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BGH · IV ZR 251/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 251/63

Oktober 1953 die israelische Staatsbürgerschaft besaß, kann einen Entschädigungsanspruch v/egen Schadens an Körper und Gesundheit nicht dadurch m glich machen, daß er in einem späteren Zeitpunkt auf diese Staatsbürgerschaft verzichtet und dieser Verzicht rückwirkende Kraft hat- September 1961 eingestellt, weil die Landesrentenbehörde ihm durch den Bescheid vom gleichen Tage eine Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit gewährte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, ihn in die vergleichbare Bcamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen und ihm die sich aus dieser Einstufung ergebenden Mehrbeträge an Kapitalcntschädigung und Rente zu gewähren, weiter- Daß der Kläger diese Staatsangehörigkeit erworben habe, könne nicht zweifelhaft sein-Dies gehe aus dem an den Kläger gerichteten Schreiben des Innenamtes des Staates Israel vom 26. habe der Kläger auf die israelische Staatsangehörigkeit verzichtet, was gemäß § lo c des israelischen Staatsangehörigengesetzes mit Zustimmung des israelischen Innenministers möglich gewesen sei, wobei diesem die Feststellung des Zeitpunktes des Erlöschens der Staatsangehörigkeit obgelegen habe. Wenn der israelische Minister des Innern bestimmt habe5 daß die Staatsbürgerschaft des Klägers mit dem Tage 1. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der durch die Auslegungsregel des § 188 BGB gestützt werde, habe die israelische Staatsbürgerschaft am 1. Nun habe der Kläger allerdings eine neue Übersetzung des gleichen Dolmetschers vorgelegt, wonach die Staatsbürgerschaft vom Tage 1. Diese Unsicherheit sei nun durch ein Schreiben des israelischen Innenministers, das der Kläger mit dem S hriftsatz vom 18. Wenn auch der Kläger nach israelischem Recht durch seine Verzichtserklärung und die Zustimmung dos israelischen Innenministers so gestellt werde, als habe er am 1. Oktober 1953 nicht mehr die israelische Staatsangehörigkeit besessen, so sei er in Wirklichkeit an jenem Tage noch tatsächlich Israeli mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gewesen. b) Die Ablehnung einer Entschädigungsberechtigung des Klägers als Vertriebener gemäß den §§ 15o ff BEG hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Als Vertreibungsfall in Sinne des § 15o BEG in Verbindung mit § 1 BVFG komme hier nur der Auswandererfall des § 1 Abs. 2 Ziff.3 BVFG in Betracht- Dem Wortlaut der Bestimmung entspreche der Kläger insovie.it, als er nach dem Ende der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Jahre 195o aus Ungarn ausgewandert cci. Antriebskräfte, die den Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum in Ungarn v/irtschaftlichen, kulturellen oder persönlichen Schwierigkeiten ausgesetzt hätten, seien nicht festzustellen. Die innere Einordnung des Klägers könne bei einer Persönlichkeit, die die Vertreibungsgebiete erst etwa 6 Jahre nach dem Zusammenbruch verlassen habe, nicht lediglich nach seinen Angaben im Verfahren unterstellt, sie müsse vielmehr objektiv gewürdig ’werden. Die Auswanderung des Klägers nach Israel lasse nicht auf seinen Willen schließen, seines Volkstums halber Ungarn zu verlassen, um in Israel unter Deutschen zu "eben. Ein anderes Ergebnis könne auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der Kläger Israel bereits nach einem Jahr wieder verlassen habe und sich seitdem vorwiegend in Gebieten deutscher Sprache aufhalte. a) Das gilt zunächst insoweit, als das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers als Staatenloser oder Flüchtling in Sinne der Genfer Konvention nach den §§ 16o ff BEG verneint. Der Kläger besaß diese Staatsbürgerschaft auch an dem nach § 16-1 BEG maßgebenden Stichtag des 1. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger die israelische Staatsbürgerschaft nach der Erklärung dos israelischen Innenministers rückwirkend bereits mit dem Ablauf des ''o. Oktober 1953 nichtmehr israelischer Staatsbürger gewesen ist, steht unter den besonderen Umständen des Falles die Vorschrift dos § 164 BEG seinem Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit entgegen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Entscheidung des israelischen Ministers über die Rüclcv/irkung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit dem maßgebenden israelischen Recht entspricht und sachgemäß getroffen ist und von ausländischen Behörden überhaupt nachgeprüft v/erdon kann. Oktober 1953 die israelische Staatsbürgerschaft besaß und damit allen anderen israelischen Staatsbürgern gleichstand, bis ihm sein Staais-bürgorrccht durch einen Hoheitsakt des Staates Israel viele Jahre später wieder genommen v/urde. BEG auf die Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse ankommt, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 31« Mai 1961 - IV ZR 6/61 RzW 1961, Ao9 Nr. A3, sum Ausdruck gebracht, wenn er dort betont, daß ein Verfolgter, der bei Inkrafttreten des BEG Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Oktober 195'* von einem Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation eine laufende Rente zugobilligt worden ist, und zwar insbesondere auch dann, wenn ihm die Rente rückwirkend für die Zeit vor dem Stichtag gewährt worden ist. Ebenso wie es nach der genannten Entscheidung gerechtfertigt erschien, den Flüchtlingen, die tatsächlich am Stichtag nicht betreut worden sind, die in § 16o BEG normierten Ansprüche -das sind Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Gesundheit und wegen Schadens an Freiheit - zuzubilligen, auch wenn ihnen später eine laufende Rente zugebilligt worden ist, so erscheint es umgekehrt auch berechtigt, Mbb Io den Kläger auf die Rechte aus § 164 BEG zu beschränken, ihm also nur einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit zuzubil-ligcn, wenn er tatsächlich am 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger auch Entschädigungsansprüche nach Iden §§ 15o ff BEG als Vertriebenen nicht zuständen, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Den Begriff des Vertriebenen, der ein Rechtsbegriff ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Das Urteil des Berufungsgerichts steht auch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, als es bei der Würdigung des Fachverhalte davon ausgegangen ist, daß an die Feststellung des ’'Nötigungstatbestandes" Wenn das Berufungsgericht unter Abv/ägung aller Umstände zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger nicht unter Verfolgungsdruck im Sinne der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze Ungarn verlassen habe, so beruht diese Feststellung auf der Würdigung dos Sachverhalts, wie er sich auf Grund der Beweisaufnahme darstellt. Die Revision kann daher nicht damit begründet werden, daß die von dem Kläger mit dem Schriftsatz vom 29- April 1963 vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen anders hätten gewürdigt werden müssen als es tatsächlich geschehen ist. Insoweit handelt es sich im wesentlichen um einen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, mit dem der Kläger die Revision nicht begründen kann. Mit der Revision kann daher nicht beanstandet v/erdon, daß das Berufungsgericht seine Erwägung, der Kläger habe Ungarn nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum verlassen, darauf stützt, der Kläger sei nach Israel ausgewandert, weil es zu den obersten, mit Energie verfolgten Zielen des Staates Israel gehöre, zu einer eigenständigen und eigenartigen israelischen Staatsordnung, Ge- Daraus sei zu entnehmen, daß die Auswanderung des Klägers mit der Zugehörigkeit zur deutschen Völksgruppe nicht Zusammenhang^!. Beruht danach aber die Auswanderung dos Klägers nicht auf seiner Zugehörigkeit zu dem Deutschtum, so stehen ihm Ansprüche als Vertriebenem nach den Vorschrifte.. Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostcnfolge aus § 225 Abo. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zu- N rückzuweisen.

Zitierte Normen: § 188 BGB § 164 BEG § 97 ZPO
IsraelisraelischBEGBerufungsgerichtKlägerStaatsbürgerschaftRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG_^_164
Der Kläger, der am 1. Oktober 1953 die israelische Staatsbürgerschaft besaß, kann einen Entschädigungsanspruch v/egen Schadens an Körper und Gesundheit nicht dadurch m glich machen, daß er in einem späteren Zeitpunkt auf diese Staatsbürgerschaft verzichtet und dieser Verzicht rückwirkende Kraft hat-
„	OLG	Düsseldorf
BGH, Urteil vom 11. November 1964 - IV ZR 251/63	Düsseldorf
iV_ZR_2$l/63
Verkündet 11. November 1964 oeske, Justizangestellte o Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dom Entschädigungsrechtsstreit
 des früheren Kaufmanns Emanuel W
I» V^H^straße	Österreich,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt ^H^|^in
 gegen
das land Nordrhein-VJestfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf,
- Prozeßbovollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. fllHB in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1964 unter Mitwirkung des Staatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Y/'ilden und Dr. Graf
 für Rocht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des l7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3o. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am HIHIilHIlfelBSS	in
 Ungarn geborene jüdische Kläger besuchte nach der Absolvierung der Volks- und Mittelschule das Rabbiner-seminar Chasam-sofer in Preßburg. Er machte eine kaufmännische Lehre durch und gründete im Jahre 1936 eine Polzwarengroßhandlung, deren Führung er nach dem Tode seiner Frau im Jahre 197|9 aus gesundheitlichen Gründen seinen beiden Kindern übertrug. Seit April 1944 mußte er den Judenstern tragen und im Winter 1944/45 Zwangsarbeit leisten. Irn Dezember 1951 wanderte der Kläger nach Israel aus, das er am 2. Dezember 1952 wieder verließ. Er lebte in der Folgezeit einige Jahre in der Schweiz und seitdem in Österreich.
Wegen Freiheitsschadens hat der Kläger eine Entschädigung von 1.35o DM erhalten. Auf seinen Antrag wurde dem Kläger außerdem durch den Bescheid.vom 12. Juli 1957 nach seiner Tochter Ester Edith	eine
 Eltornrente zuerkannt, während sein Antrag, ihm auch nach seinen Sohne David eine Blternrente zu zahlen, durch den Bescheid vom 2o. Juli 1961 abgelehnt wurde. Die Zahlung der ihm nach seiner Tochter zugebilligten Elternrente wurde durch den Bescheid vom 11. Juli 1961 mit Wirkung vom 1. September 1961 eingestellt, weil die Landesrentenbehörde ihm durch den Bescheid vom gleichen Tage eine Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit gewährte. Bei Festsetzung der Rente wurde der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft.
 
Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben hatte, stufte ihn die Landesrentenbehörde durch den Änderungsbescheid vom 6. November 1961 in den gehobenen Bienst ein. Mit der Klage erstrebt der Kläger seine iDinrcihung in den höheren Dienst. Diese Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, ihn in die vergleichbare Bcamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen und ihm die sich aus dieser Einstufung ergebenden Mehrbeträge an Kapitalcntschädigung und Rente zu gewähren, weiter-
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurUckzu-voiscn.
Entsehe1dungsgründet
 Die Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, daß der Kläger weder die Voraussetzungen der §§ 16o ff BEG als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention noch die der §§ 15o ff BEG als Vertriebener erfülle.
a) Was die Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch nach§§ 16o ff aaO angehe, so stehe dem Kläger ein Anspruch wegen Gesundheitsschadens gemäß § 164 BEG deshalb nicht zu, weil er am 1. Oktober 195? israelischer Staatsangehöriger gewesen sei. Daß der Kläger diese Staatsangehörigkeit erworben habe, könne nicht zweifelhaft sein-Dies gehe aus dem an den Kläger gerichteten Schreiben des Innenamtes des Staates Israel vom 26. Januar 196o hervor. Auch der Kläger selbst habe sich mit Recht in seinen Ent- . Schädigungsanträgen vorn 2. Februar 1956 und 29. Januar 195' als israelischer Staatsangehöriger bezeichnet. Allerdings
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habe der Kläger auf die israelische Staatsangehörigkeit verzichtet, was gemäß § lo c des israelischen Staatsangehörigengesetzes mit Zustimmung des israelischen Innenministers möglich gewesen sei, wobei diesem die Feststellung des Zeitpunktes des Erlöschens der Staatsangehörigkeit obgelegen habe. Wenn der israelische Minister des Innern bestimmt habe5 daß die Staatsbürgerschaft des Klägers mit dem Tage 1. Oktober 195? erloschen sei (so die Übersetzung des beeidigten Gerichtsdolmetschers hr.	vom	lo.	März i960), so sei der Kläger am
1. Oktober 195? noch israelischer Staatsbürger gewesen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der durch die Auslegungsregel des § 188 BGB gestützt werde, habe die israelische Staatsbürgerschaft am 1. Oktober 1953 noch bestanden. Nun habe der Kläger allerdings eine neue Übersetzung des gleichen Dolmetschers vorgelegt, wonach die Staatsbürgerschaft vom Tage 1. Oktober 195? an nichtig geworden bzw. erloschen sei? Folge man dieser Übersetzung, so sei die Frage, ob die israelische Staatsbürgerschaft mit dem Beginn oder dem Endo des 1. Oktober 195" habe erlöschen sollen, allerdings unsicher. Diese Unsicherheit sei nun durch ein Schreiben des israelischen Innenministers, das der Kläger mit dem S hriftsatz vom 18. Mai 196? vorgelegt habe, beseitigt worden. In der beglaubigten Übersetzung dieses Schreibens sei festgestellt worden, daß der Kläger am 1. Oktober 195-7 kein israelischer Staatsbürger mehr gewesen sei. Hierauf komme es jedoch letzten Endes nicht an. Wenn auch der Kläger nach israelischem Recht durch seine Verzichtserklärung und die Zustimmung dos israelischen Innenministers so gestellt werde, als habe er am 1. Oktober 1953 nicht mehr die israelische Staatsangehörigkeit besessen, so sei er in Wirklichkeit an jenem Tage noch tatsächlich Israeli mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gewesen. Er habe

an jenem Tage und darüber hinau3 den Schutz des israelischen Staates genossen und sei insbesondere auch berechtigt gewesen, in Lande zu verbleiben und mit die Früchte der wirtschaftlichen Leistungen zu genießen, die die Bundesrepublik auf Grund des Israel-Abkommens zugunsten des Staates Israel erbracht habe. Darüber hinaus würde eine Anerkennung der Rückwirkung im Rahnen des Entschädigungsrechts bedeuten, daß die Bundesrepublik in ihrer Dispositionsfreiheit bezüglich des Kreises der von ihr zu entschädigenden Personen in einer ihrer Souveränität widersprechenden V/eise durch ausländische Behörden eingeengt werden würde.
b) Die Ablehnung einer Entschädigungsberechtigung des Klägers als Vertriebener gemäß den §§ 15o ff BEG hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Als Vertreibungsfall in Sinne des § 15o BEG in Verbindung mit § 1 BVFG komme hier nur der Auswandererfall des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 BVFG in Betracht- Dem Wortlaut der Bestimmung entspreche der Kläger insovie.it, als er nach dem Ende der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Jahre 195o aus Ungarn ausgewandert cci. Er habe indessen dieses Vertreibungsgebiet nicht als deutscher Volkszugehöriger verlassen. Hierzu genüge nicht, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger gewesen sei, was zu seinen Gunsten unterstellt werde. Erforderlich sei vielmehr, daß eine "vertreibungsartige" Einwirkung den Kläger gedrängt und zu seiner Auswanderung veranlaßt hätte.
Es müßten Kräfte auf ihn eingev/irkt haben, die ihn gerade \/egen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis träfen und seine Auswanderung bewirkt hätten. Antriebskräfte, die den Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum in Ungarn v/irtschaftlichen, kulturellen oder persönlichen Schwierigkeiten ausgesetzt hätten, seien nicht festzustellen. Der Kläger möge zwar im Jahre 1946 von der politischen Polizei in Budapest wegen seiner deutschsprachigen Vorträge und deren politischem Gehalt gerügt worden sein. Hier handle es sich aber um eine längst vor der Auswanderung abgeschlossene Angelegenheit. Nun habe
 der Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt, es genüge, wenn sich der Auswanderer als Deutscher in seiner von Volksgenossen entleerten Umgehung nicht mehr wohlgefühlt habe. Auf die Verknüpfung zwischen der Volkstumszugehörigkeit und dem Verlassen der Heimat dürfe aber keinesfalls ganz verzichtet werden. Die innere Einordnung des Klägers könne bei einer Persönlichkeit, die die Vertreibungsgebiete erst etwa 6 Jahre nach dem Zusammenbruch verlassen habe, nicht lediglich nach seinen Angaben im Verfahren unterstellt, sie müsse vielmehr objektiv gewürdig ’werden. Ob eine auf dem deutschen Volkstum des Auswanderers beruhende wenigstens innere Nötigung gegeben sei, hänge wesentlich davon ab, welchem lande der Auswanderer sich r.ngewendet l)abe. Die Auswanderung des Klägers nach Israel lasse nicht auf seinen Willen schließen, seines Volkstums halber Ungarn zu verlassen, um in Israel unter Deutschen zu "eben. Es treffe zwar zu, daß von den nach Israel Eingewanderten viele deutscher Zunge und deutscher Kultur seien. Es gehöre indessen zu den obersten mit Energie verfolgten Zielen des Staates Israel, zu einer eigenständigen und eigenartigen israelischen Staatsordnung, Gesellschaftsform und Kulturgemeinschaft zu gelangen. Die Hinwendung nach Israel setze unter den dort herrschenden und proklamierten Entwicklungstendenzen für jedermann die Bereitschaft voraus, sich diesem Einschmelzungsprozeß zu unterziehen und mit in der neuen Lebens-, Sprach- und Kulturgemeinschaft aufzugehen. Ein anderes Ergebnis könne auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der Kläger Israel bereits nach einem Jahr wieder verlassen habe und sich seitdem vorwiegend in Gebieten deutscher Sprache aufhalte. Es sei bereits auogeführt worden, daß er Israel verlassen habe, weil er nach ärztlicher Feststellung das dortige Klima nicht vertragen habe. Dafür, daß hierfür Gründe des deutschen Volkstums bestimmend oder auch nur mitbestimmend gewesen seien, lasse das Vorbringen des Klägers nicht das geringste erkennen.
Da der Kläger immerhin schließlich seinen Wohnsitz in deutschsprachigen Gebieten genommen habe, könnte dieser Umstand d-rauf hindeuten, er sei letzten Endes bei seiner Auswan-
 
derung doch vom deutschen Volkstum angezogen worden. Eine solche Annahme verbiete sich jedoch aus dem eigenen Verhalten des Klägers. Er habe in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19. Januar 1956 ausdrücklich erklärt, er habe Ungarn im Hinblick auf die dortigen politischen Verhältnisse verlassen. Auf Grund der politischen Verhältnisse hätte er bei einer etwaigen Rückkehr große Schwierigkeiten und eine Verfolgung befürchten müssen.
Wenn der Kläger nunmehr nach 7 Jahren, erstmalig sein deutsches Volkstum in den Vordergrund stelle, so könne dem nicht gefolgt v/erden.
2. Diese Rechtsauffassung wird von der Revision zu Unrecht angegriffen.
a) Das gilt zunächst insoweit, als das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers als Staatenloser oder Flüchtling in Sinne der Genfer Konvention nach den §§ 16o ff BEG verneint. Dem Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit steht § 164 BEG entgegen. Nach dieser Vorschrift hat der zu dem in § 16o BEG bezeichneten Personenkreis gehörende Verfolgte, der bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes - also am 1. Oktober 1953 - Staatsangehöriger eines Staates war, der von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Eingliederungskosten erhält, nur Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit. Diese den Ent-chädigungsanspruch der Flüchtlinge und Staatenlosen beschränkende Vorschrift betrifft auch den Kläger. Daß der Kläger, der im Dezember 1951 in Israel ©ingewandert ist, vor dem 1. Oktober 195~ ie israelische Staatsbürgerschaft erworben hat, nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Staates Israel bestimmt sich nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz vom 1. April 1952 (Isr. GB Nr. 95 vom 8. April 1952) und dem Rückkehrgesetz vom 5* Juli 195o (Tsr. GB Nr. 51 vom 6.
Juli 195o;. Danach wird die israelische Staatsbürgerschaft im Regelfälle durch Geburt in Israel oder durch Einwanderung nach_	erworben,	ferner durch Einbürgerung, Leistung
 von aktivem Wehrdienst in der israelischen Armee und durch Abstammung von israelischen Eltern. Die Revision kann insoweit keine durchgreifenden Einwendungen erheben. Der Kläger besaß diese Staatsbürgerschaft auch an dem nach § 16-1 BEG maßgebenden Stichtag des 1. Oktober 1953- Allerdings hat er diese Staatsbürgerschaft später mit rückwirkender Kraft verloren. Die Rückwirkung ist jedoch für die Anwendung des § 164 aaO ohne Bedeutung. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger die israelische Staatsbürgerschaft nach der Erklärung dos israelischen Innenministers rückwirkend bereits mit dem Ablauf des ''o. September 195* verloren hat oder ob er noch am 1. Oktober 1953 israelischer Staatsbürger gewesen ist. Auch v/enn der Kläger auf Grund des Schreibens des Innenministeriums des Staates Israel vom 2o. März 196'-' am 1. Oktober 1953 nichtmehr israelischer Staatsbürger gewesen ist, steht unter den besonderen Umständen des Falles die Vorschrift dos § 164 BEG seinem Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit entgegen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Entscheidung des israelischen Ministers über die Rüclcv/irkung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit dem maßgebenden israelischen Recht entspricht und sachgemäß getroffen ist und von ausländischen Behörden überhaupt nachgeprüft v/erdon kann. Die Beschränkung der Entschädigungs-terechtigung des von der Vorschrift des § 164 BEG erfaßten Personenkreises auf den Anspruch wegen Schadens an Freiheit findet darin ihren Grund, daß Israel von der Bundesrepublik Deutschland als Beitrag zu den Kosten der Eingliederung der von Israel aufgenommenen jüdischen Flüchtlinge Warenlieferungen und Dienstleistungen im Werte von insgesamt 3 Milliarden Dil erhalten hat, so daß Israel für diese Flüchtlinge selbst Sorge tragen und der deutsche Gesetzgeber die Ent-schädigungsberechtignng dieses Personenkreises auf den Anspruch wegen Freiheitsschadens beschränken konnte, während sonst Staatenlose und Flüchtlinge dim Sinne der Genfer Konvention nach § 16o BEG neben dem Anspruch auf Entschädigung v/egen Schadens an Freiheit auch Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit haben. Die Vorschrift des § 164 BEG beruht
 
auf dieser Erwägung. Für ihre Auslegung kommt es daher primär darauf an, daß die Beschränkung der Entschädigungsberechtigung den Personen gegenüber berechtigt erscheint, die an den von der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Einglicderungskosten vermöge ihrer staatsrechtlichen Stellung am 1. Oktober 1953 teilhaben konnten. Das trifft auf den Klager zu, der der Sache nach am 1. Oktober 1953 israelischer Staatsbürger war, wenn er auch diesen staatsbürgerlichen Status rückwirkend wieder verloren hat. Die rückwirkende Kraft dos Staatsaktes vermag nichts daran zu ändern, daß der Kläger tatsächlich am 1. Oktober 1953 die israelische Staatsbürgerschaft besaß und damit allen anderen israelischen Staatsbürgern gleichstand, bis ihm sein Staais-bürgorrccht durch einen Hoheitsakt des Staates Israel viele Jahre später wieder genommen v/urde. Daß es gerade für die Auslegung des § 16'. BEG auf die Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse ankommt, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 31« Mai 1961 - IV ZR 6/61 RzW 1961, Ao9 Nr. A3, sum Ausdruck gebracht, wenn er dort betont, daß ein Verfolgter, der bei Inkrafttreten des BEG Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 war, die in § 16o Abs. 1 BEG vorgesehenen Ansprüche hat, wenn ihm erat nach dem 1. Oktober 195'* von einem Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation eine laufende Rente zugobilligt worden ist, und zwar insbesondere auch dann, wenn ihm die Rente rückwirkend für die Zeit vor dem Stichtag gewährt worden ist. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, treffen hier in gleicher Weise zu. Ebenso wie es nach der genannten Entscheidung gerechtfertigt erschien, den Flüchtlingen, die tatsächlich am Stichtag nicht betreut worden sind, die in § 16o BEG normierten Ansprüche -das sind Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Gesundheit und wegen Schadens an Freiheit - zuzubilligen, auch wenn ihnen später eine laufende Rente zugebilligt worden ist, so erscheint es umgekehrt auch berechtigt, Mbb
 Io
den Kläger auf die Rechte aus § 164 BEG zu beschränken, ihm also nur einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit zuzubil-ligcn, wenn er tatsächlich am 1. Oktober 1953 israelischer Staatsbürger war. ! •	>-
Es ist nicht angängig, daß ein Verfolgter durch Ausnutzung einer ihm durch ein ausländisches Gesetz eingerüum-ten Möglichkeit auf die Staatsangehörigkeit rückwirkend-.verzichtet ;und cs dadurch in\dcr Hand'hat»; ' siel} dori Anwendung des §; 1S 4 • BEG ‘ ■ zü en t zi ehern /; 3; J fc .■, /:P: v ! ev t - i ■} ■ u ..
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger auch Entschädigungsansprüche nach Iden §§ 15o ff BEG als Vertriebenen nicht zuständen, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Den Begriff des Vertriebenen, der ein Rechtsbegriff ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Zutreffend geht es davon aus3 daß der Fall des § 1 Abs. 2 Nr. BVFG, der für die Begründung der Vertriebeneneigen-schaft des Klägers allein in Frage komme, nur einen Unterfall clor Vertreibung regle, so daß.eine gewissermaßen Vvertrci-bungsartigo" Einwirkungiden Kläger gedrängt und zur Auswanderung veranlaßt haben müsse. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der er letztmalig in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 14» Oktober 1964,- IV ZR 262/63 - ungeachtet der Kritik von Blocker und Schüler festgehalten hat und von der ab.sugehen der Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Standpunktes keine Veranlassung sieht. Zur Vermeidung von Y/iederholungon wird auf die Begründung des Urteils vom U. Oktober 1964 und die in diesem in Bezug genommenen veiteren Entscheidungen verwiesen.
Das Urteil des Berufungsgerichts steht auch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, als es bei der Würdigung des Fachverhalte davon ausgegangen ist, daß an die Feststellung des ’'Nötigungstatbestandes"
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keine allzu hohon Anforderungen gestellt werden dürften und daß os z.B. genüge, wenn der Verfolgte, ohne daß ihm
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v/egen seines Deutschtums noch irgendwelche Schwierigkeiten gemacht v/ürden, sich als Deutscher in seiner Umgehung nicht mehr wohlgefühlt habe und wieder unter Deutschen habe leben v/ollen. Wenn das Berufungsgericht unter Abv/ägung aller Umstände zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger nicht unter Verfolgungsdruck im Sinne der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze Ungarn verlassen habe, so beruht diese Feststellung auf der Würdigung dos Sachverhalts, wie er sich auf Grund der Beweisaufnahme darstellt. Die innere Einstellung des Klägers muß objektiv, d.h. beim Fehlen volkstumsmäßiger Schwierigkeiten zu dem mindesten in der Art der Auswanderung, nämlich ihrem Ziel und den dort gesucht n lebensumständen zu dem Ausdruck kommen. Wenn das Berufungsgericht diese tatsächlichen Voraussetzungen im vorliegenden Falle verneint, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es handelt sich um eine reine Tatsachenwürdigung, die der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist. Die Revision kann daher nicht damit begründet werden, daß die von dem Kläger mit dem Schriftsatz vom 29- April 1963 vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen anders hätten gewürdigt werden müssen als es tatsächlich geschehen ist. Insoweit handelt es sich im wesentlichen um einen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, mit dem der Kläger die Revision nicht begründen kann. Die Auslegung des Berufungsgerichts, in der auch die verhältnismäßig kurze Zeit des Israel-Aufenthalts und die jetzige Wohnsitznahme des Klägers in einem deutschsprachigen Gebiet berücksichtigt v/orden ist, ist möglich. Mit der Revision kann daher nicht beanstandet v/erdon, daß das Berufungsgericht seine Erwägung, der Kläger habe Ungarn nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum verlassen, darauf stützt, der Kläger sei nach Israel ausgewandert, weil es zu den obersten, mit Energie verfolgten Zielen des Staates Israel gehöre, zu einer eigenständigen und eigenartigen israelischen Staatsordnung, Ge-
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sellnchaftsform und Kulturgemeinschaft eigener Prägung zu gelangen, wozu auch das Bestreben gehöre, die Bevölkerung zu einer einheitlichen Landessprache zu erziehen, die nicht deutsch sei. Daraus sei zu entnehmen, daß die Auswanderung des Klägers mit der Zugehörigkeit zur deutschen Völksgruppe nicht Zusammenhang^!. Es mag der Revision zugegeben werden, daß solche Überlegungen den Sachverhhlt nicht richtig werten. Ungeachtet solcher Bedenken verstößt die an sich mögliche Auslegung des.Berufungsgerichts weder gegen Donkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Beruht danach aber die Auswanderung dos Klägers nicht auf seiner Zugehörigkeit zu dem Deutschtum, so stehen ihm Ansprüche als Vertriebenem nach den Vorschrifte.. der §§ 15o ff BEG nicht zu.
Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostcnfolge aus § 225 Abo. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zu- N rückzuweisen.
Ascher Raske Maaß Wilden Dr. Graf