durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: August 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dem schon im ersten Rechtszug vom Landgericht erteilten Hinweis, die Tatsachen, zu deren Beweis diese Zeugin benannt worden war, seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, hat der Beklagte danach nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 252/07 BESCHLUSS vom 16. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft. Sie greifen nicht durch. Dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin L. W. brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Dem schon im ersten Rechtszug vom Landgericht erteilten Hinweis, die Tatsachen, zu deren Beweis diese Zeugin benannt worden war, seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, hat der Beklagte danach nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere den Vortrag im Schriftsatz vom 29. November 2004, wonach die Zeugin den Inhalt einer Ende November/Anfang Dezember 1999 gefallenen Äußerung der Klägerin ihr gegenüber würde bekunden können, durften die Vorinstanzen zu Recht als unzureichend ansehen, da die entscheidende Vereinbarung zwischen den Parteien, die zur Abfassung der "Promissary Terno Note" führte, unstreitig erst am 15. August 2000 stattfand. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.000 € (umgerechnet aus 65.000 US-Dollar) Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 -2 0 311/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2007 - 7 U 3/07 -