Rechtsanwalt hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6o Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Y/üstenberg und Br« Graf für Recht erkanntt Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberland esgei’ichts Cello vom 4o Juli 1962 aufgehoben, soweit entschieden ist über die außergerichtlichen Kosten und Uber den An-Spruch der Klägerin auf Zubilligung einer monatlichen Rente in Höhe von mehr als Die am 0» tHHB 1888 geborene Klägerin ist die Witwe des im November 1938 im Konzentrationslager Buchenwald verstorbenen jüdischen Augenarztes Dr» Cd®,, Die Entschüdi-gungsbehörde hat ihr mit Bescheid vom 29« Mai 1958 wegen Schadens an Leben eine Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich 484 DM für die Zeit vom 1» November 1953 bis 31o Dezember 1955 und in Höhe von monatlich 528 DM für die Zeit ab Io Januar 1956 sowie eine Kapitalentschädigung in Höhe von 42o237p06 DM für die Zeit von November 1938 bis 31* Oktober 1953 zugebilligt„ Dabei reihte die Entschädigungcbc-hörde den verstorbenen Ehemann der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein und nahm einen Hundertsatz von loo # der Versorgungsbezüge an» Da die Klägerin bei der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkoit in den USA«, wo sie seit 1946 ansässig ist? zu Lasten der Klägerin bei der Bemessung des Hundertsatzes berücksichtigt und diesen von zunächst 9o # im Jahre 1953 auf 3o # ab 1959 gesenkte Demgemäß hat sie die Hinterbliebenenrente festgesetzt auf Die angegebenen Zinserträge und die social-security-Rento dürften den Hundertsatz nicht zu ihren lasten beeinflussen» Auch gehe der Bescheid von unrichtigen Kauf-kraftmittelwerten aus. Die Klägerin hat beantragt9 den Widerrufs- und Snderungsbescheid vom 13° Juni 196o aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen? Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, ferner das beklagte Land zu verurteilen, den Widerrufs- und Änderungsbccchcid vom 13«. Juni i960 aufzuheben und den Bescheid vom 29» Mai 1*958 wiederherzustellen sowie an die Klägerin für Schaden an Leben folgende monatliche Renten zu zählen: Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurück-zuweisen, soweit die Klägerin eine Rente und Kapitalent-Schädigung wegen Schadens an Leben auf der Grundlage eines für sie günstigeren Hundertsatzes begehrt als Too ia für das Jahr 1953; Es hat an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, der Klägerin aber eine Verbesserung des Hundertsatzes nach einem Umrechungskurs von 1 Dollar : 2,5o DM für ihre in den USA erzielten Einkünfte zugestanden« 1o Die Revision des beklagten Landes greift die Festsetzung des Hundertsatzes auf loo % für das Jahr 1953 nicht an, wendet sich also nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Rente in Hohe von 484 DMfür die Monate November und Dezember 1953 und damit auch nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Kapitalentschädigung in Höhe von 42»237,o6 Itu Gegenstand der Revision des beklagten Landes sind somit nur die der Klägerin für die Jahre ab 1954 zugesprochenen Renten, soweit sie folgende Monatsbeträge Übersteigen; für die Zeit v« 1« 60196o bis 31«12«196o eine mtl« Rente von 418 DK statt 618 DK; 2» Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Widerrufsbeseheid als innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 2o3 Abs» 2 BEG ergangen angesehen hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen,, Sie werden auch von der Revision der Klägerin nicht angegriffen» 3» Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß auch Leistungen aus der social security Versorgungsbezüge im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes und damit an sich gemäß § 13 Abs» 3 Nr. 7 1. DV-BEG zu berücksichtigen sind* Biese Auffassung entspricht der Rechtsprechung dos erkennenden Senats (vgl» das zu §§82 Satz 3 BEG, 21 Abc» 3 3« DV-2KG ergangene Urteil vom 7«, Dezember i960 - IV ZK 112/6o RzW 1961, I80 Nr» 27)o Gleichwohl hat jedoch das Berufungsgericht die der Klägerin aus dor social security zuflicsecn-den Beträge bei Prüfung der Frage einer Ermäßigung des Hundert satzes der Hinterbliebenenrente gemäß § 18 Abs» 2 BEG und ? Die Revision des beklagten Landes greift diese rechtliche Würdigung mit Recht an» Der erkennende Senat hat bereits in den zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteilen von 3» Oktober 1962 - IV ZR 87/62 - und vom 3o» Tovcmbcr 1962 -IV ZR 123/62, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung? abgelehnt und ausgesprochen, daß es bei der Berücksichtigung von Versorgungsbezügen gemäß der vorstehenden Bestimmung nicht darauf ankommen kann, ob und inwieweit die Bezüge auf einer zu demutbaren oder einer unzu demutbaren früheren Erwerbs tat igkeit beruhen» An dieser Auffassung ist fectzu-halten» Im einzelnen wird auf die Entscheidungogrünöc der vorerwähnten Senatsurteile Bezug genommen» Erweist sich somit der Revisionsangriff des beklagten Landes als begründet, so kann gleichwohl der Senat nicht in der Sache selbst abschliessend entscheiden, wie sich aus den Darlegungen zu 5« ergibt» 4o Dagegen hat das Berufungsgericht bei Festsetzung dos Hundertsatzes der Rente die Zinserträge, die der Klägerin aus der Anlage von Ersparnissen und auch aus der Anlage von Entschädigungsleistungen zugefloosen sind, als Vermögenoerträgnisse gemäß § 13 Abs» 3 Nr» 4 t„ DV-BEG berücksichtigt» Die Angriffe der Revision der Klägerin gegen diese Auffassung sind nicht begründet» Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 2» November i960 - IV ZR II5/60 -RzW 1961, 67 Nr» 21, ausgesprochen, daß zu den Vermögender-trägnissen, die nach §18 Abs» 2 BEG, § 13 Abs» 3 Nr» 4 1» DV-BEG eine Herabsetzung des Hundertsatzes rechtfertigen können, auch Kapitalerträge aus der Anlage von Entschädig gungöloistungen gehören» Wie in dieser Entscheidung unter Hinweis auf eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen ausge~ führt ist, steht der Gedanke im Vordergrund, die Hinterbliebenen des Verfolgten vor Not zu bewahren, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht aus anderen Quollen bestreiten können» Die Erwägungen^ mit denen die Revision der Klägerin diese Rechtsauffassung angreift, gehen daran vorbei, daß das Bundesentschädigungsgeoetz selbst in einer Reihe von Bestimmungen die Minderung der Rente versieht und daß nach § 13 Abs.3 Nr. 4 1. 5* Dagegen macht die Revision der Klägerin mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht der Bestimmung des § 18 Abs.» 2 BEG nicht ausreichend Rechnung getragen hat* Nach dieser Vorschrift ist die Rente in einem Hundertsatz von weniger als 1oo $ der Versorgungsbezüge nach Abs* 1 fest-zusetzen,, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Letztere Vorschrift bestimmt nicht generell, daß die Rente, 3oforn die Klägerin die in Abs.3 genannten Einkünfte und Bezüge hat, in einem bestimmten Hundertsatz herabzusetzen ist. Im Anschluß an diese Entscheidung hat der erkennende Senat im Urteil vom 23» März i960 - IV ZR 215/59 HI 1'**° 5 zu § 18 BEG 1956 VrzW 196o, 3o7 Nr. 15a ausgeführt,, daß eine Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten erfolgen muß und daß eine Herabsetzung nur zulässig ist3 wann es die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten rechtfertigen* zu welchem Ergebnis das Berufungsgericht gekommen wäre, wenn es dieses Vorbringen bei Prüfung der Präge, ob die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eine Herabsetzung des Hundertsatzes rechtfertige^ gewürdigt hätte. Bei dieser Prüfung kann ferner auch in die Waagschale fallen, daß der Berechtigte seine unzu demutbare Arbeit aufgegeben und damit die ihm hieraus zufliessenden Bezüge eingebüßt hat und sich nunmehr mit den erheblich geringeren Versorgungsbczügen begnügen muß, im Ergebnis also seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich eher verschlechtert als verbessert haben. Von dieser tatrichterlichen Klärung hängt die Beantwortung der Frage ab, ob, gegebenenfalls, in welchem Umfang der widerrufene Bescheid auf unrichtigen Angaben der Klägerin beruht und aus diesem Grunde widerrufen werden konnte (vgl0 Urteil des erkennenden Senats vom 27» Mai 1959 - XV ZR 3o9/58 DM Nr«, 9 zu § 7 BEG 1956 = RzW 1959, 393 »r. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beider Revisionen zu übertragene Bas Verfahren des Revisionarechts^ugcs ist gcirüß § 225 Abs* 1 BEG frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
'5 2538 036 IV ZR 252/62 Verkündet am 15o Februar 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Niedersachsen n vertreten durch den Niedersächoischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6, Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen die Witwe Paula C (^r° geb. u, USA, . Klägerin, Revisi onsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6o Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Y/üstenberg und Br« Graf für Recht erkanntt Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberland esgei’ichts Cello vom 4o Juli 1962 aufgehoben, soweit entschieden ist über die außergerichtlichen Kosten und Uber den An-Spruch der Klägerin auf Zubilligung einer monatlichen Rente in Höhe von mehr als 436 DM für die Jahre 1954 und 1955P 423 DM für das Jahr 1936, 37o DM für die Zeit v. t. 7 o 1957 bis 31. 3.1957, 4o8 DM für die Zeit v. 1. 4.1957 bis 31.12.1957, 35o DM für das Jahr 1958, 22o DM für die Zeit v. 1. 1.1959 bis 3'1. '5.196o, 236 DM für die Zeit v. 1. 6.i960 bis 31.12.T96o und 255 DM für die Zeit ab 1. 1.1961. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten beider Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverv&eßen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen gatbestand; Die am 0» tHHB 1888 geborene Klägerin ist die Witwe des im November 1938 im Konzentrationslager Buchenwald verstorbenen jüdischen Augenarztes Dr» Cd®,, Die Entschüdi-gungsbehörde hat ihr mit Bescheid vom 29« Mai 1958 wegen Schadens an Leben eine Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich 484 DM für die Zeit vom 1» November 1953 bis 31o Dezember 1955 und in Höhe von monatlich 528 DM für die Zeit ab Io Januar 1956 sowie eine Kapitalentschädigung in Höhe von 42o237p06 DM für die Zeit von November 1938 bis 31* Oktober 1953 zugebilligt„ Dabei reihte die Entschädigungcbc-hörde den verstorbenen Ehemann der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein und nahm einen Hundertsatz von loo # der Versorgungsbezüge an» Da die Klägerin bei der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkoit in den USA«, wo sie seit 1946 ansässig ist? bereits über 45 Jahre alt war, wurden ihre Erwerbseinkünfte bei der Festsetzung des Hundert-satzea nicht berücksichtigt» Des gleichen blieben Vcrnögcnc-erträgnisse unberücksichtigtp da diese nach den Angaben der Klägerin einen Wert von loo DM im Monat nicht überstiegen» Die Entschädigungsbehörde erlangte durch eine bei ihr am 5» Juni 1959 eingegangene? von der Klägerin ausgefüllte Jahresbescheinigung für Lebensschadenorenton davon KenntniSp daß die Klägerin seit dem Jahre 1953 eine social-oecurity-Hente in steigender Höhe aovde ab 1957 aus der Anlage von Entschädigungsleistungen Vormögensertrüge bezieht» Nach Abschluß von Ermittlungen hierüber hat die Entschädigungsbehörde am 13» Juni i960 einen Y/iderrufo- und Änderungebeschcid erlassen» Sie hat sowohl die social-security-Kente als auch die Zinserträge aus eigenen Ersparnissen und aus der Anlage von Kntschädigungoleistungcn zu Lasten der Klägerin bei der Bemessung des Hundertsatzes berücksichtigt und diesen von zunächst 9o # im Jahre 1953 auf 3o # ab 1959 gesenkte Demgemäß hat sie die Hinterbliebenenrente festgesetzt auf 463 DM für die Zeit bis zu dem 31o Dezember 1953 (9o %) 388 DM für die Zeit bis zu dem 31° Dezember 1955 (öo '/>) 37o DM für die Zeit bis zu dem 31° Dezember 1956 (7o • ,) 317 DM für die Zeit bis zu dem 31° Marz 1957 (6o ^ * • 9 35o DM für die Zeit bis zu dem 31° Dezember 1957 (6o ■/,) 234 DM für die Zeit bis zu dem 31° Dezember 1958 (4o * * ? 22o DM für die Zeit ab 1. Januar 1959 (Mindestsatz von 3o #). Ferner hat sie die Kapitalentschädigung auf nur 38°ol3f,36 DM festgesetzt und die überzahlten Beträge in Höhe von zusammen 18o9Hs7o DM von der Klägerin zurückgefordert» Die Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: Der Widerrufs- und Änderung3bescheid sei wegen Verspätung unzulässig. Die angegebenen Zinserträge und die social-security-Rento dürften den Hundertsatz nicht zu ihren lasten beeinflussen» Auch gehe der Bescheid von unrichtigen Kauf-kraftmittelwerten aus. Die Klägerin hat beantragt9 den Widerrufs- und Snderungsbescheid vom 13° Juni 196o aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen? unter teilweiscr Aufhebung und Abänderung des Bescheides vom 29° Mai 1958 der Klägerin ab 1. April 1957 für Schoden an Leben eine monatliche Rente in Höhe von 583 DM unter Anrechnung bereits bewirkter Leistungen zu zahlen» Das beklagte Land hat Klageabweiaung beantragte Bas Landgericht hat die Klage abgewieoen0 Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, ferner das beklagte Land zu verurteilen, den Widerrufs- und Änderungsbccchcid vom 13«. Juni i960 aufzuheben und den Bescheid vom 29» Mai 1*958 wiederherzustellen sowie an die Klägerin für Schaden an Leben folgende monatliche Renten zu zählen: 583 M vom 1 * April 1957 bis 31 * Mai 196o, 618 DM vom 1, Juni i960 bis 31« Dezember i960* 661 DM ab 1» Januar 196! <> Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurück-zuweisen, soweit die Klägerin eine Rente und Kapitalent-Schädigung wegen Schadens an Leben auf der Grundlage eines für sie günstigeren Hundertsatzes begehrt als Too ia für das Jahr 1953; 9o $ für die Jahre 1954/55* 80 # für das Jahr 1956* 7o i> für das Jahr 1957* 60 $ für das Jahr 1958p 3o i* für die Jahre ab 1959« Es hat an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, der Klägerin aber eine Verbesserung des Hundertsatzes nach einem Umrechungskurs von 1 Dollar : 2,5o DM für ihre in den USA erzielten Einkünfte zugestanden« Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin zu zahlen: eine Kapitalentschädigung fod.Zeit v0 1* Dezember 1938 bis 31o Oktober 1953 in Höhe von 42o237906 DM, ferner monatliche Renten in Höhe von 484 UM fodoZ. v» Io November 1953 bis 31oDezember 1955 (loo 528 DM f»doZo bis 31» März 1957 (loo $), 583 DM fodoZ, bis 31* Dezember 1957 (loo #)8 525 DM fodoZo bis 31 o Dezember 1958 ( 9o '/>), 4o8 DM fodoZ«, bis 31 ° Dezember 1959 ( 7o $), 35o DM fod.Zo bis 31 * Mai i960 ( 60 #), 418 DM fodoZ» bis zu dem 31 * Dezember i960 ( 60 *}*) 0 461 DM td.Zo ab 1» Januar 1961 ( 60 $)„ Die weitergehende Klage hat das Oberlandesgericht abgewieseno Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt0 Das beklagte Land verfolgt seinen Klageabweisungoan-trag in dem im Berufungsrechtszug begehrten Umfang weiter« Die Klägerin greift das Urteil insoweit an? als die Klage abgewiesen worden ist« Insoweit beantragt sic, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Jede Partei beantragt die Zurückweisung der gegnerischen Revision» w -7 Entscheidungsgründe; 1o Die Revision des beklagten Landes greift die Festsetzung des Hundertsatzes auf loo % für das Jahr 1953 nicht an, wendet sich also nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Rente in Hohe von 484 DMfür die Monate November und Dezember 1953 und damit auch nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Kapitalentschädigung in Höhe von 42»237,o6 Itu Gegenstand der Revision des beklagten Landes sind somit nur die der Klägerin für die Jahre ab 1954 zugesprochenen Renten, soweit sie folgende Monatsbeträge Übersteigen; 436 DM (9o $>) für die Jahre 1954 und 1955» 423 DM (8o %) für das Jahr 1956; 37o DM (7o #) für die Zeit v0 10 Januar 1957 bis.31»März. 1957; 408 DM (7o #) für die Zeit v0 1• April 1957 bis 31»Dezember 1997; 35o DM (6o 5$) für das Jahr 1958; 22o DM (Mindestbetrag) f.d«Zeit v01«Januar 1959 bis 31o!Iai 19Go; 236 DM (Mindestbetrag) f*d*Zeit v«1»Juni i960 bis 31.Dezember Go; 255 DM (Mindestbetrag) fod.Zeit 1. Januar 1961. Die Revision der Klägerin greift das Berufungsurteil an, soweit die der Klägerin zuerkannten monatlichen Rentenbeträgo nicht auch für die Zeit ab 1* Januar 1958 nach einem Hundertsatz von 100 # festgesetzt wurden, d„ ho, soweit der Klägerin nur zugebilligt wurde, für 1958 eine mtl« Rente von 528 DM statt 583 DM; für 1959 eine mtl0 Rente von 408 DM statt 583 DM; für die Zeit v0 1 « 1 «196o bis 31« 5«196o eine mtl0 Rente von 35o DM statt 583 DK; für die Zeit v« 1« 60196o bis 31«12«196o eine mtl« Rente von 418 DK statt 618 DK; für die Zeit ab 1. Januar 196? eine mtl0 Rente v* 461 LI! statt 661 DM« - 7 ~ Beide Revisionen sind begründet«, 2» Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Widerrufsbeseheid als innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 2o3 Abs» 2 BEG ergangen angesehen hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen,, Sie werden auch von der Revision der Klägerin nicht angegriffen» 3» Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß auch Leistungen aus der social security Versorgungsbezüge im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes und damit an sich gemäß § 13 Abs» 3 Nr. 7 1. DV-BEG zu berücksichtigen sind* Biese Auffassung entspricht der Rechtsprechung dos erkennenden Senats (vgl» das zu §§82 Satz 3 BEG, 21 Abc» 3 3« DV-2KG ergangene Urteil vom 7«, Dezember i960 - IV ZK 112/6o RzW 1961, I80 Nr» 27)o Gleichwohl hat jedoch das Berufungsgericht die der Klägerin aus dor social security zuflicsecn-den Beträge bei Prüfung der Frage einer Ermäßigung des Hundert satzes der Hinterbliebenenrente gemäß § 18 Abs» 2 BEG und ? 13 Abs» 2 und 3 1 • DV-BEG unberücksichtigt gelassen» Eies hat ec mit der Erwägung begründet, daß die Bezüge aus der Erwerbo-tätigkeit, die die Klägerin erst nach Vollendung des 450 Lebensjahres ausgeübt habe, stammten, und daß Bezüge v;ic auch Versorgungsbezüge aus unzu demutbarer Tätigkeit (§ 13 Abs» 4 1» DV-BEG) nicht anzurechnen seien» Die Revision des beklagten Landes greift diese rechtliche Würdigung mit Recht an» Der erkennende Senat hat bereits in den zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteilen von 3» Oktober 1962 - IV ZR 87/62 - und vom 3o» Tovcmbcr 1962 -IV ZR 123/62, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung? die im Y/ortlaut de3 § 13 Abo» 3 Nr» 7 BEG keine Stütze findet? 8 w i ’’ abgelehnt und ausgesprochen, daß es bei der Berücksichtigung von Versorgungsbezügen gemäß der vorstehenden Bestimmung nicht darauf ankommen kann, ob und inwieweit die Bezüge auf einer zu demutbaren oder einer unzu demutbaren früheren Erwerbs tat igkeit beruhen» An dieser Auffassung ist fectzu-halten» Im einzelnen wird auf die Entscheidungogrünöc der vorerwähnten Senatsurteile Bezug genommen» Erweist sich somit der Revisionsangriff des beklagten Landes als begründet, so kann gleichwohl der Senat nicht in der Sache selbst abschliessend entscheiden, wie sich aus den Darlegungen zu 5« ergibt» 4o Dagegen hat das Berufungsgericht bei Festsetzung dos Hundertsatzes der Rente die Zinserträge, die der Klägerin aus der Anlage von Ersparnissen und auch aus der Anlage von Entschädigungsleistungen zugefloosen sind, als Vermögenoerträgnisse gemäß § 13 Abs» 3 Nr» 4 t„ DV-BEG berücksichtigt» Die Angriffe der Revision der Klägerin gegen diese Auffassung sind nicht begründet» Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 2» November i960 - IV ZR II5/60 -RzW 1961, 67 Nr» 21, ausgesprochen, daß zu den Vermögender-trägnissen, die nach §18 Abs» 2 BEG, § 13 Abs» 3 Nr» 4 1» DV-BEG eine Herabsetzung des Hundertsatzes rechtfertigen können, auch Kapitalerträge aus der Anlage von Entschädig gungöloistungen gehören» Wie in dieser Entscheidung unter Hinweis auf eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen ausge~ führt ist, steht der Gedanke im Vordergrund, die Hinterbliebenen des Verfolgten vor Not zu bewahren, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht aus anderen Quollen bestreiten können» In der Entscheidung ist weiter dargelegt, daß es auf die häufig nicht ohne weiteres zu klärende Herkunft des ertragbringenden Vermögens nicht ankommen kann., den Hinterbliebenen aber auf jeden Fall die Mindestrente verbleibt und sie den Stamm ihres Vermögens nicht anzutasten brauchen» Die Erwägungen^ mit denen die Revision der Klägerin diese Rechtsauffassung angreift, gehen daran vorbei, daß das Bundesentschädigungsgeoetz selbst in einer Reihe von Bestimmungen die Minderung der Rente versieht und daß nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 1. DV-BEG die Vermögenserträgniscc zu berücksichtigen sind, ohne daß auf die Herkunft dc3 Vermögens abzustellen wäre* 5* Dagegen macht die Revision der Klägerin mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht der Bestimmung des § 18 Abs.» 2 BEG nicht ausreichend Rechnung getragen hat* Nach dieser Vorschrift ist die Rente in einem Hundertsatz von weniger als 1oo $ der Versorgungsbezüge nach Abs* 1 fest-zusetzen,, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Diese Vorschrift ist nicht etwa durch § 13 1. DV-BEG in unzu- lässiger Weise eingeengt worden. Letztere Vorschrift bestimmt nicht generell, daß die Rente, 3oforn die Klägerin die in Abs. 3 genannten Einkünfte und Bezüge hat, in einem bestimmten Hundertsatz herabzusetzen ist. Die Herabsetzung ist vielmehr, wie Abs. 2 des § 13 1. DV-BEG ausdrücklich sagt, nur zulässig, wenn die nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände eine Herabsetzung des Hundertsatzes rechtfertigen. Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 3. Juni 1959 - IV ZH 278/58 LU Nr. 4 zu § 18 BEG ^956 = RsW 1959, 5o3 Nr. 19, ausgesprochen. In dieser Entscheidung ist weiter dargelegt, daß § 13 1. DV-BEG keine starre Regelung enthält, sondern darauf abstellt, ob unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhültnisce der Hinterbliebenen eine Herabsetzung der Rente gerechtfertigt ist. Im Anschluß an diese Entscheidung hat der erkennende Senat im Urteil vom 23» März i960 - IV ZR 215/59 HI 1'**° 5 zu § 18 BEG 1956 VrzW 196o, 3o7 Nr. 15a ausgeführt,, daß eine Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten erfolgen muß und daß eine Herabsetzung nur zulässig ist3 wann es die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten rechtfertigen* Es ist somit eine Gesamtschau der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten geboten. Dabei ist nicht nur auf die nach § 13 Abs. 3 1. DV-3EG zu berücksichtigenden Umstände abzustellen. Denn die Aufzählung dieser Umstände ist nicht erschöpfend. Deshalb sind auch sonstige Umstünde zu berücksichtigen. Die Klägerin hat solche Umstände geltend gemacht, indem sic in der Klageschrift., (Bl. 1, 6 GA)? und im Berufungsschriftsatz (Bl. 4o, 41 GA) u.a. auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand und die damit verbundenen erhöhten Bedürfnisse und überdurchschnittlichen Ausgaben für ärztliche Behandlung und sonstige Aufwendungen hingewiesen hat. Es laßt sich nicht überblicken., zu welchem Ergebnis das Berufungsgericht gekommen wäre, wenn es dieses Vorbringen bei Prüfung der Präge, ob die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eine Herabsetzung des Hundertsatzes rechtfertige^ gewürdigt hätte. Bei dieser Prüfung kann ferner auch in die Waagschale fallen, daß der Berechtigte seine unzu demutbare Arbeit aufgegeben und damit die ihm hieraus zufliessenden Bezüge eingebüßt hat und sich nunmehr mit den erheblich geringeren Versorgungsbczügen begnügen muß, im Ergebnis also seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich eher verschlechtert als verbessert haben. - Desgleichen muß die an sich gebotene Berücksichtigung auch der aus: der Anlage von Ent schädigungaleis tungen stammenden Vermögenserträgnisse bei der nach § 18 AbSo 2 BEG und i 1'5 Abso 2 T. DV-BEG vor zunehmend eh . Prüfung der 'gesamten! wirtschaftlichen Verhältnisse nicht schlechthin zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes führen« 6o Hach allem muß das Berufungsurteila soweit es ange-fochten ist, auf die Revisionen beider Parteien aufgehoben und der Hechtsstreit in diesem Umfang zur' v/eiteren tiat--richterlichen Klärung nach Maßgabe der Erörterungen unter 5o zurückverwiesen werden« Von dieser tatrichterlichen Klärung hängt die Beantwortung der Frage ab, ob, gegebenenfalls, in welchem Umfang der widerrufene Bescheid auf unrichtigen Angaben der Klägerin beruht und aus diesem Grunde widerrufen werden konnte (vgl0 Urteil des erkennenden Senats vom 27» Mai 1959 - XV ZR 3o9/58 DM Nr«, 9 zu § 7 BEG 1956 = RzW 1959, 393 »r. 36).,. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beider Revisionen zu übertragene Bas Verfahren des Revisionarechts^ugcs ist gcirüß § 225 Abs* 1 BEG frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Ascher Baske Johannsen Bundesrichter Br* Wüstenberg ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben* Ascher i&M:k ■ Lf t f Graf