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BGH · IV ZR 252/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 252/56

g e g e n das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Bezember 1954 verkündete Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hannover in Höhe eines Betrages von 3.900,— BM zurückgewiesen und über die Kosten befunden hat, aufgehoben. Im August 1941 wurde er in Prag verhaftet und in ein Arbeitslager in Böhmen gebracht« In diesem ist er bis zu dem Mai 1945 festgehalten worden« Der Kreissonderhilfsausschuß des Stadtkreises Hannover hat eine Entschädigung abgelehnt, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger aus rassischen Gründen seiner ^ Freiheit beraubt gewesen sei. Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen, da nicht festzustellen sei, daß der Kläger aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden sei. Das Berufungsgericht.hat dahinstehen lassen, ob der Kläger aus rassischen Gründen von August 1941 bis Mai 1945 in einem Arbeitslager in Böhmen festgehalten worden ist. Ob der Kläger als Staatenloser oder politischer Flüchtling auf Grund des § 71 BErgG eine Entschädigung .verlangen könne, sei nicht zu prüfen, da für derartige Ansprüche nur die Entschädigungsbehörden und Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig seien (§ 89 Abs 5 BErgG). Denn der Kläger hat unstreitig seit dem Jahre 1948 seinen Wohnsitz in dem beklagten Land, Nach § 4 Abs 1 Nr 1 des BEO vom 29. Juni 1956, das entsprechend dem Art III Nr 9 Abs 2 ÄndG auch in Verfahren anzuwenden ist, die bei Verkündung des Bundesentschädi-gungsgesetzes im Revisionsrechtszuge anhängig sind, besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte am 31. Der Kläger gehört somit zu den Personen, die, sofern die übrigen Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen, auf Grund des § 4 Abs 1 Nr I Buchst a entschädigungsberechtigt sind, und seine Ansprüche richten sich daher nach § 185 Abs 2 Nr 1 BEG gegen das beklagte Land. 1943 dem Kläger aus Gründen der Rasse die Freiheit entzogen gewesen ist.

Zitierte Normen: § 209 BEG
HannoverHöheLandGrundKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

IV ZR 252/56
Verkündet am 28. Nov. 1956 Schorm, Just» Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle'
2458 086
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit des Händlers und Musikers Ignät2 K
Klägers und BeVisionsklägers, - rrozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br.
m
g e g e n das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Maaß -
für Recht erkanntg
 Bas Urteil des 2. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts in Gelle, den Parteien an Verkündungs Statt am 24. und 25. Mai 1956 zugestellt, wird, soweit es die Berufung des Klägers gegen das am 23. Bezember 1954 verkündete Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hannover in Höhe eines Betrages von 3.900,— BM zurückgewiesen und über die Kosten befunden hat, aufgehoben. Bie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
- 1 a -
auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen»
hie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
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Tatbestand^
Der im Jahre 1904 im Sudetenland geborene Kläger ist Zigeuner, Er war nach dem ersten Weltkrieg tschechischer Staatsangehöriger geworden. Im August 1941 wurde er in Prag verhaftet und in ein Arbeitslager in Böhmen gebracht« In diesem ist er bis zu dem Mai 1945 festgehalten worden«
Im August 1948 ist der Kläger zusammen mit einem Transport vertriebener Deutscher in die Bundesrepublik gekommen. Seit Mai 1948 hält er sich im beklagten Land auf. Er besitzt eine ihm vom Regierungspräsidenten in ^	Hannover	ausgestellte Bescheinigung vom 8. Marz 1956,
derzufolge er Deutscher ist.
Der Kläger behauptet, er sei aus rassischen Gründen und zwar nur, weil er Zigeuner sei* in der Zeit vom 18. August 1941 bis 8. Mai 1945 in dem Arbeitslager in Böhmen in Haft gehalten worden. Er hat in den beiden Tatsacheninstanzen eine HaftentSchädigung für diese Zeit in Höhe von 7*200,— IM verlangt.
Der Kreissonderhilfsausschuß des Stadtkreises Hannover hat eine Entschädigung abgelehnt, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger aus rassischen Gründen seiner ^	Freiheit	beraubt gewesen sei. Die Beschwerde des Klägers
 hiergegen hat der niedersächsische Landesausschuß zurückgewiesen, da der Kläger kein Deutscher, außerdem erst nach dem 1. Januar 1948 nach Niedersachsen zugezogen sei. Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen, da nicht festzustellen sei, daß der Kläger aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden sei. Seine Berufung hatte keinen Erfolg.
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Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Re- ■ vision verlangt der Kläger entsprechend dem ihm nur für diesen Antrag bewilligten Armenrecht eine Haftentschädigung in Höhe von 3.900,— DM.
Entscheidungsgründe?
Da der Beklagte in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht vertreten war und mitgeteilt hatte, er werde sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen, war entsprechend dem § 209 BEG ohne mündliche, d,h. streitige Verhandlung, zu entscheiden.
Das Berufungsgericht.hat dahinstehen lassen, ob der Kläger aus rassischen Gründen von August 1941 bis Mai 1945 in einem Arbeitslager in Böhmen festgehalten worden ist. Da der Kläger erst nach dem 1. Januar 1947 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik begründet habe, gehöre er nicht zu den nach § 8 Abs 1 Nr 1 BErgG entschädigungsberechtigten Personen. Er sei auch kein Vertriebener im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 4 BErgG. Bis zu -dem Zeitpunkt, zu dem er die Tschechoslowakei verließ, sei er tschechischer Staatsangehöriger gewesen. Der Kläger sei auch nicht deutscher Volkszugehöriger gewesen. Ob der Kläger als Staatenloser oder politischer Flüchtling auf Grund des § 71 BErgG eine Entschädigung .verlangen könne, sei nicht zu prüfen, da für derartige Ansprüche nur die Entschädigungsbehörden und Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig seien (§ 89 Abs 5 BErgG).
Die Revision glaubt die Feststellung des Beruftmgs-gerichts, daß der Kläger nicht Flüchtling oder Vertrie-bener deutscher Volkszugehörigkeit sei, angreifen zu können,, indem sie Verfahrensverstöße, insbesondere die Nichtausübung des Fragerechts rügt.
Ob die Angriffe der Revision begründet sind, kann jedoch dahinstehen. Denn der Kläger hat unstreitig seit dem Jahre 1948 seinen Wohnsitz in dem beklagten Land, Nach § 4 Abs 1 Nr 1 des BEO vom 29. Juni 1956, das entsprechend dem Art III Nr 9 Abs 2 ÄndG auch in Verfahren anzuwenden ist, die bei Verkündung des Bundesentschädi-gungsgesetzes im Revisionsrechtszuge anhängig sind, besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes gehabt hat. Der Kläger gehört somit zu den Personen, die, sofern die übrigen Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen, auf Grund des § 4 Abs 1 Nr I Buchst a entschädigungsberechtigt sind, und seine Ansprüche richten sich daher nach § 185 Abs 2 Nr 1 BEG gegen das beklagte Land.
Das angefochtene Urteil war deshalb in Höhe eines
 Betrages von 3.900,— DM aufzuheben und der Rechts-
-«
streit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit nunmehr festgestellt wird, ob und bejahendenfalls für welche Zeit seit dem 1. März. 1943 dem Kläger aus Gründen der Rasse die Freiheit entzogen gewesen ist.
Pie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 225 BEGo
 Schmidt Ascher v, Werner Wüstenberg Maaß
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