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BGH · IV ZR 250/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 250/6

Die Entscbädiguogsbebörde hat den Anspruch abgelehnt, weil der Kläger als Sohn eines österreichischen Staatsangehörigen selbst die Staatsangehörigkeit seines Vaters besitze und daher nach § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht anspruchsberechtigt sei« Das Landgericht bat die Klage abgewiesen» Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Frage der Staatsangehörigkeit des Klägers nicht entschieden zu werden brauche, weil der Anspruch des Klägers daran scheitere, daß sein illegales Leben bei Frau sich nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen abgespielt habe« Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt« Br hat zur Begründung seines Anspruchs noch vorgetragen, er sei zwar von Frau gewissenhaft betreut worden, es habe ihm auch nicht an Essen und Trinken gefehlt, er habe aber niemals Gelegenheit gehabt, an die Luft zu kommen« Deshalb seien seine Lebenebedin-gungen ungünstiger aim die eines Mftlings gewesen» 1« Dag Berufungsgericht bat angenommen, daß der Kläger nach §160 Abs« i BEG anspruchsberechtigt sei« Es bat ferner ausgesprochen, dal der Kläger in der Beit von Dezember 1942 bis September 1944 von Frau versteckt gehalten wurde, so daß er in dieser Zeit ein Leben in der Illegalität geführt habe« Dieses illegale Leben hat der Kläger aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen verbracht {§47 BEG)« Br habe zwar* wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, die Wohnung nicht verlassen dürfen, dieser Mangel sei aber im Hinblick auf die gute Fürsorge und Betreuung durch Frau nicht so bedeutungsvollfgeweBen, daß dadurch das Leben des Klägers auf die Stufe eines Häftlings herabgedrückt worden sei« Auch der Umstand, daß der Kläger während dieser Zeit niemals Gelegenheit hatte, sich im Freien zu bewegen und mit anderen Kindern 2u spielen, ist vom Berufungsgericht nicht als wesentliche Erschwerung des illegalen Lebens gewertet worden, und zwar deshalb, weil der Kläger als zweijähriges Kind vor der Aufnahme durch Frau einen solchen Aufenthalt im Freien und ein Spiel mit anderen Kindern kaum kennengelernt habe, so daß ihm in der Folgezeit dieser Mangel "gar nicht bewußt werden konnte"« Mit diesen Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verhältnisse, unter denen der Kläger bei Frau gelebt habe, keinen Vergleich mit dem Leben eines in-haftlerten jgrwacfaseneo zuließen« Deshalb habe der Kläger zwar illegal, aber nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt« fungsgericht einen zu engen Begriff der menschenunwürdigen Bedingungen zugrundegelegt« Der Bundesgerichtshof hat zwar in.der RzW 1956,334 Hr« 35 abgedruckten Entscheidung, in der dargelegt wird, unter welchen Voraussetzungen ein illegales Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen geführt worden ist, ausgesprochen, daß diese Bedingungen nur gegeben seien, wenn das Leben des Verfolgten auf oder unter die Stufe eines Häftlings herab-gedriickt worden sei« Für diese Auslegung des § 47 BEG spricht, daß nach dem Aufbau des Gesetzes die Entschädigung fUr Freiheitsbeschränkung (illegales Leben) zu dem Freiheitsschaden gerechnet wird« Hinzu kommt, daß das Leben der Juden in einer Zeit, in der diese ganz allgemein völlig rechtlos waren, nicht schon aus diesem Grunde als menschenunwürdig im Sinne des Bumdesentsohä-digungsgesetzes angesehen werden kann, wie der Senat in der HzW 1963, 497 Hr« 14 abgedruckten Entscheidung näher dargelegt hat« ln dieser Entscheidung wird weiter gesagt, daß für die Frage, ob ein Verfolgter unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal leben mußte, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind« Diese Gesamt-würdigung der Lebensverhältniase muß dem Alter des Verfolgten Rechnung tragen, weil es davon abhängt, ob die konkreten Bedingungen das illegale Leben so erschweren und berabdrUckeo, daß eine Entschädigung ein Gebot der Gerechtigkeit darstellt« Bei einem Kleinkind im Alter von 2 \/2 - 4 Jahren paßt ein Vergleich mit den Lebensverbältnissen eines erwachsenen Häftlings nicht« Es kann auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf ankommen, ob das Kind das Fehlen der Bewegungsmöglichkeiten selbst als drückend empfunden hat« Ausschlaggebend ist, ob eine GesamtwUrdigung der dem Kläger durch das illegale Leben aufgezwungenen Bedingungen zu dem Ergebnis fährt, daß sich aus den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen auch im Hinblick auf die Bauer des illegalen Lebens eine Gefahr für den regelmäßigen Verlauf der kindlichen Entwicklung ergeben konnte.

Zitierte Normen: § 160 BEG
KindmenschenunwürdigBerufungsgerichtUmstandLebenBedingungKlägerillegal

Volltext der Entscheidung

2539 QcO
i
IV ZR 250/6?
Verkündet am 3. Juni 1964
Broeoke, Justizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rntschädigungsrechtsstreit
 des Pierre M flHHIBi ,	Bi^|^	Avenue, Bfl^ V,
N. Y., USA,
Klägers und HevisionsKlägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	flHHI in flHHHP
gegen
 das land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes far Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mains, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 bat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, WUstenberg, Maaß und Br. graf
fUr Recht erkannt:
Auf die Revision des Hägers wird das Urteil des 5» Zivilsenats (lotscbädiguogasenätsJ des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 1963 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen.
Gebühren und Auslagen für die RevieionsInstanz werden nicht erhoben.
Voh Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der am	1940 geborene Kläger entstammt
 einer jüdischen Familie« Seine Fitem lebten in Brüssel« Der Vater des Klägers wurde deportiert und umgebracht«
Um den Kläger der Verfolgung zu entziehen» brachte ihn seine Mutter im Jahre 1942 in ein Krankenhaus in Brüssel« Sie ließ ihn dort katholisch taufen» weil sie glaubte» daß er dann weniger gefährdet sein würde. Bald darauf war auch sein Aufenthalt im Krankenhaus nicht mehr ohne Gefahr» deshalb brachte ihn seine Mutter im Dezember 1942 zu einer Bekannten» Frau	In	deren
 Obhut blieb er bis September 1944« Mach dem Bode des Krieges wanderte er mit seiner Mutter nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus.
Der Kläger verlangt Entschädigung für Schaden an Freiheit. Frau	eo	trägt	er	vor,	habe	ihn	in	ihrer
 Wohnung verborgen gehalten« Er habe die Wohnung nicht verlassen und nicht einmal an das Fenster gehen dürfen«
Wenn seine Betreuerin die Wohnung verlassen mußte, habe sie ihn an einen Stuhl gebunden, um ihn daran zu hindern, an daä Fenster zu geben.
Die Entscbädiguogsbebörde hat den Anspruch abgelehnt, weil der Kläger als Sohn eines österreichischen Staatsangehörigen selbst die Staatsangehörigkeit seines Vaters besitze und daher nach § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht anspruchsberechtigt sei«
Diesen Bescheid der Entscbädiguogebehörde hat der Kläger mit der Kl|ge angegriffen.
 
Das Landgericht bat die Klage abgewiesen» Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Frage der Staatsangehörigkeit des Klägers nicht entschieden zu werden brauche, weil der Anspruch des Klägers daran scheitere, daß sein illegales Leben bei Frau sich nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen abgespielt habe«
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt« Br hat zur Begründung seines Anspruchs noch vorgetragen, er sei zwar von Frau	gewissenhaft
 betreut worden, es habe ihm auch nicht an Essen und Trinken gefehlt, er habe aber niemals Gelegenheit gehabt, an die Luft zu kommen« Deshalb seien seine Lebenebedin-gungen ungünstiger aim die eines Mftlings gewesen»
Das beklagte Land bat das Urteil des Landgerichts verteidigt« Das Berufungsgericht bat das Urteil des Landgerichts bestätigt» Hit der vom Oberlandeagerioht zugelassenen Revision verfolgt der fftägerpreinen Anspruch weiter«
Das beklagte Land bat sieb in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet«
1« Dag Berufungsgericht bat angenommen, daß der Kläger nach §160 Abs« i BEG anspruchsberechtigt sei« Es bat ferner ausgesprochen, dal der Kläger in der Beit von Dezember 1942 bis September 1944 von Frau	versteckt
 gehalten wurde, so daß er in dieser Zeit ein Leben in der Illegalität geführt habe« Dieses illegale Leben hat der Kläger aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen verbracht {§47 BEG)« Br habe zwar* wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, die Wohnung nicht verlassen dürfen, dieser Mangel sei aber im Hinblick auf die gute Fürsorge und Betreuung durch Frau nicht so bedeutungsvollfgeweBen, daß dadurch das Leben des Klägers auf die Stufe eines Häftlings herabgedrückt worden sei« Auch der Umstand, daß der Kläger während dieser Zeit niemals Gelegenheit hatte, sich im Freien zu bewegen und mit anderen Kindern 2u spielen, ist vom Berufungsgericht nicht als wesentliche Erschwerung des illegalen Lebens gewertet worden, und zwar deshalb, weil der Kläger als zweijähriges Kind vor der Aufnahme durch Frau	einen solchen Aufenthalt im Freien
 und ein Spiel mit anderen Kindern kaum kennengelernt habe, so daß ihm in der Folgezeit dieser Mangel "gar nicht bewußt werden konnte"« Mit diesen Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verhältnisse, unter denen der Kläger bei Frau gelebt habe, keinen Vergleich mit dem Leben eines in-haftlerten jgrwacfaseneo zuließen« Deshalb habe der Kläger zwar illegal, aber nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt«
2« Dieser Beurteilung der Verhältnisse, unter denen der Kläger bei Frau	gelebt	hat,	hat das Beru-
fungsgericht einen zu engen Begriff der menschenunwürdigen Bedingungen zugrundegelegt« Der Bundesgerichtshof hat zwar in.der RzW 1956,334 Hr« 35 abgedruckten Entscheidung, in der dargelegt wird, unter welchen Voraussetzungen ein illegales Leben unter menschenunwürdigen
 Bedingungen geführt worden ist, ausgesprochen, daß diese Bedingungen nur gegeben seien, wenn das Leben des Verfolgten auf oder unter die Stufe eines Häftlings herab-gedriickt worden sei« Für diese Auslegung des § 47 BEG spricht, daß nach dem Aufbau des Gesetzes die Entschädigung fUr Freiheitsbeschränkung (illegales Leben) zu dem Freiheitsschaden gerechnet wird« Hinzu kommt, daß das Leben der Juden in einer Zeit, in der diese ganz allgemein völlig rechtlos waren, nicht schon aus diesem Grunde als menschenunwürdig im Sinne des Bumdesentsohä-digungsgesetzes angesehen werden kann, wie der Senat in der HzW 1963, 497 Hr« 14 abgedruckten Entscheidung näher dargelegt hat«
ln dieser Entscheidung wird weiter gesagt, daß für die Frage, ob ein Verfolgter unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal leben mußte, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind« Diese Gesamt-würdigung der Lebensverhältniase muß dem Alter des Verfolgten Rechnung tragen, weil es davon abhängt, ob die konkreten Bedingungen das illegale Leben so erschweren und berabdrUckeo, daß eine Entschädigung ein Gebot der Gerechtigkeit darstellt« Bei einem Kleinkind im Alter von 2 \/2 - 4 Jahren paßt ein Vergleich mit den Lebensverbältnissen eines erwachsenen Häftlings nicht« Es kann auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf ankommen, ob das Kind das Fehlen der Bewegungsmöglichkeiten selbst als drückend empfunden hat«
Ausschlaggebend ist, ob eine GesamtwUrdigung der dem Kläger durch das illegale Leben aufgezwungenen Bedingungen zu dem Ergebnis fährt, daß sich aus den
 
vom Berufungsgericht festgestellten Umständen auch im Hinblick auf die Bauer des illegalen Lebens eine Gefahr für den regelmäßigen Verlauf der kindlichen Entwicklung ergeben konnte. Für diese Bewertung der Umstände, die die gesundheitliche und geistige Entwicklung eines Kindes zu gefährden vermögen, spricht, daß der Strafgesetzgeber in § 170 d StGB die gewissenlose Verletzung der Fürsorgepfliebten durch den Erziehungsberechtigten mit Freiheitsstrafe bedroht bat. Fehlt es infolge des dem Kinde aufgezwungenen illegalen Lebens längere Zeit hindurch an einer derartigen Fürsorge und wird dadurch die Entwicklung des Kindes gefährdet, so unterscheiden sich die Lebens-verhältnise des Kindes so weitgehend vom Bilde einer für dieses Alter selbstverständlichen Umwelt, daß von einem menschenunwürdigen Basein gesprochen werden muß.
Ob diese Grenze erreicht ist, bat der Tatrichter auf Grund seiner Würdigung aller Umstände des Binzelfalles zu entscheiden.
 
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurUckverwiesen werden.
Ascher Raske Wtistenberg Maaß Dr. Graf
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