* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZK 252/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 252/59

Nach ihrer Rückkehr von dort und Scheidung ihrer Ehe habe sie sich im Juli 1935 mit einen jüdischen Metallhändler verlobt. Später seien ihr Besuche in einem jüdischen Altersheim verboten worden mit der Androhung, daß sie sonst nach Theresienstadt deportiert werden würde. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens am Leben ihres Verlobten zugebilligt. 1. Da das beklagte Land trotz ordnungsgemäßer Ladung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten war, war über die Revision entsprechend der Vorschrift des § 209 B3G auf den Antrag der Klägerin zu entscheiden. 2. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin behaupteten Vorkommnisse als nicht schwerwiegend und ungeeignet angesehen, einen GesundLeitsschaden zu verursachen. Daß eine Versagung der Heiratsgenehmigung mit einem Juden, die Verfolgung wegen Rassenschande und die Unterbindung des Verkehrs mit Personen in einem jüdischen Altersheim unter Androhung einer Deportation in ein Konzentrationslager eine Verfolgung durch nationalsozialistische Gew alt maß nahmen aus Gründen der Hasse darstellen, kann einem Zweifel nicht unterliegen und wird auch wohl vom Berufungsgericht angenommen» Entscheidend ist daher, ob durch diese Verfolgungsmaßnahmen die Klägerin einen Gesundheitsschaden erlitten hat* Grundsätzlich ist dies eine Tat frage, deren Beurteilung entsprechend der Vorschrift des § 286 ZPO lediglich den Tatsachengerichten obliegt, die dabei zu beachten haben, daß nach § 28 Abs.l Entsprechend dem § 561 Abs» 2 ZPO sind daher in dieser Weise getroffene Feststellungen des Berufungsgerichts für das Kevisionsgerieht bindend, es sei denn, daß gegen sie ein begründeter hevisionsangriff erhoben wird. In dieser Hinsicht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen über die Unerheblichkeit und Ungeeignetheit dor gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungsmaßnahmen für ihren Gesundheitsschaden ohne Einholung eines fachärztlichen Gutachtens getroffen hat» es zu demindest einer Auseinandersetzung mit den von der Klägerin überreichten ärztlichen Attesten, insbesondere dem des Dr.K

Zitierte Normen: § 286 ZPO
jüdischVerfolgungVerfolgungsmaßnahmenFrageBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZK 252/59
Verkünd et am 26.Februar I960 Schorm,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem 3ntSchädigungsrechtsstreit
 der Frau Meta Straße
 Mal
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Ludwigstraße 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Jebruar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br.v. Werner, W'üstenberg und Dr.Loewanheim
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 9« Zivilsenats (3ntschädigungssenata) des Oberlandesgerichts München, den Parteien an Ver-kündungs Statt zugestellt am 28« April 1959* wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
>
•» 2 Tatbestand^
Pie am 0.	1899	geborene	Klägerin begehrt eine
 Entschädigung wegen Schadens an Leben sowie an Körper und Gesundheit. Ihren Anspruch hat sie damit begründet, daß sie nach dem Übertritt zu dem jüdischen Glauben mit dem jüdischen Besitzer eines V/arenhauses in Schlesien verheiratet gewesen sei. Infolge der gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen hätte sie mit ihm im Juli 1933 nach Palästina auswandern müssen. Nach ihrer Rückkehr von dort und Scheidung ihrer Ehe habe sie sich im Juli 1935 mit einen jüdischen Metallhändler verlobt. Gesuche um Genehmigung der Eheschließung seien abgelehnt worden.
Im Jahre 1937 sei gegen sie ein Verfahren wegen Ras-senschande eingeleitet worden. In diesem Verfahren sei sie von der Polizei vernommen worden und auch kurze 2eit inhaftiert gewesen. Später seien ihr Besuche in einem jüdischen Altersheim verboten worden mit der Androhung, daß sie sonst nach Theresienstadt deportiert werden würde. Ihr Verlobter sei am 20. Oktober 1941 nach Riga deportiert worden, seitdem verschollen und für tot erklärt worden. Ihrön Beziehungen zu ihm sei durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Rechtswirkung einer gesetzlichen Ehe mit Wirkung vom 30. Dezember 1945 zuerkannt worden. Infolge der Vorgänge in den Jahren 1933 bis Ift5 leide sie an völliger körperlicher und seelischer Erschöpfung, schweren Schlafstörungen und Nervenleiden.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens am Leben ihres Verlobten zugebilligt. Dagegen hat sie eine Entschädigung wegen Gesundheitsschadens abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
«•» ^ «
Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründes
1.	Da das beklagte Land trotz ordnungsgemäßer Ladung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten war, war über die Revision entsprechend der Vorschrift des § 209 B3G auf den Antrag der Klägerin zu entscheiden.
2.	Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin behaupteten Vorkommnisse als nicht schwerwiegend und ungeeignet angesehen, einen GesundLeitsschaden zu verursachen. Die Verfolgung wegen Rassenschande habe sich in einer mehrstündigen, im Ganzen korrekt verlaufenen Vernehmung und Verwahrung der Klägerin durch die Polizei erschöpft. Die Versagung der Heiratsgenehmigung sowie das Verbot
 von Besuchen des jüdischen Altersheimes mögen zwar von ihr als diffamierend empfunden wo.ven sein, wären aber
V
ihrer Natur nach nicht geeignet, Körper und Gesundheit nachteilig zu beeinflussen. Auf die .Einholung eines ärztlichen Gutachtens könne daher verzichtet werden.
3o Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind begründet. Daß eine Versagung der Heiratsgenehmigung mit einem Juden, die Verfolgung wegen Rassenschande und die Unterbindung des Verkehrs mit Personen in einem jüdischen Altersheim unter Androhung einer Deportation in ein Konzentrationslager eine Verfolgung durch nationalsozialistische Gew alt maß nahmen aus Gründen der Hasse darstellen, kann einem Zweifel nicht unterliegen und wird auch wohl vom Berufungsgericht angenommen» Entscheidend ist daher, ob durch diese Verfolgungsmaßnahmen die Klägerin einen
 
Gesundheitsschaden erlitten hat* Grundsätzlich ist dies eine Tat frage, deren Beurteilung entsprechend der Vorschrift des § 286 ZPO lediglich den Tatsachengerichten obliegt, die dabei zu beachten haben, daß nach § 28 Abs.l BBG die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schaden und Verfolgung genügt*
Entsprechend dem § 561 Abs» 2 ZPO sind daher in dieser Weise getroffene Feststellungen des Berufungsgerichts für das Kevisionsgerieht bindend, es sei denn, daß gegen sie ein begründeter hevisionsangriff erhoben wird. In dieser Hinsicht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen über die Unerheblichkeit und Ungeeignetheit dor gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungsmaßnahmen für ihren Gesundheitsschaden ohne Einholung eines fachärztlichen Gutachtens getroffen hat»
Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden»
Bei der Frage, ob Verfolgungsmaßn^hoen einen Geeundheito-sebaden, insbesondere einen solchen i» neurologischer Beziehung, hervorrufen können und hervorgerufen haben, handelt es sich im wesentlichen um eine medizinische Frage. Medizinische Fragen kann zwar ein Gericht auch ohne Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen beurteilen. Voraussetzung hierfür ist aber, daß das Gei’icht selbst die hierfür erforderliche Sachkunde besitzt, wobei sich dieses aus den Gründen des Urteils ergeben muß (vgl. die Entscheidungen LM Hr. 1 und 6 zu § 286 (£) ZPO und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Biesen Erfordernissen genügt das Berufungsurteil nicht» Einmal soll es sich bei den von der Klägerin behaupteten Leiden um solche neurologischer Art handeln. Erfahrungsgemäß können solche Leiden in der Hegel nur von einem Facharzt für Nervenleiden zutreffend beurteilt werden. Sodann hätte
5 ~
es zu demindest einer Auseinandersetzung mit den von der Klägerin überreichten ärztlichen Attesten, insbesondere
 dem des Dr.K
bedurft, der bei seiner Beurteilung zu
 dem Ergebnis kommt, daß der gehetzte und nervöse Zustand der Klägerin dem Bilde eines Menschen entspricht, der jahrelangen Unterdrückungen und Verfolgungen preisgegeben war* Außerdem hätte es einer Stellungnahme zu der seelischen Labilität der Klägerin bedurft, die ja schon bei den gegen ihren ersten Ehemann gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im Jahre 193> einen Nervenzusammenbruch erlitten haben will.
Y«egen dieses Verfahrensmangels muß daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht - nicht etwa, wie es die Revisions beantragt, an die Entschädigungsbe-hörde (vgl„ LM Nr. 12 zu § 1 BErgG)- 2urückverwiesen werden.