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BGH · i7 zh 250/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i7 zh 250/58

hat der XV, Zivilsenat des Bunde sge.ri chtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 « Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, JOhanhsen,* Wüstenberg, Dr.v.Werner und Brolioewenheim * / Die Revision gegen das Urteil* .des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 23.‘ Mai 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen„ - Der Kläger macht deswegen Ansprüche auf Entschädigxmg für Freiheitsschaden und wegen eines Gesundheitsschadens geltende Das beklagte Land hat seine Ansprüche abgelehnt» Seine Klage war in beiden Hechtszügen ohne Erfolg» Das Qber-lan&esgeriebt hat die Revision zugelassen» Der Kläger hat . Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nicht aus den in"§ 1 BEG genannten Gründen verhaftet worden sei, sondern weil er sich einem Verbot der deutschen Besät zimgsraacht nicht gefügt habe» Die polnischen Vereine und Organisationen seien nach der Besetzung Polens ohne Rücksicht auf ihre Zwecke und Tendenzen aus sicherheits- polizeilichen Gründen aufgelöst und verboten worden« Wer sich diesem Befehl der Besatzungsmacht widersetzt habe, sei insbesondere dann* wenn er innerhalb der Organisation den Widerstand gegen die Besät zungsinacht habe propagieren können, als Verursacher eines möglichen künftigen Aufstandes gefährlich gewesen» Die Urteilsgründe ergeben weiter, daß der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ohne Rücksicht auf seine weltanschauliche Einstellung allein desv/egen verhaftet worden ist,’ weil er sich dem' Gebot der Besatzungsmacht nicht gefügt hat und weil die Polizei in ihn eine Person sah, die andere aufwiegelte, sich der Besät zungsmacht zu. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 561 ZPO gebunden» Der Kläger hat hiergegen keine durchgreifenden Verfahrensrügen geltend gemacht» Er greift mit seiner Revision nur die Tatsachen-und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.' Nach dem feststehenden Sachverhalt ist der Kläger nicht aus den in § 1 BEO genannten Gründen verfolgt worden» Es verhält sich bei ihm ähnlich wie bei den Angehörigen und Funktionären der Polnischen Sozialdemokratischen Partei, denen gleichfalls Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsg'esetz nicht &üstehen, wenn sie nicht wegen ihrer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern ohne Rücksicht auf ihre Parteizugehörigkeit allein deswegen verhaftet.worden sind, weil sie als Angehörige der polnischen Intelligenz der Besatzungsmacht gefährlich erschienen (EM BEG 1956 § 1 Nr« 25?

Zitierte Normen: § 561 ZPO
BesatzungsmachtpolnischGrundBesätMünchenAnspruchKlägerRücksichtRevision

Volltext der Entscheidung

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C i7 zh 250/58	-	2545	037
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Y. am 18o Februar 1959 2o0ac3cerf Justisangestellter als urkundsbeamter
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Y	ln dem Bntschädigungsrechtsstreit
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 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt*®«
gegen'
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staateminlsterium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«»
hat der XV, Zivilsenat des Bunde sge.ri chtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11 « Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, JOhanhsen,* Wüstenberg, Dr.v.Werner und
 Brolioewenheim	*	/
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Die Revision gegen das Urteil* .des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 23.‘ Mai 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen„ -
Gerichts gebühren und Auslagen werden nicht. erhoben»
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, Von Rechts wegen
 
Jatbe^taiid^
Der im. Jahre 1908 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger« Er war Führer einer polnischen Pfadfindergruppe in Polen» hach der Besetzung Polens wurde die Pfadfinderorganisation von der deutschen Besatzungsmacht verbotene Der Kläger hat sich diesem Verbot nicht gefügt, sondern weiter Versammlungen der Pfadfinder abgehalteno Als er am 19.Februar 1943 von einer Versammlung der Pfadfinder zurückkehrte, wurde er von der Gestapo verhaftet* und bis zu dem Jahre 1945 in verschiedenen Lagern in Haft gehalten»
Der Kläger macht deswegen Ansprüche auf Entschädigxmg für Freiheitsschaden und wegen eines Gesundheitsschadens geltende Das beklagte Land hat seine Ansprüche abgelehnt» Seine Klage war in beiden Hechtszügen ohne Erfolg» Das Qber-lan&esgeriebt hat die Revision zugelassen» Der Kläger hat . Revision eingelegt. Er verfolgt damit seine Ansprüche auf Entschädigung weiter«.
Das beklagte Land hat'gebeten, die Revision zurückzuweisen»
Ent^SfeiSüng^gründe^
' Die Revision ist unbegründet«
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nicht aus den in"§ 1 BEG genannten Gründen verhaftet worden sei, sondern weil er sich einem Verbot der deutschen Besät zimgsraacht nicht gefügt habe» Die polnischen Vereine und Organisationen seien nach der Besetzung Polens ohne
 Rücksicht auf ihre Zwecke und Tendenzen aus sicherheits-
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polizeilichen Gründen aufgelöst und verboten worden« Wer sich diesem Befehl der Besatzungsmacht widersetzt habe,
 sei insbesondere dann* wenn er innerhalb der Organisation den Widerstand gegen die Besät zungsinacht habe propagieren können, als Verursacher eines möglichen künftigen Aufstandes gefährlich gewesen» Die Urteilsgründe ergeben weiter, daß der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ohne Rücksicht auf seine weltanschauliche Einstellung allein desv/egen verhaftet worden ist,’ weil er sich dem' Gebot der Besatzungsmacht nicht gefügt hat und weil die Polizei in ihn eine Person sah, die andere aufwiegelte, sich der Besät zungsmacht zu. widersetzen» *
An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 561 ZPO gebunden» Der Kläger hat hiergegen keine durchgreifenden Verfahrensrügen geltend gemacht» Er greift mit seiner Revision nur die Tatsachen-und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.' Bas ist nach
§§ 561, 559 ZPQ im Revisionsrechtszug nicht zulässig»-
*
Nach dem feststehenden Sachverhalt ist der Kläger nicht aus den in § 1 BEO genannten Gründen verfolgt worden» Es verhält sich bei ihm ähnlich wie bei den Angehörigen und Funktionären der Polnischen Sozialdemokratischen Partei, denen gleichfalls Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsg'esetz nicht &üstehen, wenn sie nicht wegen ihrer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern ohne Rücksicht auf ihre Parteizugehörigkeit allein deswegen verhaftet.worden sind, weil sie als Angehörige der polnischen Intelligenz der Besatzungsmacht gefährlich erschienen (EM BEG 1956 § 1 Nr« 25? Urt» v. 5c Dezember 1953'IV ZR 138/58 und vom 10» Dezember 1958 IV ZR 207/58)»	+
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Pie Hevision mußte daher mit der Kostehfolge aus § 225 BEO* § 97 ZPO zurückgewxeaen werden*
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