Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, an ihn eine Beihilfe zu den Kosten der Ausbildung bis zu dem Höchstbetrage von 5.000 DM zu zahlen. lung des Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand des Verfahrens bildet« Er hat vorgetragen, er beabsichtige, eine Ingenieurschule zu besuchen, habe jedoch nicht die dafür erforderlichen Mittel, die er sich durch die Geltendmachung des in § 119 BEG vorgesehenen Entschädigungsanspruchs verschaffen wolle •• Baraus ergibt sich, daß er noch nicht auf Leistung klagen kann, da die Beihilfe, sofern die Voraussetzungen für sie vorliegen, regelmäßig erst in entsprechenden Teilbeträgen gezahlt wird, wenn bei der Ausbildung ein Bedarf für sie auf tritt» Bie Höhe der Aufwendungen, die für die von dem Kläger geplante Berufsausbildung notwendig sind, ist noch ndcht su übersehen« Beshalb ist auch § 119 BEG bringe im wesentlichen nur eine Erweiterung des entschädigungsberechtigten Personenkreises« Auch dieser sei im Rahmen und unter den Voraussetzungen der Grundsatzbestimmung des § 64 BEG zu entschädigen, nämlich dann, wenn der Entschädigungsberechtigte im Zuge einer Verfolgung, die im Altreichsgebiet begonnen und sich gegen seine Eltern gerichtet habe, in seiner Ausbildung geschädigt worden sei« Ein nicht verfolgtes Kind verfolgter Eltern sei somit nur entschädigungsberechtigt, wenn es von den Folgen der gegen seine Eltern gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im Altreichsgebiet betroffen worden sei, wenn es also in Deutschland an der erstrebten Ausbildung gehindert worden sei« Die gegenteilige Ansicht führe zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß Kinder, die selbst verfolgt und vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert seien, keinen Anspruch wegen Ausbildungsschadens auf Grund der §§ 115, 116 BEG hätten, während den selbst nicht verfolgten Kindern verfolgter und ausgewanderter Eltern ein solcher Anspruch zuzusprechen wäre» 2« a) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung, daß verfolgte Kinder, die vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters ausgewandert seien, keinen Anspruch wegen Ausbildungsschadens nach § 116 BEG hätten; die für verfolgte Kinder bestehende Regelung könne deshalb zur Stützung für die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung nicht herangesogen werden« Darauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden« Daraus, daß ein selbst verfolgtes Kind, das vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters ausgewandert ist, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 bis 118 BEG hat, weil es nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 von einer seine Ausbildung beeinträchtigenden Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist (Urteil des Senats vom 23« April 1958 IV ZR 2/58, RzW 1958, 313)? b) Der Revision ist auch zuzugeben, daß auf Personen, die durch die Verfolgung ihrer Eltern in ihrer Ausbildung beeinträchtigt sind und deshalb eine Beihilfe nach § 119 BEG erhalten sollen, die Vorschrift des § 64 BEG nicht angewendet werden kann. c) Die Entstehungsgeschichte des § 119 BEG spricht dafür, daß der Anspruch auf die Beihilfe auch dann gegeben sein soll, wenn die Beeinträchtigung der Ausbildungsmöglichkei-ten auf Grund der Verfolgung der Eltern erst nach dem Abschluß der Verfolgung eingetreten ist« In dem Bundesergänzungsgesetz war eine dem § 119 BEG entsprechende Vorschrift noch nicht enthalten«, Die Gründe, nicht verfolgten Kindern, die wegen der Verfolgung ihrer Eltern ihre Ausbildung nicht auf nehmen oder beendigen konnten, deren Nachholung zu ermöglichen, erschienen jedoch so schwerwiegend, daß die Bestimmung in Durchbrechung des Grundsatzes, nur dem Verfolgten selbst Entschädigungsansprüche zu geben, in das Gesetz auf-genommen worden ist (Begründung zu § 55a RegEntw«,, BT-Drucks. 2* Wahlperiode Nro 1949, 155, 156), In der 16* Sitzung des Wiedergutinachungsausschusses des Bundestages vom 1» Februar 1956 ist zu dem Ausdruck gebracht worden, bei den Vorberatungen für die Regelung sei an die Fälle gedacht, in deiien die Eltern nach 1945 aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen seien, ihre Kinder ausbilden zu lassen, weil entweder keine Entschädigung gezahlt worden sei oder diese nicht ausgereicht habe. Daraus geht hervor, daß ein Ausgleich gerade auch für die nachteiligen Auswirkungen, die die Verfolgung auf die Ausbildung der Kinder nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft gehabt hat, gegeben werden solle Dann aber liegt die Annahme nahe, daß es nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Unterschied macht, ob das Kind von diesen Auswirkungen bereits in dem Eex’rschaftsbereich des Nationalsozialismus betroffen worden ist, oder ob es wegen seines Alters erst außerhalb des Machtbereichs des Nationalsozialismus oder nach der Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft solche Benachteiligungen erfahren hat» Von einer Nachholung der durch die Verfolgung der Eltern verhinderten Ausbildung läßt sich auch dann sprechen, wenn eine Ausbildung über- Der Kreis der Personen, die wegen Schadens in der Ausbildung Entschädigung zu beanspruchen haben, ist durch § 119 BEG derart erweitert worden, daß unter den dort bestimmten Voraussetzungen Leistungen auch an Nichtverfolgte vorgenommen werden« Die nach § 119 BEG Entschädigungsberechtigten brauchen nicht selbst verfolgt zu sein und deshalb in ihrer Person auch nicht die Voraussetzungen des § 64 Abs« 1 BEG zu erfüllen; im übrigen entfällt aber bei ihnen nicht das Erfordernis, daß sie wie die Verfolgten zur Zeit der Verfolgung bereits gelebt haben müssen» Die familiäre Verbindung zwischen ihnen und den Verfolgten, aus der sich der Entschädigungsanspruch herleitet, muß schon zur Zeit der Verfolgung hestanden haben; dagegen betrifft die Vorschrift keine Personen, die nicht nur selbst nicht verfolgt, sondern außerdem zur Zeit der maßgebenden Verfolgung noch nicht im Verhältnis von Kindern zu Verfolgten standen (van Dam/Loos BEG § 119 Anm» 3), insbesondere damals noch nicht lebten» auf nachgeborene Kinder von Verfolgten anzuwenden sei* Insbesondere lassen sich aus § 119 Abs, 2 Satz 1 BEG, nach dem es genügt,, daß die Kinder die Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllen, keine Schlüsse in dieser Richtung ziehen* Ob damit gesagt ist, daß Jene Voraussetzungen bei den Kindern vorlicgen müssen, oder ob es nicht vielmehr ausreicht, daß sie entweder bei den verfolgten Eltern oder bei den Kindern vorliegen, kann dahinstehen. Die Vorschrift des § 7 BVPG, in der bestimmt ist, daß nach der Vertreibung geborene Kinder die Eigenschaft des sorgeberechtigten Eltemteils als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling erwerben, beruht auf wesentlich anderen Grundlagen und läßt sich hier nicht heranziehen* Entgegen der von dem * Kammergericht und Eekstorff vertretenen Ansicht (RzW 1958, 12, 114) kann deshalb solchen Kindern keine Ausbildungsbeihilfe zuerkannt wei’den* Ob davon eine Ausnahme bei Kindern zu machen ist, die vor dem Abschluß der Verfolgung erzeugt, aber erst später geboren sind, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn der Kläger ist erst mehrere Jahre, nachdem seine Eltern aus Deutschland ausgewandert waren, geboren*
Fachs chlagewerk s Ja Amtliche Sammlung? nein 2545 099 BKG § 119 Kinder, die nach dem Abschluß der Verfolgung ihrer Eltern*erzeugt und gehören sind, haben keinen Anspruch auf Auebildungs-beihilfe nach § Ü9 BEGo BGH, Urto vc 4» Jfarz 1959 - XV ZB 251/58 - OLG Koblenz LG Mainz V- IV ZR 251/58 —» mm m mm Kin mm «»»a Verkündet am 4o März 1959 gchorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Ent echädigungsrechtsst reit in BflK Aflto/Ai des Juan Isaak B gesetzlich vertreten durch seinen Vormund Pridrieh in BMBp AflB, •Klägers und Revisionsklägers; prozeßbevollmächtigte? Rechtsanwälte Pres und gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27 o Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Pr* von Werner und Wüstenberg für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. Juli 1958 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen« Im übrigen ist das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen Tatbestands MMWMl» W»P um ^iiiM Die Eltern des Klägers, die Juden waren, wanderten im Jahre 1937 wegen der gegen sie gerichteten nationalsozialistischen VerfoIgungsmaßnahmen aus Deutschland nach Argentinien aus« Dort wurde der Kläger am 25* Mai 1940 geboren. Nach dem Besuch der Volksschule war er zwei Jahre lang als Lehrling in einer Autowerkstatt beschäftigt. Am 1. Juni 1956 übernahm er eine Stelle als Volontär in einer Autowerkstatt. Am 30. Januar 1953 ist die Kutter und am 11. März 1954 der Vater des Klägers gestorben. Der Kläger begehrt eine Beihilfe zu den Aufwendungen, die der von ihm beabsichtigte Besuch einer Ingenieurschule mit sich bringen würde. Er hat vorgetragen, er habe nicht die Mittel, die für den Besuch dieser Schule erforderlich seien. Das sei die Folge der gegen seine Eltern gerichteten Verfolgung. Pein Vater habe in Argentinien keine geeignete Erwerbstätiglceit mehr aufnehmen können, da seine Gesundheit durch die Verfolgung geschwächt gewesen sei. Dasselbe gelte für seine Mutter. Seine Eltern würden auch dann, wem sie noch leben würden, die Mittel für seine Ausbildung nicht auf-bringen können. Kenn sie jedoch nicht verfolgt worden wären und in Deutschland hätten bleiben können, wäre sein Vater bei normaler Entwicklung der Verhältnisse in der Lage gewesen, die Kittel für sein Studium aufzubringen, und diese Mittel wären dann beim Tode des Vaters vorhanden gewesen. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, an ihn eine Beihilfe zu den Kosten der Ausbildung bis zu dem Höchstbetrage von 5.000 DM zu zahlen. m ^ * * Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlande sgericht hat die Berufung des Klagers zurückgewiesen» Kit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter« Im Revisionsrechtszug hat er ausgeführt, wegen Pehlens ausreichender Mittel könne er die Ingenieurschule zur Zeit noch nicht besuchen und ihm seien deshalb die entstehenden Kosten noch nicht hinreichend sicher bekannt* deshalb könne er zur Zeit keine Leistungsklage erheben, doch habe er ein berechtigtes Interesse an der Peststellung des von ihm geltend gemachten Anspruchs» Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen» EntscheidungsgrUnde * I* Bie Peststellungsklage ist zulässig, denn der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Peststel- 4 lung des Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand des Verfahrens bildet« Er hat vorgetragen, er beabsichtige, eine Ingenieurschule zu besuchen, habe jedoch nicht die dafür erforderlichen Mittel, die er sich durch die Geltendmachung des in § 119 BEG vorgesehenen Entschädigungsanspruchs verschaffen wolle •• Baraus ergibt sich, daß er noch nicht auf Leistung klagen kann, da die Beihilfe, sofern die Voraussetzungen für sie vorliegen, regelmäßig erst in entsprechenden Teilbeträgen gezahlt wird, wenn bei der Ausbildung ein Bedarf für sie auf tritt» Bie Höhe der Aufwendungen, die für die von dem Kläger geplante Berufsausbildung notwendig sind, ist noch ndcht su übersehen« Beshalb ist auch der Antrag, fest aus teilen, daß das beklagte Land zur Zahlung einer Beihilfe bis zu einer Gesamthöhe von 5*000 DM ’verpflichtet sei, bestimmt genug« II. 1« In dem Urteil des Oberlandesgerichts wird ausgeführt, § 119 BEG bringe im wesentlichen nur eine Erweiterung des entschädigungsberechtigten Personenkreises« Auch dieser sei im Rahmen und unter den Voraussetzungen der Grundsatzbestimmung des § 64 BEG zu entschädigen, nämlich dann, wenn der Entschädigungsberechtigte im Zuge einer Verfolgung, die im Altreichsgebiet begonnen und sich gegen seine Eltern gerichtet habe, in seiner Ausbildung geschädigt worden sei« Ein nicht verfolgtes Kind verfolgter Eltern sei somit nur entschädigungsberechtigt, wenn es von den Folgen der gegen seine Eltern gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im Altreichsgebiet betroffen worden sei, wenn es also in Deutschland an der erstrebten Ausbildung gehindert worden sei« Die gegenteilige Ansicht führe zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß Kinder, die selbst verfolgt und vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert seien, keinen Anspruch wegen Ausbildungsschadens auf Grund der §§ 115, 116 BEG hätten, während den selbst nicht verfolgten Kindern verfolgter und ausgewanderter Eltern ein solcher Anspruch zuzusprechen wäre» % 2« a) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung, daß verfolgte Kinder, die vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters ausgewandert seien, keinen Anspruch wegen Ausbildungsschadens nach § 116 BEG hätten; die für verfolgte Kinder bestehende Regelung könne deshalb zur Stützung für die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung nicht herangesogen werden« 5 Darauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden« Daraus, daß ein selbst verfolgtes Kind, das vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters ausgewandert ist, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 bis 118 BEG hat, weil es nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 von einer seine Ausbildung beeinträchtigenden Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist (Urteil des Senats vom 23« April 1958 IV ZR 2/58, RzW 1958, 313)? läßt sich nicht schon die Folgerung ziehen, vor der Erreichung dieses Alters ausgewanderte Kinder könnten auch keinen Anspruch nach § 119 BEG haben« Denn auch Kinder, die selbst verfolgt sind, die aber die für den Anspruch nach § 116 BEG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, können gegebenenfalls den Anspruch nach § 119 BEG geltend machen, wenn dessen andersartige Voraussetzungen vorliegen; sie sind also nicht schlechter gestellt als die nicht verfolgten Kinder (Zimmer RzW 19599 78)« b) Der Revision ist auch zuzugeben, daß auf Personen, die durch die Verfolgung ihrer Eltern in ihrer Ausbildung beeinträchtigt sind und deshalb eine Beihilfe nach § 119 BEG erhalten sollen, die Vorschrift des § 64 BEG nicht angewendet werden kann. Denn die nach dieser Vorschrift erforderliche räumliche Beziehung des Beginns der Verfolgung zu dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 bezieht sich auf Ansprüche eines Verfolgten, nicht aber ohne weiteres auf Ansprüche einer Person, der das Gesetz ausnahmsweise wegen der Auswirkungen, die die Verfolgung eines anderen für sie gehabt hat, gewisse Entschädigungsleistungen zuerkennt« Die Verfolgung der Eltern des Klägers, die die Grundlage des von diesem erhobenen Anspruchs bildet, hat im Reichsgebiet begonnen« c) Die Entstehungsgeschichte des § 119 BEG spricht dafür, daß der Anspruch auf die Beihilfe auch dann gegeben sein soll, wenn die Beeinträchtigung der Ausbildungsmöglichkei-ten auf Grund der Verfolgung der Eltern erst nach dem Abschluß der Verfolgung eingetreten ist« In dem Bundesergänzungsgesetz war eine dem § 119 BEG entsprechende Vorschrift noch nicht enthalten«, Die Gründe, nicht verfolgten Kindern, die wegen der Verfolgung ihrer Eltern ihre Ausbildung nicht auf nehmen oder beendigen konnten, deren Nachholung zu ermöglichen, erschienen jedoch so schwerwiegend, daß die Bestimmung in Durchbrechung des Grundsatzes, nur dem Verfolgten selbst Entschädigungsansprüche zu geben, in das Gesetz auf-genommen worden ist (Begründung zu § 55a RegEntw«,, BT-Drucks. 2* Wahlperiode Nro 1949, 155, 156), In der 16* Sitzung des Wiedergutinachungsausschusses des Bundestages vom 1» Februar 1956 ist zu dem Ausdruck gebracht worden, bei den Vorberatungen für die Regelung sei an die Fälle gedacht, in deiien die Eltern nach 1945 aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen seien, ihre Kinder ausbilden zu lassen, weil entweder keine Entschädigung gezahlt worden sei oder diese nicht ausgereicht habe. Daraus geht hervor, daß ein Ausgleich gerade auch für die nachteiligen Auswirkungen, die die Verfolgung auf die Ausbildung der Kinder nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft gehabt hat, gegeben werden solle Dann aber liegt die Annahme nahe, daß es nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Unterschied macht, ob das Kind von diesen Auswirkungen bereits in dem Eex’rschaftsbereich des Nationalsozialismus betroffen worden ist, oder ob es wegen seines Alters erst außerhalb des Machtbereichs des Nationalsozialismus oder nach der Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft solche Benachteiligungen erfahren hat» Von einer Nachholung der durch die Verfolgung der Eltern verhinderten Ausbildung läßt sich auch dann sprechen, wenn eine Ausbildung über- ... 7 haupt erst außerhalb des räumlichen und zeitlichen Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus in Präge kommt, die Büttel für sie jedoch durch die Inanspruchnahme der Entschädigung beschafft werden müssen» « d) Abschließend braucht dazu jedoch nicht Stellung genommen zu werdenj da der Kläger aus einem anderen Grunde keine Ausbildungsbeihilfe erhalten kann« Der Kreis der Personen, die wegen Schadens in der Ausbildung Entschädigung zu beanspruchen haben, ist durch § 119 BEG derart erweitert worden, daß unter den dort bestimmten Voraussetzungen Leistungen auch an Nichtverfolgte vorgenommen werden« Die nach § 119 BEG Entschädigungsberechtigten brauchen nicht selbst verfolgt zu sein und deshalb in ihrer Person auch nicht die Voraussetzungen des § 64 Abs« 1 BEG zu erfüllen; im übrigen entfällt aber bei ihnen nicht das Erfordernis, daß sie wie die Verfolgten zur Zeit der Verfolgung bereits gelebt haben müssen» Die familiäre Verbindung zwischen ihnen und den Verfolgten, aus der sich der Entschädigungsanspruch herleitet, muß schon zur Zeit der Verfolgung hestanden haben; dagegen betrifft die Vorschrift keine Personen, die nicht nur selbst nicht verfolgt, sondern außerdem zur Zeit der maßgebenden Verfolgung noch nicht im Verhältnis von Kindern zu Verfolgten standen (van Dam/Loos BEG § 119 Anm» 3), insbesondere damals noch nicht lebten» In den Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften ist nicht zu dem Ausdruck gekommen, daß eine derartig umfassende und in ihrer Auswirkung nicht zu übersehende Ausdehnung des Kreises der Entschädigungsberechtigten, wie sie die Einbeziehung erst nach der Verfolgung geborener Pei-sonen darstellen würde, beabsichtigt gewesen sei» Auch der Gesetzeswortlaut spricht nicht dafür, daß die Vorschrift ä auf nachgeborene Kinder von Verfolgten anzuwenden sei* Insbesondere lassen sich aus § 119 Abs, 2 Satz 1 BEG, nach dem es genügt,, daß die Kinder die Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllen, keine Schlüsse in dieser Richtung ziehen* Ob damit gesagt ist, daß Jene Voraussetzungen bei den Kindern vorlicgen müssen, oder ob es nicht vielmehr ausreicht, daß sie entweder bei den verfolgten Eltern oder bei den Kindern vorliegen, kann dahinstehen. Keinesfalls ist der Vorschrift zu entnehmen, daß Kinder, die nach dem Abschluß der Verfolgung geboren sind, 'anspruchsberechtigt sein sollen. Die Vorschrift des § 7 BVPG, in der bestimmt ist, daß nach der Vertreibung geborene Kinder die Eigenschaft des sorgeberechtigten Eltemteils als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling erwerben, beruht auf wesentlich anderen Grundlagen und läßt sich hier nicht heranziehen* Entgegen der von dem * Kammergericht und Eekstorff vertretenen Ansicht (RzW 1958, 12, 114) kann deshalb solchen Kindern keine Ausbildungsbeihilfe zuerkannt wei’den* Ob davon eine Ausnahme bei Kindern zu machen ist, die vor dem Abschluß der Verfolgung erzeugt, aber erst später geboren sind, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn der Kläger ist erst mehrere Jahre, nachdem seine Eltern aus Deutschland ausgewandert waren, geboren* i III ♦ Die Klage ist deshalb im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden, und die Revision muß zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs- 1, § 225 Abs, 1 BliiGj § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Baske Bundesrichter Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen. Ascher Bundesrichter Wüstenberg Dr-v.Werner ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher i