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BGH

Gericht: BGH

Das Bayerische Landesentschädigungsamt (BLEA) hat die Entschädigungsansprüche der Klägerin für Schaden an Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum, im beruflichen Fortkommen und an Versicherungen durch den Bescheid vom 24» November 1955 abgelehnt » Die Ablehnung ist damit begründet, daß die Klägerin wegen ihrer Scheidung und Wiederverheiratung weder Witwe noch Erbin seio Die Entscheidung Über Ansprüche der Klägerin für eigenen Schaden für Freiheit, sowie an Körper und Gesundheit hat sich das BISA Vorbehalten«> April 1933 bis zu dem 23» Juni 1941 ira Vergleichswege eine Entschädigung von 3»3oo DM erhalten» Einen Anspruch auf Entschädigung für Schoden an Vermögen durch Verlust ihres Unterhaltes in der Zeit von 1936 bis 1941 hat die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 13» Februar 1959 abgelehnt» Mit der Begründung, daß sie sich wegen eines vor einigen Jahren erlittenen Herzinfarktes und einer hier** durch herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit in einer großen Notlage befinde, hat die Klägerin am 27» Februar 1959 die Gewährung eines Härteausgleichs beantragt» Das BLEA hat diesen Antrag durch den Bescheid vom 25» März 1959 abgelebnt, weil die geltend gemachte Notlage nicht auf die Verfolgung ihres jüdischen Ehemannes, sondern darauf zurückzufUhren sei, daß ihr gegenwärtiger Ehemann kein geregeltes Einkommen habe» Die von der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid des BISA erhobene Klage hatte keinen Erfolg» 1 * Die Bewährung des Härteausgleichs gemäß § 171 Abs,1 Satz 1 BEG ist eine "Kannleistung“« Die Entschädigungsbehörde ist berechtigt, bei der Entscheidung über einen Antrag auf eine solche Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln» Gemäß § 211 BE Gr kann die Entscheidung der Bntsehädigungsbehörde von den Gerichten nur in dem durch die genannte Vorschrift gezogenen Hafernen nachgeprüft werdeno Danach hat das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dafür ergibt sich aber weder aus dem erteilten Bescheid, noch aus den Akten ein Anhaltspunkt, Der Bescheid kann nur so verstanden werden, daß die Bntschädigungsbehörde ihr Ermessen in eine» der Klägerin nachteiligen Sinne deshalb ausgeübt hat, weil sie der Meinung war, ein Grund für die Gewährungeittes Härteausgleichs liege nicht vor, da die gegenwärtige Lage der Klägerin wesentlich auf die wirtschaftlich mißlichen Verhältnisse ihres Ehemannes zurückzuführen sei und deshalb die Gewährung einer Leistung aus dem Härtefonds nicht angebracht sei. tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein Entschädigungs-anspruch nicht vorliegen» Der Antrag auf einen Härteausgleich kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, daß der für einen bestimmten Schaden bestehende Entschädigungsanspruch keinen auagftoiehenden Ausgleich dieses Schadens darstellt„ Der Anspruch aus dem Härtefonds ist nicht dazu bestimmt, nach dem BEG bestehende Entschädigungen leistungen aufzustocken» Soweit die nach dem Gesetz zu bewirkenden Leistungen im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik dem Verfolgten keinen vollen Schadensersatz, sondern nur einen billigen Schadensaüsgleich gewähren, kann der Härtefonds nicht dazu dienen, dem Verfolgten in Durchbrechung des dem BEG zugrunde liegenden Schadensregelungsprinzips höhere Leistungen zu gewähren» Wenn- daher sich die Klägerin mit dem beklagten Lande wegen der von ihr behaupteten beruflichen Schädigung verglichen hat, so kann sie nicht nach § 171 BEG mit der Begründung eine zusätzliche Leistung aus dem Härtefonds verlangen, daß ihr Berufsschäden in Wirklichkeit weit höher gewesen sei* schen Gerichts in Warschau vom 26« Februar 1941 geschieden worden« Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerin für die Zeit bis zu ihrer WiederVerheiratung einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens am Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann gehabt hätte« Sicher ist, daß der Versorgungsanspruch der Klägerin in jedem Falle nach dem Gesetz mit ihrer Wiederverheiratung sein Ende erreicht hätte ? (§ 23 BEG)« Wenn das Gesetz den Anspruch wegen Schadens am Leben von der Erfüllung bestimmter tatbestandsmäßiger Voraussetzungen abhängig macht und diese Voraussetzungen aufgrund des eigenen Verhaltens der Klägerin hier nicht erfüllt sind, so kann die wohlbegründete Begrenzung des Anspruchs nicht durch die Gewährung eines Härteausgleichs gegenstandslos gemacht werden« Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, ein Härtefall liege vor* weil sie wegen ihre© schlechten Gesundheitszustandes in ihrer Erwerbsfähigkeit sehr erheblich beeinträchtigt sei« Die Klägerin bat eigene Entschädigungsansprüche wegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschädigung geltendgemacht. 4o Die Auffassung das Berufungsgerichts, das die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gewährung eines Härteausgleichs durch die Entschädigungsbehörde keinen Ermessensfehler enthalte, begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken» Die Bevision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 225 Abs , 1 BEG,

Zitierte Normen: § 171 BEG
HärteausgleichsEntschädigungEhemannBEGAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerinSchadenBescheid

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 19o Juni 1964
Broeske
 Justizangestell^e
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2538 OSO

Im Namen des Volkes In dem Entsehädigungsrechtssireit
, geecho	gesch» A{
Straße HB 7
der Marianne D geb» Wi
*	Klägerin und Bevisionsklägerifi,
- Prozessbevollmächtigter}	Hechtsanwalt dH in
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den Freistaat Bayern $
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Eudwigstraße,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter 1	Rechtsanwalt Dr »flldH in
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hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 1.0* Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Ascher und der Bundesrichter * Johannsen, Wüstenbergo Maaß und Dr» Graf
 für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9 * Zivilsenats (Entsehädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 14- August 1963 wird zurückgewieseno
 Die Entscheidung ergeht gebühren- und.auslagenfreij die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin»
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die am I,	1899	in	MUB	geborene	und
 dort wohnhafte Klägerin war seit l93o in zweiter She mit dem Filmkaufmann Norbert GflHB verheirateto Der
 jüdische Ehemann besaß die polnische Staatsangehörigkeit, obwohl er selbst in	geboren	war»	GflB
war Filmtheaterbesitzer und Vertreter der Me®^~Gol
 Ma®^-Filmproduktion„ Aus rassischen Gründen verlor er im Sommer 1936 seine berufliche Stellung. Er mußte Deutschland verlassen und sich nach Dolen begeben * Die Klägerin mußte ihre bisherige Wohnung in	auf-
geben und lebte bis zu ihrer Wiederverheiratung zur Untermiete„ Ihre Ehe wurde aus den Gründen des § 55 EheG vom 6o Juli 1938 durch das Urteil des deutschen Gerichts in Warschau vom 26« Februar 1941 geschiedene Über GtHBl weiteren Aufenthalt ist nichts mehr bekannt« Am 23* Juni 1941
heiratete die Klägerin ihren jetzigen Ehemann Wilhelm DfHt* BflBl war ebenfalls geschieden. Beruflich war er gleichfalls in der Filmbranche tätig. Mit GflBP war er geschäftlich und persönlich gut bekannt. Schon vor Schließung der Ehe hatte er die Klägerin bei sich aufgenommen„
Die Klägerin hat im Jahre 1954 Entschädigung für Schaden an Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen (Verlust des Unterhalts durch ihren Ehemann GflBfe)? im beruflichen Fortkommen und für Versicherungsschaden, und zwar teils aus eigenem Hecht, teils auch nach ihrem früheren Ehemann beantragt.
Das Bayerische Landesentschädigungsamt (BLEA) hat die Entschädigungsansprüche der Klägerin für Schaden an Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum, im beruflichen Fortkommen und an Versicherungen durch den
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Bescheid vom 24» November 1955 abgelehnt » Die Ablehnung ist damit begründet, daß die Klägerin wegen ihrer Scheidung und Wiederverheiratung weder Witwe noch Erbin seio Die Entscheidung Über Ansprüche der Klägerin für eigenen Schaden für Freiheit, sowie an Körper und Gesundheit hat sich das BISA Vorbehalten«>
Wegen eines eigenen Berufsschadens hat die Klägerin unter Zugrundelegung des einfachen Dienstes und eines Entschädigungszeitraums vom 1. April 1933 bis zu dem 23» Juni 1941 ira Vergleichswege eine Entschädigung von 3»3oo DM erhalten» Einen Anspruch auf Entschädigung für Schoden an Vermögen durch Verlust ihres Unterhaltes in der Zeit von 1936 bis 1941 hat die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 13» Februar 1959 abgelehnt»
Die von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos»
Mit der Begründung, daß sie sich wegen eines vor einigen Jahren erlittenen Herzinfarktes und einer hier** durch herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit in einer großen Notlage befinde, hat die Klägerin am 27» Februar 1959 die Gewährung eines Härteausgleichs beantragt» Das BLEA hat diesen Antrag durch den Bescheid vom 25» März 1959 abgelebnt, weil die geltend gemachte Notlage nicht auf die Verfolgung ihres jüdischen Ehemannes, sondern darauf zurückzufUhren sei, daß ihr gegenwärtiger Ehemann kein geregeltes Einkommen habe» Die von der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid des BISA erhobene Klage hatte keinen Erfolg»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Gewährung eines Härteausgleichs weiter»
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Das beklagte Land beantragt, die Bevision der Klägerin zurückzuweisen„
E n t selbeiduogsgründe:
Die Bevision der Klägerin ist unbegründet*
1 * Die Bewährung des Härteausgleichs gemäß § 171 Abs,1 Satz 1 BEG ist eine "Kannleistung“« Die Entschädigungsbehörde ist berechtigt, bei der Entscheidung über einen Antrag auf eine solche Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln» Gemäß § 211 BE Gr kann die Entscheidung der Bntsehädigungsbehörde von den Gerichten nur in dem durch die genannte Vorschrift gezogenen Hafernen nachgeprüft werdeno Danach hat das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
2v Entgegen der Meinung der Bevision ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, wenn es einen Ermessensfehler der Entschädigungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Härteausgleichs verneinto Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin zu dem Kreis der Personen gehört, die zur Antragstellung nach § l?i BEG berechtigt sind* Wenn die Klägerin auch nicht jüdischer Abstammung ist, so wurde sie gleichwohl durch die gegen ihren jüdischen Ehemann gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen, die zur Vernichtung seiner beruflichen Existenz führten, raitgetroffen* Daß eine eigene unmittelbare Verfolgung nicht unbedingte Voraussetzung der Anspruchsbe-berechtigung ist, sondern daß auch die Schädigung durch eine gegen einen anderen gerichtete Verfolgung genügt, hat der
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erkennende Senat in der Entscheidung vom 9«, November i960 ~ IV ZR 1o3/6o RzW 1961, l3o Nr, 27 mit Hinweisen auf die entschädigungsrechtliche Literatur ausgesprochen. Unbedenklich ist es jedoch, daß die Entschädigungsbehörde die Gewährung eines Härteausgleichs abgelehnt hat, weil zwischen der jetzigen Notlage der Klägerin und der gegen ihren verstorbeneuBhemann gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe« Bedenken würden nur dann bestehen, wenn die Bntschädigungs-behörde angenommen hatte, das Bestehen einer Notlage sei gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung eine© Härteausgleichs. Dafür ergibt sich aber weder aus dem erteilten Bescheid, noch aus den Akten ein Anhaltspunkt,
 Der Bescheid kann nur so verstanden werden, daß die Bntschädigungsbehörde ihr Ermessen in eine» der Klägerin nachteiligen Sinne deshalb ausgeübt hat, weil sie der Meinung war, ein Grund für die Gewährungeittes Härteausgleichs liege nicht vor, da die gegenwärtige Lage der Klägerin wesentlich auf die wirtschaftlich mißlichen Verhältnisse
 ihres Ehemannes zurückzuführen sei und deshalb die Gewährung einer Leistung aus dem Härtefonds nicht angebracht sei. Damit l^iolU? sich die Entschädigungsbehörde im Rahmen des § 171 aaO eingeräumten Ermessensspielraumao
3o Wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß ein Härtefall nicht vorliege, so verkennt es den Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 171 BEG nicht. Durch die Gewährung einer Leistung aus § 171 BEG soll eine besondere Härte ausgeglichen werden, die für den Geschädigten dadurch entsteht, daß durch die Regelung des BIG ein ihm durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entstandener Schaden nicht berücksichtigt werden kann
^so auch van Dam/Loos, BEG, Anm, 1 zu § 17t), weil die
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tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein Entschädigungs-anspruch nicht vorliegen» Der Antrag auf einen Härteausgleich kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, daß der für einen bestimmten Schaden bestehende Entschädigungsanspruch keinen auagftoiehenden Ausgleich dieses Schadens darstellt„ Der Anspruch aus dem Härtefonds ist nicht dazu bestimmt, nach dem BEG bestehende Entschädigungen leistungen aufzustocken» Soweit die nach dem Gesetz zu bewirkenden Leistungen im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik dem Verfolgten keinen vollen Schadensersatz, sondern nur einen billigen Schadensaüsgleich gewähren, kann der Härtefonds nicht dazu dienen, dem Verfolgten in Durchbrechung des dem BEG zugrunde liegenden Schadensregelungsprinzips höhere Leistungen zu gewähren» Wenn- daher sich die Klägerin mit dem beklagten Lande wegen der von ihr behaupteten beruflichen Schädigung verglichen hat, so kann sie nicht nach § 171 BEG mit der Begründung eine zusätzliche Leistung aus dem Härtefonds verlangen, daß ihr Berufsschäden in Wirklichkeit weit höher gewesen sei*
Ebensowenig kann die Klägerin einen Härteausgleich mit der Begründung geltend machen, daß sie wegen der Verfolgung ihres jüdischen Ehemannes ihre wirtschaftliche Sicherstellung, ins-obe sondere also ihre Versorgung, verloren habe» Das BEG sieht in der Sicherstellung der Hinterbliebenen eines durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen ume Leben gekommenen Verfolgten eine primäre Wiedergutmachungsaufgäbe, was rein äußerlich schon dadurch zu dem Ausdruck kommt, daß es die Entschädigung wegen Schadens an Leben als ersten e nt sc häd igungsre chtlichen
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Schadenstatbestand regelt« Der Entschädigungsanspruch wegen Schadens am Leben steht gemäß § 17 Abs«, 1 ftr0 1 BEG neben anderen Hinterbliebenen der Witwe des Verfolgten zu« Die Klägerin hat diesen Anspruch nicht« Denn sie iat nicht die Witwe ihres verstorbenen
 Ehemannes« Von ihm ist sie durch das Urteil des deut-
schen Gerichts in Warschau vom 26« Februar 1941 geschieden worden« Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerin für die Zeit bis zu ihrer WiederVerheiratung einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens am Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann gehabt hätte« Sicher ist, daß der Versorgungsanspruch der Klägerin in jedem Falle nach dem Gesetz mit ihrer Wiederverheiratung sein Ende erreicht hätte ?
(§ 23 BEG)« Wenn das Gesetz den Anspruch wegen Schadens am Leben von der Erfüllung bestimmter tatbestandsmäßiger Voraussetzungen abhängig macht und diese Voraussetzungen aufgrund des eigenen Verhaltens der Klägerin hier nicht erfüllt sind, so kann die wohlbegründete Begrenzung des Anspruchs nicht durch die Gewährung eines Härteausgleichs gegenstandslos gemacht werden« Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, ein Härtefall liege vor* weil sie wegen ihre© schlechten Gesundheitszustandes in ihrer Erwerbsfähigkeit sehr erheblich beeinträchtigt sei« Die Klägerin bat eigene Entschädigungsansprüche wegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschädigung geltendgemacht.
Über die von der Sntscbädigungsbehörde noch nicht entschieden worden ist« Vor einer Entscheidung über die Gewährung eines Bärteausgleiöhs aus diesem Grunds muß zunächst der Erlaß eines Bescheides über die beantragte Entschädigung wegen Körper- und Gesundheitsschadens abgewartet werden, zu demal die Klägerinvon der Möglichkeit, auf diesen Anspruch einen Vorschuß gemäß § 17o BEG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat« Schon aus diesem Grunde ist die Verweigerung der begehrten Leistung nach § 171 BEG gerechtfertigt«
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4o Die Auffassung das Berufungsgerichts, das die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gewährung eines Härteausgleichs durch die Entschädigungsbehörde keinen Ermessensfehler enthalte, begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken» Die Bevision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 225 Abs , 1 BEG,
97 ZPO, zurückzuweisen»
Ascher Johannaen Wüstenberg Maaß Dr« Graf
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