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BGH · IV ZR 250/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 250/66

ÄndVO Können Verfolgte, deren Ansprüche durch einen ''echten11 Vergleich geregelt worden sind, eine Neufestsetzung dieser Ansprüche nur unter der Voraussetzung verlange*,, daß in dieser Verordnung selbst Beistungsverbesserungen für fOie vorgesehen sind. Juli 1966 aufgehoben und das Urteil der Entschä-digungskammer III des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher im Wege der Ausdehnung des Entschädigungozcitrauma eine höhere Entschädigung angeotrebt wurde, blieb ohne Erfolg. August 1963 abgelehnt, weil durch einen echten Vergleich eine fixe Rente festgesetzt worden sei, die an der Erhöhung nicht teilnehme. Die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Vergleich hat es jedoch als für die pauschale Rentenerhöhung der 3.‘ ÄndVO* nicht rechts erheblich erachtet. 1. Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts mit folgenden J&tyägungen bestätigt: Ber gerichtliche Ver-gleich vom VTi Bezeraber 19159 sei ein echter, also ausgehandelter Vergleich gewesen. Somit könnten auch Ansprüche, die durch "echten" Vergleich festgesetzt worden seien, an den Leistungsverbesserungen teilhaben. Denn Abo. 4 erkläre auch Abo. 2 von Art. XI für entsprechend anwendbar, der seinerseits ohne Einschränkung auf Art. I der ÄndVO verweise; dieser enthalte auch die durch die früheren Änderungsverordnungen bewilligten Verbesserungen. Es bestehe somit kein rechtlicher Grund mehr, die durch Vergleich festgesetzte Rente von den in Art. Ill Ziff.2 der 3. Die Änderung der Teilungszahl von 4 auf 3*6 entspreche einer Lcistungsverbesserung von 11,11 Ob die neue Rente unmittelbar durch Zuschlag dieses Prozentsatzes zur alten Rente oder auf dem Umweg über eine fiktive Kapitalentschädigung errechnet werde, sei im Ergebnis gleichgültig. DV-BEG als Jahresrente durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädigung unter Anwendung einer für die jeweiligen lebensaltersstufen bestimmten Teilungszahl errechnet. DV-BEG ist nun durch Art. III der 3. Januar 1961 an dahin geändert worden, daß für Verfolgte, die das 55. Die Klägerin begehrt auf Grund dieser Änderung die Erhöhung der dem Erblasser durch Vergleich bewilligten Rente. Sie kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, diese Änderung nicht gemäß Art. IV der Nach den rechtsirrtumsfreien und auch von der Klägerin in der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Vergleich vom 17. Ein Vergleich dieser Art wird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1963» 474 Nr. 39; 1964» 412 Nr. 66), an der festzuhalten ist, von diesen Änderungsverordnungen nicht erfaßt. Verfolgte, die einen Vergleich dieser Art abgeschlossen haben, nehmen somit an den in diesen ÄnderungsverOrdnungen vorgesehenen Verbesserungen nicht teil. eine Regelung zugunsten der Verfolgten, deren Ansprüche durch einen Vergleich geregelt worden sind. Nach dieser Bestimmung finden die Absätze 1 bis 3 des Art. II ent« sprechende Anwendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen worden ist. Hieraus kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht hergeleitet werden, daß ein Verfolgter nunmehr eine Neufestsetzung seiner durch Vergleich geregelten Ansprüche auch wegen der bereits in vorhergehenden Änderungsverordnungen vorgesehenen Leistungsverbesserungen verlangen kann. In diesem Sinne ist die Vorschrift des Art. IV Abs. 2 der 7. Damit ist zu dem Ausdruck gebracht, daß nicht uneingeschränkt eine Neufestsetzung von Ansprüchen aufgrund aller in der Neufassung enthaltenen Bestimmungen, auch der schon bisher bestehenden und nur in die Neufassung mit übernommenen Bestimmungen der 3. DV-BEG möglich ist, daß vielmehr nur insoweit eine Neufestsetzung in Betracht kommt, als durch die in Art. I vorgesehenen Änderungen eine Leistungsverbesserung eingetreten ist. Der Umstand, daß nunmehr in Art. IX erstmals eine Neufestsetzung auch der durch einen echten Vergleich geregelten Ansprüche vorgesehen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Vorschrift kann nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, daß damit eine allgemeine Abänderbarkeit von Vergleichen über die Voraussetzungen des Art. II Nr. 1 bis 3 der Vorschrift hinaus ausgesprochen ist. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß insoweit eine Lübke besteht, als diejenigen Verfolgten, deren Ansprüche durch Vergleich Diese Lücke läßt sich jedoch nicht durch eine ergänzende Auslegung des Art. IX Abs.4 der 7. 9) ist ausgeführt: "Nach Abs.4 steht auch ein Vergleich einer neuen Entscheidung und einer Anhebung der Renten nur noch dann entgegen, wenn in dem Vergleich ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist» Diese Neuregelung entspricht auch der herrschenden Braxis und Rechtsprechung”. Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung dahin erweiternd ausgelegt, daß auch Ansprüche anzupassen seien, die durch einen unechten Vergleich festgesetzt seien. Die unrichtige Begründung der Änderungsverordnung ergibt, daß davon ausgegangen wurde, eine Einbeziehung der in den früheren Änderungsverordnungen enthaltenen Leistungsverbesserungen in die Regelung des Art» IX Abs.4 sei nicht notwendig. Daraus erhellt weiter, daß nur eine Regelung für die in Art. I der 7. Ist aber nicht zu ersehen, wie Voraussicht lieh das Problem gelöst worden wäre, so ist der Senat nicht in der Lage, die Lücke im Sinne der Einbeziehung auch der frUher ausgesprochenen Verbesserungen in die Regelung des Art. II Abs, 4 zu schließen. ÄndVO können somit Verfolgte, deren Ansprüche durch einen "echten* Vergleich geregelt worden sind, eine Neufestsetzung dieser Ansprüche nur unter der-Voraussetzung verlangen, daß in dieser Verordnung selbst Leistungsverbesserungon für sie vorgesehen sind.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
VerordnungÄnderungvergleichenAnspruchRenteÄndVO

Volltext der Entscheidung

Wachs ch läge v/e rk: BGHZ:
ja
 nein
7. VO zur Änderung der 3. DV-BEG vom 28. April 1966 BGBl I 300, Art. II Abs. 4
Nach Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO Können Verfolgte, deren Ansprüche durch einen ''echten11 Vergleich geregelt worden sind, eine Neufestsetzung dieser Ansprüche nur unter der Voraussetzung verlange*,, daß in dieser Verordnung selbst Beistungsverbesserungen für fOie vorgesehen sind.
BGH, ürt. v. 31. Januar 1968 - IV ZR 250/66 - OLG Karlsruhe
BG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
31.Januar 1968 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV ZR 250/66
URTEIL
in dem Ehtschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg ,$ vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N,5 Königstraße 60,
- Prozeßbevollraächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Elsie
tStr./BSA,
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwäl
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loewenheim, Dr. Graf, von der Mühlen und Pro'f. Dr. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Karlsruhe vom 27. Juli 1966 aufgehoben und das Urteil der Entschä-digungskammer III des Landgerichts Karlsruhe vom 25. März 1965 geändert. .
Die Klage wird abgewieaen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen.
Tatbestand :
Der am flHHHHl 1890 geborene Bankangestellte Louis Mfl|^wurde aus Gründen der Rasse beruflich geschädigt. Die Entschädigungsfcehörde billigte ihm hierwegen mit Bescheid vom 26. Juli 1957 eine Kapitalentochädigung zu, wobei Louis die' vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und das Ende des Entschädigungszeit« raumo auf den 31. Dezember 1943 festgesetzt wurde. Die hiergegen erhobene Klage, mit welcher im Wege der Ausdehnung des Entschädigungozcitrauma eine höhere Entschädigung angeotrebt wurde, blieb ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien am 17. Dezember 1959 folgenden gerichtlichen Vergleich:
 
"Das beklagte Land verpflichtet sich, dem Kläger für seinen Schaden im beruflichen Portkommen in unselbstän-diger ErwerbStätigkeit eine monatliche Rente von EM 525.-ab 1. November 1955 auf Lebenszeit zu zahlen.
Die bisher gewährten Vorleistungen sind hierauf anzurechnen.
Hiermit sind sämtliche Ansprüche des Klägers wegen Schaden im beruflichen Portkommen abgegolten."
Louis M^^ist am 22. Oktober 1963 verstorben. Er hat noch zu seinen Lebzeiten alsbald nach Verkündung der 3. Verordnung zur Änderung der 1., 2. und 3. Verordnung zur Durchführung des BEG vom 8. Mai 1961 die Erhöhung seiner Rente gemäß Art. Ill Ziff. 2 dieser Verordnung beantragt.
Die Entschädigungobehörde hat den Antrag mit Bescheid vom 29. August 1963 abgelehnt, weil durch einen echten Vergleich eine fixe Rente festgesetzt worden sei, die an der Erhöhung nicht teilnehme.
Die Witwe und Alleinerbin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen,, an sie für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zu dem 31. Oktober 1963 einen Betrag in Höhe von 2.006,- DM als Rentenrtickstände zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist zwar davon ausgegangen, daß es sich um einen echten Vergleich handele. Die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Vergleich hat es jedoch als für die pauschale Rentenerhöhung der 3.‘ ÄndVO* nicht rechts erheblich erachtet. Die
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Höhe der Rentenrückstände hat es ermittelt, indem es, von der tatsächlich gezahlten Rente ausgehend, unter Verwendung der alten Teilungszahl (4) eine fiktive Kapitalentschädigung errechnet und diese durch die heue - Teilungszahl (3,6) geteilt hat.
Die Berufung des beklagten Landes ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist begründet.
1.	Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts mit folgenden J&tyägungen bestätigt: Ber gerichtliche Ver-gleich vom VTi Bezeraber 19159 sei ein echter, also ausgehandelter Vergleich gewesen. Baher könne der Verfolgte nicht gemäß Art. IV-der 3. XndVO vom 8. Mai 1961 an der für die Zeit vom 1. Januar 1961 an durch Änderung der Teilungszahl eingetretenen Rentenerhöhung teilhaben. Burch die 7. XndVO vom 28. April 1966 sei jedoch nunmehr eine neue Lage geschaffen worden. Hach der.Übergangsvorschrift des Art. XI Abs. 4 der 7. XndVO stehe nunmehr auch ein - .echter -Vergleich einer erneuten Entscheidung nicht mehr entgegen. Somit könnten auch Ansprüche, die durch "echten" Vergleich festgesetzt worden seien, an den Leistungsverbesserungen teilhaben. Dies beziehe sich nicht nur auf die durch die 7. XndVO eingeführten Verbesserungen, sondern müsse auch
 
hinsichtlich der in den früheren ÄnderungsVerordnungen zur 3. DV-BEG enthaltenen Verbesserungen gelten. Denn Abo. 4 erkläre auch Abo. 2 von Art. XI für entsprechend anwendbar, der seinerseits ohne Einschränkung auf Art. I der ÄndVO verweise; dieser enthalte auch die durch die früheren Änderungsverordnungen bewilligten Verbesserungen. Der hier in Betracht kommende § 33 Abs. 2 der 3. DV-BEG sei gemäß § 43 Ziff. 1 der Vorschrift mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 an in Kraft getreten. Es bestehe somit kein rechtlicher Grund mehr, die durch Vergleich festgesetzte Rente von den in Art. Ill Ziff. 2 der 3. ÄndVO zur 1., 2. und 3* DV-BEG im Wege der Herabsetzung der Teilungszahl eingeführten RentenerhÜhung auszuschließen.
Die Änderung der Teilungszahl von 4 auf 3*6 entspreche einer Lcistungsverbesserung von 11,11 Ob die neue Rente unmittelbar durch Zuschlag dieses Prozentsatzes zur alten Rente oder auf dem Umweg über eine fiktive Kapitalentschädigung errechnet werde, sei im Ergebnis gleichgültig.
2.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Rente für die im unselbständigen Dienst Geschädigten wird gemäß § 35 der 3. DV-BEG als Jahresrente durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädigung unter Anwendung einer für die jeweiligen lebensaltersstufen bestimmten Teilungszahl errechnet. Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen ist das Lebensalter des Verfolgten in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren. Der Erblasser hatte am 20. Oktober 1955 das 65. Lebensjahr vollendet. Bach der damals geltenden Fassung des § 33 Abs. 2 der 3. DV-BEG war folglich für ihn die iDeilungszahl 4 maßgebend. Die
 
Bestimmung des § 33 Abs. 2 der 3. DV-BEG ist nun durch Art. III der 3. ÄndVO vom 8. Mai 1961 (BGBl I‘521) mit Wirkung vom 1. Januar 1961 an dahin geändert worden, daß für Verfolgte, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten, die Teilungszahl 3*6 anstelle der bisherigen Teilungszahl 4 getreten ist.
Die Klägerin begehrt auf Grund dieser Änderung die Erhöhung der dem Erblasser durch Vergleich bewilligten Rente. Sie kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, diese Änderung nicht gemäß Art. IV der
3.	ÄndVO begehren. Nach den rechtsirrtumsfreien und auch von der Klägerin in der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Vergleich vom 17. Dezember 1959 um einen echten Vergleich. Ein Vergleich dieser Art wird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1963»
 474 Nr. 39; 1964» 412 Nr. 66), an der festzuhalten ist, von diesen Änderungsverordnungen nicht erfaßt. Verfolgte, die einen Vergleich dieser Art abgeschlossen haben, nehmen somit an den in diesen ÄnderungsverOrdnungen vorgesehenen Verbesserungen nicht teil. Insoweit ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten.
Dagegen kenn den Gedankengängen, mit denen das Berufungsgericht dem Klagebegehren stattgegeben hat, nicht gefolgt werden.
Die Siebente Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentechädigungsge-setzcs vom 28. April 1966 - BGBl I 300 - (im folgenden 7. ÄndVO genannt) hat in Ä»t. I der 3. DV-BEG eine neue Fassung gegeben, während Art. II übergangsvorschriften enthält. Absatz 4 dieser Bestimmung enthält erstmals
 
eine Regelung zugunsten der Verfolgten, deren Ansprüche durch einen Vergleich geregelt worden sind. Nach dieser Bestimmung finden die Absätze 1 bis 3 des Art. II ent« sprechende Anwendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen worden ist. Hieraus kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht hergeleitet werden, daß ein Verfolgter nunmehr eine Neufestsetzung seiner durch Vergleich geregelten Ansprüche auch wegen der bereits in vorhergehenden Änderungsverordnungen vorgesehenen Leistungsverbesserungen verlangen kann. Die Vorschrift des Art. II enthält, wie schon die Überschrift erkennen läßt, ÜbergangsvorSchriften. Biese schaffen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Angleichung der Ansprüche an die durch die Verordnung geschaffene neue Rechtslage. Es kommt sonach darauf an, ob sich die Leistungen durch die in der 7. ÄndVO enthaltenen Vorschriften gegenüber der bisherigen Rechtslage erhöht haben. In diesem Sinne ist die Vorschrift des Art. IV Abs. 2 der 7. ÄndVd die nach Abs. 4 entsprechende Anwendung findet, zu .verstehen. Hier 1st ausgesprochen, daß es bei Leistungsverbesserungen für laufende Renten aufgrund der Änderungen in Art. I eines neuen Antiags nicht bedarf, im übrigen aber der Berechtigte einen Antfag .auf Neufestsetzung seiner Entschädigungsansprüche aufgrund der Änderungen in Art. I dieser Verordnung binnen einer bestimmten Erist stellen kann. Letztere Bestimmung ist in Anlehnung an , Art. III BEG-Schlußgesetz getroffen worden. Bies ergibt sich aus der Begründung zu dem Entwurf des Art, II der 7*
ÄndVO (BR-Brucksache 39/66, S. 9) in Verbindung mit der Begründung zu dem Entwurf des gleichlautenden Art. II der 6. VO zur Änderung der 1. DV-BEG (BR-Brucksache 37/66,
 
 S. 7/8). Damit ist zu dem Ausdruck gebracht, daß nicht uneingeschränkt eine Neufestsetzung von Ansprüchen aufgrund aller in der Neufassung enthaltenen Bestimmungen, auch der schon bisher bestehenden und nur in die Neufassung mit übernommenen Bestimmungen der 3. DV-BEG möglich ist, daß vielmehr nur insoweit eine Neufestsetzung in Betracht kommt, als durch die in Art. I vorgesehenen Änderungen eine Leistungsverbesserung eingetreten ist. Es können also nur solche Änderungen gemeint sein, die durch die 7. ÄndVO selbst gegenüber der bisherigen Passung der 3. DV-BEG eingetreten sind.
Der Umstand, daß nunmehr in Art. IX erstmals eine Neufestsetzung auch der durch einen echten Vergleich geregelten Ansprüche vorgesehen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Vorschrift kann nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, daß damit eine allgemeine Abänderbarkeit von Vergleichen über die Voraussetzungen des Art. II Nr. 1 bis 3 der Vorschrift hinaus ausgesprochen ist. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß insoweit eine Lübke besteht, als
 diejenigen Verfolgten, deren Ansprüche durch Vergleich
* ' * *,
geregelt worden^-sind, an den in den vorhergehenden Än-derungsverordhungen vorgesehenen Erhöhungen der Leistungen zu demindest so lange nicht teilhäben können, als für sie nicht auch in der 7. ÄndVO Leistungsverbesserungen vorgesehen sind. Diese Lücke läßt sich jedoch nicht durch eine ergänzende Auslegung des Art. IX Abs. 4 der 7. ÄndVO schließen. Einer solchen Auslegung steht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift und ihre Natur als einer Übergangsvorschrift zur 7. ÄndVO entgegen, sondern auch die Entstehungsgeschichte dieser Verordnung. In der Begründung zu Art. II Abs. 4 (vgl. BR-Druoksaehe 37/66, 3. 8 in Verbindung mit BR-Drucksache 39/66, S. 9) ist ausgeführt: "Nach Abs. 4 steht auch ein Vergleich einer neuen Entscheidung und einer Anhebung der Renten nur noch dann
 
entgegen, wenn in dem Vergleich ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist» Diese Neuregelung entspricht auch der herrschenden Braxis und Rechtsprechung”. letzteres trifft aber nicht zu.
Die früher erlassenen Änderungsverordnungen sehen eine Anpassung nur für die durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzten Ansprüche vor. Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung dahin erweiternd ausgelegt, daß auch Ansprüche anzupassen seien, die durch einen unechten Vergleich festgesetzt seien. Denn dabei handelt es sich in der Sache um dasselbe, als wenn der Anspruch durch Bescheid oder gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden wäre. Für Ansprüche, die durch echte Vergleiche, die im Wege gegenseitigen Nach-
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gebens zustande gekommen • sind f.est&coctz.t, worden isiMJ. hat der Bundesgerichtshof dagegen in ständiger Rechtsprechung (vgl. die o,a. Entscheidungen) ausgesprochen, daß sie nach dem Gesetz der neuen Rechtslage nicht angepaßt werden können. Die unrichtige Begründung der Änderungsverordnung ergibt, daß davon ausgegangen wurde, eine Einbeziehung der in den früheren Änderungsverordnungen enthaltenen Leistungsverbesserungen in die Regelung des Art» IX Abs.
4 sei nicht notwendig. Daraus erhellt weiter, daß nur eine Regelung für die in Art. I der 7. ÄndVO selbst vorgesehenen Leistungsverbesserungen getroffen werden sollte.
Es läßt sich mm nicht sagen, welche Regelung getroffen worden wäre, wenn der Bundesrat die aufgrund der Rechtsprechung des Senats bestehende Rechtslage gekannt hätte, ob er dann vorgeschlagen hätte, es hinsichtlich der Vergleiche bei dem bisherigen Rechtszustand zu belassen, oder ob er die nunmehr bestehende Lücke durch Einbeziehung auch der in den vorhergehenden Ändenragsverordnungen enthaltenen Leistungsverbesserungen in die Regelung des Art. XX Abs. 4
geschlossen hätte. Ist aber nicht zu ersehen, wie Voraussicht lieh das Problem gelöst worden wäre, so ist der Senat nicht in der Lage, die Lücke im Sinne der Einbeziehung auch der frUher ausgesprochenen Verbesserungen in die Regelung des Art. II Abs, 4 zu schließen.
Nach Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO können somit Verfolgte, deren Ansprüche durch einen "echten* Vergleich geregelt worden sind, eine Neufestsetzung dieser Ansprüche nur unter der-Voraussetzung verlangen, daß in dieser Verordnung selbst Leistungsverbesserungon für sie vorgesehen sind.
Die Klage ist somit unbegründet.
Daher muß den Rechtsmitteln des beklagten Landes stattgegeben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG.
Johannsen	Dr. Loewenheim Dr.	Graf
 von der Kühlen
 Bökelmann