BEG § 210 Zur Unzulässigkeit einer Klage, die erst nach 22, Monaten gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde erhoben worden ist, wenn diesem Bescheide eine Hechtsmittelbelehrung beigefügt war, die lediglich den notwendigen Inhalt der Klageschrift nicht erkennen ließ. Die Entschädigungsbehörde hat dem im Jahre 1896 geborenen Kläger, der wegen eines Freiheitsschadens bereits entschädigt ist, die Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit im Bescheid vom 27* März 1958 versagt. Die dem Bescheid beigefügte Belehrung Uber die Möglichkeit, innerhalb der in 5 210 BEG genannten Fristen Klage zu erheben, enthielt keine Angaben Uber den nach § 253 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Inhalt der Klageschrift. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß der ablehnende Bescheid zwar infolge der unzureichenden Rechtsmittelbelehrung die in § 210 Abs. 2 BEG genannte Frist zur Klageerhebung nicht in Lauf gesetzt, der Kläger aber bei einer derartig spät erhobenen Klage sein Anfechtungsrecht verwirkt habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zuriickverwiesen. 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 27» März 1958 die in § 210 BEG bestimmte Frist zur Klageerhebung schon deshalb nicht in Lauf gesetzt habe, weil die Zustellung des Bescheides den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht entsprochen habe, trifft nicht zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Frage auch erheblich, weil der Bescheid erst durch die nach § 196 Abs. 1 BEG notwendige Zustellung wirksam wird und diese Zustellung den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechen muß (§197 BEG) (vgl. Die Frist für die Klageerhebung ist aber deshalb nicht in Lauf gesetzt worden, weil der dem Bevollmächtigten des Klägers ausgehändigte Bescheid nicht mit einer § 195 Abs. 2 Auch wenn eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung also den Lauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes nicht in Gang setzt, kann eine Änderung der Entscheidung nicht noch nach unbegrenzter Zeit verlangt werden. 688 Nr. 37 - Verwirkung der Anfechtung nach 1 1/2 Jahren -)., In dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.Mai 1957 (NJW 1957, 1292 Nr. 27) wird dagegen gesagt, daß unter der Herrschaft der MRVO 165 ’’ein Zeitraum von rund zwei Jahren als hinreichend lang angesehen werden müsse, eine Verwirkung der Anfechtungsbefugnis herbeizuführen.” Diese Hinweise ergeben zunächst, d^ß die Frage nach dem Lauf der Anfechtungsfrist bei ungenügender Rechtsmitteibelehrung und damit das Problem der Verwirkung des Anfechtungsrechts nicht erst durch die Entscheidung des Senats vom 18.März 1959 - RsW 1959, 332 Nr. 37 - in das Blickfeld 'gerückt worden Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß erst mit der Veröffentlichung dieser Entscheidung hier der Weg zur Klage eröffnet worden sei und daß der für eine Verwirkung in Betracht kommende Zeitraum nicht früher begonnen haben könne, ist daher nicht haltbare Für die Verwirkung des prozessualen Rechts gilt ebenfalls, ob unter Berücksichtigung aller Umstände das zur Leistung ver-pflichtete Land noch mit der Klageerhebung rechnen mußte. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts wurde der Kläger nicht darüber belehrt, welchen Inhalt die Klageschrift aufweisen mußte, wohl aber darüber, innerhalb welcher Frist er seine Rechte durch Erhebung der Klage geltend machen mußte. Wenn auch die mangelhafte.Rechtsmittelbelehrung die Frist, des § 210 BEG nicht in Lauf setzte, so spielt doch unter dem Gesichtspunkt, wann der verspätet erhobenen Klage der , Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht, eine entscheidende Rolle, ob der Kläger darauf hingewiesen wurde, daß er nicht untätig bleiben durfte, sondern in bestimmter Frist Klage erheben mußte. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt ferner außer acht, daß auch im Verfahren vor den Entschädigungsorganen im öffentlichen Interesse die Rechtskraft eines Verwaltungs-aktes oder einer gerichtlichen Entscheidung nicht lange in der Schwebe bleiben darf.Dieser Gesichtspunkt ist von besonderer Bedeutung für alle Verfahrensarten. Dieser Grund für die Gestaltung der Rechtsmittelfristen nötigt keineswegs zu einem besonders langen Schwebezustand in einem Falle, in dem der Kläger auf die Notwendig keit, binnen 6 Monaten den Bescheid der Entschädigungsbehörde mit der Klage anzufechten, hingewiesen worden war.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2537 016 BEG § 210 Zur Unzulässigkeit einer Klage, die erst nach 22, Monaten gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde erhoben worden ist, wenn diesem Bescheide eine Hechtsmittelbelehrung beigefügt war, die lediglich den notwendigen Inhalt der Klageschrift nicht erkennen ließ. BGB, Urt.v. 14. März 1962 IV ZE 250/61 OLG München LG München I IV_ZH_250/61 VerkUndet am 14» März 1962 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Freistaats Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und ßevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt DrJflH^ in gegen Elijahu B M^^^str. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision des beklag*en Landes wird das Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 1961 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 10. November I960 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Entschädigungsbehörde hat dem im Jahre 1896 geborenen Kläger, der wegen eines Freiheitsschadens bereits entschädigt ist, die Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit im Bescheid vom 27* März 1958 versagt. Die dem Bescheid beigefügte Belehrung Uber die Möglichkeit, innerhalb der in 5 210 BEG genannten Fristen Klage zu erheben, enthielt keine Angaben Uber den nach § 253 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Inhalt der Klageschrift. Dieser Bescheid wurde - unter ausdrücklichem Verzicht auf förmliche Zustellung - der United Restitution Organisation in MUnchen am 28. März 1958 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Der Kläger wurde damals durch die genannte Gesellschaft vertreten. Mit der am 10. Februar I960 beim Landgericht MUnchen I erhobenen Klage hat der Kläger den genannten Bescheid ange-fochten und Rente und Kapitalentschädigung gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß der ablehnende Bescheid zwar infolge der unzureichenden Rechtsmittelbelehrung die in § 210 Abs. 2 BEG genannte Frist zur Klageerhebung nicht in Lauf gesetzt, der Kläger aber bei einer derartig spät erhobenen Klage sein Anfechtungsrecht verwirkt habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zuriickverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage ab-gev/iesen wird. Der Kläger bittet, die Revision zurückzu-weisen. ~ 3 -Entscheidungsgrunde: Die Revision ist begründet, sp daß das Urteil des Ober-landeogerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden muß, 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 27» März 1958 die in § 210 BEG bestimmte Frist zur Klageerhebung schon deshalb nicht in Lauf gesetzt habe, weil die Zustellung des Bescheides den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht entsprochen habe, trifft nicht zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Frage auch erheblich, weil der Bescheid erst durch die nach § 196 Abs. 1 BEG notwendige Zustellung wirksam wird und diese Zustellung den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechen muß (§197 BEG) (vgl. auch hierzu Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Anm. 5 zu § 196 BEG). Die von einem Angestellten der United Restitution Organization Unterzeichnete Empfangsbestätigung genügte jedoch der Vorschrift des § 5 Abe. 1 VwZG. Die genannte Organisation muß wegen der ihr in Art. Ill ftr. 16 des ÄndG eingeräumten Befugnis zur Vertretung der Entschädigungsberechtigten den in § 5 Abs. 2 VwZG genannten Rechtsberatern gleichgestellt werden. Bei einer Zustellung an diese Fer-sonengruppe ist eine Empfangsbestätigung der Empfänger entscheidend für die Wirksamkeit der Zustellung. Sie ist auch dann zu bejahen, wenn der in § 5 Abs. 1 Satz 3 aaO vorgeschriebene Vermerk über das Datum der Zustellung auf dem ausgehändigten Schriftstück fehlt. Die Frist für die Klageerhebung ist aber deshalb nicht in Lauf gesetzt worden, weil der dem Bevollmächtigten des Klägers ausgehändigte Bescheid nicht mit einer § 195 Abs. 2 Kr. 3 BEG entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen war. Diese Belehrung muß, um dieser Vorschrift zu genügen, den Rechtsunkundigen in die Lage versetzen, eine ordnungsgemäße Klage zu erheben (vgl. RzW 1959> 332 Nr. 37; RzW 1961, 85 Nr. 47). Daß eine mangelhafte Rechtsbelehrung eine Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes nicht in Lauf setzt, entspricht dem heutigen, die Fürsorge für die rechtsunkundigen Rechtsuchenden betonenden Prozeßdenken, es hat in einer Reihe neuerer Prozeßgesetze entsprechenden Niederschlag gefunden (§ 246 Abs. 3 RAO, § 9 Abs. 5 ArbGG, <§ 66 Abs. 2 SGG, § 58 Abs. 1 VwGO). 2. Auch wenn eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung also den Lauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes nicht in Gang setzt, kann eine Änderung der Entscheidung nicht noch nach unbegrenzter Zeit verlangt werden. Rechtsprechung und Rechtslehre sind einem solchen Mißbrauch der Anfechtungsmöglichkeit schon früher unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entgegengetreten (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7* Aufl., S. 158 ff, BFH, Urteil vom 7. November 1957, NJW 1958, 688 Nr. 37 - Verwirkung der Anfechtung nach 1 1/2 Jahren -)., In dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.Mai 1957 (NJW 1957, 1292 Nr. 27) wird dagegen gesagt, daß unter der Herrschaft der MRVO 165 ’’ein Zeitraum von rund zwei Jahren als hinreichend lang angesehen werden müsse, eine Verwirkung der Anfechtungsbefugnis herbeizuführen.” Diese Hinweise ergeben zunächst, d^ß die Frage nach dem Lauf der Anfechtungsfrist bei ungenügender Rechtsmitteibelehrung und damit das Problem der Verwirkung des Anfechtungsrechts nicht erst durch die Entscheidung des Senats vom 18.März 1959 - RsW 1959, 332 Nr. 37 - in das Blickfeld 'gerückt worden sind. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß erst mit der Veröffentlichung dieser Entscheidung hier der Weg zur Klage eröffnet worden sei und daß der für eine Verwirkung in Betracht kommende Zeitraum nicht früher begonnen haben könne, ist daher nicht haltbare 3. Pur die Frage, wahn ein Rechtsmißbrauoh vorliegt, wenn die Klage nach Ablauf der sonst dafür vorgeschriebenen Frist erhoben wird, kommt es zunächst auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach ausgesprochen worden (vgl. BGKZ 21, 66, 79; 25, 47, 54). In diesen Fällen, mit denen sich der Bundesgerichtshof befassen mußte, handelte es sich um die Verwirkung sachlichen Rechts. Für die Verwirkung des prozessualen Rechts gilt ebenfalls, ob unter Berücksichtigung aller Umstände das zur Leistung ver-pflichtete Land noch mit der Klageerhebung rechnen mußte. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die Mängel der Rechtsmittelbelehrung für die verspätete Erhebung der Klage nicht ursächlich sein konnten. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts wurde der Kläger nicht darüber belehrt, welchen Inhalt die Klageschrift aufweisen mußte, wohl aber darüber, innerhalb welcher Frist er seine Rechte durch Erhebung der Klage geltend machen mußte. Wenn auch die mangelhafte.Rechtsmittelbelehrung die Frist, des § 210 BEG nicht in Lauf setzte, so spielt doch unter dem Gesichtspunkt, wann der verspätet erhobenen Klage der , Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht, eine entscheidende Rolle, ob der Kläger darauf hingewiesen wurde, daß er nicht untätig bleiben durfte, sondern in bestimmter Frist Klage erheben mußte. Eine solche Belehrung hat er erhalten. Daß dieser Umstand zu dem Nachteil des Klägers in die Wagschale fallen muß, wird*iuch von V/öckel, RzW 1961, 49 ff hervorgehoben. Auch in der Recht- sprcehung des Bundesverwaltungsgerichts finden sich Hinweise darauf, daß der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gerade in solchen Fällen durchgreifen muß, in denen die verspätete Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht auf Mängel der Rechtsbelehrung zurückgehen kann (BVerwG, DVB1 60, 678). 4. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt ferner außer acht, daß auch im Verfahren vor den Entschädigungsorganen im öffentlichen Interesse die Rechtskraft eines Verwaltungs-aktes oder einer gerichtlichen Entscheidung nicht lange in der Schwebe bleiben darf. Dieser Gesichtspunkt ist von besonderer Bedeutung für alle Verfahrensarten. Deshalb hat der Gesetzgeber in neueren Verfahrensordnungen das hier im Mittelpunkt stehende Problem der oft unsicheren Lösung auf Grund der Umstände des Einzelfalles entzogen und bestimmt, daß auch bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung oder Eröffnung der anzufechtenden Entscheidung zulässig ist (§ 58 Abs* 2 VwGO, § 6 Abs. 2 SGG, § 9 Abs.5 ArbGG). Daß im Entschädigungsrecht eine entsprechende Vorschrift fehlt, bedeutet keineswegs, wie der Kläger meint, daß dieser schon in § 65 der Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung von 1795 formulierte Grundsatz keine Geltung haben könne. Das Gegenteil ist richtig, weil alle Verfahren in Entschädigungssachen besonders beschleunigt zu Ende geführt werden müssen (§ 179 BEG). Aus diesem Grunde hat 'der Senat in dem Urteil in der Sache IV ZR 163/60 vom 22. Februar 1961 bereits hervorgehoben, daß auch in Entschädigungsverfahren die ^Monatsfrist.des § 516 ZPO gilt* Die langen Rechtsmittelfristen des EntschädigungsVerfahrens rechtfertigen nicht den Standpunkt des Klägers, daß er seine Klage noch rechtzeitig erhoben habe. Sie beruhen auf der Erwägung, daß die meist im Auslande lebenden Verfolgten vor der Entscheidung, ob sie ein Rechtsmittel einlegen wollen, vielfach besonders zeitraubende Erkundigungen einziehen müssen, insbesondere viel Zeit benötigen, um sich darüber Gewißheit zu verschaffen, daß Urkunden und Gutachten beschafft werden können. Eie Länge der Fristen soll die Verfolgten in die Lage versetzen, die Erfolgsaussichten gründlich prüfen zu können, damit im Interesse aller Verfolgten offensichtlich unbegründete Klagen und Rechtsmittel vermieden werden. Dieser Grund für die Gestaltung der Rechtsmittelfristen nötigt keineswegs zu einem besonders langen Schwebezustand in einem Falle, in dem der Kläger auf die Notwendig keit, binnen 6 Monaten den Bescheid der Entschädigungsbehörde mit der Klage anzufechten, hingewiesen worden war. 5» Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob die im Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichten geltende Ausschlußfrist von einem Jahre auch im Entschädigungsrecht am Platze ist. Im vorliegenden Palle hat der Kläger den Bescheid der Verwaltungsbehörde erst angefochten, als ein Zeitraum von 22 Monaten abgelaufen war. Unter Würdigung der Lage des Klägers, also trotz der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, kann im Interesse der beschleunigten Durchführung der Entschädi-gungsverfahren im Interesse aller Beteiligten eine solche Verzögerung nicht mehr als zulässig angesehen werden. ■v'4öatö ■ — 8 — Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 BEG. Ascher Johannsen Bundesrichter Wüstenberg ist beurlaubt und ver-hindert zu unterschreiben Ascher Maaß Wilden