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BGH · IV ZR 251/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 251/64

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach dem Anschluss Österreichs an Deutschland,und zwar im Juli 1958,begab sich der Kläger nach Italien. eine Bescheinigung des Leiters des Besonderen Stadtamts I in Wien, er habe nicht für Österreich optiert und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben. Am 5.September 1938 stellte die Bezirksbehörde in Böhmisch Leipa dem Vater des Klägers eine amtliche Bescheinigung aus, dass er, seine Bhefrau und seine beiden Söhne - also auch der Kläger - " aufgrund der erhaltenen amtlichen Berichte" Staatsbürger der Tschechoslowakischen Republik seien. Der Kläger optierte am 13»März 1939 vor dem tschechoslowakischen Konsulat in Mailand für die Tschechoslowakei. Der Kläger hatte bereits im Oktober 1938 von dem tschechoslowakischen Konsulat in Mailand einen Paß dieses Landes erhalten. Während des Krieges wurde der Kläger in Italien wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum verfolgt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sieh das beklagte Land gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des Berufungsurteils den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Präge der Staatsangehörigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch nicht abschliessend entschieden, da es seiner Ansicht nach für die Entscheidung des Rechtsstreits hierauf nicht ankommt. Die Entschädigungsansprüche des Klägers seien vielmehr, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch dann zu bejahen, wenn man unterstelle, dass der Kläger nicht die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erworben habe und daher am 1.Oktober 1953 österreichischer Bundesbürger gewesen sei. Der Kläger habe am 1.Oktober 1953 keine Kenntnis von dem Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit gehabt und habe sie auch nicht haben können. Möglicherweise habe er auch angenommen, er habe die Staatsangehörigkeit dieses Landes infolge seiner Abkehr von demselben verloren und sei daher staatenlos. Er habe somit aus einem der maßgeblichen Gründe des Art. I A Ziffer 2 Abs. 1 der Genfer Konvention den Schutz dieses Landes nicht mehr in Anspruch genommen, da man ihn, wenn er in die Tschechoslowakei zurückgekehrt wäre, dort mit Sicherheit wegen seiner politischen Einstellung verfolgt haben würde. Den Schutz Österreichs habe der Kläger am 1.Oktober 1953 auch nicht in Anspruch nehmen können. Die Gründe, weshalb der Kläger sich am 1.Oktober 1953 nicht dem Schutz Österreichs unterstellt habe, seien daher stichhaltig. Da der Kläger am 1.Oktober 1953 auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt habe, sei er völkerrechtlich gesehen schutzlos gewesen. Januar 1964 verkündeten Beschluss unter Hinweis) auf seine umfangreiche Rechtsprechung zu § 16o BEG dargelegt habe, sei bei der Anwendung dieser Bestimmung stets zu prüfen, welchen Personenkreis der Gesetzgeber in die innerdeutsche Entschädigung habe einbeziehen wollen, weil er ihn im Hinblick auf die Verwirklichung von Ansprüchen aus Verfolgungstatbeständen für schutzlos gehalten habe. Der Kläger gehöre daher zu dem Personenkreis, den der bundesdeutsche Gesetzgeber auf Grund von humanitären Erwägungen in die innerdeutsche Entschädigung habe 'einbezie.hen\y/ol Dezember 1937 oder zu dem Gebiet der Bundesrepublik hat oder gehabt hat, nicht aber auch derjenige, der irrtümlich annimmt, dass in seiner Person oder in der Person derjenigen, von denen er sein Recht ableitet, die Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllt seien. dass der von der genannten Vorschrift erfasste Per-sonehkreis in der Republik Österreich einen Schutzstaat hat, an den er sich wegen einer Y/iedergutmachung des ihm zugefügten nationalsozialistischen Unrechts wenden kann. Danach finden die den Entschädigungsanspruch der Verfolgten und Staatenlosen im Sinne der Genfer Konvention regelnden Vorschriften der §§ 149 - 166 keine Anwendung auf Verfolgte, die Staatsangehörige eines Staates sind oder waren, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines besonderen Vertrags in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beiträgt, es sei denn, dass der Verfolgte diese Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben hat. Zu den Staaten, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines besonderen Vertrags in Form einer ausdrücklichen Beteiligung einen Beitrag der Bundesrepublik zu ihren finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten haben, gehört auch die Republik Österreich. Ist also, was das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht ausgeschlossen hat, der Kläger österreichischer Staatsangehöriger, so steht ihm ein-:rEntschädigungsanspruch aufgrund des BEG und Entschädigungsschluß-gesetzes nach Maßgabe der Vorschriften zur Regelung der Entschädigung für Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention nicht zu. Der Rechtsstreit ist vielmehr an das Berufungsgericht zurückzu verweisen, das eine endgültige Feststellung über die Staatsangehörigkeit des Klägers zu treffen haben wird.

Zitierte Normen: § 1 BEG
VorschriftLandösterreichischStaatsangehörigkeitÖsterreichTschechoslowakeiBerufungsgerichtBEGAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagv/erk : ja Amtliche Sammlung : nein
BEG § 16o
Ansprüche können aufgrund des § 16o BEG nur erhöhen v/erden, v/enn der objektive Tatbestand dieser Be-Stimmung erfüllt ist. Die Vorstellung des Verfolgten über seine Staatsangehörigkeit ist rechtlich bedeutungslos.
s	*
BGH, Urt. vom 8.Oktober 1965 - IV ZR 251/64- OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
25.251/64
URTEIL	Verkündet	am
8.Oktober 1965
B r o e ß k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstrei'j;
des Landes N vertreten durch
 ordrhein-Westfalen den Regierungspräsidenten in K|0,
?
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Angestellten Walter H 60, Via Z0HM , Italien,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatsprijsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 in der Sitzung vom 29. September 1965
für Recht erkannt :
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilurteil des. 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Der dem Judentum angehörende Kläger wurde am HHP 1918 in Wien geboren. Sein Vater, Rechtsanwalt Dr.John Rudolf	war	am	in Böhmisch-
Leipa geboren. Seine Mutter stammte aus Cernaut/ Rumänien, wo;?sie am	1892 geboren war. Die Eltern
 des Klägers wohnten seit dem Jahre 1929 getrennt. Der Kläger lebte bei seiner Mutter in Wien.
Nach dem Anschluss Österreichs an Deutschland,und zwar im Juli 1958,begab sich der Kläger nach Italien.
Er besaß damals österreichische Identitätspapiere. Sein Vater bemühte sich 1938 bei den zuständigen tschechoslowakischen Behörden um die.Anerkennung als tschechoslowakischer Staatsbürger. Er erhielt am 5o.August 1938
 
eine Bescheinigung des Leiters des Besonderen Stadtamts I in Wien, er habe nicht für Österreich optiert und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben. Am 5.September 1938 stellte die Bezirksbehörde in Böhmisch Leipa dem Vater des Klägers eine amtliche Bescheinigung aus, dass er, seine Bhefrau und seine beiden Söhne - also auch der Kläger - " aufgrund der erhaltenen amtlichen Berichte" Staatsbürger der Tschechoslowakischen Republik seien.
Der Kläger optierte am 13»März 1939 vor dem tschechoslowakischen Konsulat in Mailand für die Tschechoslowakei. Die Option erfolgte gemäss dem Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik vom 2o. November 1938. Mit Bescheid des Bezirksamtes Deutsch-Brod vom 16.November 1939 wurde die Gemeinde Polna, belegen im Bezirk Deutsch Brod, als Heimatgemeinde des Klägers bestimmt. Sein Vater erhielt ebenfalls Heimatrecht in Polna.
Der Kläger hatte bereits im Oktober 1938 von dem tschechoslowakischen Konsulat in Mailand einen Paß dieses Landes erhalten. Dieser wurde nach der vollständigen Besetzung der Tschechoslowakei eingezogen. Der Kläger erhielt an seiner Stelle am 6.Dezember 1939 von dem deutschen Generalkonsulat in Mailand einen Protektoratspaß ausgehändigt.
Während des Krieges wurde der Kläger in Italien wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum verfolgt. Er wurde wiederholt seiner Freiheit beraubt und zeitweise auch in seiner Freiheit beschränkt. Seit Oktober 1942 befand er sich in dem Lager Ferramonti di Tarsia. Nach der Entsetzung dieses Lagers durch alliierte Truppen rückte der Kläger am 7. Juli 1944 zur tschechoslowakischen Armee ein. Am 29* Juli 1945 wurde er in Pilsen demobilisiert. Er verliess die Tschechoslowakei gegen Ende des Jahres 1945 und begab sich wieder nach Italien
 
Das tschechoslowakische Konsulat in Mailand händigte dem Kläger am 19« November 1947 einen Paß aus, der jedoch nur bis zu dem 31. Dezember 1949 verlängert wurde. Der Kläger besaß fortan von italienischen Behörden für Fremde ausgestellte Identitätspapiere. Am 4. März 1954 wurde er offiziell als Flüchtling im Sinne des UN- Flüchtlingsstatuts anerkannt.
Der Kläger macht, gestützt auf § 16o BEG, Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und an Körper und Gesundheit geltend. Die Entschädigungsbehörde in Köln hat seinen Entschädigungsantrag durch den Bescheid vom 9. Januar 1961 abgelehnt. Seine gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage blieb bei dem Landgericht erfolglos. Im Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht durch das Teilurteil vom 27. Mai 1964 dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3»3oo.- DM für Schaden an Freiheit zuerkannt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sieh das beklagte Land gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des Berufungsurteils den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
 die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
I.	Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Flüchtlingseigenschaft des Klägers bejaht und die Voraussetzungen des § 16o BEG angenommen.
Es ist der Ansicht, dass der äussere Ablauf der Geschehnisse ganz eindeutig für einen Erwerb der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger spreche. Die
 
Präge der Staatsangehörigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch nicht abschliessend entschieden, da es seiner Ansicht nach für die Entscheidung des Rechtsstreits hierauf nicht ankommt. Die Entschädigungsansprüche des Klägers seien vielmehr, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch dann zu bejahen, wenn man unterstelle, dass der Kläger nicht die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erworben habe und daher am 1.Oktober 1953 österreichischer Bundesbürger gewesen sei. Der Kläger habe am 1.Oktober 1953 keine Kenntnis von dem Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit gehabt und habe sie auch nicht haben können. Er habe sich vielmehr mit gutem Grund für einenü Tschechoslowaken gehalten. Möglicherweise habe er auch angenommen, er habe die Staatsangehörigkeit dieses Landes infolge seiner Abkehr von demselben verloren und sei daher staatenlos. Wie er nämlich glaubhaft vorgebracht habe, habe er sich schon lange Zeit vor dem 1.Oktober 1953 wegen seiner demokratischen und antikommunistischen Einstellung sowie auch wegen seiner Bindungen an das Deutschtum völlig von der Tschechou-slowakei gelöst gehabt. Er habe somit aus einem der maßgeblichen Gründe des Art. I A Ziffer 2 Abs. 1 der Genfer Konvention den Schutz dieses Landes nicht mehr in Anspruch genommen, da man ihn, wenn er in die Tschechoslowakei zurückgekehrt wäre, dort mit Sicherheit wegen seiner politischen Einstellung verfolgt haben würde. Den Schutz Österreichs habe der Kläger am 1.Oktober 1953 auch nicht in Anspruch nehmen können. Dies einmal deshalb, weil er ohne Verschulden seinerseits von dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes keine Kenntnis gehabt habe; ferner aber auch, weil der Nachweis der österreichischen Staatsangehörigkeit angesichts der durch viele Unterlagen belegten faktischen Zugehörigkeit zur Tschechoslowakei
 
kaum oder doch nur sehr schwer und zeitraubend zu führen gewesen sei. Letzteres werde durch die erteilten Auskünfte des Amtes der Wiener Landesregierung augenfällig bewiesen. Die Gründe, weshalb der Kläger sich am 1.Oktober 1953 nicht dem Schutz Österreichs unterstellt habe, seien daher stichhaltig. Da der Kläger am 1.Oktober 1953 auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt habe, sei er völkerrechtlich gesehen schutzlos gewesen. Es entspreche daher dem inneren Gehalt der Genfer Konvention und den Erwägungen, die zu ihrer Entstehung geführt hatten, dem Kläger für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den Status eines Flüchtlings im Sinne der Konvention zuzubilligen.
Sei der Kläger bereits nach dieser Betrachtung gemäss § l6o Abs. 1 BEG anspruchsberechtigt, so führe eine sinngemässe Auslegung speziell dieser Vorschrift zu demselben Ergebnis. Y/ie der Senat'bereits in!'Seinem am 8. Januar 1964 verkündeten Beschluss unter Hinweis) auf seine umfangreiche Rechtsprechung zu § 16o BEG dargelegt habe, sei bei der Anwendung dieser Bestimmung stets zu prüfen, welchen Personenkreis der Gesetzgeber in die innerdeutsche Entschädigung habe einbeziehen wollen, weil er ihn im Hinblick auf die Verwirklichung von Ansprüchen aus Verfolgungstatbeständen für schutzlos gehalten habe. Diejenigen, die sich wegen der im Kriege erlittenen Verfolgungsschäden nicht an einen Heimatstaat hätten halten können, sollten privilegiert werden. Abzustellen sei auf die Verhältnisse des Verfolgten am 1.Oktober 1953. Wer an diesem Tage im Sinne der gesetzgeberischen Erwägungen einen Schutzstaat gehabt habe, sei nicht anspruchsberechtigt. Der Kläger habe aber zu dem entscheidenden Zeitpunkt einen solchen Schutzstaat nicht gehabt. Das gelte auch be-
 
züglich Österreichs. Der Kläger gehöre daher zu dem Personenkreis, den der bundesdeutsche Gesetzgeber auf Grund von humanitären Erwägungen in die innerdeutsche Entschädigung habe 'einbezie.hen\y/ol 1 e,n.Dader. Kläger, wegen der erlittenen Schäden bisher noch nicht betreut worden sei, könne er endgültig Ansprüche gemäss § 16o Abs. 1 BEG geltend machen.
II.	Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Recht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich bedenklich. Der Entschädigungsanspruch des BEG hängt von der Verwirklichung objektiver Verfolgungs- und Schädigungstatbestände ab. Ein Opfer nationalsozialistischer Verfolgung nach § 1 BEG ist nicht derjenige, der aus den Gründen dieser Vorschrift verfolgt zu sein glaubt, sondern derjenige, der aus diesen Gründen tatsächlich verfolgte worden ist. Anspruchsberechtigt nach § 4 BEG ist derjenige, der die persönlich-sachlichen Voraussetzungen einer Verbindung zu dem Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 oder zu dem Gebiet der Bundesrepublik hat oder gehabt hat, nicht aber auch derjenige, der irrtümlich annimmt, dass in seiner Person oder in der Person derjenigen, von denen er sein Recht ableitet, die Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllt seien. Nicht anders ist die nach § 16o BEG bestehende Rechtslage. Auch hier entscheidet der objektive Tatbestand. Treffen die zur Verneinung des Anspruchs führenden Voraussetzungen zu, so entfällt der Entschädigungsanspruch des § 16o Abs. 1 BEG. Die subjektive Vorstellung des Anspruchstellers über seine Staats Zugehörigkeit, hier also seine Nichtzugehörigkeit zur Republik Österreich, ist rechtlich bedeutungslos.
Diese Auffassung wird auch allein dem Sinngehalt der Vorschrift gerecht. Der Grund für die in § 16o Abs. 2 Satz 2 BEG in der bisherigen Passung des Gesetzes für Österreicher getroffenen Sonderregelung besteht darin,
 
dass der von der genannten Vorschrift erfasste Per-sonehkreis in der Republik Österreich einen Schutzstaat hat, an den er sich wegen einer Y/iedergutmachung des ihm zugefügten nationalsozialistischen Unrechts wenden kann. Nun ist allerdings die Vorschrift des § 16o Abs. 2 Satz 2 BEG in ihrer bisherigen Passung durch die neue Passung des Entschädigungsschlussgesetzes in Portfall gekommen. Das Gesetz hat jedoch nach Nr. 99 unter dem Titel "Gemeinsame Vorschriften" einen neuen § 166 c erhalten. Danach finden die den Entschädigungsanspruch der Verfolgten und Staatenlosen im Sinne der Genfer Konvention regelnden Vorschriften der §§ 149 - 166 keine Anwendung auf Verfolgte, die Staatsangehörige eines Staates sind oder waren, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines besonderen Vertrags in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beiträgt, es sei denn, dass der Verfolgte diese Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben hat. Die Nummern 95 a und 99 des Entschädigungsschlussge-setzee sind nach Art. XII Nr. 1 mit Wirkung vom 1.Oktober 1953 in Kraft getreten. Zu den Staaten, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines besonderen Vertrags in Form einer ausdrücklichen Beteiligung einen Beitrag der Bundesrepublik zu ihren finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten haben, gehört auch die Republik Österreich. Nach Art. 12 i.V. m. Art. 9 des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland am 27. November 1961 geschlossenen Vertrages zur Regelung der Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten über weitere finanzielle Prägen und Prägen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) leistet die Bundesrepublik Deutschland der Republik Österreich einen
 
Beitrag von 95.ooo.ooOc- UM ( BGBl. 1962, Teil II S.lo45, lo46).
III.	Ist also, was das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht ausgeschlossen hat, der Kläger österreichischer Staatsangehöriger, so steht ihm ein-:rEntschädigungsanspruch aufgrund des BEG und Entschädigungsschluß-gesetzes nach Maßgabe der Vorschriften zur Regelung der Entschädigung für Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention nicht zu. Das Urteil des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist vielmehr an das Berufungsgericht zurückzu verweisen, das eine endgültige Feststellung über die Staatsangehörigkeit des Klägers zu treffen haben wird.
Ascher	Johannsen	Wilden
 Dr.Loewenheim	Br.	Graf