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BGH · IV ZR 252/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 252/62

BBG § 209 Abs.1, ZPO § 719 Abs. 2 Einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ist, auch in Entschädigungssachen , dann nicht stattzugeben, wenn ein Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 713 Abs. 2 ZPO im Berufungsurteil Übergängen, ein Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß §§ 716, 321 ZPO aber nicht gestellt worden ist. Besc hl u ß In der Entschädigungssache des Landes Hiedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern Beklagten und BeVisionsklägers, Der Antrag des beklagten Landes auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückge-wiesen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt und gemäß §§ 209 Abs..1 BEG, 719 Abs. 2 ZPO einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 398; LM Nr. 15 zu § 7*9 ZPO) kann in der Regel einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 713 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht gestellt hat (vgl. Das beklagte Land hat einen solchen Antrag zwar gestellt, dss Oberlandesgericht hat jedoch darüber nicht entschieden.

Zitierte Normen: § 719 ZPO § 209 BEG § 7 ZPO
ZwangsvollstreckungLandbeklagenBundesgerichtshofsWitweZPOCelle

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2449 027
BBG § 209 Abs. 1, ZPO § 719 Abs. 2
Einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ist, auch in Entschädigungssachen , dann nicht stattzugeben, wenn ein Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 713 Abs. 2 ZPO im Berufungsurteil Übergängen, ein Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß §§ 716, 321 ZPO aber nicht gestellt worden ist.
BGH, Beschl. v. ?. Oktober 1962 - IV 2R 252/62 - OLG Celle
IG Hildesheim
IV ZR 252/62
Besc hl u ß In der Entschädigungssache
 des Landes Hiedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern
 Beklagten und BeVisionsklägers,
- Prozeßbevolloächtigter:
Hechtsanwalt
 gegen
die Witwe Paula C
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(fr. omm geh. 0|
Klägerin und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, WUstenberg, Wilden und Br. Loewenheim
 in der Sitzung vom 3* Oktober 1962
beschlossen:
Der Antrag des beklagten Landes auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückge-wiesen.
Die Klägerin, welche als Witwe des im November 1938 im Konzentrationslager BSMBBp umgekommenen jüdischen Augenarztes Dr. CflHk Entschädigung wegen Schadens an Leben begehrt, hat durch Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 1962, unter teilweiser Abweisung ihrer Klage, Rente und Kapitalentschädigung zugesprochen erhalten• Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Auf den Hilfsantr9g des beklagten Tandes, Vollstreckungsnachlaß zu gewähren, ist nicht erkannt worden. Das beklagte Land hat Revision eingelegt und gemäß §§ 209 Abs. .1 BEG, 719 Abs. 2 ZPO einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
Der Einstellungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 398; LM Nr. 15 zu § 7*9 ZPO) kann in der Regel einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 713 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht gestellt hat (vgl. auch: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., § 719 Anm. 2 Seite 1076). Das beklagte Land hat einen solchen Antrag zwar gestellt, dss Oberlandesgericht hat jedoch darüber nicht entschieden. Das beklagte Land hätte insoweit nach §§ 209 Abs. 1 BEG,
7"6, 321 ZPO die Ergänzung des Urteils beantragen können. Dadurch hätte es einen Schutz gegen die Vollstreckung zu erlangen vermocht. Da es hiervon keinen Gebfauch gemacht hat, kann es jetzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung ebensowenig verlangen, als wenn es von vornherein
 unterlassen hätte» Vollstreckungsschutz; zu beantragen» Ein Fall» in dem die Einstellung auch ohne einen solchen Antrag erfolgen kann, liegt nicht ror.
Ascher
 Dr« Loewenheim