Weltkrieges von Organen der französischen Polizei vom Schiff heruntergeholt und im Zuchthaus in Casablanca 4 Wochen lang in Haft gehalten, so kann zwischen der auf rassischen Gründen beruhenden Verfolgungs-maßnahme der nationalsozialistischen Machthaber^ und seinem in Südamerika wenige Tage nach seiner Ankunft erlittenen Tod ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats (Entschäöigungsenats) des Oberlandes-gerichts in Koblenz vom 21. ne Metzgerei batte er wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Boykottmaßnahmen im «Jahre 1956 aufgegeben# Er entschloß sich zur Auswanderung land mit der Klägerin und einer damals 19-jährigen Tochter von Hamburg aus auf dem französischen Schiff mußte er mit seinen Angehörigen das Schiff verlassen# 3r und seine Familie wurden als deutsche Staatsangehörige interniert# Nach mehrwöchiger Haft konnten sie die Reise mit einem anderen Schiff fortsetzen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung des Ehemannes der Klägerin und einem Schaden an Körper und Gesundheit, der zu seinem iod geführt hat, nicht bestehe. 1» Das Oberlandesgericht ist zwar der Auffassung, daß die Auswanderung des Ehemannes der Klägerin und die während der Ausreise in CfHHp durch französische Behörden erlittene Inhaftierung die adäquate Folge der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gewesen seien. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die damaligen Verfolger dem während der Ausreise erlittenen Schicksal des Ehemannes der Klägerin und damit seinem lode gleichgültig gegenüber gestanden und einen derartigen Erfolg ihrer GewaItmaßnahmen sogar in Kauf genommen und gebilligt hätten« Denn die Entscheidung, ob eine Bedingung dem eingetretenen Erfolg adäquat sei, sei objektiv und nicht subjektiv vom Standpunkt des die Bedingung Setzenden zu treffen. Anders ist die Frage jedoch in den Fällen zu beantworten, in denen das Berufungsgericht auf Grund eines allgemeinen Srf ahrungssatzes zur Verneinung des Kausalzusammenhangs gekommen ist, sei es, daß das Gericht einen allgemeinen Das Berufungsgericht meint, daß aus der damaligen Sicht des optimalen Beobachters allerdings die Internierung des verstorbenen Shemannes der Klägerin bei Ausbruch des drohenden Krieges keineswegs unwahrscheinlich gewesen sei. Der Seemann der Klägerin habe aber im Vertrauen auf das Völkerrecht damit rechnen dürfen, daß in diesem Falle seine Internierung durch die Gewährsamsmacht unter Schonung seines Lebens und seine Gesundheit erfolgen werde. Entwickelten sich die Verhältnisse aber in dieser Weise, so lag es nicht außerhalb des Möglichen, daß der Ehemann der Klägerin während seiner Reise nach Südamerika von französischen Behörden als deutscher Staatsangehöriger vom Schiff geholt und in Haft genommen werde. Barüber hinaus war es aber bei einer Sicht vom Standpunkt des optimalen Beobachters nicht ausgeschlossen, daß die Grundsätze des internationalen Völkerrechts und der Menschlichkeit nicht in allen Punkten beobachtet werden würden. Bas Berufungsgericht durfte daher nicht davon ausgehen, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin im Vertrauen auf das Völkerrecht damit habe rechnen dürfen, eine mögliche Internierung durch die Gewahrsamsmacht werde unter Schonung seines Lebens und seiner Gesundheit erfolgen. Einem optimalen Beobachter war vielmehr im Zeitpunkt der Auswanderung erkennbar, daß der 3hernenn der Klägerin auch mit einer Behänd lung rechnen mußte, die seiner Gesundheit und seinem Leben nicht in da» erforderlichen Maße Rechnung trug. Pür die Bejahung der Adäquanz kommt es nicht darauf an, ob gerade mit einer menschenunwürdigen Unterbringung und Behandlung im Zuchthaus in CflHB gerechnet werden mußte» Entscheidend ist vielmehr, daß der Ehemann der Klägerin als Jude im Verlauf seiner Reise zur Erreichung seines Auswanderung szi eis Mißhelligkeiten und Gefahren jeder Art erwarten konnte und daß eine gesundheitsschädigende Internierung nicht außerhalb des Bereichs dieser Möglichkeiten lag. 3s kann daher ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem auf der menschenunwürdigen Behandlung und Unterbringurg im • Zuchthaus in CdHHHfc beruhenden fod des Verfolgten zu bejahen sein. Während ein Nichtverfolgter voraussichtlich von einer Auswanderung nach Übersee während der drohenden Kriegsgefahr Xitte August 1939 Abstand genommen hätte, war der Ehemann der Xlägerin gerade im Hinblick auf einen möglichen Kriegsausbruch gezwungen, die ihm vielleicht letztmalig gebotene Ausy/anderungs-mögliehkeit zu nutzen, um seine Freiheit und sein Leben zu retten. 3o Las Urteil des Berufungsgerichts ist aus diesen Gründen aufzuheben, Eine Entscheidung in der Bache selbst ist dem Senat nicht möglich, da hinreichende Feststellungen über die tatsächlichen Zustände im Zucht haus von die Art der Behandlung und ihre Auswirkung auf den Verfolgten fehlen. La der Anspruch der Klägerin aus i 15 B£G herzul eiten ist, kommt es weiter darauf an, daß die Verfolger ein Verschulden an dem Tod des Ehemannes im Sinne dieser Vorschrift trifft.
N ach s c hi ag ev; ark: Amtliche Sammlung: 3a nein BUG s§ 1, 2, 15 Ist der Verfolgte aus rassischen Gründen im August 1939 mit seiner Familie nach Südamerika geflohen und wurde er nach Aushruch des 2. Weltkrieges von Organen der französischen Polizei vom Schiff heruntergeholt und im Zuchthaus in Casablanca 4 Wochen lang in Haft gehalten, so kann zwischen der auf rassischen Gründen beruhenden Verfolgungs-maßnahme der nationalsozialistischen Machthaber^ und seinem in Südamerika wenige Tage nach seiner Ankunft erlittenen Tod ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. BGH, Urt. v. 27. Januar I960 - IV ZR 250/59 - OLG Koblenz IG Koblenz t * IV ZR 250/59 Verkündet sun 27» Januar I960 Schorn, Justizangesteilt er als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Ent Schädigungsrechtsstreit der grau Karo line um n geb.K^P in öl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.fl^BHP in gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Lande saures für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in VHHHP - hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br.v. Werner, Wilden und Br* Graf für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats (Entschäöigungsenats) des Oberlandes-gerichts in Koblenz vom 21. Mai 1959 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Per ^bemann der heute in Brasilien lebenden Kla- ne Metzgerei batte er wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Boykottmaßnahmen im «Jahre 1956 aufgegeben# Er entschloß sich zur Auswanderung land mit der Klägerin und einer damals 19-jährigen Tochter von Hamburg aus auf dem französischen Schiff mußte er mit seinen Angehörigen das Schiff verlassen# 3r und seine Familie wurden als deutsche Staatsangehörige interniert# Nach mehrwöchiger Haft konnten sie die Reise mit einem anderen Schiff fortsetzen. Sie der Ehemann der Klägerin in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Sr verstarb am 20. November 1939 an doppelseitiger Lungenentzündung und Herzschwäche im Alter von 62 Jahren. Pie Klägerin hat bei der Entschädigungsbehörde Entschädigung wegen Schadens am Leben ihres Ehemannes beantragt- Pie Üntschädigüngsbehörde hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Ehemann der Klägerin sei weder vorsätzlich noch leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden# Mit der rechtzeitig erhobenen Klage beantragt die Klägerin, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine monatliche Rente von 200 PM, beginnend am i# November 1953, zu zahlen. gerin war Jude. Seine in K betriebe- "3®P I®". Bei einer Zwischenlandung in C trafen am 6. November 1939 in öfjflp ein, von wo aus sie nach da weiterreisten# Port mußte Pas Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom •• 3 ^ 3o Oktober 1956 angewiesen. Ihre Berufung blieb erfolg los. Mit der vom erkennenden Senat durcb den Beschluß vom 23. September 1959 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Gewährung einer Rente weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück zuvieisen. Ent scheid ungsgründe; Die Revision muß zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Bache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung führen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung des Ehemannes der Klägerin und einem Schaden an Körper und Gesundheit, der zu seinem iod geführt hat, nicht bestehe. Diese Feststellung beruht auf der unrichtigen Anwendung des Begriffs des adäquaten Kausalzusammenhangs. 1» Das Oberlandesgericht ist zwar der Auffassung, daß die Auswanderung des Ehemannes der Klägerin und die während der Ausreise in CfHHp durch französische Behörden erlittene Inhaftierung die adäquate Folge der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gewesen seien. Soweit die Auswanderung als solche in Frage stehe, bedürfe dies keiner näheren Erläuterung. Aber auöh die Inhaftierung in habe in Anbetracht der im Zeitpunkt des Beginns der Überfahrt am 14. August 1939 bereits gespannten v/elt- politischen Lage nicht außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit gelegen« Las gleiche gelte jedoch nicht für die Erkrankung des Ehemannes der Klägerin, der er am 20. November 1939 erlegen sei« Es müsse zwar auf Grund des Berichtes des behandelnden Arztes £r.Me^|^ und der glaubhaften Angaben der Klägerin über die menschenunwürdigen Zustände im Zuchthaus in einerseits und die güte körperliche Verfassung des Inhaftierten vor der Ausreise andererseits davon ausgegangen werden, daS nicht die Heise über See oder die Internierung in a^s solche, sondern die menschenunwürdigen Bedingungen, unter denen der Ehemann der Klägerin in der Internierung habe leben müssen, die Ursache seiner Erkrankung und seines körperlichen und psychischen Verfalls gewesen seien, der letztlich den lod als Auswirkung der Erkrankung herbeigeführt habe. Diese besonders ungünstigen Eaftbe-d ingungen seien aber der verfolgungsbedingten Auswanderung nicht adäquat. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die damaligen Verfolger dem während der Ausreise erlittenen Schicksal des Ehemannes der Klägerin und damit seinem lode gleichgültig gegenüber gestanden und einen derartigen Erfolg ihrer GewaItmaßnahmen sogar in Kauf genommen und gebilligt hätten« Denn die Entscheidung, ob eine Bedingung dem eingetretenen Erfolg adäquat sei, sei objektiv und nicht subjektiv vom Standpunkt des die Bedingung Setzenden zu treffen. 2, Biese Ausführungen tragen das Berufungsurteil nicht. Der Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs ist auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewandt, Entscheidend ist nicht die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und der menschenunwürdigen Inhafthaltung in C( Bs kommt vielmehr darauf an, ob zwischen der Verfolgung und dem Tode des Verfolgten ein solcher Kausalzusammenhang besteht. Dieser ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit des Eintritts des Todes infolge der Inhaftnahme und Gefangenhaltung nicht so entfernt ist, daß sie nach der Auffassung des Lebens nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte. Diese Frage ist vom Standpunkt des optimalen Beobachters aus zu beantworten. 'äwar ist die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs in de Hegel nach der ständigen Hechtsprechung Bundesgerichtshofs eine Tatfrage, so daß das Bevisionsgericht zu ihrer Nachprüfung nicht in der Lage ist. Anders ist die Frage jedoch in den Fällen zu beantworten, in denen das Berufungsgericht auf Grund eines allgemeinen Srf ahrungssatzes zur Verneinung des Kausalzusammenhangs gekommen ist, sei es, daß das Gericht einen allgemeinen . - unrichtig j.rfahrungssaxz/aur den f estgestelitec Bach verhalt angewandt hat oder daß es auf den festgestellten Sachverhalt einen objektiv unrichtigen Brfahrungssatz zur Anwendung gebracht hat (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Livilprozeßrechts, 5. Aufl. 1951 § “40 III 1 a S. 646). Im Bereich der letzteren Möglichkeit liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat den adäquater» Kausalzusammenhang auf Grund eines unrichtigen ^r-fahrungssatzes verneint. Das Berufungsgericht meint, daß aus der damaligen Sicht des optimalen Beobachters allerdings die Internierung des verstorbenen Shemannes der Klägerin bei Ausbruch des drohenden Krieges keineswegs unwahrscheinlich gewesen sei. Der Seemann der Klägerin habe aber im Vertrauen auf das Völkerrecht damit rechnen dürfen, daß in diesem Falle seine Internierung durch die Gewährsamsmacht unter Schonung seines Lebens und seine Gesundheit erfolgen werde. Damit sei zu joaior Beit, als die Verletzung der auch im Krieg»- falle gültigen Grundsätze der Menschlichkeit von allen Kulturstaaten noch mißbilligt zu werden pflegte, seine > menschenunwürdige und daher völkerrechtswidrige Unterbringung in der Internierungshaft nicht zu erwarten gewesen* Ein 2rfahrung.seatz dieses Inhalts, der die Ablehnung der Adäquanz begründen soll, besteht nach der allgemeinen Erfahrung, die sich aufgrund der Ereignisse des ersten Weltkrieges gebildet hat, nicht« Zutreffend geht das Berufungsgerichts davon aus, daß die Entscheidung, ob eine Bedingung deni Erfolg adäquat ist, nicht subjektiv vom Standpunkt des die Bedingung Setzenden, sonder objektiv aus der damaligen Sicht eines optimalen Beobachters zu treffen ist* Berücksichtigt man dabei alle zur Zeit des Eintritts des Ge3chensablaufs dem optimalen Beobachter erkennbare Umstände sowie die dem Setzer der Bedingung dar» überhinaus noch erkennbaren Umstände, so ergibt sich zunächst, daß einem optimalen Beobachter im August 1939 die Internierung in durch die franzö- sischen Behörden erkennbar war. Denn einem optimalen Beobachter war ersichtlich, daß der Ausbruch des zweiten Weltkrieges damals unmittelbar bevor stand« Insbesondere waren sich die Setzer der Bedingung - das sind die damaligen nationalsozialistischen Machthaber •-hierüber nicht im unklaren, Baß Frankreich ebenso wie England in diesem Krieg an der Seite Polens stehen würden, lag nicht außerhalb des Bereichs des wahrscheinlichen Geschehensablaufs. Entwickelten sich die Verhältnisse aber in dieser Weise, so lag es nicht außerhalb des Möglichen, daß der Ehemann der Klägerin während seiner Reise nach Südamerika von französischen Behörden als deutscher Staatsangehöriger vom Schiff geholt und in Haft genommen werde. Barüber hinaus war es aber bei einer Sicht vom Standpunkt des optimalen Beobachters nicht ausgeschlossen, daß die Grundsätze des internationalen Völkerrechts und der Menschlichkeit nicht in allen Punkten beobachtet werden würden. Bereits im ersten Weltkrieg waren von den krieg-führenden Mächten auf beiden Seiten VÖlkerrechts-brüche begangen worden. Bei der Verschärfung der politischen Gegensätze waren auch in einem zweiten Weltkrieg Verletzungen des Völkerrechts durch beide Parteien nicht auszuschließen. Bas Berufungsgericht durfte daher nicht davon ausgehen, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin im Vertrauen auf das Völkerrecht damit habe rechnen dürfen, eine mögliche Internierung durch die Gewahrsamsmacht werde unter Schonung seines Lebens und seiner Gesundheit erfolgen. Einem optimalen Beobachter war vielmehr im Zeitpunkt der Auswanderung erkennbar, daß der 3hernenn der Klägerin auch mit einer Behänd lung rechnen mußte, die seiner Gesundheit und seinem Leben nicht in da» erforderlichen Maße Rechnung trug. Pür die Bejahung der Adäquanz kommt es nicht darauf an, ob gerade mit einer menschenunwürdigen Unterbringung und Behandlung im Zuchthaus in CflHB gerechnet werden mußte» Entscheidend ist vielmehr, daß der Ehemann der Klägerin als Jude im Verlauf seiner Reise zur Erreichung seines Auswanderung szi eis Mißhelligkeiten und Gefahren jeder Art erwarten konnte und daß eine gesundheitsschädigende Internierung nicht außerhalb des Bereichs dieser Möglichkeiten lag. 3s kann daher ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem auf der menschenunwürdigen Behandlung und Unterbringurg im • Zuchthaus in CdHHHfc beruhenden fod des Verfolgten zu bejahen sein. Bie Inhaftierung und die Art dieser Durchführung sind auch der Verfolgung eigentümlich» Denn einen Nichtverfolgten hätte die Inhaftnahme wahrscheinlich schon deshalb nicht in gleicher -'reise getroffen, weil er im August 1939, als mit dem unmittelbar bevorstehenden Ausbruch des Krieges allgemein ernst haft gerechnet werden mußte, nicht nach Südamerika gereist wäre. Eie Gefahrenlage des Ehemannes der Klägerin ist daher durch seine jüdische Abstammung entscheidend erhöht worden. Während ein Nichtverfolgter voraussichtlich von einer Auswanderung nach Übersee während der drohenden Kriegsgefahr Xitte August 1939 Abstand genommen hätte, war der Ehemann der Xlägerin gerade im Hinblick auf einen möglichen Kriegsausbruch gezwungen, die ihm vielleicht letztmalig gebotene Ausy/anderungs-mögliehkeit zu nutzen, um seine Freiheit und sein Leben zu retten. 3o Las Urteil des Berufungsgerichts ist aus diesen Gründen aufzuheben, Eine Entscheidung in der Bache selbst ist dem Senat nicht möglich, da hinreichende Feststellungen über die tatsächlichen Zustände im Zucht haus von die Art der Behandlung und ihre Auswirkung auf den Verfolgten fehlen. Liese Feststellungen werden nachzuholen sein. Es besteht die Möglichkeit, daß noch Leidensgefährten des Verfolgten leben, die aus eigenem Erleben über die Zustände im Zuchthaus in CfliHilV Bekundungen machen können. Vielleicht kann auch die Klägerin sachdienliche Angaben zu dieser Frage machen. La der Anspruch der Klägerin aus i 15 B£G herzul eiten ist, kommt es weiter darauf an, daß die Verfolger ein Verschulden an dem Tod des Ehemannes im Sinne dieser Vorschrift trifft. Bei der Entscheidung dieser Frage ist der vom erkennenden Senat in dem Urteil vom 12. Dezember 1956 - IV ZR 246/56 -, abge-druckt bei LM Nr. 2 zu § 15 BEG, aufgestellte Grund- satz zu beachten, daß die Präge des schuldhaften Handelns nicht nur nach dem Handeln derjenigen Personen zu beurteilen ist, die die den Tod auslösenden Verfolgungsmaönahmen Vornahmen, sondern auch nach dem Verschulden der nationalsozialistischen Machthaber, die hinter ihnen standen. Ascher Johannsen v*Werner Wilden Bundesrichter Dr.G-raf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher