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BGH

Gericht: BGH

Oktober I960 eingelegte Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Das Beru fungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückge wiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat so fortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Revision sei zulässig, obwohl das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen habe; denn es handele sich um die Frage der Zu lässigkeit des Rechtswegs* Der Kläger hat gebeten, diese Frage zu prüfen, bevor über die Beschwerde gegen die Nicht Zulassung der Revision entschieden werde* sichtlich unzulässig* Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist bisher nicht zugelassen* In einem solchen Fall findet nach § 221 BEG die Revision nur statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzu- Die Zu lässigkeit des Rechtswegs ist von keiner Seite in Frage Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben sie bejaht und die Klage nur abgewiesen, weil eine der in § 216 BEG geforderten Prozeßvoraussetzungen nicht ge geben war.

PrzulässigordentlichFrageBEGKlägerRechtswegsRevision

Volltext der Entscheidung

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Beschluß
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des
 Hun
Kaufmanns Max
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gegen
 da3 Land Berlin,
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vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf,
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Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
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vom 2, Dezember I960
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beschlossen:
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Die am 14. Oktober I960 eingelegte Revision des
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Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
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Kammergerichts in Berlin vom 29* Oktober I960
wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Gr ü n d e
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Der Kläger hat wegen eines Entschädigungsanspruchs eine
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*
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Untätigkeitsklage nach
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216 BEG erhoben
 Diese Klage ist

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da die in § 216 BEG hierfür geforderten Vorraussetzungen nicht

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vorliegen, durch das Landgericht abgewiesen worden. Das Beru fungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückge wiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat so fortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und
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außerdem Revision eingelegt* Er vertritt die Ansicht, die
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Revision sei zulässig, obwohl das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen habe; denn es handele sich um die Frage der Zu
 lässigkeit des Rechtswegs* Der Kläger hat gebeten, diese
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Frage zu prüfen, bevor über die Beschwerde gegen die Nicht Zulassung der Revision entschieden werde*
Die Revision muß verworfen werden; denn sie ist offen-
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sichtlich unzulässig* Die Revision gegen das angefochtene
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Urteil ist bisher nicht zugelassen* In einem solchen Fall findet nach § 221 BEG die Revision nur statt, soweit es
 sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzu-
.
lässigkeit der Berufung handelt* Beides liegt in der zu
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entscheidenden Sache nicht vor* Der Kläger hat seinen An~
s
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pruch im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht. Die Zu
 lässigkeit des Rechtswegs ist von keiner Seite in Frage
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gestellt worden. Das Landgericht und das Oberlandesgericht
 haben sie bejaht und die Klage nur abgewiesen, weil eine
 der in § 216 BEG geforderten Prozeßvoraussetzungen nicht ge
 geben war. Damit haben diese Gerichte die Zulässigkeit des
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Rechtswegs nicht verneint; denn es ist im ordentlichen
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Rechtsweg über das Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung
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entschieden worden, wie es auch sonst in Rechtsstreitig
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keiten vor den ordentlichen Gerichten geschieht* Die Beru
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fung ist gleichfalls als zulässig erachtet worden.
Da es offensichtlich ist
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daß
 am 14. Oktober I960
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eingelegte Revision gegen das angefochtene Urteil unter
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keinem möglichen Gesichtspunkt zulässig sein kann, war es

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©messen, dem Kläger nach
225 Abs
BEG die Kosten
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dieses Rechtsmittels aufzuerlegen. Im übrigen beruht die Kosten-
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entscheidung auf § 97 ZPO«»
Ascher
 Joharmsen Wüstenberg
 Pr.Loewenheim Pr * Graf
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