- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen* ProKregel und Scheffler für Recht erkannte Pie Revision gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 5« August 1955 wird auf Kosten der Restitutionsklägerin als unzulässig verworfen* Das Oberlandesgericht hat in der Entschädigungssache die von der Klägerin erhobene Restitutionsklage als unzulässig verworfen* Es hat die Revision nicht sugelassen. April 1954 IV ZB 6/54 (LM BEG § 102 - /”2_7) ausgeführt hat - für den Pall gemacht werden, daß eine Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Denn nach § 547 ZPO ist eine Revision in diesem Pall stets zulässig« Für den Pall, daß eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen worden ist, fehlt es in der Zivilprozeßordnung an einer dahingehenden Bestimmung.
IV ZR 250/55 2477 0C0 9 Verkündet am 9* November 1955 Schorm. Justizangest als Urkundebeamter der (Jeschäftssteile Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Frau Elisabeth H (HIHHHI 9 4HHls^ro1 Hestitutionsklägerin und Revisionsklägerin: fin Prozeßbevollmächtigte: Rechtstnwalt Dr0 und Rechtsanwalt gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, Zweigstelle München, Ref. F, restitutionsbeklagten und Revisionsbeklagten* - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen* ProKregel und Scheffler für Recht erkannte Pie Revision gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 5« August 1955 wird auf Kosten der Restitutionsklägerin als unzulässig verworfen* Von Rechts wegen W' F I Gründe s Das Oberlandesgericht hat in der Entschädigungssache die von der Klägerin erhobene Restitutionsklage als unzulässig verworfen* Es hat die Revision nicht sugelassen. Die Klägerin hat trotzdem Revision eingelegt. Sie war als unzulässig zu verwerfen. Denn nach § 102 BEG findet in Ent-sehädigungssachen gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie im Urteil zugelassen hat. Eine Ausnahme hiervon muß allerdings - wie der Senat in seinem Beschluß vom 14. April 1954 IV ZB 6/54 (LM BEG § 102 - /”2_7) ausgeführt hat - für den Pall gemacht werden, daß eine Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Denn nach § 547 ZPO ist eine Revision in diesem Pall stets zulässig« Für den Pall, daß eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen worden ist, fehlt es in der Zivilprozeßordnung an einer dahingehenden Bestimmung. § 547 ZPO kann auch nicht etwa entsprechend auf den Pall der Verwerfung einer Restitutionsklage angewandt werden? denn es handelt sich bei den Fällen des § 547 Hr 1 (Unzulässigkeit des Rechtswegs und Unzulässigkeit der Berufung) um zwei vom Gesetzgeber ausdrücklich von der Regel ausgenommene Fälle. Daß die Restitutionsklägerin sich nicht mit Erfolg auf § 547 Hr 2 ZPO berufen kann, ergibt sich unmittelbar aus § 102 BEG. Soweit war, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO« Schmidt Ascher Johannsen Kregel Scheffler