a) Im Verfahren über die Wiederaufhebung der Entmündigung können auch solche Tatsachen, die vor der die Entmündigung aussprechenden Entscheidung liegen, berücksichtigt und anders als in jener Entscheidung gewürdigt werden. hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilde» und Br* Loewenheim für Recht erkannt? Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts vom 10® Mai 1955 und das angefochtene Urteil aufzuheben sowie die von dem Amtsgericht mit Beschluß vom 21« Dezember 1951 ausgesprochene Entmündigung wieder aufzuheben* a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon aus-gegangsn, daß im Verfahren über die Wiederaufhebung einer Entmündigung auch Tatsachen« die vor der die Entmündigung aussprechenden Entscheidung liegen, berücksichtigt und anders gewürdigt werden können? als es in jener Entscheidung geschehen ist« Die Vorschrift des § 6 Abs«2 BGB, daß die Entmündigung wieder aufzuheben sei, wenn der Grund für sie wegfalle, ist dahin zu verstehen, daß die Entmündigung nicht aufrechterhalten werden darf, wenn in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt kein Entmündigungsgrund bestehta Biese Voraussetzung ist nicht nur dann erfüllt, wenn die zur Zeit der Entmündigung bestehenden Verhältnisse * sich nachträglich geändert haben, sondern auch dann, wenn sich ergibt, daß sie in dem die Entmündigung aussprechenden Beschluß unzutreffend gewürdigt worden sind« Würden nur die seit dem Entmündigungsbeschluß eingetretenen Tatsachen zu berücksichtigen sein;> so könnte unter Umständen eine zu Unrecht ausgesprochene Entmündigung nicht mehr beseitigt werdenj das aber würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspi'echen (HG JW 1901 9475 «.4765 HG Warn 1908 Nr©274)« Während aber die Aufhebung des Entmündigungsbeschlusses,» die auf eine Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist eine ausgesprochene Entmündigung nur wiederauf zuheben» wenn nachgewiesen ist, daß ein gesetzlicher Grund für die Entmündigung niemals bestanden hat oder nicht mehr besteht (HG JW 1901,47594765 1909,189,1905 HG Warn 1908 Nr©273, Nr«2745 1919 Nr«129$ ebenso Rosenberg, Beweislast 4«Aufl« § 3 IV 4, 33)o Biese Rechtsprechung entspricht der gesetzlichen’Regelung, es ist ihr daher bei-su treten© Entgegen der Auffassung der Revision hat die- . c) Bas Berufungsgericht hat den gesamten Sachverhalt, insbesondere die ihm vorliegenden ärztlichen Gutachten über den Geisteszustand des Entmündigten, sorgfältig gewürdigt«, Wenn es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Entmündigte mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Geistesschwäche im Sinne des § 6 BGB leide, daß sich jedoch die Möglichkeit, diese Annahme werde durch eine stationäre Beobachtung des Entmündigten entkräftet werden, nicht ausschließen lasse, so ist insoweit ein Rechtsfehler nicht ersichtlich* Es kann vor allem nicht beanstandet werden, wenn der Berufungsrichter ausführt, es sei die Möglichkeit vorhanden, eine erneute stationäre Untersuchung des Entmündigten hätte möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen können* Der Entmündigte hat es abgelehnt, sich einer stationären Beobachtung zu unterziehen, und auch der Kläger hat nicht verlangt, daß eine solche Untersuchung durchgeführt werde„ Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß gegen den Willen des Entmündigten eine stationäre Untersuchung nicht zu erzwingen sei, und ob nicht der Kläger als Vormund sie nach § 1901 BGB hätte veranlassen und durchsetzen können* Auf Grund des ihm vorliegenden Materials beruht die Pest Stellung des Beruf ungsiurt eil s, daß der Beweis für das Eicht bestehen einer Geis oesschwäche bei dem Entmündigten nicht geführt sei* nicht auf einem Rechtsirrtum* d) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe nicht annehmen können, daß der Entmündigte infolge von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermögeo Aus den Erklärungen des Klägers ergebe sich* daß er dem Entmündigten die Verwaltung seiner Rente überlassen könne, und daß auch der Mietprozeß, in dem er als Vormund für den Entmündigten auftrete, unbedenklich von dem Entmündigten selbst geführt werden könne« Das angefochtene Urteil enthalte keine auf Tatsachenfeststellungen beruhendeiAnhaltspunkte dafür, daß der Entmündigte 3e®als Gelegenheit habe, sich und anderen Unannehmlichkeiten, Schwierigkeiten und Schaden zu bereiten? Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben« Wenn auch das Berufungsgericht nicht zu einer abschliessenden Feststellung darüber gelangt ist, ob das abartige Verhalten des Entmündigten auf einer Geistesschwäche oder auf einer psychopathischen Veranlagung, die sich noch nicht als eine solche darstellt, beruht, so hat es doch als erwiesen angesehen, daß bei der Art der Vorstellungen, in denen der Entmündigte befangen ist, namentlich bei seiner Neigung, Handlungen anderer grundlos als gegen sich gerichtet zu deuten, die Gefahr eines Vorgehens gegen Menschen, mit denen er zu tun hat, besteht, durch das er sich selbst Schwierigkeiten aussetzt und Schaden zufügt» Die Yiüraigung des Sachverhalts, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, geht, wie der ganze Zusammenhang der Urteilsgrünae ersehen läßt, weiter dahin» da£ der Entmündigte infolge seiner psychopathisch©!. hebung dor Entmündigung in sonst vermeidbare Konflikte mit seiner Umgebung geraten könne, größere Bedeutung beigemessen als dem Umstand, daß die Entmündigung möglicherweise seine gesellschaftliche Stellung beeinträchtige« Da das Berufungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufhebung der Entmündigung nicht eis gegeben angesehen hat,- konnte es diese nicht auf Grund anderer Erwägungen, die demgegenüber zurück zutreten haben, aussprechen®
2546 082 Nachs chlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein «M M M pm Mt- I^V» ■ MM «Hi *%. M «V DfcM «»MM «V» M M **• M «P» M» M P» «■» * •** ***•*' ** •**"* M BGB § 6; ZPO §§ 675, 679 a) Im Verfahren über die Wiederaufhebung der Entmündigung können auch solche Tatsachen, die vor der die Entmündigung aussprechenden Entscheidung liegen, berücksichtigt und anders als in jener Entscheidung gewürdigt werden. b) Die Entmündigung ist nur dann wiederaufzuheben, wenn nachgewiesen ist, daß ein gesetzlicher Grund für die Entmündigung niemals bestanden hat oder nicht mehr besteht. c) tfer infolge seiner psychopathischen Eigenart sich von bestimmten Vorstellungen nicht abbringen läßt und dadurch ständig der unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist, er werde sich aus diesen Vorstellungen heraus zu unsachgemäßen und ihm nachteiligen Handlungen verleiten lassen, kann sich damit in einem Zustand befinden,in dem er seine Angelegenheiten nicht zu. besorgen.vermag. BGH, ITrt, v. 25. März 1959 - IV ZE 252/58 - OXiG Karlsruhe IiG Karlsruhe IV.ZB 252/58 Verkündet? 25* März 1959 Fieser; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäft sst eile Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bilanzbuchhalters Friedrich B d) in Htfpstraße in seiner Eigenschaft als sorgeberechtig’ ten gesetzlichen Vertreters des Rentners Karl SlMMi in Klägers und Revisionsklägers, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r, gegen den Staatsanwalt (im Revisionsrechtszug? Generalbundes anwalt beim Bundesgerichtshof), Beklagten und Revisionsbeklagten* hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilde» und Br* Loewenheim für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 27 * August 1958 wird zurtickgewiesen* Die Kosten der Revision trägt der Kläger* Von Rechts wegen Tatbestand; Der am 0® 001 1906 geborene Rentner Karl 100) ist durch Beschluß des Amtsgerichts in Karlsruhe vom 21o Dezember 1951 wegen Geistesschwäche entmündigt worden® Der Beschluß ist nicht angefochten worden* Unter dem 19© Februar 1954 hat der damalige Vormund des M00 beantragt, die Entmündigung auf zuheb en® Der Antrag ist durch Beschluß des Amtsgerichts in Karlsruhe vom 10* Mai 1955 zurückgewiesen worden* Daraufhin hat der inzwischen zu dem Vormund des 300 bestellte Kläger gegen den Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht in Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die Beschlüsse des Amtsgerichts in Karlsruhe vom 10® Mai 1955 und vom 21o Dezember 1951 aufzuheben® Dar Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen® Das Landgericht hat die Klage abgewiesen® Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts vom 10® Mai 1955 und das angefochtene Urteil aufzuheben sowie die von dem Amtsgericht mit Beschluß vom 21« Dezember 1951 ausgesprochene Entmündigung wieder aufzuheben* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers entsprechend dem Antrag des Beklagten zurückgewiesen® Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter® Der Beklagte hat im Revisionsrechtszug keinen Antrag gestellt® Ent scheidungsgründe ? Io In dem angefochtenen Urteil wird eingehend dargelegt , es lasse sich nicht zuverlässig feststellen, daß die Voraussetzungen für eine Entmündigung des Karl nicht Vorgelegen hätten oder weggefallen seien« Die der Entmündigung zugrunde liegende Annahme, daß der Entmündigte an einer Geistesschwäche im Sinne des § 6 Ahs^l Erd BGB leide, sei nicht entkräftet, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend« Ferner wird dort ausgeführt, die Entmündigung sei zu dem Schutze des Entmündigten weiterhin geboten, da er die Gesamtheit seiner Angelegenheit nicht ohne die Hilfe eines Vormundes su besorgen vermöge« Aus diesen Gründen sei die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen« Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind nicht begründet« a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon aus-gegangsn, daß im Verfahren über die Wiederaufhebung einer Entmündigung auch Tatsachen« die vor der die Entmündigung aussprechenden Entscheidung liegen, berücksichtigt und anders gewürdigt werden können? als es in jener Entscheidung geschehen ist« Die Vorschrift des § 6 Abs«2 BGB, daß die Entmündigung wieder aufzuheben sei, wenn der Grund für sie wegfalle, ist dahin zu verstehen, daß die Entmündigung nicht aufrechterhalten werden darf, wenn in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt kein Entmündigungsgrund bestehta Biese Voraussetzung ist nicht nur dann erfüllt, wenn die zur Zeit der Entmündigung bestehenden Verhältnisse * sich nachträglich geändert haben, sondern auch dann, wenn sich ergibt, daß sie in dem die Entmündigung aussprechenden Beschluß unzutreffend gewürdigt worden sind« Würden nur die seit dem Entmündigungsbeschluß eingetretenen Tatsachen zu berücksichtigen sein;> so könnte unter Umständen eine zu Unrecht ausgesprochene Entmündigung nicht mehr beseitigt werdenj das aber würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspi'echen (HG JW 1901 9475 «.4765 HG Warn 1908 Nr©274)« Während aber die Aufhebung des Entmündigungsbeschlusses,» die auf eine 1 Anfechtungsklage ex'folgt, die Entmündigung rückwirkend beseitigt (§ 115 BGB), läßt die Wiederaufhebung der Entmündigung deren Wirkungen nur von der Rechtskraft der die Aufhebung aussprechenden Entscheidung an ent-' fallen (HGZ 135,182r183). b) Die Revision ist de.r Auffassung, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe«, Sie weist darauf hin, daß das Verfahren wegen der Wiederaufhebung der Entmündigung ein Offizialverfahren sei$ dann könne die Wiederaufhebung nicht schon deshalb abgelehnt werden» weil kein schlüssiger Beweis für das Nichtvorliegen der Entmündigungsgründe zu führen sei« Es gehe auch nicht anr die Aufrechterhaltung der Entmündigung gewissermaßen als Strafe dafür zu verhängen, daß der Entmündigte eine stationäre Beobachtung und Untersuchung verweigere« Biese Ausführungen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen« Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist eine ausgesprochene Entmündigung nur wiederauf zuheben» wenn nachgewiesen ist, daß ein gesetzlicher Grund für die Entmündigung niemals bestanden hat oder nicht mehr besteht (HG JW 1901,47594765 1909,189,1905 HG Warn 1908 Nr©273, Nr«2745 1919 Nr«129$ ebenso Rosenberg, Beweislast 4«Aufl« § 3 IV 4, 33)o Biese Rechtsprechung entspricht der gesetzlichen’Regelung, es ist ihr daher bei-su treten© Entgegen der Auffassung der Revision hat die- . ser Grundsatz damit nichts zu tun, daß in dem Verfahren auf Yfiederaufhebung der Entmündigung der Untersuchungs- - 5 ~ grundsatz gilt5 denn dadurch wird es nicht ausgeschlossen, daß zu Ungunsten der die Wiederaufhehung der Entmündigung betreibenden Partei entschieden werden muß, wenn sich nach der Erschöpfung aller Beweismittel nicht eindeutig feststellen läßt, ob ein Entmündigungsgrund vorliegt oder nicht (Rosenberg aaO) * Der Schutz des Entmündigten und die Rechtssicherheit erfordern es, daß die seinem Schutze dienende Entmündigung erst wieder aufgehoben wird, wenn nachgewiesen ist, daß die Voraussetzungen für die Entmündigung nicht oder nicht mehr vorliegen* c) Bas Berufungsgericht hat den gesamten Sachverhalt, insbesondere die ihm vorliegenden ärztlichen Gutachten über den Geisteszustand des Entmündigten, sorgfältig gewürdigt«, Wenn es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Entmündigte mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Geistesschwäche im Sinne des § 6 BGB leide, daß sich jedoch die Möglichkeit, diese Annahme werde durch eine stationäre Beobachtung des Entmündigten entkräftet werden, nicht ausschließen lasse, so ist insoweit ein Rechtsfehler nicht ersichtlich* Es kann vor allem nicht beanstandet werden, wenn der Berufungsrichter ausführt, es sei die Möglichkeit vorhanden, eine erneute stationäre Untersuchung des Entmündigten hätte möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen können* Der Entmündigte hat es abgelehnt, sich einer stationären Beobachtung zu unterziehen, und auch der Kläger hat nicht verlangt, daß eine solche Untersuchung durchgeführt werde„ Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß gegen den Willen des Entmündigten eine stationäre Untersuchung nicht zu erzwingen sei, und ob nicht der Kläger als Vormund sie nach § 1901 BGB hätte veranlassen und durchsetzen können* Auf Grund des ihm vorliegenden Materials beruht die Pest Stellung des Beruf ungsiurt eil s, daß der Beweis für das Eicht bestehen einer Geis oesschwäche bei dem Entmündigten nicht geführt sei* nicht auf einem Rechtsirrtum* - 6 ~ fb d) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe nicht annehmen können, daß der Entmündigte infolge von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermögeo Aus den Erklärungen des Klägers ergebe sich* daß er dem Entmündigten die Verwaltung seiner Rente überlassen könne, und daß auch der Mietprozeß, in dem er als Vormund für den Entmündigten auftrete, unbedenklich von dem Entmündigten selbst geführt werden könne« Das angefochtene Urteil enthalte keine auf Tatsachenfeststellungen beruhendeiAnhaltspunkte dafür, daß der Entmündigte 3e®als Gelegenheit habe, sich und anderen Unannehmlichkeiten, Schwierigkeiten und Schaden zu bereiten? außerdem lasse sich Derartiges auch durch die Entmündigung nicht verhindern« Wenn nur ganz von fern die Gefahr einer Schädigung des Entmündigten oder anderer in Präge komme, reiche die Möglichkeit der Einrichtung einer Pflegschaft im Bedarfsfälle aus, der der Entmündigte dann zustimmen werde, wie er seinerzeit auch der Entmündigung•zugestimmt habe» Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben« Wenn auch das Berufungsgericht nicht zu einer abschliessenden Feststellung darüber gelangt ist, ob das abartige Verhalten des Entmündigten auf einer Geistesschwäche oder auf einer psychopathischen Veranlagung, die sich noch nicht als eine solche darstellt, beruht, so hat es doch als erwiesen angesehen, daß bei der Art der Vorstellungen, in denen der Entmündigte befangen ist, namentlich bei seiner Neigung, Handlungen anderer grundlos als gegen sich gerichtet zu deuten, die Gefahr eines Vorgehens gegen Menschen, mit denen er zu tun hat, besteht, durch das er sich selbst Schwierigkeiten aussetzt und Schaden zufügt» Die Yiüraigung des Sachverhalts, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, geht, wie der ganze Zusammenhang der Urteilsgrünae ersehen läßt, weiter dahin» da£ der Entmündigte infolge seiner psychopathisch©!. wahrscheinlich als Geistesschwäche im Rechtssinne zu beurteilenden Eigenart sich von der Idee, krank zu sein«* und von der Überzeugung sozialer und rechtlicher Benachteiligung nicht abbringen lasse und dadurch ständig der unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sei, er wex'de sich aus diesen Vorstellungen heraus 2U unsachgemäßen und ihm nachteiligen Handlungen verleiten lassen® Daraus konnte das Berufungsgericht die Polgerung ’ziehen«, daß der Entmündigte seine Angelegenheiten im allgemeinen und in ihrer Gesamtheit nicht zu besorgen vermöge (RG Warn 1937 Er.5? EG DR 1939,1520)® Wenn auch die Entmündigung keinen absoluten Schutz dagegen gewährt, daß er in Konflikte mit seiner Umwelt gerät, so ist sie doch dadurch, daß seine rechtliche Handlungsfähigkeit beschränkt und ihm die volle Verantwortlichkeit für sein Pun abgenommen wird, geeignet. ihn vor Schädigungen zu bewahren«* Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht es auch als nicht ausreichend erachtet, daß gegebenenfalls eine Pflegerbestellung möglich wäre® Es konnte in Rechnung stellen, daß der Entmündigte die dazu erforderliche Einwilligung (§ 1910 Abs®3 BGB) möglicherweise infolge fehlender Einsicht verweigern würde® e) Schließlich meint die Revision, das Berufungsgericht nehme die durch die AufrechtErhaltung der Entmündigung sicher eintretende Schädigung des Entmündigten als unerheblich in Kauf, halte aber eine nur entfernt mögliche Schädigung durch den Entmündigten selbst für so schwerwiegend, daß die sicher eintfetende Schädigung keiner Berücksichtigung wert sei; das sei nicht statthaft® Das Berufungsgericht hat jedoch die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung des Entmündigten, die durch die Aufrechterhaltung der Entmündigung eintreten könnte*^ unangreifbar ausdrücklich verneint® Mit Recht hat es aber der Gefahr, daß der Entmündigte im Palle der TTiederauf- hebung dor Entmündigung in sonst vermeidbare Konflikte mit seiner Umgebung geraten könne, größere Bedeutung beigemessen als dem Umstand, daß die Entmündigung möglicherweise seine gesellschaftliche Stellung beeinträchtige« Da das Berufungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufhebung der Entmündigung nicht eis gegeben angesehen hat,- konnte es diese nicht auf Grund anderer Erwägungen, die demgegenüber zurück zutreten haben, aussprechen® 2o Das Oberlandesgericht hat demnach mit Recht die Wiederaufhebung der Entmündigung abgelehnt und das Urteil des Landgerichts bestätigt® Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Äbs®l ZRO® Ascher Bundesrichter Wüstenberg Wilden Dr*Loewenheim Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben® Ascher