Die Pflichtteilsanspruche der Abkömmlinge berechnen sich unter Berücksichtigung des nach § 1371 Abs» 1 BGB erhöhten geseiblichen Erbteils des überlebenden Ehegatten, wenn dieser mit dem Erblasser bei dessen lode im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und ihn allein beerbt hat« Die Beklagte hat mit ihrem Ehemann bis zu seinem Tode im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebte Hach § 1371 Abs* 1 BGB erhöht sich daher der gesetzliche Erbteil der Beklagten an dem Nachlaß ihres Ehemannes über den ihr-nach § 1931 Abs«, 1 BGB zustehenden Erbteil hinaus um 1/4 der Erbschaft, und dementsprechend mindert sich der gesetzliche Eibe eil des Klägers, der neben seinen beiden Brüdern zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung (§ 1927 Abs0 1 BGB) gehört, auf 1/6 (§ 1931 Abs» 1, 3 aaO)0 Die Entscheidung über die Klage hängt deshalb davon ab, ob die Erhöhung des Erbteils des Ehegatten den Pflichtteil:*der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge auch dann mindert (§.-23.Q3 Abs« 1 Satz 2 BGB), wenn der überlebende Ehegatte auf Grund einer letztwilligen Verfügung des verstorbenen Ehegatten Alleinerbe geworden isto Ist der Pflichtteil des Klägers nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil der Beklagten zu. Verfügung des Erblassers yon lodes wegen zu dem Erben eingesetzt worden sei oder eine andere letztwillige Zuwendung erhalten habe» Wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben, will das Berufungsgericht in diesem Fall den Bflichtteil des überlebenden Ehegatten selbst, dessen Höhe unter Umständen auch dann? wenn der Ehegatte Erbe ist , Bedeutung hat , nach dem gemäß § 1371 Abs 0 1 BUB erhöhten Erbteil bestimmen„ Das ergibt die in dem Urteil enthaltene Wendung, bei Erbfolge auf Grund einer letztwilligen Verfügung erhalte der Ehegatte das ihm vom Erblasser Zugewendete, mindestens aber den um 1/8 erhöhten Pflichtteilo Demgegenüber ist im Schrifttum die Meinung vertreten, worden-, die Anwendung des § 1371 Abs» 1 BGB setze die gesetzliche Erbfolge voraus (Krüger/Breetzke/Nowaek, GleichBerG § 1371 BGB Aram 1; Bittner, DNotZ 1957, b) Die Bechtsprechung, soweit sie bisher bekannt geworden ist, und überwiegend das Schrifttum stehen dagegen auf dem Standpunkt, die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten nach § 1371 Abs<^1 BGB wirke sich dahin aus, daß die Höhe der Pflichtteile des Ehegatten selbst und der Abkömmlinge sowie der sonstigen Pflichtteilsberechtigten nach Maßgabe des erhöhten Erbteils des Ehegatten zu bestimmen sei, wenn der überlebende b) Berücksichtigt man diese Leitgedanken bei der Auslegung des § 1371 in Verbindung mit den §§ 1931, 230-3 BGB, so ergibt sich, daß die Ansicht des Berufungsgerichts nicht richtig sein kann, im Balle einer letztwilligen Zuwendung des Erblassers an den überlebenden Ehegatten errechne sich dessen eigener Pflichtteil nach seinem erhöhten gesetzlichen Erbteil, während sieh die Pflichtteile der sonstigen Pflichtteilsbereehtigten unter Berücksichtigung seines nicht erhöhten Erbteils bestimmten« Biese Ansicht wurde nämlich dazu führen, daß die Summe der Pflichtteile aller Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte des Wertes des Nachlasses ausmachte« Bas widerspricht den im Bürgerlichen Gesetzbuch zu dem Ausdruck gebrachten Grundsätzen des Pflichtteilsrechts, die von Aus dem Wortlaut des § 1371 Abs» 1 BGB läßt sich nicht entnehmen, daß sich bei der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten nur der Erbteil des auf Grund Gesetzes zur Erbfolge berufenen überlebenden Ehegatten erhöhto Es muß dabei berücksichtigt werden, daß der gesetzliche Erbteil auch dann für die Berechnung der Pflichtteile maßgebend ist, wenn der Ehegatte nicht auf Grund gesetzlicher Erbfolge, sondern er auf Grund gewillkürter Erbfolge Erbe geworden oder ihm ein Vermächtnis zugewendet ist» Wenn die Vorschrift von der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils spricht, dann ist zu beachten, daß der gesetzliche Erbteil nicht nur bei dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Bedeutung hat, wie schon die §§ 23o5, 23o6, 23o7 BGB zeigen» Es muß daher Es ist dann aber nur folgerichtig und entspricht dem Gesetz, daß auch bei der Berechnung der Pflichtteile wegen der vom Gesetzgeber angeordneten pauschalen Abgeltung der Ausgleiohsfö2*derungen von dem erhöhten gesetzlichen Erbteil ausgegangen wird, selbst wenn der überlebende Ehegatte auf Grund einer Verfügung von Todes wegen zur Erbfolge berufen ist«Statt der Belastung des Nachlasses mit der Ausgleichsforderung sind dann die Pflichtteile unter Berücksichtigung dieses erhöhten gesetzlichen Erbteils des Ehegatten zu errechnen« Denn es ist der Sinn der gesetzlichen Hegelung, daß der Ehegatte anstelle des Ausgleichsanspruchs im Erbwege mehr zu bekommen hat, als er nach den gewöhnlichen erbrechtlichen Bestimmungen zu erhalten hätte« Darauf, ob im Einzelfall eine Ausgleichsforderung besteht oder nicht, kann es nach der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, die konsequent durchzuführen ist, so wenig ankommen wie sonst, wenn § 1371 Abs« 1 BGB anwendbar ist» Der mit der Vorschrift verfolgte Zweck, den überlebenden Ehegatten am etwaigen Zugewinn des Erblassers zu beteiligen und dabei möglichst zu vermeiden«, daß der schwierigen Erage des tatsächlichen Bestehens einer Ausgleichsforderung im Einselfall nachgegangen werden muß, wäre in vielen Bällen hinfällig, wenn die Begelung nicht für die Berechnung der Pflichtteile in den zahlreichen Pallen anwendbar wäre, in denen der überlebende Ehegatte auf Grund einer Verfügung von lodes wegen Erbe geworden ist« Dagegen läßt sich nicht anführen, daß die gesetzliche Regelung dieses Ziel ohnehin nur in beschränktem Umfang ;erreiche,;denn das gibt, nicht das Hecht;, den Zweck des Gesetzes, wie er in diesem klar zu dem Ausdruck gekommen ist, bei der Auslegung außer acht zu lassen« 4o a) Es wird demgegenüber geltend gemacht, der Ausgleich des Zugev/inns sei bereits durch die Erbeinsetzung geschaffen, wenn der überlebende Ehegatte auf Grund einer Verfügung von lodes wegen zur Erbfolge gelange, eine weitere Berücksichtigung der Ausgleichsforderung komme nicht mehr in Betracht« Der Einwand greift jedoch nicht durch« Es kann nicht schlechthin gesagt werden,, daß in einer testamentarischen Erbeinsetzung ein von den Eheleuten freiwillig vorgenommener Zugewinnausgleich zu erblicken ist, wenn man die Fälle in Betracht zieht, in denen der Erblasser bei der Errichtung der Verfügung von lodes wegen gar nicht an einen solchen Ausgleich gedacht hat, und in denen vor allem der andere Ehegatte regelmäßig nicht mitge-wirkt hat« Das Gesetz hat eben für den Zugewinnausgleich nur die in den §§ 1371 und 1372 BGB angegebenen Möglichkeiten vorgesehen, eine dritte Möglichkeit, die Regelung durch eine Zuwendung von ffodes wegen, gibt es nicht« Die anderen fflichtteilsberechtigten müssen die Einsetzung des Ehegatten zu dem Erben durch Verfügung von Codes wegen hinnahmen* Ein Ausgleich derart, daß ihre Pflichtteile sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten bestimmen, ist im Gesetz für sie nicht vorgesehene 5o Auch die Vorschrift des § 1371 Abs« 4 BG-B spricht nicht dafür, daß der Pflichtteil der Kinder des Erblassers, wenn der überlebende %egatte testamentarischer Alleinerbe ist, sich nach dessen nicht erhöhtem gesetzlichen Erbteil berechnen müsse« Es trifft zu, daß der den erbberechtigten Stiefkindern des Überlebenden Ehegatten bei Bedürftigkeit gegebene Ausbildungsanspruch nach der herrschenden Meinung nicht besteht, wenn der Ehegatte durch letztwillige Verfügung als Erbe berufen ist (RGrBK BG-B lOo/ll« Aufl. 11784}« Liese Peilregelung darf nicht dazu führen, die Konzeption des § 1371 BGB, nach der der Anspruch auf den Ausgleich des Zugewinns durch die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten ausgeglichen werden soll, aus den Augen zu verlieren und damit die Grundlage zu verlassen, auf der das Gesetz den Zugewinnausgleich geordnet hat0 > Die Entscheidung des Gesetzgebers, der zunächst von einer umfassenden Neuregelung der Stellung der Stiefkinder Der Erblasser kann allerdings je nachdem, ob und mit welchem Inhalt er eine letztwillige Verfügung trifft, erreichen* daß der Pflichtteil seiner Kinder sich nach dem erhöhten gesetzlichen Erbteil seines Ehegatten oder nach dessen nicht erhöhtem gesetzlichen Erbteil richtet, und die Höhe der Pflichtteile steht auch noch nicht immer mit dem Erbfall feet, sondern spätestens dann, wenn die Prist für die Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen ist. Aber diese Abweichungen von den allgemeinen Hegelungen erklären sich daraus, daß dem Gesetz die Annahme zugrunde liegt, der Nachlaß sei, wenn der erhöhte gesetzliche Erbteil maßgebend sei, nicht mit dem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns belastet, während bei der Berechnung nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten zunächst der Ausgleichsanspruch abzusetzen sei und die Pflichtteile nach einem geringeren Nachlaßwert zu berechnen seien, Hs kann nicht anerkannt werden, daß der folgerichtigen Durchführung dieser in § 1371 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Grundsätze allgemeine Hegelungen entgegenständen , Anders als die früher erwähnten unberührt gebliebenen Sätze, daß der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht,•und daß die Pflichtteils- 7o Aus alledem ergibt sich, daß sich, wenn die Ehegatten in der Zugev/inngemeinschaft gelebt haben und der zuerst verstorbene Ehegatte den überlebenden als Alleinerben eingesetzt hat, die Pflichtteile der Abkömmlinge unter Berücksichtigung des erhöhten gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bestimmen«.
Nachschlagewerk s ja Amtliche Sammlung: ja BOB §§ 1371, 23o3 Die Pflichtteilsanspruche der Abkömmlinge berechnen sich unter Berücksichtigung des nach § 1371 Abs» 1 BGB erhöhten geseiblichen Erbteils des überlebenden Ehegatten, wenn dieser mit dem Erblasser bei dessen lode im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und ihn allein beerbt hat« BGH, Urt. y, 2t. März 1962 - IV ZR 25l/61 " OLG Celle EG Eüneburg IV ZR 251/61 Verkündet am ■ 21o März 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe•Ursula N in Cl geb0 Frei in von: H h - Prozeßbevollmächtigter Beklagten un Rechtsanwalt den am (flHHHBi 1943 geborenen Schüler Bernd-Bieter H ■IB , gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Bhefrau Alice in Str. - p r o z e ß b e v o1Imächtigte r : Kläger und R Rechts anwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14»- März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske 9 Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Io» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom H, März 1961 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 7o Oktober 196o teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewies eru Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestandi Am 13* September 1953 verstarb der Dr0 Ingo Ulrich NflIP, der nit seiner zweiten Ehefrau, der Beklagten, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte„ Aus seiner ersten geschiedenen Ehe hinterließ er ein Kind, nämlich den Kläger, und aus seiner zweiten Ehe mit der Beklagten zwei Kinder» Durch Testament vom 2o April 1958 hatte er die Beklagte ohne jede- Beschränkung oder Beschwerung zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt» Der Wert seines reinen Nachlasses beträgt 33a688,32 DM0 Der Kläger verlangt l/8 davon als seinen Pflichtteil. Die Beklagte billigt ihm als solchen jedoch nur l/l2 des Nachlaßwertes zu. Demgemäß hat sie an ihn 20Qo7,36 DM gezahlt» j> Der Kläger hat wegen des von ihm beanspruchten Mehrbetrages Klage erhobene Er hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 „414,72 DM nebst 4 f* Zinsen seit dem 1o Oktober 1958 zu zahlen» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 104o3P68 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 8» März 196o zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen» Das Öberlandesgericht hat die Beruflang der Beklagten zurückgewieseno Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag .auf vollständige Abweisung der IQage weitere Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen., Entscheidungsgründe; 1. Die Beklagte hat mit ihrem Ehemann bis zu seinem Tode im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebte Hach § 1371 Abs* 1 BGB erhöht sich daher der gesetzliche Erbteil der Beklagten an dem Nachlaß ihres Ehemannes über den ihr-nach § 1931 Abs«, 1 BGB zustehenden Erbteil hinaus um 1/4 der Erbschaft, und dementsprechend mindert sich der gesetzliche Eibe eil des Klägers, der neben seinen beiden Brüdern zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung (§ 1927 Abs0 1 BGB) gehört, auf 1/6 (§ 1931 Abs» 1, 3 aaO)0 Die Entscheidung über die Klage hängt deshalb davon ab, ob die Erhöhung des Erbteils des Ehegatten den Pflichtteil:*der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge auch dann mindert (§.-23.Q3 Abs« 1 Satz 2 BGB), wenn der überlebende Ehegatte auf Grund einer letztwilligen Verfügung des verstorbenen Ehegatten Alleinerbe geworden isto Ist der Pflichtteil des Klägers nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil der Beklagten zu. berechnen, so steht ihm ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von l/8 des Nachlaßwertes zu, während der Anspruch nur in Höhe von 1/12 des Nachlaßwertes, in der er bereits erfüllt ist, gegeben ist, wenn der erhöhte gesetzliche Erbteil der Beklagten für die Berechnung maßgebend ist0 2o a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Pflichtteil der Abkömmlinge errechne sich unter Berücksichtigung des nicht erhöhten gesetzlichen -Erbteils des Ehegatten, wenn der überlebende Ehegatte durch eine Verfügung des Erblassers yon lodes wegen zu dem Erben eingesetzt worden sei oder eine andere letztwillige Zuwendung erhalten habe» Wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben, will das Berufungsgericht in diesem Fall den Bflichtteil des überlebenden Ehegatten selbst, dessen Höhe unter Umständen auch dann? wenn der Ehegatte Erbe ist , Bedeutung hat , nach dem gemäß § 1371 Abs 0 1 BUB erhöhten Erbteil bestimmen„ Das ergibt die in dem Urteil enthaltene Wendung, bei Erbfolge auf Grund einer letztwilligen Verfügung erhalte der Ehegatte das ihm vom Erblasser Zugewendete, mindestens aber den um 1/8 erhöhten Pflichtteilo Demgegenüber ist im Schrifttum die Meinung vertreten, worden-, die Anwendung des § 1371 Abs» 1 BGB setze die gesetzliche Erbfolge voraus (Krüger/Breetzke/Nowaek, GleichBerG § 1371 BGB Aram 1; Bittner, DNotZ 1957, 483? 487; Bärmann, AcP 157? 145? 2o9) derart, daß dann, wenn der überlebende Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen zu dem Erben eingesetzt sei, für die Berechnung der Pflichtteile der Abkömmlinge wie für die Berechnung seines eigenen Pflichtteils sein nicht erhöhter gesetzlicher Erbteil zugrunde zu legen sei0 Niederländer (NJW i960, 1737? 174o) und im Anschluß an ihn Sturm (NJW 1961, 1435? 1439) sind der Ansicht, durch die Vorschrift des § 1371 Abs„ 1 BGB seien die Pflichtteilsrechte in keinem Pall geändert * b) Die Bechtsprechung, soweit sie bisher bekannt geworden ist, und überwiegend das Schrifttum stehen dagegen auf dem Standpunkt, die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten nach § 1371 Abs<^1 BGB wirke sich dahin aus, daß die Höhe der Pflichtteile des Ehegatten selbst und der Abkömmlinge sowie der sonstigen Pflichtteilsberechtigten nach Maßgabe des erhöhten Erbteils des Ehegatten zu bestimmen sei, wenn der überlebende Ehegatte, gleich aus welchen Gründen «Erbe geworden sei oder das ihm zugewendete Vermächtnis angenommen habe (OLG Hamburg FamRZ 1961, 318; Palandt, EGB 21» Aufl0 § 23o3 >Änmo 3 b; Staudinger, BGB -'1o«/l1. Auflo § 23o3 Armio 42 c; RGRK BGB 11„ Auflo § 23o3 Annu 15; Kipp/Coing, Erbrecht 11„ Bearb« § 9 II 1 c; Bosch, FamRZ* 196o, 96; Hampel, FamRZ 196o, 461; Reinicke, Betrieb 196o, 1445)o 3o a) Eine Antwort auf die Rechtsfragen, die sich hier aufwerfen, kann nur im Wege der Auslegung des Gesetzes gefunden werden; davon geht das Berufungsgericht auch zutreffend aus« Für diese Gesetzesauslegung ist der objektivierte Wille des Gesetzes maßgebend, wie er sich aus seinem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, Hur ergänzend ist auch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften heranzuziehen (BVerfGE 1, 299? 312; Io, 234? 244; 11? 126, 13o; BGHZ 23? 377? 39o; 33? 321, 33o)o Wie Larenz in seiner "Methodenlehre der Rechtswissenschaft" (i960, insbesondere So 24o) überzeugend dargelegt hat, ist das Gesetzt "ebensowohl eine Manifestation des auf die Schaffung und Erhaltung einer ’gerechten® Ordnung gerichteten Willens des historischen Gesetzgebers, wie Ausdruck ’objektiver* Rechtsgedanken und Prinzipien, die einer solchen Ordnung von der Sache her notwendig immanent sindo" Deshalb ist ihm auch darin zuzustimmen, daß die Ermittlung des tatsächlichen Willens des historischen Gesetzgebers ein wichtiges Moment, aber nicht das letzte Ziel der Auslegung ist. Die Gesetzesmaterlalien, vor allem im Gesetzgebungsverfahren erfolgte Äußerungen der an dem Gesetzgebungswerk beteiligten Verfassungsorgane, die die mit der getroffenen Regelung verfolgten gesetzgeberischen Ziele und die für sie maßgebenden Beweggründe hervortreten lassen, sind jedoch von besonderem Wert-, wenn es erforderlich ist, das Gesetz auf bestimmte Ballgestaltungen anzuwenden, für deren rechtliche Behandlung der Wortlaut und der Sinn Zusammenhang des Gesetzes allein, losgelöst von der Entstehungsgeschichte, keine hinreichenden Anhaltspunkte bieten« Hur die Berücksichtigung der von dem Gesetzgeber mit der getroffenen Regelung verfolgten Ziele und Zwecke gewährleistet es bei einer derartigen Sachlage, daß die Anwendung und BortentWicklung des Rechts sich organisch in der Richtung, auf die hin das Gesetz angelegt ist, vollzieht, und daß dabei Widersprüche und Unzuträglichkeiten vermieden werden« Doch muß sich die Auslegung und Bortbildung des Gesetzes in den GesamtZusammenhang der Rechtsordnung einfügen, und sie darf nicht Eeehts-grundSätzen widersprechen, die das in Betracht kommende Rechtsgebiet beherrschen und die der Gesetzgeber weiterhin in Geltung gelassen hat« b) Berücksichtigt man diese Leitgedanken bei der Auslegung des § 1371 in Verbindung mit den §§ 1931, 230-3 BGB, so ergibt sich, daß die Ansicht des Berufungsgerichts nicht richtig sein kann, im Balle einer letztwilligen Zuwendung des Erblassers an den überlebenden Ehegatten errechne sich dessen eigener Pflichtteil nach seinem erhöhten gesetzlichen Erbteil, während sieh die Pflichtteile der sonstigen Pflichtteilsbereehtigten unter Berücksichtigung seines nicht erhöhten Erbteils bestimmten« Biese Ansicht wurde nämlich dazu führen, daß die Summe der Pflichtteile aller Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte des Wertes des Nachlasses ausmachte« Bas widerspricht den im Bürgerlichen Gesetzbuch zu dem Ausdruck gebrachten Grundsätzen des Pflichtteilsrechts, die von den durch das Gleichbereehtigungsgeaetz geschaffenen neuen Regelungen nicht betroffen sind« Hach der Auffassung des Berufungsgerichts müßte der Erblasser, wenn er. seinem Ehegatten auch nur die geringste Zuwendung machen wollte, in Kauf nehmen, daß seine Testierfreiheit, wirtschaftlich gesehen, weiter eingeschränkt würde, als es den das Erbrecht beherrschenden Grundsätzen entspricht, da dann Pflichtteilsansprüche in einer die Hälfte des Hachlaßwertes übersteigenden Höhe geltend, gemacht werden könnteno Schon aus diesem Grunde ist die Ansicht des Berufungsgerichts abzuleh-nen0 e) Aber auch die Ansicht, daß § 1371 Abs» 1 BGB die Hohe der Pflicht teil steten nicht oder nur in dem Pall berühre, in dem der Ehegatte gesetzlicher Erbe werde, ist nicht richtig» Aus dem Wortlaut des § 1371 Abs» 1 BGB läßt sich nicht entnehmen, daß sich bei der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten nur der Erbteil des auf Grund Gesetzes zur Erbfolge berufenen überlebenden Ehegatten erhöhto Es muß dabei berücksichtigt werden, daß der gesetzliche Erbteil auch dann für die Berechnung der Pflichtteile maßgebend ist, wenn der Ehegatte nicht auf Grund gesetzlicher Erbfolge, sondern er auf Grund gewillkürter Erbfolge Erbe geworden oder ihm ein Vermächtnis zugewendet ist» Wenn die Vorschrift von der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils spricht, dann ist zu beachten, daß der gesetzliche Erbteil nicht nur bei dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Bedeutung hat, wie schon die §§ 23o5, 23o6, 23o7 BGB zeigen» Es muß daher - S - auch hier, der allgemeine Grundgedanke des deutschen Erbrechte durchgreifen, daß der Pflichtteil stets in der Hälfte des Wertes des■gesetzlichen Erbteils besteht (§ 25o5 Abs* 1 Satz 2 BGB), ohne Rücksicht darauf, wie es dazu gekommen ist, daß der Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist« Ben neu geschaffenen Bestimmungen des § 1951 Abso 3 und des § 23o3 Abs« 2 Satz 2 BGB ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, insbesondere kann dem Umstand, daß die zuletzt genannte Vorschrift nicht in einen besonderen Absatz aufgenommen worden ist, für die hier zu entscheidende Präge koine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden« Vielmehr spricht gerade § 1951 Abs« 5 aaO dafür, daß der gesetzliche Erbteil der neben dem Ehegatten^ berufenen gesetzlichen Erben sich durch den erhöhten Erbteil des Ehegatten mindert (so auch Palandt, BGB 21« Auf1o § 1951 Annu 5)« d) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den dem Bundestag vor der Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes vorgelegten Bericht des Ausschusses für Rechtsweson und Verfassungsröcht (Bf-Brucks« .2« Wahlperiode 'Nr. 54ö9 Anlage S» 17)? gegen den im Bundestag insoweit keine Beanstandungen■■ erhoben worden sind« Bärin heißt es ausdrücklich, daß dem überlebenden Ehegatten die Erhöhung des Erbteils und damit des Pflichtteils auch dann zugute kommen solle, wenn der Erblasser testiert habe« Sowohl der Wortlaut der Vorschrift des § 1571 Abs« 1 BGB wie die für sie in dem genannten Bericht gegebene Begründung lassen ferner erkennen, daß die dort vorgesehene Begünstigung des überlebenden Ehegatten erfolgt, weil damit in schematischer -und pauschalierender Weise der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, den der überlebende Ehegatte sonst gegebenenfalls hätte, ausgeglichen werden solle Zwar mag bei dieser Hegelung daneben die Absiht, die erbrechtliche Stellung des Ehegatten zu verstärken,.mitgewirkt haben; darauf deuten Äußerungen, die in der Bundestagsdebatte ge-^ fallen sind, hin (BT-Sitzungsberichte 2* Wahlperiode 2o6o Sitzung Sp* 11782), auch waren derartige Bestrebungen bereits früher bei den Eeformarbeiten hervorgetreten (Bittner, DNotZ 1958, 181, 19o Fußn» 31)o Aber es muß doch festgehalten werden, daß die Erhöhung des Ehegattenerbteils nur eintritt, wenn in der Ehe beim Eintritt des Erbfalls nach dem erstversterbenden Ehegatten der Güterstand der Zugewinngemeinsihaft galt, und daß sie nach dem unzweideutigen Ge s e t z e s wo r tlaut vorgenommen wird, weil dadurch der Ausgleich des Zugewinns verwirklicht werden soll* Ob diese Regelung der Mehrzahl der Fälle gerecht wird und sachgemäß ist, ob insbesondere die Zurücksetzung der Kinder bei der Erbfolge unabhängig davon, ob der Überlebende Ehegatte materiell einen Zugewinnausgleich zu beanspruchen hätte, angebracht ist, ist hier nicht zu erörtern* Bei der Anwendung und Auslegung des Gesetzes muß dem mit der Regelung verfolgten Zweck Rechnung getragen werden, wenn er im Gesetz selbst einen verbindlichen Ausdruck gefunden hat* c) Dabei ist folgendes noch zu bedenken; Wenn im Gesetz für den Fall der Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch den fod eines Ehegatten nicht die erbrechtliche Lösung vorgesehen wäre, müßten die an dem Nachlaß des erstversterbenden Ehegatten als Erben oder Pflieht-teilsbere htigte beteiligten Personen es hinnehmen, 10 daß der überlebende Ehegatte gegebenenfalls zunächst den.Ausgleich des Zugewinns beansprucht, wie das auch in dem Hegierungsentwurf zu dem Gleichberechtigungsge-setz vorgesehen war (BT-Drucks« 2« Wahlperiode Hro 224 § 1578 So 6, 42), und wie es in den Bällen des § 1371 Abs» 2, 3 BGB zutriffto Diese Ausgleichsforderung wäre eine NachlaßVerbindlichkeit« Infolgedessen wäre der Nachlaß mit ihr belastet, und zwar auch,wenn der überlebende Ehegatte Alleinerbe wäre, da für die Berechnung der Pflichtteile der anderen Berechtigten die Ausgleichsforderung nicht als erloschen gelten könnte (BGBK BGB 11o Auflage § 2311 Anim 3)° Es ist dann aber nur folgerichtig und entspricht dem Gesetz, daß auch bei der Berechnung der Pflichtteile wegen der vom Gesetzgeber angeordneten pauschalen Abgeltung der Ausgleiohsfö2*derungen von dem erhöhten gesetzlichen Erbteil ausgegangen wird, selbst wenn der überlebende Ehegatte auf Grund einer Verfügung von Todes wegen zur Erbfolge berufen ist«Statt der Belastung des Nachlasses mit der Ausgleichsforderung sind dann die Pflichtteile unter Berücksichtigung dieses erhöhten gesetzlichen Erbteils des Ehegatten zu errechnen« Denn es ist der Sinn der gesetzlichen Hegelung, daß der Ehegatte anstelle des Ausgleichsanspruchs im Erbwege mehr zu bekommen hat, als er nach den gewöhnlichen erbrechtlichen Bestimmungen zu erhalten hätte« Darauf, ob im Einzelfall eine Ausgleichsforderung besteht oder nicht, kann es nach der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, die konsequent durchzuführen ist, so wenig ankommen wie sonst, wenn § 1371 Abs« 1 BGB anwendbar ist» Der mit der Vorschrift verfolgte Zweck, den überlebenden Ehegatten am etwaigen Zugewinn des 11 Erblassers zu beteiligen und dabei möglichst zu vermeiden«, daß der schwierigen Erage des tatsächlichen Bestehens einer Ausgleichsforderung im Einselfall nachgegangen werden muß, wäre in vielen Bällen hinfällig, wenn die Begelung nicht für die Berechnung der Pflichtteile in den zahlreichen Pallen anwendbar wäre, in denen der überlebende Ehegatte auf Grund einer Verfügung von lodes wegen Erbe geworden ist« Dagegen läßt sich nicht anführen, daß die gesetzliche Regelung dieses Ziel ohnehin nur in beschränktem Umfang ;erreiche,;denn das gibt, nicht das Hecht;, den Zweck des Gesetzes, wie er in diesem klar zu dem Ausdruck gekommen ist, bei der Auslegung außer acht zu lassen« 4o a) Es wird demgegenüber geltend gemacht, der Ausgleich des Zugev/inns sei bereits durch die Erbeinsetzung geschaffen, wenn der überlebende Ehegatte auf Grund einer Verfügung von lodes wegen zur Erbfolge gelange, eine weitere Berücksichtigung der Ausgleichsforderung komme nicht mehr in Betracht« Der Einwand greift jedoch nicht durch« Es kann nicht schlechthin gesagt werden,, daß in einer testamentarischen Erbeinsetzung ein von den Eheleuten freiwillig vorgenommener Zugewinnausgleich zu erblicken ist, wenn man die Fälle in Betracht zieht, in denen der Erblasser bei der Errichtung der Verfügung von lodes wegen gar nicht an einen solchen Ausgleich gedacht hat, und in denen vor allem der andere Ehegatte regelmäßig nicht mitge-wirkt hat« Das Gesetz hat eben für den Zugewinnausgleich nur die in den §§ 1371 und 1372 BGB angegebenen Möglichkeiten vorgesehen, eine dritte Möglichkeit, die Regelung durch eine Zuwendung von ffodes wegen, gibt es nicht« b) Unrichtig ist auch der Gedanke,, der Gesetzgeber habe dem überlebenden Ehegatten wegen des Zugewinnausgleichs nicht mehr als eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 geben wollen, und diesen Anteil könne sich der Ehegatte nach § 1948 Abs* 1 BGB verschaffeno Abgesehen davon, daß die Ausschlagung nicht stets zu einem Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden in seiner Eigenschaft als gesetzlichen Erben führt, so dann nicht«, wenn ein Ersatzerbe bestimmt ist (RGRK BGB 11 o Auflage § 1948 Anm* 6), ist maßgebend, daß der Gesetzgeber den Ausgleich des Zugewinns pauschaliert hat, indem er den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 erhöht hat/ daß er aber testamentarische Zuwendungen an diesen Ehegatten nicht beschränkt hat« Bar Erhöhung des Erbteils, die anstelle der dem Ehegatten sonst vorneweg zustehenden Ausgleichsforderung erfolgt, muß dann aber auch durchgehend Rechnung getragen werden, damit der Ausgleich des Zugewirins dem Ehegatten nicht doch entgeht<, Die anderen fflichtteilsberechtigten müssen die Einsetzung des Ehegatten zu dem Erben durch Verfügung von Codes wegen hinnahmen* Ein Ausgleich derart, daß ihre Pflichtteile sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten bestimmen, ist im Gesetz für sie nicht vorgesehene c) Auch aus § 1372 Abs0 2, 3 BGB läßt sich nichts zugunsten einer Erhöhung der Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten herleiten, wenn der überlebende Ehegatte durch Verfügung von Codes wegen alleiniger Erbe geworden ist» Wenn sich in den Fällen des § 1371 Abs0 2, 3 BGB die Pflichtteile nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten bestimmen, werden die Pflichtteile nach dem um die Ausgleichsforderung ver~ ~ 13 - minderten Nachlaßwert berechnet, bei testamentarischer Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten dagegen besteht keine Ausgleichsforderung, um die sich der für die Berechnung der Höhe der Pflichtteile maßgebende Wert des Nachlasses vermindert* Es ist deshalb kein Widerspruch,, wenn der Pflichtteil der Kinder in dem einen Pall 3/8 von einem niedrigeren' Nachlaßwert, in dem anderen Pall l/4 von einem höheren Nachlaßwert betragt* Da die Pflichtteile bei der güterrechtlichen und der erbrechtlichen Lösung verschieden sind, laßt sich die gesetzliche Hegelung auch nicht mit der Erwägung ausräumen, der zu dem Alleinerben eingesetzte Ehegatte erhalte schon bei normaler Pflichtteilsregelung mehr, als die güterrechtliche Losung ergebe, erst recht könne in einem so-chen Pall nicht die erbrechtliche Lösung eintreten* Wie in diesem Zusammenhang wiederum betont werden muß, kann nicht in Rechnung gestellt werden, wie sich der Zugewinnausgleich im Einselfall bei genauer Berechnung gestalten würdej vielmehr ist von der allgemeinen pauschalierenden und vereinfachenden Regelung auszugehen, die der Gesetzgeber gewollt und bei der er die Beschränkung der Pflichtteile der Abkömmlinge bewußt in Kauf genommen hat« Wenn die herrschende Meinung demgemäß dem § 1371 Abs* 2 BGB entnimmt, daß nur in den dort geregelten Pallen für die Pflichtteile der nicht erhöhte gesetzliche Erbteil des Ehegatten in Betracht komme, so entspricht das der grundsätzlichen Regelung des Gesetzes, daß der Ausgleich des Zugewinns so erfolgt, daß für den Ehegatten der erhöhte gesetzliche Erbteil zugrunde gelegt wird* Es ist nicht richtig, daß § 1371 Abs* 2 BGB eher dahin deute, die Abhängigkeit des Pflichtteils vom erhöhten gesetzlichen Erbteil gelte auch in anderen Fällen nicht unbedingte 14 - 5o Auch die Vorschrift des § 1371 Abs« 4 BG-B spricht nicht dafür, daß der Pflichtteil der Kinder des Erblassers, wenn der überlebende %egatte testamentarischer Alleinerbe ist, sich nach dessen nicht erhöhtem gesetzlichen Erbteil berechnen müsse« Es trifft zu, daß der den erbberechtigten Stiefkindern des Überlebenden Ehegatten bei Bedürftigkeit gegebene Ausbildungsanspruch nach der herrschenden Meinung nicht besteht, wenn der Ehegatte durch letztwillige Verfügung als Erbe berufen ist (RGrBK BG-B lOo/ll« Aufl. § 1371 Anm« 43; Palandt, BGB 21o Aufl« § 1371 Anm« 3)« Dazu braucht nicht abschliessend Stellung genommen zu werden« Wenn man der herrschenden Auffassung folgt, so läßt sich daraus jedenfalls nicht die Boigerung ziehen, daß sich dann die Pflichtteile dieser Stiefkinder nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten bestimmen müßten«? Bio Vorschrift des § 1371 Abs« 4 BGB ist erst im Verlauf der-, zweiten Beratung des Plenums des Bundestages über das Gleichberechtigungsgesetz in dieses eingefügt worden, dabei war man sich allgemein darüber klar, daß es sich um eine mehr oder weniger unzulängliche und vor-weggenommene Peilregelung des noch einer umfassenden Lösung bedürftigen Problems der rechtlichen Sicherstellung der Stiefkinder handele (BT-Sitzungsberichte 2-o Wahlperiode 2o60 Sitzung Sp«, 11733? 11784}« Liese Peilregelung darf nicht dazu führen, die Konzeption des § 1371 BGB, nach der der Anspruch auf den Ausgleich des Zugewinns durch die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten ausgeglichen werden soll, aus den Augen zu verlieren und damit die Grundlage zu verlassen, auf der das Gesetz den Zugewinnausgleich geordnet hat0 > Die Entscheidung des Gesetzgebers, der zunächst von einer umfassenden Neuregelung der Stellung der Stiefkinder -.15- abgesehen -und der Sicherung der Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Zugewinn den Vorzug gegeben hat, muß hingenommen werden«, 60 Die folgerichtige Durchführung der in § 1371 Abs, 1 BGB getroffenen -Regelung widerspricht endlich nicht 'tragenden* durch das Gleichberechtigungagesetz unbeeinträchtigt gebliebenen erbrechtlichen Grundsätzen in einem solchen Maße* daß diese Auslegung des Gesetzes nicht "verfassungskonform’1 sei und daß deswegen eine andere Auslegung geboten wäre. Der Erblasser kann allerdings je nachdem, ob und mit welchem Inhalt er eine letztwillige Verfügung trifft, erreichen* daß der Pflichtteil seiner Kinder sich nach dem erhöhten gesetzlichen Erbteil seines Ehegatten oder nach dessen nicht erhöhtem gesetzlichen Erbteil richtet, und die Höhe der Pflichtteile steht auch noch nicht immer mit dem Erbfall feet, sondern spätestens dann, wenn die Prist für die Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen ist. Aber diese Abweichungen von den allgemeinen Hegelungen erklären sich daraus, daß dem Gesetz die Annahme zugrunde liegt, der Nachlaß sei, wenn der erhöhte gesetzliche Erbteil maßgebend sei, nicht mit dem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns belastet, während bei der Berechnung nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten zunächst der Ausgleichsanspruch abzusetzen sei und die Pflichtteile nach einem geringeren Nachlaßwert zu berechnen seien, Hs kann nicht anerkannt werden, daß der folgerichtigen Durchführung dieser in § 1371 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Grundsätze allgemeine Hegelungen entgegenständen , Anders als die früher erwähnten unberührt gebliebenen Sätze, daß der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht,•und daß die Pflichtteils- 16 - ansprüchc immer nur die Hälfte des Kachlaßwertes ergreifen«» sind diese Regelungen in dem Umfang, in dem sich das aus § 1371 BUB ergibt, eingeschränkt worden® 7o Aus alledem ergibt sich, daß sich, wenn die Ehegatten in der Zugev/inngemeinschaft gelebt haben und der zuerst verstorbene Ehegatte den überlebenden als Alleinerben eingesetzt hat, die Pflichtteile der Abkömmlinge unter Berücksichtigung des erhöhten gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bestimmen«. Der Kläger hat mithin keinen Pflichtteilsanspruch imhr gegen die Beklagte, so daß das angefochtene Urteil aufgehoben, das Urteil des Bandgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.werden muß«, Hach § 91 Abs« 1 Satz 1 ZPO muß der Kläger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Berufung und der Revision tragen« Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Wil'd en