Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Februar 1957 wegen Schadens an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen angemeldeten Entschädigungsansprüche hat das beklagte Land durch Beöcheid von 11. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen, weil der Kläger seine Ansprüche nicht innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet habe. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat ' der Kläger seine Gesundheitsschadensansprüche nicht rechtswirksam angemeldet. Er berufe sich auch zu Unrecht darauf, er habe seine Entschädigungsansprüche wegen Ge-sundheitsschadens noch nachschieben können, weil über die rechtzeitig angemeldeten Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen - damals - noch das gerichtliche Verfahren beim Landgericht Hildeshein geschwebt habe. September 1965 in Kraft getreten, können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem 31. Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen unter dem 6. Aus diesen Gründen ist auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufzuheben und auf seine Berufung das landgerichtliche Urteil zu ändern. Wie der Senat in seinem Urteil vom 29» September 1965 - IV ZR 315/65 - (nicht veröffentlicht) ausgesprochen hat, ist es für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, auf das die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des ordentlichen Prozesses ohnehin
, €vf' //VJ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR_25l/65 URTEIL Verkündet am 18» November 1966 B r o e o k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Ruheständlers Abraham David S |/lsrael, FflHPstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6, Beklagten und Revisionsbeklagten. 1 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loevvenhein und von der Mühlen für Recht erkannt ; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 1965 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 20. Oktober 1964 geändert. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Berufung und der Revision ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der nach dem ersten Weltkrieg Pelzwarenhändler in Leipzig war, wanderte 1933 v/egen seiner jüdischen Herkunft von dort nach Palästina aus. Über die unter dem 6. Februar 1957 wegen Schadens an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen angemeldeten Entschädigungsansprüche hat das beklagte Land durch Beöcheid von 11. Juli I960 entschieden. Diesen hat der Kläger an-gefochten; das gerichtliche Verfahren ist durch Schlußurteil der 4. Ferienzivilkammer des Landgerichts Hildesheia vom 3* August 1965 abgeschlossen worden. Unter dem 20. Februar 1961 machte der Kläger bei dem beklagten Land ferner Gesundheitsschadensansprüche geltend. Diese hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 10. Februar 1964 abgelehnt, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung und seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht bestehe. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen, weil der Kläger seine Ansprüche nicht innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet habe. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Gesundheitsschadensansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat ' der Kläger seine Gesundheitsschadensansprüche nicht rechtswirksam angemeldet. In den Mantelfornular vom 6. Februar 1957 habe der Kläger derartige Ansprüche ausdrücklich verneint. Als er diese Ansprüche am 20. Februar 1961 erhoben habe, sei die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG verstrichen gewesen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 189 Abs. 5 BEG habe der Kläger nicht beantragt. Er berufe sich auch zu Unrecht darauf, er habe seine Entschädigungsansprüche wegen Ge-sundheitsschadens noch nachschieben können, weil über die rechtzeitig angemeldeten Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen - damals - noch das gerichtliche Verfahren beim Landgericht Hildeshein geschwebt habe. Die sachliche Berechtigung der Gesundheitsschadensansprüche des Klägers sei daher nicht nachzuprüfen. II. Auf diese Erwägungen kommt es nach der heute bestehenden Gesetzeslage nicht mehr an. / Gemäß § 189 a Abs. 1 B3G, eingeführt durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315) und gemäß Art. XII Nr. 6 aaO mit dessen Verkündung am 18. September 1965 in Kraft getreten, können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem 31. Dezember 1965 angemeldet werden (Urteil des Senats vom 29, September 1965 -IV 2R 214/64 - RzW 1966, 35 Nr. 29). Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen unter dem 6. Februar 1957 rechtzeitig gestellt. Sein Antrag vom 20. Februar 1961 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nunmehr ebenfalls als rechtzeitig gestellt anzusehen; er ist noch anhängig, und es muß noch über ihn entschieden werden. III. Aus diesen Gründen ist auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufzuheben und auf seine Berufung das landgerichtliche Urteil zu ändern. Wie der Senat in seinem Urteil vom 29» September 1965 - IV ZR 315/65 - (nicht veröffentlicht) ausgesprochen hat, ist es für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, auf das die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des ordentlichen Prozesses ohnehin 6 nur sinngemäß anzuwenden sind (§ 2o9 Abs. 1 BEG), sachdienlich, die Sache nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, wenn sich beide Vorinstanzen mit dem Entschädigungsanspruch selbst nicht befaßt, sondern den Anspruch deswegen verneint haben, weil allgemeine Voraussetzungen des Anspruchs, wie z. B. der Antrag nach § 189 BEG oder etwa die Paosivlegi-timation des beklagten Landes, fehlen, während nach Ansicht des Revisionsgerichts über den Anspruch selbst entschieden werden muß (Urteil des Senats RzW 1964, 239 Nr. 37). Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Raske Johannsen Br. Loewenheim von der Mühlen