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BGH · IV ZR 250/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 250/60

Die Klägerin ist die Witwe des am 26- März 1900 gebognen Dro Reinhard Dieser gehörte zu dem Kreis der aus rassischen Gründen verfolgten Personen« Der Erblasser promovierte im Jahre 1928 an der Philosophischen Fakultät l in Hamburgo Er eröffnete im Jahre 1932 in Berlin ein Institut für psychologische Beratung und hielt Kurse bei Firmen ab« Nach seinen Angaben verdiente er jährlich etwa 15°000 oder 20•000 RM. Durch den Bescheid vom 27» Oktober 1959 hat das Entschädigungsamt der Klägerin unter Einreihung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Zugrundelegung seinessAlters bei Beginn der Schädigung - ab» 1» Februar 1936 - von 35 Jahren eine Kapitalentschädigung in Höhe von 27»083 DM zugebilligt, ihre weitergehenden Ansprüche dagegen abgelehnt» Das Entschädigungsamt ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen,,daß der Erblasser eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 75 Abs» 1 und 2 BEG, 12 der 3= DV-BEG am 31° März 1949 erreicht habe« Am 1» April 1949 habe sein Einkommen die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3o DV-BEG überschritten» Das Einkommen sei auch nachhaltig gewesen» Die Verringerung seiner Einnahmen für die Dauer von 9 Monaten im Jahre 1951 sei vermutlich auf seine Übersiedlung nach Hamburg zurückzuführen• In Deutschland habe er von Anfang an ein Einkommen erzielt, das die Tabellen-Sätze erheblich überschritten habe» b) eine lebenslängliche Rente für die Zeit vom Io Juli 1956 bis zu dem 31« März 1959 in Höhe von monatlich 360 DM, ab 1» April 1959 in Höhe von monatlich 378 DM zu zahlen, abzüglich der durch den angefochtenen Bescheid gewährten Kapitalentschädigung, hilfsweisde den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine weitere KapiialentSchädigung in Höhe von 12 o917 DM zu zahlen. 1o ln erster Linie wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht ihren Rentenanspruch deshalb als unbegründet angesehen habe, weil ihr verstorbener Ehemann im Zeitpunkt seines Todes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe* Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Klägerin ihrem verstorbenen Ehemann in die Emigration nach Norwegen und England gefolgt» Allein auf Grund dieser Tatsache liegt die Annahme nahe, daß sie von der gegen ihren Ehemann gerichteten Verfolgung betroffen worden ist» Einer abschließenden Entscheidung dieser Drage bedarf es jedoch nicht» In jedem Dalle hat das Berufungsgericht mit Recht einen Rentenanspruch der Klägerin nach § 86 Abs* 2 Satz 1 BEG deshalb nicht für begründet erachtet, weil vor dem Tode des Ehemannes die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechte für ihn nicht gegeben waren* Das Wahlrecht hängt nach § 86 Abs* 2 Satz 1 in Verbindung mit § 82 BEG davon ab, daß der Verfolgte im Zeitpunkt seines Todes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bot und daß ihm auch die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht zuzu demuten war* Der Erblasser der Klägerin hatte aber nach den Reststellungen des Berufungsgerichts eine solche sein Wahlrecht ausschließende Tätigkeit ausgeübt* Denn er hatte vor seinem Tode nachhaltig Einnahmen, die die aus der An- 2o Das Berufungsgericht hat auch zutreffend auf den für die Beurteilung der Frage der Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlage entscheidenden Zeitpunkt abgestellt» Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs» 2 BEG kommt es darauf an, daß die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts des Berechtigten ’’vor seinem Tode’! Vorlagen» Der den Tod verursachende Verkehrsunfall des Erblassers der Klägerin muß daher für die Entscheidung der Frage des nach § 86 Abs«, 2 BEG maßgebenden Zeitpunkts außer Betracht bleiben» Entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse, die vor dem tödlichen Unfall des Verfolgten bestanden» Wollte man anders entscheiden, so würde in jedem Falle ein Ren-tenwahlreeht des Verfolgten zu bejahen sein, da er im Zeitpunkt seines Todes naturgemäß eine Tätigkeit, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gewährleistet, nicht mehr ausüben kann» Der Hinweis des § 86 Abs» 2 BEG auf die in § 82 Abs» 2 BEG genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts würde dann eines materiellen Inhalts entbehren und praktisch gegenstandslos sein» Denn die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts würden bei dieser Auslegung des Gesetzes in jedem Palle vorliegen und einer Prüfung dieser Voraussetzungen, die der Gesetzgeber offensichtlich verlangen wollte, würde es nicht mehr bedürfen» Entscheidend ist daher allein, ob der Berechtigte vor seinem Tode eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat., Die Frage, ob die Rechtslage anders ist, wenn der Verfolgte eine Krankheit oder einen Unfall erleidet, an deren Folgen er erst einige Zeit später verstirbt, kann dahingestellt bleibeno Wenn dem Verfolgten eine solche Erkrankung oder ein solcher Unfall die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit längere Zeit hindurch unmöglich machen, kann allerdings ein Wahlrecht der Witwe nach § 86 Abs» 2 BEG in Erwägung gezogen werden» Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da der Unfall unmittelbar zu dem Tode des Erblassers geführt hat und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu einem vor seinem Tode liegenden Zeitpunkt nicht gegeben waren» Mit Recht hat daher das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zubilligung einer Rente wegen des Berufsschadens ihres verstorbenen Ehemannes als unbegründet angesehen» 3« Auch ein Anspruch auf eine höhere Kapitalentscha-digung als sie ihr vom Berufungsgericht zugesprochen worden ist, steht der Klägerin nicht zu» Zu dieser Frage hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt, daß der Erblasser bereits ab 1. Diese tatsächlichen Feststellungen greift die Klägerin vergebens mit dem Hinweis an, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Frage, von welchem Zeitpunkt an der Erblasser der Klägerin erstmalig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, nicht beachtet, daß die Durchschnittseinkommen für drei Jahre beim Vergleich des Einkommens des Erblassers der Klägerin mit den Tabellensätzen der Anlage 1 der 3«DV-BEG in Vergleich gesetzt werden mußten und nicht die einzelnen Jahre« Die gegenteilige Berechnungsmethode ist richtig« Soll ermittelt werden, ob der Verfolgte nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erzielt hat, so müssen für den in Frage stehenden Zeitraum die in jedem Jahr erzielten Einnahmen mit den Vergleichseinkommen der VO in Vergleich gesetzt werden« Das hat das Berufungsgericht getan« Wenn es auf Grund dieser Berechnungsmethode zu der tatsächlichen Feststellung gelangt, daß der Erblasser bereits in den Steuerjahren 1949/50 und 1950/51 (das Steuerjahr jeweils vom 1«4« - 31 <>3° gerechnet) Beträge verdient habe, die über den Vergleichszahlen gelegen hätten, so ist dies nicht zu beanstanden« Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß das Einkommen des Erblassers bereits im Jahre 1949 nachhaltig gewesen sei, da es einem optimalen Beobachter schon zu der damaligen Zeit erkennbar gewesen sei, daß der Erblasser der Klägerin auch in Zukunft Einnahmen in dieser Höhe erzielen würde, gibt zu rechtlichen Bedenken ebenfalls keine Veranlassung« Das gilt auch von der Annahme, daß das auf besonderen Umständen (Aufgabe der Tätigkeit in England, Vorbereitung der Übersiedlung nach Deutschland) beruhende Absinken der Einnahmen im Jahre 1952 die Annahme der Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage nicht entgegenstehe 0 Y/enn die Klägerin im ^Revisionsverfahren Zahlen über die Höhe der Einnahmen ihres verstorbenen Ehemannes vorbringt, die mit den Feststellungen des Berufungsgerichts

einnehmenFrageBerufungsgerichtBEGErblasserKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

BlJachschXagev/erk: ja |J Amtliche Sammlung: nein
24^1 006
BE Gr § 86 Abs. 2
Bel der Entscheidung der Frage, ob "vor dem Tode" des Verfolgten die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts Vorlagen, ist ein unmittelbar zu dem Tode führender Verkehrsunfall nicht zu berücksichtigeno
BGH, Urto Vo 8. Februar 1961 - IV ZR 250/60 - KG Berlin
LG Berlin
IV ZK 230/60
Verkündet
 am 80 Februar 1961
Justizangestellter al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Pstr&ße und
 gegen
der V/itwe Elisabeth
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Froze .^bevollmächtigtes Rechtsanwälte Rr
ETo	in	K
das Land B mmmmmmmm ? vertreten durch den Senator für Inneres, Platz^
Beklagten ux?.d Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
in Kar
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1» Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br» Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19» Zivilsenats des Kammergerichte in Berlin vom 1» 0k a* tober I960 wird zurückgewiesen»
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfre die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin»
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des am 26- März 1900 gebognen Dro Reinhard	Dieser gehörte zu dem Kreis der
 aus rassischen Gründen verfolgten Personen« Der Erblasser promovierte im Jahre 1928 an der Philosophischen Fakultät l in Hamburgo Er eröffnete im Jahre 1932 in Berlin ein Institut für psychologische Beratung und hielt Kurse bei Firmen ab« Nach seinen Angaben verdiente er jährlich etwa 15°000 oder 20•000 RM.
Im Jahre 1935 oder im Februar 1936 erging nach seinen Angaben gegen ihn aus rassischen Gründen ein Berufsverbot«
Am 13« Mai 1936 wurde er wegen Rassenschande verhaftet und erhielt eine Strafe von 2 Jahren Zuchthaus9 die er teilweise in der Zeit vom 13« Dezember 1936 bis zu dem 18« Mai 1938 im Zuchthaus in Herford verbüßte0 Anschließend erging gegen ihn ein Schutzhaftbefehl, auf Grund dessen er in die Konzentrationslager Dachau und Buchenwald eingeliefert wurde«
Im Jahre 1939 gelang es ihm, nach Norwegen zu flüchten» Bei der Invasion der Deutschen floh er nach England weiter« Dort war er bis zu dem Jahre 1943 interniert« 1944 ging die Klägerin, die sich in Norwegen befand, mit ihren Kindern ebenfalls nach England« Im Winter 1945 kehrte sie nach Norwegen zurück, um im Jahre 1948 erneut zu dem Erblasser nach Eondon zu kommen»
Im Jahre 1952 kehrte der Erblasser der Klägerin nach Deutschland zurück und eröffnete eine Praxis als Psychologe«
Im Juli 1956 sollte seine Familie zu ihm kommen« Er wollte in Köln eine Privatpraxis als Wirtschaftspsychologe betreiben« Zwei Tage nach seinem Einzug in die dortige Wohnung verunglückte er bei einem Verkehrsunfall und starb am 25« Juli 1956»
&
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Die Klägerin ist bis zu einem Nachlaßwert von 5»OOO 5> alleinige Erbin ihres Ehemannes, im übrigen Erbin zusammen mit den Kindern, und zwar sie zur Hälfte und die beiden Kinder zusammen zur anderen Hälfte des Nachlasses» Die Kinder haben ihre Entschädigungsansprüche an die Klägerin abgetreten»
Der Erblasser der Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit der Begründung angemeldet, daß er durch seine Verhaftung am 1?» Mai 1936 verhindert worden sei, seine Privatpraxis als Wirtschafte-Psychologe fortzusetzen• Die Klägerin hat den Entschädigungsanspruch des Erblassers nach dessen Tode weiterverfolgt und anstelle der KapitalentSchädigung eine Eente gewählt»
Durch den Bescheid vom 27» Oktober 1959 hat das Entschädigungsamt der Klägerin unter Einreihung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Zugrundelegung seinessAlters bei Beginn der Schädigung - ab» 1» Februar 1936 - von 35 Jahren eine Kapitalentschädigung in Höhe von 27»083 DM zugebilligt, ihre weitergehenden Ansprüche dagegen abgelehnt» Das Entschädigungsamt ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen,,daß der Erblasser eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 75 Abs» 1 und 2 BEG, 12 der 3= DV-BEG am 31° März 1949 erreicht habe« Am 1» April 1949 habe sein Einkommen die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3o DV-BEG überschritten» Das Einkommen sei auch nachhaltig gewesen» Die Verringerung seiner Einnahmen für die Dauer von 9 Monaten im Jahre 1951 sei vermutlich auf seine Übersiedlung nach Hamburg zurückzuführen• In Deutschland habe er von Anfang an ein Einkommen erzielt, das die Tabellen-Sätze erheblich überschritten habe»
Gegen den Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Bescheides den
 Beklagten zu verurteilen, an sie
a)	7<>200 DM,
b)	eine lebenslängliche Rente für die Zeit vom
 Io Juli 1956 bis zu dem 31« März 1959 in Höhe von monatlich 360 DM, ab 1» April 1959 in Höhe von monatlich 378 DM zu zahlen, abzüglich der durch den angefochtenen Bescheid gewährten Kapitalentschädigung,
 hilfsweisde
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine weitere KapiialentSchädigung in Höhe von 12 o917 DM zu zahlen.
Durch das Urteil vom 1 * April I960 hat das Landgericht die Klage abgewiesen0 Es ist in Übereinstimmung mit der Entschädigungsbehörde der Auffassung, daß der Klägerin weder eine Rente noch eine weitere Kapitalentschädigung zustehe«
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts blieb erfolglose
 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin in erster Linie ihren Rentenanspruch weiter; hilfsweise beantragt sie, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung von 10o335 DM zu zahleno
 Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen»
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründete
1o ln erster Linie wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht ihren Rentenanspruch deshalb als unbegründet angesehen habe, weil ihr verstorbener Ehemann im Zeitpunkt seines Todes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe*
Der Revisionsangriff ist unbegründet» Rechtliche Bedenken bestehen allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts insoweit, als es das Rentenwahlrecht der Klägerin deshalb verneint, weil sie weder verfolgt noch von der Verfolgung mitbetroffen sei, wie dies § 86 Abs» 2 Satz 1 BEG als Anspruchsvoraussetzung verlange. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Klägerin ihrem verstorbenen Ehemann in die Emigration nach Norwegen und England gefolgt» Allein auf Grund dieser Tatsache liegt die Annahme nahe, daß sie von der gegen ihren Ehemann gerichteten Verfolgung betroffen worden ist» Einer abschließenden Entscheidung dieser Drage bedarf es jedoch nicht» In jedem Dalle hat das Berufungsgericht mit Recht einen Rentenanspruch der Klägerin nach § 86 Abs* 2 Satz 1 BEG deshalb nicht für begründet erachtet, weil vor dem Tode des Ehemannes die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechte für ihn nicht gegeben waren* Das Wahlrecht hängt nach § 86 Abs* 2 Satz 1 in Verbindung mit § 82 BEG davon ab, daß der Verfolgte im Zeitpunkt seines Todes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bot und daß ihm auch die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht zuzu demuten war* Der Erblasser der Klägerin hatte aber nach den Reststellungen des Berufungsgerichts eine solche sein Wahlrecht ausschließende Tätigkeit ausgeübt* Denn er hatte vor seinem Tode nachhaltig Einnahmen, die die aus der An-
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läge 1 zur 3°DV-BEG ersichtlichen Vergleichseinkommen zuzüglich eines Zuschlags von 20 v.H« für fehlende Altersver-sorgung (§ 21 der 3» DV-BEG) nicht unerheblich überstiegene Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung auch nicht verkannt, daß die Zahlen der Anlage 1 der 3« DV-BEG nur für den Regelfall geltende Anhaltspunkte sind, von denen bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden kann» Wenn das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt hat, die ein Abv/eichen von den Richtsätzen im vorliegenden
 Palle rechtfertigen könnten, dem TatSachenbereich an, die
 so gehört diese Feststellung im Revisionsrechtszug nicht
 nachgeprüft werden kann« Rechtsgrundsätze sind im Zusammenhang mit dieser Feststellung nicht verletzt wordeno
2o Das Berufungsgericht hat auch zutreffend auf den für die Beurteilung der Frage der Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlage entscheidenden Zeitpunkt abgestellt» Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs» 2 BEG kommt es darauf an, daß die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts des Berechtigten ’’vor seinem Tode’! Vorlagen» Der den Tod verursachende Verkehrsunfall des Erblassers der Klägerin muß daher für die Entscheidung der Frage des nach § 86 Abs«, 2 BEG maßgebenden Zeitpunkts außer Betracht bleiben» Entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse, die vor dem tödlichen Unfall des Verfolgten bestanden» Wollte man anders entscheiden, so würde in jedem Falle ein Ren-tenwahlreeht des Verfolgten zu bejahen sein, da er im Zeitpunkt seines Todes naturgemäß eine Tätigkeit, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gewährleistet, nicht mehr ausüben kann» Der Hinweis des § 86 Abs» 2 BEG auf die in § 82 Abs» 2 BEG genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts würde dann eines materiellen Inhalts entbehren und praktisch gegenstandslos sein» Denn die Voraussetzungen
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für die Ausübung des Wahlrechts würden bei dieser Auslegung des Gesetzes in jedem Palle vorliegen und einer Prüfung dieser Voraussetzungen, die der Gesetzgeber offensichtlich verlangen wollte, würde es nicht mehr bedürfen» Entscheidend ist daher allein, ob der Berechtigte vor seinem Tode eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat.,
Die Frage, ob die Rechtslage anders ist, wenn der Verfolgte eine Krankheit oder einen Unfall erleidet, an deren Folgen er erst einige Zeit später verstirbt, kann dahingestellt bleibeno Wenn dem Verfolgten eine solche Erkrankung oder ein solcher Unfall die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit längere Zeit hindurch unmöglich machen, kann allerdings ein Wahlrecht der Witwe nach § 86 Abs» 2 BEG in Erwägung gezogen werden» Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da der Unfall unmittelbar zu dem Tode des Erblassers geführt hat und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu einem vor seinem Tode liegenden Zeitpunkt nicht gegeben waren» Mit Recht hat daher das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zubilligung einer Rente wegen des Berufsschadens ihres verstorbenen Ehemannes als unbegründet angesehen»
3« Auch ein Anspruch auf eine höhere Kapitalentscha-digung als sie ihr vom Berufungsgericht zugesprochen worden ist, steht der Klägerin nicht zu» Zu dieser Frage hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt, daß der Erblasser bereits ab 1. April 1949 ein ausreichendes Einkommen im Sinne der §§ 7$ BEG, 12 der 3» LV-BEG gehabt habe. Die Richtsätzei die für ihn unter Hinzurechnung des Zuschlages von 20 v.Ho für fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung bis zu dem 30. September 1953 jährlich 11.520 DM, vom I. Oktober 1953 bis zu dem 31* Juli 1955 jährlich 12.966 DM
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und ab 1« April 1955 jährlich 14*400 DM betragen hätten., habe der Erblasser der Klägerin, wie sich aus der Wiedergabe seiner Einnahmen in den Erklärungen seines Steuerprüfers Gold ergebe, jeweils nicht nur erreicht, sondern überschritten, er habe nach der von der Klägerin vorgenommenen Umrechnung in dem Steuerjahr vom 1*4*1949 - 31*3*1950 11.741 DM und in dem folgenden Steuerjahr vom 1*4*1950 bis 31*3*1951	11*959 DM verdient* Die Kaufkraft des eng-
lischen Pfundes habe nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Tabelle der Devisenkurse und Verbrauchergeldparitäten in diesem Jahre über dem Devisenkurse gelegen. Auch aus einer Zugrundelegung der Kaufkraft des englischen Pfundes nach § 12 Abs* 3 Satz 2 der 3*DV-BEG folge also für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis* Die Einnahmen des Erblassers seien auch damals schon nachhaltig gewesen* Für einen optimalen Beobachter sei bereits im April 1949, als die Einnahmen des Erblassers der Klägerin die Höhe der Richtsätze erreicht hätten, erkennbar gewesen, daß der in seinem Beruf offenbar sehr erfolgreiche Ehemann der Klägerin auch in Zukunft Einnahmen in dieser Höhe erzielen werde* Daß er seinen Tätigkeitsbereich von England nach Deutschland und dann erneut innerhalb Deutschlands verlegt habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, weil es zu nachteiligen Folgen hinsichtlich seines Einkommens, jedenfalls im ganzen gesehen, nicht geführt habe* Daß seine Einnahmen im Jahre 1951 vorübergehend abgesunken seien, stehe der Nachhaltige keit der einmal erreichten Lebensgrundlage nicht entgegen* Wenn auch der Erblasser seinen Aufenthaltsort gewechselt und dadurch wirtschaftliche Rückschläge erlitten habe, müsse dennoch aus der Schau eines optimalen Beobachters im Jahre 1949 festgestellt werden, daß der Erblasser bereits damals eine nachhaltige ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe, die von späteren durch einen Domizilwechsel bedingten EinkommensSchwankungen in keinem nennenswerten
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Umfang mehr in Frage gestellt werden könnten«
Diese tatsächlichen Feststellungen greift die Klägerin vergebens mit dem Hinweis an, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Frage, von welchem Zeitpunkt an der Erblasser der Klägerin erstmalig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, nicht beachtet, daß die Durchschnittseinkommen für drei Jahre beim Vergleich des Einkommens des Erblassers der Klägerin mit den Tabellensätzen der Anlage 1 der 3«DV-BEG in Vergleich gesetzt werden mußten und nicht die einzelnen Jahre« Die gegenteilige Berechnungsmethode ist richtig« Soll ermittelt werden, ob der Verfolgte nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erzielt hat, so müssen für den in Frage stehenden Zeitraum die in jedem Jahr erzielten Einnahmen mit den Vergleichseinkommen der VO in Vergleich gesetzt werden« Das hat das Berufungsgericht getan« Wenn es auf Grund dieser Berechnungsmethode zu der tatsächlichen Feststellung gelangt, daß der Erblasser bereits in den Steuerjahren 1949/50 und 1950/51 (das Steuerjahr jeweils vom 1«4« - 31 <>3° gerechnet) Beträge verdient habe, die über den Vergleichszahlen gelegen hätten, so ist dies nicht zu beanstanden« Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß das Einkommen des Erblassers bereits im Jahre 1949 nachhaltig gewesen sei, da es einem optimalen Beobachter schon zu der damaligen Zeit erkennbar gewesen sei, daß der Erblasser der Klägerin auch in Zukunft Einnahmen in dieser Höhe erzielen würde, gibt zu rechtlichen Bedenken ebenfalls keine Veranlassung« Das gilt auch von der Annahme, daß das auf besonderen Umständen (Aufgabe der Tätigkeit in England, Vorbereitung der Übersiedlung nach Deutschland) beruhende Absinken der Einnahmen im Jahre 1952 die Annahme der Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage nicht entgegenstehe 0 Y/enn die Klägerin im ^Revisionsverfahren Zahlen über die Höhe der Einnahmen ihres verstorbenen Ehemannes vorbringt, die mit den Feststellungen des Berufungsgerichts
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nicht übereinstimmend so handelt es sich insoweit um das Vorbringen neuer Tatsachen, mit denen sie im Revisions-rechtszug nicht gehört werden kann*
Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus §225 Abs» 1 BEO, § 97 Abs* 1 ZPO zurückzuweisen,
s*
Ascher Johannsen Maaß Wilden Br» Graf