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BGH · 2 U 27/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 U 27/57

Kingabe an die Kanslei des Führers habe zu einem Erfolge nicht geführte Her Grund hierfür habe darin gelegen, daß er ein politischer Gegner des Nationalsozialismu gewesen und nicht nur als politisch unzuverlässig, sondern auch als Staatsfeidlich und staatsgefährlich angesehen worden sei, Durch die Versagung der Zulassung sei'ihm‘ein Schaden im beruflichen Fortkommen entstandene dieses Den von ihm wegen/Schadens gestellten EntSchädigungs-antrag hat die Entschädigungsbehörde zurückgewiesen» Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger eine Zahlung von 3„440,— DM begehrt, -ist vom Landgericht abgewiesen worden, weil der Kläger Anhänger der Ludendorffbewegung gewesen sei, die in vielen Beziehungen ähnliche Ziele wie der Nationalsozialismus verfolgt habe und deren Kampf gegen die NSDAP nur als eine interne' Auseinandersebzung innerhalb derselben radikalen Richtung angesehen werden könne» Das Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am 2» Oktober 1956 zugestellt worden» Mit einer von ihm persönlich Unterzeichneten Eingabe vom 18„ Dezember 1956, die am 21» Dezember 1956 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Kläger selbst Berufung eingelegt» Nachdem am 28» Dezember 1956 die vom Landgericht erforderten Akten eingegangen waren und die Gerichtskanzlei eine Zweitschrift seiner Berufungsschrift erfordert hatte, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 5. Januar 1957 seine Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Porm durch einen heim Öberlaiidesgericht zugeiasseaen Heehtsanwalt eingelegt worden war, Dieser Beschluß 1st dem Kläger am 14*Janua 1957 zugestellt viord.en, Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten« Das Cberlandesgericht hat dem Häger die beantragte Wiedereinsetzung durch Beschluß vom 30» Januar 1957 gewährt, die erneute Berufung hat es auf Grund ähnlicher Erwägungen wie der d o s ^ La ndg e r i c h t s z ur tie lege w i e sein Mit der vom Berufungsgericht zugelaSvenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, Das .beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen, Entseheidungsgründe t Dia Revision des Klägers konnte schon deshalb nicht zu einem Erfolge führen, weil die nach Verwerfung der ersten .Berufung eingelegte zweite Berufung‘nicht innerhalb der am 2« Januar 1957•abgelaufenen Berufungsfrist beim .Berufungsgericht eingegangen ist. Dieses hat zwar dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte Die vom Revisionsgericht von Amts-wegen nach Einlegung der Revision• .vorzunehmende • Prüfung-(vgl', ßGHZf 6, 569 ff) ergibt jedoch, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliogeu und somit auch die zweite Berufung des Klägers als unzulässig hätte verworfen werden müssen •> . Es läßt sich auch nicht sagen, daß Maßnahmen des Berufungsgerichts dem Kläger gegenüber die Versäumung der Berufungsfrist zur Folge ge na bi hat ben.

BerufungWiedereinsetzungBerufungsfristunzulässigKlägerEinlegungRevision

Volltext der Entscheidung

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TV_ZR 25C/57.
2 U 27/57 (S)
Verkündet am 8., Januar 1958 Justizangestellter als U rk und s b e a mt e r der Geschäftsstelle
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Im Samen des Volk.es
 In dem Kiltschädigungsrechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten Kurt V	in	Hl
 SflBl ^0brunnen0 g I *
Klägers und Revxsionsklägers*
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hr.
gegen
 das Land Miedersachsen* vertreten durch den Medersächsischen Minister des Innern in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ’S* Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher* Baske, (D»«-v5 Werner*,...
Wüstenberg und Wilden*
für Recht erkannt:
hie Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats .(EntschädigungsSenats.),,.des Oberlandesgerichts. in Celle vom 10* Mai 1957 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen* daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschadigungskamnier des Landgerichts in Lüneburg vom 28» September 1956 unzulässig ist*
hie außergerichtlichen Koster, der Berufung und der . ; /Revision hat der Kläger zu tragen* Im-,übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei»
Von Rechts wegen
 Tatbes 'bands
 Per im Jahre. 1894 geborene Kläger war als Biicherreylsdr und Handelsvertreter in Ostpreußen tätig. Br war Anhänger der,Ludendorffbewegung» Kr behauptet",' Ende 1935: einen Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersaoheh gestellt zu haben» Sein Gesuch sei jedoch abschlägig beschieden worden und auch eine. Kingabe an die Kanslei des Führers habe zu einem Erfolge nicht geführte Her Grund hierfür habe darin gelegen, daß er ein politischer Gegner des Nationalsozialismu gewesen und nicht nur als politisch unzuverlässig, sondern auch als Staatsfeidlich und staatsgefährlich angesehen worden sei, Durch die Versagung der Zulassung sei'ihm‘ein Schaden
 im beruflichen Fortkommen entstandene
 dieses
Den von ihm wegen/Schadens gestellten EntSchädigungs-antrag hat die Entschädigungsbehörde zurückgewiesen» Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger eine Zahlung von 3„440,— DM begehrt, -ist vom Landgericht abgewiesen worden, weil der Kläger Anhänger der Ludendorffbewegung gewesen sei, die in vielen Beziehungen ähnliche Ziele wie der Nationalsozialismus verfolgt habe und deren Kampf gegen die NSDAP nur als eine interne' Auseinandersebzung innerhalb derselben radikalen Richtung angesehen werden könne» Das Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am 2» Oktober 1956 zugestellt worden» Mit einer von ihm persönlich Unterzeichneten Eingabe vom 18„ Dezember 1956, die am 21» Dezember 1956 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Kläger selbst Berufung eingelegt» Nachdem am 28» Dezember 1956 die vom Landgericht erforderten Akten eingegangen waren und die Gerichtskanzlei eine Zweitschrift seiner Berufungsschrift erfordert hatte, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 5. Januar 1957 seine Berufung als unzulässig verworfen,
 weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Porm durch einen heim Öberlaiidesgericht zugeiasseaen Heehtsanwalt eingelegt worden war, Dieser Beschluß 1st dem Kläger am 14*Janua 1957 zugestellt viord.en,
"V-;.Aä ;26. - Januar 1957 hat der Kläger durch einen beim jeruxuugsgerieht zugelasseren Hechtsamvolt erneut Berufung eingelegt und gleichzeitig um eine Wiedereinse tzung in den vorigen. Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten« Das Cberlandesgericht hat dem Häger die beantragte Wiedereinsetzung durch Beschluß vom 30» Januar 1957 gewährt, die erneute Berufung hat es auf Grund ähnlicher Erwägungen wie der d o s ^ La ndg e r i c h t s z ur tie lege w i e sein
 Mit der vom Berufungsgericht zugelaSvenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, Das .beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen,
 Entseheidungsgründe t
Dia Revision des Klägers konnte schon deshalb nicht zu einem Erfolge führen, weil die nach Verwerfung der ersten .Berufung eingelegte zweite Berufung‘nicht innerhalb der am 2« Januar 1957•abgelaufenen Berufungsfrist beim .Berufungsgericht eingegangen ist. Dieses hat zwar dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte Die vom Revisionsgericht von Amts-wegen nach Einlegung der Revision• .vorzunehmende • Prüfung-(vgl', ßGHZf 6, 569 ff) ergibt jedoch, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorliogeu und somit auch die zweite Berufung des Klägers als unzulässig hätte verworfen werden müssen •> .
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Me der erkennende Senat “bereits in seiner Entscheidung vom 5; April 1957 - KzVv 57, 204^1 ausgesprochen bat, muß eine Partei, die sich, wie der Klager vor der Entschädigungs-kammer rieht durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen, .sich alsbald nach Erlaß des Urteils der £ nt e chäd i gungska Jim er unterrichten, welche Juristen und normen für die Einlegung von Rechtsmitteln zu beachten sind, und es-kann ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, wenn sie die Berufungsfrist versäumt hat, weil sie irrig annahm, sie könne selbst Berufung einlegen» Dieser Grundsatz muß auch für den hier vorliegenden Fall gelten, bei dem es sich um einen geschäftsgewandten Kaufmann handelt, dem als früheren Bücherrevisor und Handelsvertreter und bei den von ihm in Anspruch genommenen-Fähigkeiten'eines hteuerhelfers zuzu demuten ist, sich Uber die vorgeschriebenen Förmlichkeiten für die Einlegung eines Rechtsmittels zu vergewissern, wenn diese ihm nicht bekannt gewesen sein sollten• ■
Ob das Berufungsgericht, als am 21. Dezember 1956 die Berufungsschrift des Klägers bei ihm einlief, diesen von ihrer Formwidrigkeit noch so rechtzeitig hätte verständigen können, daß. eine formund fristgerechte Einlegung der Berufung möglich, gewesen wäre, -kann dahinstehen; denn dadurch wird die mangelnde Sorgfalt des Klägers bei der verspäteten Einlegung einer formgerechten Berufung nicht entschuldigt. Diese blieb vielmehr für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich. Hinzu kommt, daß der Kläger bei der Einlegung seiner ersten . Berufung nur wenige Tage vor Weihnachten nicht mitSicherheit damit rechnen konnte, auf etwaige Unstimmigkeiten noch vor Ablauf der bereits einen lag nach .Heujahr endenden Berufungsfrist hingewiesen zu werden. Es läßt sich auch nicht sagen, daß Maßnahmen des Berufungsgerichts dem Kläger gegenüber die Versäumung der Berufungsfrist zur Folge ge na bi hat ben. Denn
 seiner ersten Berufung sinaureicharu i6t ihm QTc<i ara 3.Januar 1957; also nach Abi«ul der ßerulungs ;ris t, nugc^n^en. Sie konnte daher für deren Versäumung nicht ursächlich sein.
Die Eevision mußte daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 225 BEG zurackgeVvlesen werden
 Ascher
Easke v »Werner Wusterfberg
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