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BGH

Gericht: BGH

2* Die Gegenvorstellungen des Klägers geben keinen Anlaß zur Änderung der Kostenentscheidung im Beschluß des Senats vom 2* Dezember I960* Dezember I960 habe nicht ergehen dürfen, weil über seine gleichzeitig mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde auf Zulassung der Revision (§ 220 BEG) noch nicht entschieden gewesen seio Letzteres sei Voraussetzung für eine Entscheidung über die Revision selbst gewesen. Die seinerzeit ausgesprochene Bitte, zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen, habe sich nicht auf die - eingelegte - Revision bezogen, was der Senat "offensichtlich" mißverstanden habe. einen Anwalt vertretenen Kläger unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse als Ursache der seinerzeit gestellten Anträge zugute gehalten werden, Falls eine Partei gegen ein Urteil Revision einlegt, weil sie glaubt, diese sei zulässig, gleichzeitig aber auch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, sö ergibt schon diese Verbindung der Reoh-tsmittel, daß das letztere nur vorsorglich eingelegt ist. Während umgekehrt, falls die Beschwerde zurückgewiesen wurde, weil nach Ansicht des Senats die Revision ohnehin zulässig sei, dieser Rechtsstandpunkt den Senat bei der Entscheidung über die Revision nicht binden und nicht hindern würde, daß diese als unzulässig verworfen würde. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Senat die Bitte des Klägers, die Frage der Zulässigkeit der Revision vorweg zu prüfen, anders verstanden hat als sie gemeint war. Demnach konnte die Zulässigkeit der Revision lediglich aus dem Gesichtspunkt des § 221 BEG geprüft und die Entscheidung nur hierauf abgestellt werden. Es konnte daher bei objektiver Betrachtung für den Kläger nicht zweifelhaft sein, daß eine Revision über die Unzulässigkeit des Rechtsweges (§ 221 BEG) nicht auf Feststellungen gestützt werden kann, die ausschließlich

Zitierte Normen: § 220 BEG § 7 GKG § 221 BEG § 85 ZPO § 216 BEG
ZulässigkeitFrageBEGBeschlußBeschwerdeKlägerRechtswegesRevision

Volltext der Entscheidung

IV 2R 252/60
2433 (TO
B esc hl u ß
In der Ehtschädigungssache
 des Kaufmanns Max HflHI^^Astraße fl
 Klägers und HeVisionsklägers,
- prozeßbevollmächtigte:	Hechtsanwälte	Br*	jur*	h.
Reinhard Freiherr von	Han^Freiherr	von	Gf
 und Heinz	in	iflHHHplatz	-
gegen
 das Land
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Platz#, Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961
beochlossen:
I* Der Tenor des Beschlusses vom 2, Dezember I960 wird berichtigt: In Zeile 3 des Tenors heißt es 29* August I960, nicht 29» Oktober I960.
2* Die Gegenvorstellungen des Klägers geben keinen Anlaß zur Änderung der Kostenentscheidung im Beschluß des Senats vom 2* Dezember I960*
Gründe t
Durch Beschluß vom 2* Dezember I960 wurde die am 14. Oktober I960 eingelegte Revision des Klägers gegen das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29« August I960 auf dessen Kosten verworfen.
2
Mit Schriftsatz vom 3» Januar 1961 hat der Kläger gegen die Kostenentscheidung Gegenvorstellungen erhöhen und um deren Überprüfung gebetene
 Er meint, der Beschluß vom 2. Dezember I960 habe nicht ergehen dürfen, weil über seine gleichzeitig mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde auf Zulassung der Revision (§ 220 BEG) noch nicht entschieden gewesen seio Letzteres sei Voraussetzung für eine Entscheidung über die Revision selbst gewesen. Die seinerzeit ausgesprochene Bitte, zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen, habe sich nicht auf die - eingelegte - Revision bezogen, was der Senat "offensichtlich" mißverstanden habe. Außerdem sei in sachlicher Hinsicht zu bemerken, daß in § 216 BEG gerade die Prozeßvoraussetzungen aufgestellt seien, welche für die Zulässigkeit der Beschreitung des Rechtsweges maßgeblich sein müßten. Die hiermit verbundenen Fragen seien im Rahmen des § 22*i BEG revisibel, zu demal die Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen der Zulässigkoit des Rechtsweges und der Zulässigkeit des Prozeßweges zwar ausgesprochen, sie in der Folge terminologisch Jedoch nicht durchgeführt habe. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, daß unter der Zulässigkeit des Rechtsweges nach §221 BEG die Zulässigkeit der Klage gemäß § 216 BEG gemeint sei.
Diese Vorstellungen des Klägers geben keinen Anlaß, die Kostenregelung des Beschlusses vom 2. Dezember I960 zu ändern.
Hierzu könnte sich lediglich aus § 7 Abs. 1 GKG eine Handhabe bieten. Die dort niedergelegten Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Denn weder liegt dem o. a. Beschluß eine unrichtige Sachbehandlung zugrunde noch kann dem durch
 
einen Anwalt vertretenen Kläger unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse als Ursache der seinerzeit gestellten Anträge zugute gehalten werden,
 Falls eine Partei gegen ein Urteil Revision einlegt, weil sie glaubt, diese sei zulässig, gleichzeitig aber auch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, sö ergibt schon diese Verbindung der Reoh-tsmittel, daß das letztere nur vorsorglich eingelegt ist. Diese kann nur begründet sein, wenn die Revision nicht ohnehin zulässig ist.
Über die Zulässigkeit der Revision muß zunächst entschieden werden, da nur diese Entscheidung für die Entscheidung über die Beschwerde bindend ist. Während umgekehrt, falls die Beschwerde zurückgewiesen wurde, weil nach Ansicht des Senats die Revision ohnehin zulässig sei, dieser Rechtsstandpunkt den Senat bei der Entscheidung über die Revision nicht binden und nicht hindern würde, daß diese als unzulässig verworfen würde. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Senat die Bitte des Klägers, die Frage der Zulässigkeit der Revision vorweg zu prüfen, anders verstanden hat als sie gemeint war.
Demnach konnte die Zulässigkeit der Revision lediglich aus dem Gesichtspunkt des § 221 BEG geprüft und die Entscheidung nur hierauf abgestellt werden. Der Kläger sowie sein Anwalt, dessen Handeln er sich nach § 85 ZPO zurechnen lassen muß, hätten jedoch bei hinreichender Beachtung 4er Vorentscheidungen des Sehata erkennen müssen, daß eine auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 216 BEG begründete Klage und damit eine sich hierauf stützende Revision keine Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges im Sinne von § 221 BEG ist. Wie der Senat schon wiederholt zu dem Ausdruck
~ 4 -
gebracht hat (vglo 'LM BEG § '21# Nr. 1, 5, 4),' behandelt § 216 BEG die Zulässigkeit der Klage bzw, der Untätigkeits -klage, nicht aber die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges,, Bas letztere betrifft lediglich - ebenso in §§ 547 Nr, 1, 511 a Abs, 4 ZPO wie in § 221 BEG - die Frage, ob der Anspruch in den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gehört oder nicht (vgl, für das Entschädigungsrecht z. B, Blessin/Ehrig/Wilden, BEG 3* Aufl. I960, § 221 Nr, 2)- Dagegen kommt es bei der Zulässigkeit der Klage allein darauf an, ob sie in dem ohnehin gegebenen ordentlichen Rechtsweguunter den im Einzelfall geforderten Voraussetzungen (§ 216 BEG) erhoben werden kann. Diese Unterscheidung ist nicht neu, sondern bereits seit langer Zeit in der Rechtsprechung gemacht worden (vgl. RGZ 36, 74; 65^ 299, 300; RG LZ 1916, 1229 Nr. 12; BGH LM, ZPO § 547 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 10). Es konnte daher bei objektiver Betrachtung für den Kläger nicht zweifelhaft sein, daß eine Revision über die Unzulässigkeit des Rechtsweges (§ 221 BEG) nicht auf Feststellungen gestützt werden kann, die ausschließlich
 
ihre Grundlage in den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 216 BEG haben. Selbst bei weitgehender Auslegung kann somit zugunsten des Klägers eine unverachuldete tynkenntpis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht anerkannt werden.
Ascher	Raske	Johannsen	Maaß	Br.	Graf