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BGH · IV ZR 250/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 250/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 23. 1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 28. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass seine Entscheidung nicht in Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Soweit die Revisionsführerin beanstandet, das Berufungsgericht habe sich mit der Nichtzulassung der Berufung in einen unauflösbaren Widerspruch dazu gesetzt, dass es seinerseits die Revision zugelassen hat, ist dieser Widerspruch zu dem einen dahin aufzulösen, dass auch Gründe für die Zulassung der Revision hier nicht vorliegen.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
BerufungBerufungsgerichtZulassunggründenHamburgZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 250/10
vom 23. November 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 23. November 2011
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 2. Zivilsenat, vom 26. Oktober 2010 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten war
 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 28. September 2011 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
2	Der	Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10. November 2011
gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass seine Entscheidung nicht in Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 2007 (10 U 27/07, juris) steht.
Soweit die Revisionsführerin beanstandet, das Berufungsgericht habe sich mit der Nichtzulassung der Berufung in einen unauflösbaren Widerspruch dazu gesetzt, dass es seinerseits die Revision zugelassen hat, ist dieser Widerspruch zu dem einen dahin aufzulösen, dass auch Gründe für die Zulassung der Revision hier nicht vorliegen. Zum anderen haben sich die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht mit Blick auf die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen hatte und die es möglicherweise dazu bewogen haben, die Revision zuzulassen, bei der Sachentscheidung erster Instanz noch nicht gestellt. Von daher war es grundsätzlich möglich, die Frage der Zulassung der Berufung abweichend von der Frage der Zulassung der Revision zu entscheiden.
Dr. Kessal-Wulf	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2010 - 316 O 322/09 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2010 - 2 U 22/10 -