Klägers nicht genügend auf seine seelische Verfassung (gesteigerte Empfindsamkeit) eingestellt habe, und auf der Grundlage dieser Unterstellung die Es hat in diesem Zusammenhang noch den Satz hinzugefügt, daß die Beklagte möglicherweise durch ihr brüskes und vom Kläger als verletzend empfundenes Verhalten dazu beigetragen habe, daß es den Parteien nach der jahrelangen Trennung nicht gelungen sei, wieder zueinander zu finden. Ob gegenüber diesem Verhalten der Beklagten die sich bald darauf anbahnende Bekanntschaft zu Fräulein Kr^|^die für den Verlust der ehelichen Gesinnung beim Kläger entscheidende Ursache war, durfte das Berufungsgericht aufgrund dieser Unterstellung und ohne Prüfung des Verlaufs der vorangegangenen Ehejahre nicht entscheiden. Auf das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger in den ersten Monaten nach seiner Rückkehr kann es dann unter Umständen entscheidend an-kommen«, Bas Berufungsgericht durfte sich nicht damit begnügen, lediglich zu unterstellen, daß die Beklagte in dieser Zeit kein ausreichendes Empfinden für die innere Verfassung des Klägers aufgebracht und ihn brüsk und verletzend behandelt habe. Sie sind hier deshalb nicht am Platze, weil das unangemessene Verhalten der Beklagten nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils jedenfalls zunächst nicht die Folge der Beziehungen war, die der Kläger zu Fräulein Knapp aufgenommen hatte (vgl. Auf die langjährige Bauer dieses Verhaltens hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Schuldfrage zu dem Nachteil des Klägers ersichtlich besonders Y/ert gelegt, ohne zu bedenken, daß der Kläger bereits im Februar 1951 die erste Klage auf Scheidung seiner Ehe erhob und vieles dafür spricht, daß die Ehe jedenfalls in dieser Zeit schon vollständig zerrüttet war. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, wann die Ehe der Parteien so zerrüttet war, daß auf jeden Fall auf der Seite des Klägers eine Wiederherstellung des gemeinsamen Lebens nicht mehr in Frage kam. Die bisherige Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger gegenüber den Schwierigkeiten, die sich nach seiner Bückkehr aus der Gefangenschaft ergaben, in höherem Maß als die Beklagte versagt hätte, schließt nicht ohne weiteres ein, daß die Ehe ohne das Versagen des Klägers Bestand gehabt hätte« Auch in diesem Zusammenhang könnten die Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit den zwischen den Ehegatten stehenden Wesensverschiedenheiten die Annahme nicht ausschliessen, daß die mangelnde Fähigkeit der Beklagten zur Anpassung den Bestand der Ehe unabhängig vom Verhalten des Klägers gefährdet hätte. Das Berufungsgericht hat jedoch diesen Umständen bei der Entscheidung Über die Frage der Bindung an die Ehe keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, einmal deshalb, weil der fortbestehende Argwohn gegen die Beziehungen des Klägers zu Präule in Kn^^ irgend einem Streben nach Y/ieder-herstellung der ehelichen Gemeinschaft entgegengestanden hätte, ferner deshalb, weil andere Umstände als Anzeichen der fortbestehenden Bindung zu werten seien® Auch wenn der Kläger sich nicht zu seiner Familie, sondern zu Fräulein Kn^p hingezogen fühlte, bestand für die Beklagte kein Grund, die noch vorhandenen Möglichkeiten, das Verbindende zu pflogen, nicht in geeigneter und zu demutbarer Weise auszuschöpfen. Auch soweit die Beklagte als Grund für das Festhalten an der Ehe anführt, sie habe während der Abwesenheit des Klägers jahrelang die Last der Erziehung und Betreuung der Kinder allein getragen, hätte das Berufungsgericht zu dem inneren Gehalt dieser Aussage der Beklagten Vordringen müssen. Zur Frage, .ob hier wirtschaftliche Überlegungen einen Grund dafür abgeben können, daß die Beklagte an der Ehe festhalten will, könnte sich das Berufungsgericht nicht ohne weiteres auf Erwägungen berufen, die nach dem Sachverhalt bedeutsam v/aren, der der BGHZ, 37, 386, abgedruckten Entscheidung zugrunde lag« Aus diesen Gründen reichen die vom Berufungsgericht für das Bestehen einer Bindung der Beklagten an die Ehe angeführten Erwägungen nicht aus, um die Entscheidung zu tragen, daß bei der Beklagten aus anerkennenswerten Gründen noch ein Restbestand ehelicher Gesinnung vorhanden ist.

Zitierte Normen: § 43 EheG
GefangenschaftGrundFräuleinBerufungsgerichtParteiEheKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2016 056
IM NAMEN DES VOLKES
TV ZR 252/64
URTEIL	Verkfindet	am
27. Oktober 1965, Broeske,
 Justizangestellte, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Stadtoberamtmanns Oskar
$
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br in
 gegen
die Ehefi^au Juliane
 Straße
geh.
f
Beklagte und RevisionBbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und BroflHBin
 Der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüsteriberg, Dr. Loewenheim und Dr«, Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Zivilsenats 1b des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14o Juli 1964 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien heirateten am 3® Mai 1932 vor dem Standesbeamten in
 Der am	1904	geborene	Kläger	ist	als	Stadt-
oberamtmann Abteilungsleiter im Jugendamt der Stadt M( Die Beklagte ist am	1909	geboren	und	als
 Büroangestellte tätig.
Aus der Ehe stammen zwei Kinder:
Der am£BH|p1934 geborene Sohn Jochen ist verheiratet
 und hat einen eigenen Hausstand. Die am	1938
geborene Tochter Gabriele ist Gemeindeschwester in sie lebt mit der Beklagten zusammen«
Im August 1939 wurde der Kläger Soldat, bei Kriegsende geriet er in Gefangenschaft. Am 1« Februar 1948 kehrte er nach Hause zurück« Im Mai dieses Jahres konnte er seine Tätigkeit bei der Stadtverwaltung M^HHpwieder auf nehmen. Nach der Rückkehr des Klägers aus der Gefangenschaft verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den Parteien, im März 1949 kam es zu dem letzten Mal zu dem Geschlechtsverkehr zwischen ihnen« Von Ende 1950 ab lebten die Parteien in der gemeinsamen Wohnung nebeneinander her, im Februar 1959 verließtder Kläger die bisherige Wohnung.
Im Februar 1951 erhob er eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage. Die Klage wurde abgewiesen« In den Gründen seiner Entscheidung kam das l.andgericht Mannheim zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht den Beweis geführt, daß die Ehe durch schuldhafte Verfehlungen der Beklagten zerrüttet worden sei.
Abgesehen von schwerwiegenden charakterlichen Gegensätzen zwischen den Parteien, deren ungünstiger Einfluß auf ihr Zusammenleben durch die langjährige Trennung verstärkt worden sei, hat das Landgericht die Ursache der Zerrüttung der Ehe vor allem in dem Verhalten des Klägers gegenüber Fräulein Kn^p gesehen« Diese vom Kläger einige Monate nach seiner Heimkehr auf genommenen Beziehungen zu Fräulein Kn^p hätten der Beklagten ständig Anlaß zu Mißtrauen gegeben, wenn auch die Beweisaufnahme in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für geschlechtsvertrauliche Beziehungen des Klägers erbracht habe«
 
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Im unmittelbaren Anschluß an das Urteil, durch das die Klage des Klägers abgewiesen worden war, forderte die Beklagte vom Gericht gegen den Willen des Klägers die Anerkennung eines Rechts zu dem weiteren Getrennt leben»
In den fahren 1954 und 1955 kam es zu einer Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen darüber, ob der Kläger berechtigt sei, der Beklagten das Zusammenschlafen mit ihrer damals etwa 15 1/2-jährigen Tochter in einem engen Bett zu untersagen. Der Kläger hatte in diesem Zusammenhang den Verdacht lesbischer Beziehungen ausgesprochen. Außerdem suchte die Beklagte im Prozeßwege höhere Ünterhaltsleistungen durchzusetzen, eine Klage auf Rentenerhöhung wurde abgewiesen. Aufgrund eines in diesem Verfahren vor dem Einzelriehter des Landgerichts abgeschlossenen Vergleichs zahlt der Kläger jetzt monatlich 250o- DM an die Beklagte, die über Vermögen und eigene Einkünfte verfügt.
Der Kläger fordert jetzt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, bei der jetzt seit 1950 bestehenden Trennung der Parteien sei eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten, zu demal auch die Beklagte zu erkennen gegeben habe, daß sie jede Bindung an die Ehe verloren habe und nicht gewillt sei, sie fortzusetzen o Die Zerrüttung der Ehe geht nach Ansicht des Klägers darauf zurück, daß die Beklagte ihn nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft ohne Verständnis und ohne Liebe behandelt habe. An seinen nur freundschaftlichen Beziehungen zu Präulein Kn^p könne sie keinen Anstoß nehmen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat der Scheidung widersprochen und als Ursache der
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Zerrüttung der Ehe die his zur Gegenwart aufrecht erhaltenen Beziehungen des Klägers zu Fräulein Kn^^ hingestellt, außerdem auf das gehässige und beleidigende Verhalten des Klägers hingewiesen,, Zur Frage ihrer Bindung an die Ehe hat sie vorgetragen, bei gutem Willen des Klägers sei eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft noch möglich»
Das 1 andgericht hat beide Parteien informatorisch gehört und daraufhin den Kläger als Partei über seine Beziehungen zu Fräulein Kn^p (eine in der Dienststelle des Klägers tätige Fürsorgerin) vernommen. In der letzten mündlichen Verhandlung wurden beide Parteien darüber vernommen, ob die Beklagte, falls die Klage abgev/iesen würde, bereit sei, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen.
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien nach § 48 EheG geschieden. Es hat aufgrund des. Ergebnisses der Beweisaufnahme angenommen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle.
Dieses Urteil hat die Beklagte mit der Berufung ange-fochten und vorgetragen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß sie sich nicht mehr, an die Ehe gebunden fühle. Bei ihrer Anhörung habe sie zwar gesagt, sie lege auf die Scheidung keinen Wert, trotz dieser Ausdrucksweise sei darin ein Bekenntnis zu dem Bestand der Ehe zu sehen. Dafür spreche, daß sie während der Abwesenheit des Klägers allein für die Erziehung der Kinder (sie sind nach ihren Worten bei ihrer Anhörung MPracht-menschen” gewOrden), gesorgt und von 1945 bis 1948 sie auch allein unterhalten habe. Sie sehe die soziale Stellung einer geschiedenen Frau als minderwertig an. Durch das Verhalten des Klägers seit 1948 habe ihre eheliche Gesinnung zwar gelitten, daraus könne aber nicht geschlos-
sen werden, daß ihr die Bindung an die Ehe fehle«
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen«
Mit seiner Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe nach § 48 EheG- geschieden wird«
Die Beklagte bittet, die Revision zurUckzuweisen»
Ents cheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist begründet«
1« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren nicht mehr besteht und die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist (§48 Abs« 1 EheG)«
2« Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert das Scheidungsverlangen des Klägers aber an dem Widerspruch der Beklagten« Es hält ihn für zulässig, weil den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe« Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Y/enn sich auch die Parteien während der Kriegszeit und der Zeit der Gefangenschaft des Klägers auseinander gelebt hätten und es auch sein möge, daß die Beklagte nach der Rückkehr des Klägers für ihn kein ausreichendes Verständnis und Einfühlungsvermögen aufgebracht, sogar ein brüskes und verletzendes Verhalten gezeigt habe, so hätten sich doch beide Parteien nicht genügend bemüht, sich
 
wieder zusammenzufinden» Das Pehlen solcher Bemühungen sei vor allem dem Kläger vorzuwerfen, weil er sich schon einige Monate nach seiner Rückkehr Präulein Knapp zugewandt habe, statt auch seinerseits alles Mögliche zu tun, um mit den Folgen des Krieges und der Gefangenschaft fertig zu werden»
Im Gegensatz zu dem Urteil der Vorinstanz ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Kläger der Beweis nicht gelungen sei, der Beklagten fehle die Bindung an die Ehe oder die Bereitschaft, sie unter zu demutbaren Bedingungen fortzusetzen.
a) Die Verfahrensrügen, mit denen der Kläger diese Begründung zu Pall zu bringen sucht, sind unbegründet»
Die Revision des Klägers macht geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Beurteilung der Schuldfrage die Aussagen der in dem früheren Eherechtsstreit - 3 R 46/31 - vernommenen Zeugen Maria R^p, Julia und Karl K^^p würdigen müssen. Diese Zeugen hätten das Verhalten der Beklagten nach der Rückkehr des Klägers aus der Gefangenschaft geschildert9 die Zeugen Rpp und Julia K^|^ hätten u.a» bekundet, daß die Beklagte im Gespräch die Bemerkung gemacht habe, es wäre ihr lieber gewesen, der Kläger wäre als Krüppel aus dem Krieg nach Hause gekommen»
Dieser Rüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zugrunde:
Die Akten des früheren Verfahrens 3 R 46/51 des Landgerichts Mannheim wurden vom Einzelrichter beigezogen.
 
Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, zur Ergänzung des Sachverhalts werde auf die beigezogenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Vorprozesses Bezug genommen. Im Berufungsrechtszug hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 1«8.1963 aus dem Urteil des Landgerichts vom 28.11«1951 das Ergebnis der dort erörterten Beweisaufnahme wiedergegeben o Eine Verwertung der über die Vernehmung der genannten Zeugen angefertigten Niederschriften im vorliegenden Verfahren hat er nicht verlangt, ein entsprechender Antrag ist auch im e rufungs verfahren nicht gestellt worden.
Bas Gericht war bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, im gegenwärtigen Eherechtsstreit die Beweisaufnahme auf die Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen in dem früheren Prozeß zu erstrecken. Nur wenn der Kläger sich zu dem beweis für seine Behauptung, die Beklagte habe ihn nach der Rückkehr lieblos behandelt, auf diese Nieder3ehriften berufen hätte, hätte das Gericht den angebotenen Urkundenbeweis erheben müssen.
b) Bas Berufungsgericht hat aber den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht unter den nach § 48 Abs. 2 EheG ausschlaggebenden rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt. Es hat nicht ausreichend geprüft, welche Vorgänge zur Zerrüttung der Ehe geführt haben und in welcher Weise die Parteien an der Verantwortung für die Zerrüttung beteiligt sind.
Es hat es als möglich hingestellt, daß sich die Beklagte nach Rückkehr des Klägers nicht genügend auf seine seelische Verfassung (gesteigerte Empfindsamkeit) eingestellt habe, und auf der Grundlage dieser Unterstellung die
 
Ursächlichkeit eines fehlerhaften Verhaltens der Beklagten für den weiteren Verlauf der Ehe erörtert. Es hat in diesem Zusammenhang noch den Satz hinzugefügt, daß die Beklagte möglicherweise durch ihr brüskes und vom Kläger als verletzend empfundenes Verhalten dazu beigetragen habe, daß es den Parteien nach der jahrelangen Trennung nicht gelungen sei, wieder zueinander zu finden. Ob gegenüber diesem Verhalten der Beklagten die sich bald darauf anbahnende Bekanntschaft zu Fräulein Kr^|^die für den Verlust der ehelichen Gesinnung beim Kläger entscheidende Ursache war, durfte das Berufungsgericht aufgrund dieser Unterstellung und ohne Prüfung des Verlaufs der vorangegangenen Ehejahre nicht entscheiden.
Um das verwertbare Verhalten beider Parteien im rechtlichen Zusammenhang mit allen Zerrüttungsursachen beurteilen zu können, hätte das Berufungsgericht den Verlauf der Ehe im Krjeg und in der Gefangenschaft und das Verhalten beider Parteien auch bis zur Heimkehr des Klägers erörtern müssen. Es genügte nicht, mit der Heimkehr zu beginnen, weil die Ehe nach der Behauptung des Klägers schon damals nicht mehr in Ordnung war.
Der Kläger hatte ü.a. vorgetragen, daß die Beklagte in den ersten Kriegsjahren die gegebenen Besuchsmöglich-keiten nur wenig ausgenutzt und ihm während der Zeit des Kriegs und der Gefangenschaft wenig geschrieben habe. Schließlich habe sie seine Bitte, ihm warme Unterwäsche ins Gefangenenlager zu schicken, nicht erfüllt, weil sie an die richtige Ankunft solcher Pakete nicht gegläubt habe.
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Erweisen sich diese Behauptungen des Klägers, auf die das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, als richtig, so könnte sich ergehen, daß die jahrelange Trennung der Parteien und das Verhalten der Beklagten nach der Rückkehr des Klägers sich besonders nachteilig auf das Zusammengehörigkeitsgefühl der Parteien ausgewirkt hat und daß diese Umstände mit einen Grund dafür abgaben, daß sich der Kläger Präulein Kn^) zuwandte.
Erst aufgrund einer vollständigen Würdigung des Verlaufs der Ehe kann sich das Berufungsgericht ein Urteil darüber bilden, in welchem Ausmaß die Ehe möglicherweise schon zerrüttet war, als der Kläger zurückkam, und was nötig gewese:* wäre, dem ungünstigen Verlauf der Ehe eine andere Richtung zu geben. Auf das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger in den ersten Monaten nach seiner Rückkehr kann es dann unter Umständen entscheidend an-kommen«, Bas Berufungsgericht durfte sich nicht damit begnügen, lediglich zu unterstellen, daß die Beklagte in dieser Zeit kein ausreichendes Empfinden für die innere Verfassung des Klägers aufgebracht und ihn brüsk und verletzend behandelt habe. Derartige Unterstellungen erlauben meist nicht, die wirkliche Bedeutung der Vorgänge zutreffend zu v/Ürdigen. Sie sind hier deshalb nicht am Platze, weil das unangemessene Verhalten der Beklagten nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils jedenfalls zunächst nicht die Folge der Beziehungen war, die der Kläger zu Fräulein Knapp aufgenommen hatte (vgl. IM Nr. 57 zu § 48 Abs. 2 EheG).
Auch der Umstand, daß die Beklagte während der Kriegs- und Nachkriegsjahre die Betreuung und Erziehung der Kinder, zeitweise auch die Unterhaltsvorsorge,
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allein zu bewältigen hatte, während dieser Zeit gewohnt war, allein zu entscheiden, nahm ihr nicht die Pflicht, nach der Rückkehr des Klägers auf ihn ein2ugehen und seine Wünsche und Vorstellungen unter Zurückdrängung ihrer Gewohnheiten und Neigungen zu beachten« Hierzu v/ar die Beklagte dann im besonderen Maß verpflichtet, wenn sie sich während der Abwesenheit des Klägers nicht in gehöriger Weise um ihn gekümmert hat«
Auch wenn der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts gegenüber den Schwierigkeiten des Zusammenlebens wenige Monate nach seiner Rückkehr in der Weise versagte, daß er sich mehr und mehr Fräulein	zuwandte,	hätte	geprüft
 werden müssen, ob nicht diese Schwäche des Klägers eine Folge seiner Enttäuschung über das Verhalten der Beklagten während seiner Kriegsgefangenschaft und während der ersten Zeit .nach seiner Rückkehr war« Wenn das zuträfe, würde das ehewidrige Verhalten des Klägers möglicherweise in geringerem Maße für die Zerrüttung der Ehe ursächlich geworden sein. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht öics beider Würdigung, der Zerrüttungsursachen beachtet hat Rechtliche Bedenken bestehen in diesem. Zusammenhang auch insofern, als dem Kläger, zu dem Vorwurf gemacht wird, daß er den durch den Umgang mit Fräulein Knpp begründeten Anschein ehewidrigen Verhaltens seit einer Reihe von Jahren bestehen lasse und dadurch dem Argwohn der Beklagten immer wieder neue Nahrung gebe. Auf die langjährige Bauer dieses Verhaltens hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Schuldfrage zu dem Nachteil des Klägers ersichtlich besonders Y/ert gelegt, ohne zu bedenken, daß der Kläger bereits im Februar 1951 die erste Klage auf Scheidung seiner Ehe erhob und vieles dafür spricht, daß die Ehe jedenfalls in dieser Zeit schon vollständig zerrüttet war. Möglicherweise war die Ehe auf der Seite des
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Klägers schon vor Erhebung dieser Klage vollständig zerrüttet, dann könnte der folgende weitere Umgang mit Fräulein Knf^ als Zerrüttungsursache möglicherweise nicht mehr die ausschlaggebende Bedeutung haben, die ihm das Berufungsgericht beigemessen hat, v/eil die Freundschaft des Klägers mit Fräulein Kn^^ nicht so sehr die entscheidende Ursache der Zerrüttung der Ehe als eine Folge der eingetretenen Zerrüttung war*
Es läßt sich nicht ausschliessen, daß dem Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe nicht zur hast gelegt werden kann, wenn in der erörterten Weise festgestellt werden könnte, daß seine Hinwendung zu Fräulein Kn^^ aus einer bereits erheblich gestörten Ehe erwuchs.
Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, wann die Ehe der Parteien so zerrüttet war, daß auf jeden Fall auf der Seite des Klägers eine Wiederherstellung des gemeinsamen Lebens nicht mehr in Frage kam.
Der Senat hat es schon mehrfach für die Bewertung der verschiedenen Zerrüttungsursachen darauf abgestellt, ob die Ehe ohne die Verfehlung des klagenden Ehegatten voraussichtlich Bestand gehabt hätte oder vermutlich in absehbarer Zeit auch dann gescheitert wäre, wenn der klagende Teil sich die maßgeblichen Verfehlungen nicht hätte zuschulden kommen lassen (BGHZ 39, 26, 33? FamRZ 1963, 436, 438;
1964, 80, 82; 1965, 260, 262).
Die bisherige Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger gegenüber den Schwierigkeiten, die sich nach seiner Bückkehr aus der Gefangenschaft ergaben, in höherem Maß als die Beklagte versagt hätte, schließt nicht ohne weiteres
 ein, daß die Ehe ohne das Versagen des Klägers Bestand gehabt hätte« Auch in diesem Zusammenhang könnten die Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit den zwischen den Ehegatten stehenden Wesensverschiedenheiten die Annahme nicht ausschliessen, daß die mangelnde Fähigkeit der Beklagten zur Anpassung den Bestand der Ehe unabhängig vom Verhalten des Klägers gefährdet hätte.
Aus diesen Gründen ist es erforderlich, daß der Sachverhalt, soweit es sich darum handelt, ob den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, nochmals geprüft wird. Schon aus diesem Grund ist das. angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eines weiteren Eingehens auf die sonstigen Rügen der Revision bedarf es deshalb nicht.
3. Rechtsbedenken gegen das angefochtene Urteil bestehen auch insofern, als das Berufungsgericht die Bindung der Beklagten an die Ehe bejaht hat.
Es hat zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, es seien zwar Umstände hervorgetreten, die dagegen sprechen könnten, daß sich die Beklagte um die Verwirklichung einer echten Lebensgemeinschaft bemühen würde, wenn auch auf der anderen Seite Ansatzpunkte zutage treten würden, die ein solches Bemühen sinnvoll erscheinen lassen könnten, daß aber auf der anderen Seite auch "positive” Regungen bei der Beklagten vorhanden und diese entscheidend seien.
Gegen eine solche an der Ehe um ihrer inneren Werte willen festhaltende Einstellung spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sofort nach der Ver-
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kündung des ersten Urteils, durch das die Scheidungsklage des Klägers abgewiesen worden war, das Landgericht zu veranlassen suchte, ihr gegen den Willen des Klägers das V/eitergetrenntleben zu erlauben mit dem Nahziel, das Weihnachtsfest mit den Kindern nicht beim Kläger in
 sondern in Ziegelhausen verbringen zu können. Eben-sowenig spricht für die Bindung der Beklagten an die Ehe, daß sie dem Kläger wichtige Ereignisse aus dem Leben der Kinder in ganz ungeeigneter Weise - so die bevorstehende Konfirmation der Tochter - durch eine knappe Mitteilung des Anwalts oder überhaupt nicht mitteilte -so die Geburt eines unehelichen Sohnes durch die Tochter - . Das Berufungsgericht hat jedoch diesen Umständen bei der Entscheidung Über die Frage der Bindung an die Ehe keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, einmal deshalb, weil der fortbestehende Argwohn gegen die Beziehungen des Klägers zu Präule in Kn^^ irgend einem Streben nach Y/ieder-herstellung der ehelichen Gemeinschaft entgegengestanden hätte, ferner deshalb, weil andere Umstände als Anzeichen der fortbestehenden Bindung zu werten seien® Auch wenn der Kläger sich nicht zu seiner Familie, sondern zu Fräulein Kn^p hingezogen fühlte, bestand für die Beklagte kein Grund, die noch vorhandenen Möglichkeiten, das Verbindende zu pflogen, nicht in geeigneter und zu demutbarer Weise auszuschöpfen. Geeignete Ansatzpunkte zu einem derartigen Verhalten boten Ereignisse aus dem Leben der Kinder, selbst dann, wenn sich der Kläger nicht besonders um sie kümmerte*
Auch soweit die Beklagte als Grund für das Festhalten an der Ehe anführt, sie habe während der Abwesenheit des Klägers jahrelang die Last der Erziehung und Betreuung der Kinder allein getragen, hätte das Berufungsgericht zu dem inneren Gehalt dieser Aussage der Beklagten Vordringen müssen.
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Heben der Möglichkeit, daß diese Fürsorge für die gemeinsamen Kinder die Bindung an den anderen Eheteil verstärkt hat, steht die andere, daß sie meint, um dieses verdienstvollen Tuns willen könne ihr die Scheidung nicht angesonnen werden*
Zur Frage, .ob hier wirtschaftliche Überlegungen einen Grund dafür abgeben können, daß die Beklagte an der Ehe festhalten will, könnte sich das Berufungsgericht nicht ohne weiteres auf Erwägungen berufen, die nach dem Sachverhalt bedeutsam v/aren, der der BGHZ, 37, 386, abgedruckten Entscheidung zugrunde lag«
Nach dieser Entscheidung kommt es bei dieser Frage auf die Umstände jeden Einzelfalles an* Das Berufungsgericht hätte erörtern müssen, ob die der Beklagten im Falle der Scheidung feustehenden Versorgungsleistungen, zusammen mit etwaigen sonstigen Einkünften, ausreichen, um sie vor ins Gewicht fallenden Einbußen in ihrer Lebenshaltung zu bewahren* Muß sie mit fühlbarem wirtschaftlichem Abstieg rechnen, so kann darin für die alternde Ehefrau mit ein Grund liegen, an der Ehe festzuhalten*
Aus diesen Gründen reichen die vom Berufungsgericht für das Bestehen einer Bindung der Beklagten an die Ehe angeführten Erwägungen nicht aus, um die Entscheidung zu tragen, daß bei der Beklagten aus anerkennenswerten Gründen noch ein Restbestand ehelicher Gesinnung vorhanden ist.
Auch die Notwendigkeit, die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihrer Bereitschaft, sie fortzusetzen, soweit ihr das zuzu demuten ist, nochmals zu
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prüfen, erfordert daher eine Aufhebung des Urteils«
Das Berufungsgericht hat ferner über die Kosten der Revision zu entscheiden«
Ascher	Raske	Wüstenberg