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BGH · IV ZR 250/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 250/6

Beruht dio Scheidung einer Ehe auf Verfolgungsgründen, so bestimmt sich die Einreihung der geschiedenen Ehefrau auch nach der Scheidung in der Regel nach der wirtschaftlichen, oder, sofern diese günstiger ist, nach der sozialen Stellung des früheren Ehemannes. Die Klägerin und ihr früherer Ehemann haben angegeben, sie hätten das Verfahren durchgeführt, um den Ausschluß des Ehemannes der Klägerin aus der Reichsschrifttums- und der Reichsfilmkammer zu vermeiden, die ihm angedroht gewesen sei. Während die Klägerin vor dem Entschädigungsamt Berlin zunächst angegeben hat, sie sei von 1933 bis 1943 nur Hausfrau gewesen, hat sie später vorgetragen, sie habe 1937 als Sekretärin ihres Ehemannes gearbeitet, in der Folgezeit ihren Beruf jedoch aus VerfolgungsgrUnden nicht mehr ausüben können. Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie nach der wirtschaftlichen Stellung ihres Ehemannes eingestuft werden müsse. DV-BEG auf die Klägerin nicht anwendbar 3ei, weil sie zur Zeit des Beginns der Verfolgung nicht als Hausfrau tätig gewesen sei. Daß eine geschiedene Ehefrau die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres früheren Ehemannes nicht mehr teile, sei vom Bundesgerichtshof in keiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt worden. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht sei auch die soziale Stellung der geschiedenen Frau nicht mehr die ihres frü- Etwas anderes könne auch für die Klägerin nicht gelten, für deren Ehe nur die Trennung von Tisch und Bett ausgesprochen, deren Ehe aber dem Bande nach noch aufrecht erhalten worden sei. Insbesondere könne die Trennung von Tisch und Bett nicht etwa, wie die Klägerin meine, nur der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach den früheren §§ 1575 ff BGB glciohgeachtet werden. Bei der Trennung von Tisch und Bett nach österreichischem Recht hingegen hätten sich die Ehepartner, deren Eheband als unauflöslich gegolten habe, entschlossen, alle Bindungen aufzugoben, soweit es ihnen das Gesetz ermöglicht habe. Damit sei die Ehefrau nach der öffentlichen Meinung, die angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit der Ehescheidung diese Trennung von Tisch und Bett praktisch als Ehe- Daß die Klägerin bei der Trennung von Tisch und Bett, wirtschaftlich betrachtet, der geschiedenen Ehefrau gleichgestanden, also die wirtschaftliche Stellung ihres Ehemannes nicht mehr geteilt habe, ergebe sich mit aller Klarheit aus der Tatsache, daß der frühere Ehemann der Klägerin und ihrem Kind Unterhalt gezahlt ha- Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie ihre Stellung als Hausfrau aus Verfolgungsgründen verloren habe. Selbst wenn der Verlust auf unmittelbarer Verfolgung der Klägerin beruht habe, könne ihr das im Rahmen des § 14 Abs.6 der 2. Aber nicht einmal mittelbar habe sich die Verfolgung auf die Ehe der Klägerin ausgewirkt, die Klägerin trage «war vor, und ihr früherer Ehemann habe dies eidesstattlich versichert, die Ehepartner hätten sich zur Durchführung des Ehetrennungsverfahrens entschlossen, weil die Gefahr bestanden habe, daß der Ehemann der Klägerin von der Reichsschrifttumsund ReichsfiImkammer ausgeschlossen würde. Im übrigen habe für die Zeit des Ehetrennungsverfahrens im Jahre 1957 für den Ehemann der Klägerin noch nicht einmal eine derartige akute Gefahr bestanden. Im übrigen sei die Tätigkeit der sogenannten Kulturschaffenden nicht schon mit der Einrichtung der Reichskulturkammer von der Mitgliedschaft abhängig gemacht worden, sondern erst durch die Verordnung über den Hachv/eis der Zugehörigkeit zur Reichsschrifttumskammer vom 17» Juli 1940 (RGBl 1, 1035 und der Durchführungsbestimmung hier- Baß die Verfolgungslage der Klägerin für die Entwicklung ihrer Ehe nicht ursächlich gewesen sei, beweise auch die Tatsache, daß die Ehepartner nach den Angaben der Klägerin bereits seit 1934 getrennt gelebt hätten. Diese Trennung lasse sich nicht damit motivieren, daß die Klägerin als rassisch Verfolgte den beruflichen Möglichkeiten ihres Ehemannes nicht hindernd im Wege habe stehen wollen, weil ein Getrenntleben der Ehegatten für die Verfolger belanglos gewesen sei. Nachdem diese Ehe bereits zwei Jahre später geschieden worden sei, hätte es nahegelegen, daß die Ehepartner wieder heirateten, wenn die frühere Trennung nur verfolgungs-bedingt gewesen wäre, das sei aber nicht geschehen. Es könne auf sich beruhen, ob die Klägerin trotz der Durchführung des Ehetrennungsverfahrens in Wien die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres Ehemannes weiter geteilt hätte, wenn die Ehepartner das Verfahren nur nach außen hin durchgoführt hätten, um dem Ehemann seine berufliche Tätigkeit weiter zu ermöglichen, tatsächlich aber die Ehe fortgesetzt hätten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt nach 1933 während der Ehe eine Tätigkeit als Sekretärin ausgeUbt habe und ob, gegebenenfalls wann, sie diese aus Verfolgungsgründen verloren habe. Selbst wenn es sich um eine echte Erwerbstätigkeit der Klägerin gehandelt haben sollte und sie diese verfolgungsbedingt verloren, habe, könne für ihre wirtschaftliche Stellung nur die tarifliche oder übliche Vergütung zugrunde gologt werden. Stellung der Klägerin als Sekretärin habe nicht übor dom gehobenen Dienst gelegen und zwar auch dann nicht, wenn sie die Manuskripte ihres Ehemannes überarbeitet habe. DV-BEG bestimme sich die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach dessen Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht habe. Der Unterhaltsbeitrag, den die Klägerin von ihrem Ehemann bezogen habe, habe aber nicht auf ihrer Arbeitsleistung, sondern auf ihrem Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe beruht. a) Eine Verfolgte, die als Hausfrau tätig war, wird bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs wegen eines Schadens an Körper und Gesundheit nach § 14 Abs.6 der 2. Aus diesen Gründen hat der erkennende Senat in der Entscheidung RzW 1964, 27 für die Anwendung der Vorschrift auch gefordert, daß die Ehefrau, die ihre Einstufung nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Ehemannes begehrt, im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung verheiratet und im Haushalt tätig war. Kein Grund für die Einstufung der Ehefrau nach ihrem Ehemann besteht daher, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemannes im maßgebenden Zeitpunkt ihr Ende gefunden hat (vgl. Denn ein gemeinsamer Haushalt, in dem die Ehefrau allein als Hausfrau tätig sein konnte, besteht nach Scheidung der Ehe nicht mehr. Keinen rechtlichen Unterschied kann es machen, daß im vorliegenden Pall die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann nicht nach den Vorschriften des BGB geschieden, sondern daß im Jahre 1934 nach dem damals geltenden österreichischen Recht die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett ausgesprochen worden ist. b) Ungeachtet der Trennung von Tisch und Bett kann nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Berufung der Klägerin auf § 14 Abs.6 der 2. Das Berufungsgericht hat nicht genügend beachtet, daß die Klägerin und ihr damaliger Ehemann im Jahre 1926 nach Berlin übergesiedelt sind, wo der Ehemann als Filmregisseur und Drehbuchautor tätig war. Wenn das Berufungsgericht auf die Österreichische Staatsangehörigkeit des Ehemannes .abstellt, so hat es außer acht gelassen, daß dieser wegen seiner Tätigkeit als Filmregisseur und Drehbuchautor gemäß § 4 der Ersten Verordnung zu dem Seichskulturkammergesetz vom 1. Bei dieser Sachund Rechtslage hätte das Berufungsgericht näher prüfen müssen, ob nicht der Entschluß der Klägerin und ihres Ehemannes, sich voneinander zu trennen, auf Gründe nationalsozialistischer Verfolgung zurückzuführen war. Daß der Ehemann der Klägerin nicht sehr lange nach der Trennung eine neue Ehe einging und daß die früheren Eheleute nach dem Tode der zweiten Ehefrau nicht wieder heirateten, sondern ihr Wenn auch, wie sich aus den Ausführungen unter a) ergibt, die geschiedene Ehefrau regelmäßig an der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres früheren Ehemannes bei der.Frage der Einstufung nicht mehr teilnimmt, so muß doch etwas anderes gelten, wenn die Trennung verfolgungsbedingt erfolgt ist. Abs. 2 Ziffer 1 daselbst der schuldlos geschiedene Ehegatte gleichsteht, muß auch bei der Einstufung wegen Schadens an Körper und Gesundheit die geschiedene Ehefrau nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres früheren Ehemannes beurteilt werden, wenn die Ehetrennung auf Verfolgungsmaßnahmen beruht. Wenn daher die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann durch drohende NS-Verfol-gungsmaßnahmen beendet worden ist, so muß ihre Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe auf Grund des § 14 Abs.6 der 2.

Zitierte Normen: § 17 BEG
EhefrauVerordnungTrennungEhemannesEhemannEhefrühKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
BGHZ:
ja
 nein
2. DV-BEG § 14 Abs. 6
Beruht dio Scheidung einer Ehe auf Verfolgungsgründen, so bestimmt sich die Einreihung der geschiedenen Ehefrau auch nach der Scheidung in der Regel nach der wirtschaftlichen, oder, sofern diese günstiger ist, nach der sozialen Stellung des früheren Ehemannes.
BGH, Urt.v. 30. September 1966 - IV ZR 250/6$ - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 250/65
URTEIL
Verkündet am
30« September 1966
Justizangestellto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Erau Adele Schi
 Ave.,
geborene —'Calif. USA,
Klägerin und Revisionsklagerin,
- Prozoßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 gegen
das Land B	, vertreten durch den Senator für
 Inneres in BÄHEST EMHHHBi Platz
 Beklagte und Revisionsbeklagtc.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* September 1966 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Y/ilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. März 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das . Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 14. Februar 1901 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Nach dem Abschluß der Volksschule besuchte sic 3 Jahre die Bürgerschule, 2 Jahre die Handelsschule und war dann als Sekretärin tätig.
Am 6. Juli 1922 heiratete sie den nichtjüdischen Filmregisseur und Drehbuchautor Georg K4Hfc~KfliBfe der die österreichische Staatsangehörigkeit besaß. Nach der
 
Eheschließung arbeitete die Klägerin für ihren Ehemann als PrivatSekretärin ohne Entgelt. Am 17. August 1924 wurde dem Ehepaar eine Tochter geboren. Im Jahre 1926 siedelten die Eheleute nach Berlin über. Im Jahre 1934 trennten sich die Klägerin und ihr Ehemann. Grund der Trennung war nach der Behauptung der Klägerin die Befürchtung ihres Ehemannes, wegen seiner Ehe mit einer rassisch Verfolgten Schwierigkeiten zu haben. Am Io. August 1937 wurde vor dem Landgericht in Wien die Trennung der Eheleute von Tisch und Bett ausgesprochen. Die Klägerin und ihr früherer Ehemann haben angegeben, sie hätten das Verfahren durchgeführt, um den Ausschluß des Ehemannes der Klägerin aus der Reichsschrifttums- und der Reichsfilmkammer zu vermeiden, die ihm angedroht gewesen sei. Während die Klägerin vor dem Entschädigungsamt Berlin zunächst angegeben hat, sie sei von 1933 bis 1943 nur Hausfrau gewesen, hat sie später vorgetragen, sie habe 1937 als Sekretärin ihres Ehemannes gearbeitet, in der Folgezeit ihren Beruf jedoch aus VerfolgungsgrUnden nicht mehr ausüben können. Schließlich hat sie dargelegt, sie sei - abgesehen von der Zeit ihrer Inhaftierung - bis zu dem Mai 1943 als Sekretärin für ihren Ehemann tätig gewesen,
- natürlich inoffiziell - . Die Klägerin hat weiter vorgetragen, sie sei von Juli 1942 bis zu dem 16. September 1943 in Haft gewesen. Im Mai 1943 habe das Arbeitsamt sie in eine Kartonagenfabrik dienstverpflichtet. Am 18. Oktober 1944 sei sie erneut verhaftet worden, im November 1944 nach Theresienstadt gebracht und erst bei Kriegsschluß befreit worden. Im Januar 1945 habe ihr früherer Ehemann während ihres Aufenthaltes im Konzentrationslager eine neue Ehe geschlossen, weil er angenommen habe, daß sie
 
vergast worden sei. Die zweite Ehe sei bereits nach zwei Jahren geschieden worden. Die zweite Ehefrau sei im Jahre 1950 verstorben.
Die Klägerin hat weiter ausgeführt, sie habe in der folgenden Zeit in Berlin gelebt, bis sie im Oktober 1949 in die USA ausgewandert sei. Ihr früherer Ehemann habe sich zunächst in Österreich, später in England niedergelassen, er sei im Jahre 1962 verstorben.
Durch den Bescheid vom 17. Oktober I960 hat das Entschädigungsamt Berlin der Klägerin Entschädigung wogen Schadens an Körper und Gesundheit auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. vom 1. August 1945 an unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nach oinem Hundertsatz von 48 zuerkannt. Mit der Klage verlangt die Klägerin Einstufung in den höheren Dienst und Zahlung der sich aus der Höherstufung ergebenden Mohrbe-träge an Kapitalentschädigung und Rente. Den Anspruch auf Zubilligung dos Höchsthundertsatzes hat die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits fallen lassen. Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie nach der wirtschaftlichen Stellung ihres Ehemannes eingestuft werden müsse. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Das beklagte Land stellt im Revisionsverfahren keine Anträge.
 
Entscheidungsgründe;
Dio Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Vorschrift dos § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG auf die Klägerin nicht anwendbar 3ei, weil sie zur Zeit des Beginns der Verfolgung nicht als Hausfrau tätig gewesen sei. Das sei aber Voraussetzung für die Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmung. § 14 Abs. 6 aaO regele, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27. September 1963 - RzV/ 1964, 27 - ausgeführt habe, die Einreihung derjenigen verfolgten Frauen, die im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung verheiratet und im Haushalt tätig gewesen seien. Aus dem V/e3en der Ehe folge, daß die im ehelichen Haushalt tätige Frau die soziale Stellung des Mannes teile. Solange eine Ehe bestehe, habe auch die Familie als solche eine bestimmte soziale Stellung, an der die Ehefrau teilnehme. Daß eine geschiedene Ehefrau die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres früheren Ehemannes nicht mehr teile, sei vom Bundesgerichtshof in keiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt worden. Wohl aber sei für die Witwe ausgesprochen wordcn, daß für ihre soziale und wirtschaftliche Stellung die Verhältnisse ihres früheren Ehegatten nicht mehr maßgebend seien.
Dasselbe müsse aber für die geschiedene Frau gelten, weil die Ehe nicht mehr bestehe und die geschiedene Frau nicht mehr den gemeinsamen Haushalt führe. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht sei auch die soziale Stellung der geschiedenen Frau nicht mehr die ihres frü-
heren Ehemanno3, weil eie in die Geltung, die der Mann nach, seiner Vorbildung, eeinen Leistungen und seinen Fähigkeiten io öffentlichen Leben genieße, nicht mehr einbezogen sei. Etwas anderes könne auch für die Klägerin nicht gelten, für deren Ehe nur die Trennung von Tisch und Bett ausgesprochen, deren Ehe aber dem Bande nach noch aufrecht erhalten worden sei. Insbesondere könne die Trennung von Tisch und Bett nicht etwa, wie die Klägerin meine, nur der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach den früheren §§ 1575 ff BGB glciohgeachtet werden.
Zwar habe sowohl in der Im früheren österreichischen Recht vorgesehenen Trennung von Tisch und Bett wie auch in der Regelung der früheren §§ 1575 ff BGB der Gedanke der Unlösbarkeit der Ehe nach dem katholischen Kirchenrecht seinen Niederschlag gefunden. Dennoch seien diese beiden Institutionen, also die Trennung von Tisch und Bett und die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft wesentlich verschieden. Bei der in Deutschland früher möglichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft hätten die Ehepartner die letzte Konsequenz aus der Zerrüttung der Eho nicht gezogen, sie hätten die Ehescheidung vermieden und dementsprechend hätte die Ehefrau dieselbe Geltung im öffentlichen Leben genossen, wie sie sie während der Ehe genossen habe. Bei der Trennung von Tisch und Bett nach österreichischem Recht hingegen hätten sich die Ehepartner, deren Eheband als unauflöslich gegolten habe, entschlossen, alle Bindungen aufzugoben, soweit es ihnen das Gesetz ermöglicht habe. Damit sei die Ehefrau nach der öffentlichen Meinung, die angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit der Ehescheidung diese Trennung von Tisch und Bett praktisch als Ehe-
 
Scheidung betrachtet habe, aus der Ehegemeinschaft endgültig ausgeschieden und habe ihre soziale Stellung als Ehefrau verloren. Daß die Klägerin bei der Trennung von Tisch und Bett, wirtschaftlich betrachtet, der geschiedenen Ehefrau gleichgestanden, also die wirtschaftliche Stellung ihres Ehemannes nicht mehr geteilt habe, ergebe sich mit aller Klarheit aus der Tatsache, daß der frühere Ehemann der Klägerin und ihrem Kind Unterhalt gezahlt ha-
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be, sie also an seinem Gesamteinkommen unmittelbar nicht mehr teilgenommen habe.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie ihre Stellung als Hausfrau aus Verfolgungsgründen verloren habe. Selbst wenn der Verlust auf unmittelbarer Verfolgung der Klägerin beruht habe, könne ihr das im Rahmen des § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nicht zugute kommen. Eine der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2	2. Halb-
satz BEG entsprechende Regelung sei in § 14 der 2. DV-BEG nicht vorgesehen. Der Rechtsgedanke dieser gesetzlichen Bestimmung, nach der ein verfolgungsbedingter Einkommen3-verlust oder eine verfolgungsbedingte Einkommensminderung bei der Einreihung außer Betracht zu bleiben habe, sei auf § 14 Satz 6 der 2. DV-BEG nicht übertragbar. Eine gesetzliche Fiktion, wie § 17 Abs. 2 BEG sie vornehme, sei ebenfalls für den Kreis der von § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG erfaßten Personen nicht vorgesehen. Aus § 17 Abs. 2 BEG einen allgemeinen Rechtsgedanken zu entnehmen, der der Klägerin zugute kommen könnte, sei nicht möglich. Selbst "wenn diese Bestimmung aber einen derartigen allgemeinen Rechtsgedanken enthielte, der auf § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG anwendbar wäre und wenn die Klägerin schuldlos geschie-
 
den wäre, also die wirtschaftliche und soziale Stellung der Witwe für sich in Anspruch nehmen könnte, wäre ihre wirtschaftliche und soziale Stellung nicht mehr die ihres früheren Ehemannes. Im übrigen beruhe aber die Trennung der Ehe nicht auf einer Verfolgungsmaßnahme, sondern, wie das Landgericht zutreffend auegeführt habe, auf dem Entschluß der Ehepartner. Es könnte also nur eine mittelbare Auswirkung der Verfolgung in Betracht kommen, die aber im Entschädigungsrecht unbeachtlich sei. Aber nicht einmal mittelbar habe sich die Verfolgung auf die Ehe der Klägerin ausgewirkt, die Klägerin trage «war vor, und ihr früherer Ehemann habe dies eidesstattlich versichert, die Ehepartner hätten sich zur Durchführung des Ehetrennungsverfahrens entschlossen, weil die Gefahr bestanden habe, daß der Ehemann der Klägerin von der Reichsschrifttumsund ReichsfiImkammer ausgeschlossen würde. Die Gefahr einer Verfolgungsmaßnahme sei aber einer Verfolgung als solcher nicht gleichzusetzen. Im übrigen habe für die Zeit des Ehetrennungsverfahrens im Jahre 1957 für den Ehemann der Klägerin noch nicht einmal eine derartige akute Gefahr bestanden. Die Reichskulturkammer sei zwar in Deutschland bereits durch das Gesetz vom 22. September 1953 geschaffen worden. Auf Österreich sei diese Regelung jedoch erst durch die Verordnung vom 11. Juni 1938 ausgedehnt worden, zu einer Zeit also, zu der die Klägerin und ihr Ehemann bereits das Ehetrennungsverfahren durchgeführt hätten. Im übrigen sei die Tätigkeit der sogenannten Kulturschaffenden nicht schon mit der Einrichtung der Reichskulturkammer von der Mitgliedschaft abhängig gemacht worden, sondern erst durch die Verordnung über den Hachv/eis der Zugehörigkeit zur Reichsschrifttumskammer vom 17» Juli 1940 (RGBl 1, 1035 und der Durchführungsbestimmung hier-
 
zu von 25* Juli 1940 - RGBl 1, 1038 - )- Hinzu komme, daß der Ehemann der Klägerin Ausländer gewesen sei, da Österreich erst am 13. März 1938 in das Reichsgebiet eingeglic-dert worden sei. Baß die Verfolgungslage der Klägerin für die Entwicklung ihrer Ehe nicht ursächlich gewesen sei, beweise auch die Tatsache, daß die Ehepartner nach den Angaben der Klägerin bereits seit 1934 getrennt gelebt hätten. Diese Trennung lasse sich nicht damit motivieren, daß die Klägerin als rassisch Verfolgte den beruflichen Möglichkeiten ihres Ehemannes nicht hindernd im Wege habe stehen wollen, weil ein Getrenntleben der Ehegatten für die Verfolger belanglos gewesen sei. Auch das frühere Verhalten der Ehegatten spreche gegen eine Trennung aus Verfolgungsgründen. Während der Konzentrationslagerhaft der Klägerin habe ihr früherer Ehemann eine neue Ehe geschlossen. Nachdem diese Ehe bereits zwei Jahre später geschieden worden sei, hätte es nahegelegen, daß die Ehepartner wieder heirateten, wenn die frühere Trennung nur verfolgungs-bedingt gewesen wäre, das sei aber nicht geschehen. Die Klägerin habe zunächst in Berlin, später in den USA, ihr früherer Ehemann anfangs in Österreich, dann in England gelebt.
Es könne auf sich beruhen, ob die Klägerin trotz der Durchführung des Ehetrennungsverfahrens in Wien die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres Ehemannes weiter geteilt hätte, wenn die Ehepartner das Verfahren nur nach außen hin durchgoführt hätten, um dem Ehemann seine berufliche Tätigkeit weiter zu ermöglichen, tatsächlich aber die Ehe fortgesetzt hätten. Das sei aber nicht der Pall gewesen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten seit 1934 weder vor
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noch nach dem Anspruch der Trennung von Tisch und Bett eine Ehe geführt. Nach dem Urteil des Landgerichts in Wien hätten sie in verschiedenen Wohnungen gelebt. Während die Klägerin von häufigen Besuchen ihres Ehemannes bei ihr berichte, gebe dieser an, er habe sich bei dem Kind Uber das Ergehen der Klägerin informiert.. Auch die Tatsache, daß die Ehepartner vor einem Rechtsanwalt in Wien ein Unterhaltsabkommen getroffen hätten, spreche gegen ein heimliches weiteres Zusammenleben der Ehegatten. Eine gemeinsame Lebensund Haushaltführung habe also in den für die Einreihung der Klägerin maßgebenden Jahren nicht mehr bestanden.
Entfalle nach alledem eine Anwendung des § H Abo. 6 der 2. DV-BEG, so könne die Klägerin nur nach ihrer eigenen wirtschaftlichen und sozialen Stellung eingereiht werden. Diese rechtfertige die Einreihung in den höheren Dienst jedoch nicht. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt nach 1933 während der Ehe eine Tätigkeit als Sekretärin ausgeUbt habe und ob, gegebenenfalls wann, sie diese aus Verfolgungsgründen verloren habe. Selbst wenn es sich um eine echte Erwerbstätigkeit der Klägerin gehandelt haben sollte und sie diese verfolgungsbedingt verloren, habe, könne für ihre wirtschaftliche Stellung nur die tarifliche oder übliche Vergütung zugrunde gologt werden. Diese dürfte die Sätze des gehobenen Dienstes nicht erreicht oder überstiegen haben. Die soziale . Stellung der Klägerin als Sekretärin habe nicht übor dom gehobenen Dienst gelegen und zwar auch dann nicht, wenn sie die Manuskripte ihres Ehemannes überarbeitet habe. Schließlich sei auch die Auffassung der Klägerin, daß
 ihre wirtschaftliche und soziale Stellung nicht ausschließlich durch ihr Einkommen, sondern auch durch den von ihren Ehemann geleisteten Unterhaltebeitrag bestimmt worden sei, nicht richtig. Denn nach § 14 Abs. 2 der 2. DV-BEG bestimme sich die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach dessen Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht habe. Durchschnittseinkommen im Sinne dieser Bestimmung sei nach § 14 (3) der 2. DV-BEG der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Verfolgten, die auf seiner Arbeitsleistung beruhten. Der Unterhaltsbeitrag, den die Klägerin von ihrem Ehemann bezogen habe, habe aber nicht auf ihrer Arbeitsleistung, sondern auf ihrem Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe beruht. Auch für die soziale Stellung der Klägerin spiele dieser Unterhaltsbetrag keine Rolle.
Die soziale Stellung werde nach § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG nach der Geltung im öffentlichen Leben bestimmt, die der Verfolgte infolge seiner Vorbildung, seiner Leistungen und seiner Fähigkeiten, nicht aber im Hinblick auf seine Vor-raögensverhältnisse oder arbeitsunabhängigen Einkünfte genieße.
2. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind begründet.
a) Eine Verfolgte, die als Hausfrau tätig war, wird bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs wegen eines Schadens an Körper und Gesundheit nach § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Ehemannes eingestuft. Die Vorschrift beruht auf dem Ge-
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danken» daß es angebracht ist, die Ehefrau für ihre Einstufung an der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Ehemannes teilnehmen zu lassen, die sie als Ehefrau in der Anschauung unserer Gesellschaft tatsächlich einnimmt. Die Vorschrift kommt an und für sich nur dann zu dem Tragen, wenn die Eheleute Zusammenleben. Nur in einer solchen Ehe kann die Ehefrau als Hausfrau tätig sein.Tätig sein als Hausfrau im Sinne des § 6 Abs. 2 der 2. DV-BEG bedeutet, daß die Ehefrau ihre Pflichten als Hausfrau tatsächlich wahrnimmt. Aus diesen Gründen hat der erkennende Senat in der Entscheidung RzW 1964, 27 für die Anwendung der Vorschrift auch gefordert, daß die Ehefrau, die ihre Einstufung nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Ehemannes begehrt, im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung verheiratet und im Haushalt tätig war. An der genannten Entscheidung ist festzuhalten. Kein Grund für die Einstufung der Ehefrau nach ihrem Ehemann besteht daher, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemannes im maßgebenden Zeitpunkt ihr Ende gefunden hat (vgl. BGH in RzW 1959> 69 und I960, 456 Nr. 39). Dasselbe muß auch für den Pall der Scheidung der Ehe gelten. In diesem Pall ist die Ehefrau nicht mehr als Hausfrau tätig. Denn ein gemeinsamer Haushalt, in dem die Ehefrau allein als Hausfrau tätig sein konnte, besteht nach Scheidung der Ehe nicht mehr. Keinen rechtlichen Unterschied kann es machen, daß im vorliegenden Pall die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann nicht nach den Vorschriften des BGB geschieden, sondern daß im Jahre 1934 nach dem damals geltenden österreichischen Recht die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett ausgesprochen worden ist. Das österreichische Recht kannte damals das Institut der Ehescheidung nicht.
An seiner Stelle bestand die Trennung von Tisch und Bett, wodurch die Ehegatten, deren Eheband als unauflöslich galt, 3ich entschlossen, alle Bindungen zueinander aufzugeben, So weit es ihnen nach dem Gesetz möglich war (vgl. Piekarskii Ehescheidung und Ehetrennung, Wien 1935, Seite 100 ff).
b) Ungeachtet der Trennung von Tisch und Bett kann nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Berufung der Klägerin auf § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG bei der Frage ihrer Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat nicht genügend beachtet, daß die Klägerin und ihr damaliger Ehemann im Jahre 1926 nach Berlin übergesiedelt sind, wo der Ehemann als Filmregisseur und Drehbuchautor tätig war. Diese Tätigkeit in Berlin bildete die Existenzgrundlage des verstorbenen Ehemannes. Auf seine Staatsangehörigkeit als Österreicher kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Wenn das Berufungsgericht auf die Österreichische Staatsangehörigkeit des Ehemannes .abstellt, so hat es außer acht gelassen, daß dieser wegen seiner Tätigkeit als Filmregisseur und Drehbuchautor gemäß § 4 der Ersten Verordnung zu dem Seichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 - RGBl I, 797 - Mitglied der durch § 2 des Reichskulturkammergesetzes für ihn als zuständig bestimmten Einzelkammer sein mußte. Das ergibt sich unmittelbar aus § 4 der genannten Verordnung. Danach mußte Mitglied der zuständigen.Einzelkammer sein, wer bei der Erzeugung, der Wiedergabe, der geistigen oder technischen Bearbeitung, der Verbreitung, der Erhaltung, dem Absatz oder der Vermittlung des Absatzes von Kulturgut mitwirkto. .
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§ 6 der Verordnung bestimmte sodann ausdrücklich, daß os für den Begriff der Mitwirkung im Sinne des § 4 unerheblich sei, ob die Tätigkeit durch Reichsangehörige oder Ausländer ausgeübt wurde. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß.die Tätigkeit der sog. Kulturschaffenden . nicht schon mit der Einrichtung der Reichskulturkammer von der Mitgliedschaft abhängig gemacht worden sei, sondern erat durch die Verordnung Über den Nachweis der Zugehörigkeit zur Reichsschrifttumskammer vom 17. Juli 1940 (RGBl I, 1035) und die Durchführungsbestimmung hierzu vom 25. Juli 1940 - RGBl I, 1038 beruht auf einer Verkennung der Bedeutung der Verordnung vom 17. Juli 1940. Diese Verordnung betrifft, wie sich sowohl aus ihrer Überschrift, als auch aus ihrem sachlichen Inhalt ergibt, den Nachweis der Zugehörigkeit zur Reichsschrifttumskammer, nicht dagegen die Präge der Zugehörigkeit zur Kammer selbst. Bei dieser Sachund Rechtslage hätte das Berufungsgericht näher prüfen müssen, ob nicht der Entschluß der Klägerin und ihres Ehemannes, sich voneinander zu trennen, auf Gründe nationalsozialistischer Verfolgung zurückzuführen war. Darauf, daß die Trennung der Ehe der Klägerin auf dem Entschluß der Ehepartner beruhte (vgl. Entscheidungsgründe des Berufungsurteils Blatt 11) kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob dieser Entschluß durch unmittelbar drohende oder bereits bestehende nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursacht worden ist, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Mitursächlichkeit genügt. Daß der Ehemann der Klägerin nicht sehr lange nach der Trennung eine neue Ehe einging und daß die früheren Eheleute nach dem Tode der zweiten Ehefrau nicht wieder heirateten, sondern ihr
 
Leben getrennt weiter führten, steht der Annahme einer verfolgungsbedingten Trennung im Jahre 1934 nicht entgegen. Die Feststellung einer verfolgungsbedingten Trennung ist auch entacheidungserheblich. Wenn auch, wie sich aus den Ausführungen unter a) ergibt, die geschiedene Ehefrau regelmäßig an der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres früheren Ehemannes bei der.Frage der Einstufung nicht mehr teilnimmt, so muß doch etwas anderes gelten, wenn die Trennung verfolgungsbedingt erfolgt ist. In diesem Falle muß der Gedanke zu dem Tragen kommen, der die Regelung des § 17 BEG beherrscht. Ebenso wie bei der Anspruchsberechtigung wegen Schaden am Leben der Witwe oder dem Y/it-v/er gern. Abs. 2 Ziffer 1 daselbst der schuldlos geschiedene Ehegatte gleichsteht, muß auch bei der Einstufung wegen Schadens an Körper und Gesundheit die geschiedene Ehefrau nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres früheren Ehemannes beurteilt werden, wenn die Ehetrennung auf Verfolgungsmaßnahmen beruht. Der gleiche Gedanke kommt auch in der Vorschrift § 31 Abs. 2	2.	Halbsatz	BEG	zu dem Ausdruck,
 in der bestimmt ist, daß eine Minderung des Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung, außer Betracht bleibt. Sowohl §17 Abs. 2, als auch § 31 Abs. 2 BEG lassen deutlich erkennen, daß der Regelung der Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe diejenigen Verhältnisse zugrunde gelegt werden sollen, die ohne nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen bestanden hätten. Wenn daher die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann durch drohende NS-Verfol-gungsmaßnahmen beendet worden ist, so muß ihre Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe auf Grund des § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach dem Status erfolgen, den sie ohne Trennung der Ehe gehabt hätte. Sie ist mit anderen
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Worten nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes einzustufen«
Für die Bestimmung der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung des Ehemannes der Klägerin bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revioionsrechtszugs, an die Vorinstanz zurück-zuverv/eisen.
Ascher	Raske	Haaß
 Wilden	Dr.	Graf