Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingeLegte Berufung mit Recht verworfen, da sie nicht innerhalb der Berufungs-begrUndungsfrist begründet worden ist. Allerdings hätte das Berufungsgericht die Entscheidung Uber das Armenrecbtsgesuch nicht bis zu dem Ablauf der BerufungsbegrUndungsfrist hinausschiebeo dürfen, wie es durch die Verfügung des Berichterstatters vom 28. Unzweckmäßig war es auch , daß das Berufungsgericht die Berufung des Klägers, der nicht mehr durch einen Anwalt vertreten war, verwarf, ohne dem Kläger ausreichende Gelegenheit zu geben, zuvor um d3e Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrUndungsfrist nacbzuzuohen oder das Armenrecht fUr ein solches Gesuch zu erlangen. Denn die Revision ist nicht das geeignete Rechtsmittel, mit dem der Kläger sein Recht verfolgen kann» Denn sie kann nicht mehr zu einer anderen Kntscheidung Uber die Berufung des Klägers fuhren« Biese ist nicht begründet worden« Ber Kläger mußte, damit er die Berufung begründen kann, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrUndunggfrist stellen. Hach dieser Bestimmung kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr beantragt werden, wenn mehr als ein Jahr nach dem Ablauf der versäumten Prist verstrichen ist. Ber Kläger hätte, um sein Recht wahrzunebmen, statt daß er das Rechtsmittel der Revision einlegte, vor dem 25* Januar 1963 formgerecbt um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfriet beim Berufungsgericht nachsuchen mUssen. Mal 1962 beim Berufungsgericht eingegangene Eingabe des Klägers vom 27* Mai 1962 einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrUndungsfrist enthielt und ob das Berufungsgericht darüber hätte entscheiden mUssen. Benn dem Kläger kann, wie dargelegt, jetzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrUodungsfrist nicht mehr erteilt werden. Ba der Kläger es versäumt hat, von dem richtigen Rechts-bebelf, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Gebrauch zu machen, ist es jetzt nach dem Gesetz nicht mehr möglich, daß Uber die von ihm gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung anders
2539 ICO IV ZR 251/62 Verkündet am 15. April 1964 Ehrenberger Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Ham e n des Volkes In dem Entschädigungsrechtestreit des Landwirts Johann Hof Kreis Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Lie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juni 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Der Kläger hat gegen das in dieser Sache ergangene, ihm am 26• Juli V96I äugesteilte Urteil des Landgerichte am 25. Oktober 1961 Berufung eingelegt. Die Berufungen begründungsfrist ist bis zu dem 29. Januar 1962 verlängert worden. Mit einem am 16. Dezember 1961 eingegangenen Schriftsatz vom 10. Dezember 1961 beantragte er das Armenrecht fUr die Berufung. Unter dem 28. Dezember 1961 verfugte der Berichterstatter des Berufungsgerichts, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Abschrift des von diesem eingereichten Armenrechtagesuchs zur* Kenntnisnahme Übersandt werde. Ir verfügt dann weiter, die Berufungebegründung solle abgewartet werden und die Akten sollten ihm am 25. Januar 1962 zur Intscbeidung Uber das Armenrechtsgesuch wiedervorgelegt werden. Am 16. März 1962 legte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sein Mandat nieder. In einem am 30. Mai 1962 eingegangenen Schriftsatz vom 27* Mai 1962 erinnerte der Kläger an die Entscheidung Uber sein Armenrecbtsgesucb. Br wies darauf bin, daß sein Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe, da ihm Uber das Armenrecbtsverfabren niohts bekannt geworden sei. In dem auf den 7. Juni 1962 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung war fUr den Kläger niemand erschienen. Das Berufungsgericht verkündete einen Beschluß* wonach dem Kläger das Armenrecht für das Berufungsveifahren versagt wurde, da es versäumt worden sei, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Sodann bat es durch das am 14. Juni 1962 verkündete Urteil die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen» Der Kläger bat an 28. September 1962 Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben uud die Sache zur erneuten Verhandlung und Intscbeidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrecbtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgrunde; Die Revision ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingeLegte Berufung mit Recht verworfen, da sie nicht innerhalb der Berufungs-begrUndungsfrist begründet worden ist. Dadurch, d&B der Kläger vor Ablauf der BerufungsbegrUndungsfrist um die Bewilligung des Armenrecbts für die Berufung nachgesucbt hatte, wurde der Lauf der BerufungsbegrUndungsfrist nicht gehemmt (BGHZ 7, 280, 283)* Die RUge, daß dem Kläger vom Berufungsgericht das rechtliche Gebär versagt worden sei, kann nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils fuhren. Allerdings hätte das Berufungsgericht die Entscheidung Uber das Armenrecbtsgesuch nicht bis zu dem Ablauf der BerufungsbegrUndungsfrist hinausschiebeo dürfen, wie es durch die Verfügung des Berichterstatters vom 28. Dezember 1961 geschehen war. Unzweckmäßig war es auch , daß das Berufungsgericht die Berufung des Klägers, der nicht mehr durch einen Anwalt vertreten war, verwarf, ohne dem Kläger ausreichende Gelegenheit zu geben, zuvor um d3e Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrUndungsfrist nacbzuzuohen oder das Armenrecht fUr ein solches Gesuch zu erlangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger durch dieses Verfahren des Berufungsgerichts das rechtliche Gehör versagt worden ist. Denn die Revision ist nicht das geeignete Rechtsmittel, mit dem der Kläger sein Recht verfolgen kann» Denn sie kann nicht mehr zu einer anderen Kntscheidung Uber die Berufung des Klägers fuhren« Biese ist nicht begründet worden« Ber Kläger mußte, damit er die Berufung begründen kann, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrUndunggfrist stellen. Biesen Antrag kann er jetzt nach § 209 BKG in Verbindung mit § 234 Abs. 3 ZPO nicht mehr stellen. Hach dieser Bestimmung kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr beantragt werden, wenn mehr als ein Jahr nach dem Ablauf der versäumten Prist verstrichen ist. Bie versäumte Prist war am 25« Januar 1963 verstrichen. Ber Kläger hätte, um sein Recht wahrzunebmen, statt daß er das Rechtsmittel der Revision einlegte, vor dem 25* Januar 1963 formgerecbt um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfriet beim Berufungsgericht nachsuchen mUssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die am 30. Mal 1962 beim Berufungsgericht eingegangene Eingabe des Klägers vom 27* Mai 1962 einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrUndungsfrist enthielt und ob das Berufungsgericht darüber hätte entscheiden mUssen. Benn dem Kläger kann, wie dargelegt, jetzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrUodungsfrist nicht mehr erteilt werden. Ba der Kläger es versäumt hat, von dem richtigen Rechts-bebelf, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Gebrauch zu machen, ist es jetzt nach dem Gesetz nicht mehr möglich, daß Uber die von ihm gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung anders entschieden wird als es das Berufungsgericht getan hat* Die Revision des Klägers muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 209 > 225 Abs. 1 BEG, 97 ZPO zurlickgewiesen werden. Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden \