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BGH · IV ZR 250/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 250/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2 Die Beklagte bestreitet, dass beim Kläger eine Berufsunfähigkeit von zu demindest 50% vorliege, wie sie § 1 Abs. 1 lit. Aufgrund dieser Beweisaufnahme hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, dass beim Kläger eine bedingungsgemäße, zu demindest 50%-ige Berufsunfähigkeit vorliegt: Es sei mit Hilfe von Medikamenten gelungen, die arterielle Hypertonie des Klägers so weit zu beherrschen, dass sie dessen Leistungsund Arbeitsfähigkeit in keiner Weise mehr einschränke. Der Kläger weise infolge der Behandlung ein gutes Blutdruckprofil mit adäquatem Blutdruck- und Herzfrequenzverhalten, ferner gute Cholesterinwerte auf.Von einer nicht einstellbaren Hypertonie könne danach nicht die Rede sein. Das ergebe sich aus den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. durchgeführte Untersuchungen und Tests hätten zudem ergeben, dass die Konzentrationsfähigkeit des Klägers nur sehr gering beeinträchtigt sei. habe sich auch ausreichend mit den vom Kläger zur Akte gereichten privatärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. ausgeführt, dass die von Kr. eingesetzten testpsychologischen Untersuchungen kein objektives Bild ergäben, weil sie zu stark auf die subjektive Sichtweise des Patienten, dessen Selbsteinschätzung und Selbstbewertung abstellten. 9 Zur Einholung weiterer gutachtlicher Stellungnahmen hat sich das Berufungsgericht in Bezug auf die psychische Symptomatik des Klägers nicht veranlasst gesehen. Das hält, soweit die Feststellungen des Berufungsgerichts zur psychischen Symptomatik des Klägers betroffen sind, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteil vom 22. Er hatte zur Vorbereitung seines Gutachtens den Diplom-Psychologen Kr. für ein psychologisches Zusatzgutachten hinzugezogen. Beim so genannten SMP-Test, der für Patienten schwerer zu durchschauen sei, zeige sich ein den übri- habe nur aus dem Zustand des Klägers, wie dieser sich bei der Untersuchung präsentiert habe, Schlussfolgerungen gezogen. Das lässt offen, ob der gerichtlich bestellte Sachverständige ausreichend bedacht hat, dass das Gutachten von Dr. F. "eingehend beurteilt" habe und mit "nachvollziehbarer Begründung" zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Diagnose Dr. F. überzeugten die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen den Senat in jeder Hinsicht, insbesondere weil sie auch weitere privatgutachtliche Stellungnahmen mit überzeugender Begründung in allen Punkten widerlegten. dung dem gerichtlich bestellten Gutachter angeschlossen, indem es dessen Ausführungen für überzeugend erklärt und der Gegenseite keine Gelegenheit zur Erwiderung eingeräumt hat (vgl. Stattdessen werden lediglich ungeprüft die Behauptungen des gerichtlich bestellten Gutachters übernommen, die dieser aufgestellt hatte, nachdem er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 22. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren die aufgezeigten Widersprüche in den Gutachten näher aufzuklären haben, gegebenenfalls unter weiterer sachverständiger Beratung. Beurteilung des Eintritts von Berufsunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkts wird auf das Senatsurteil vom 7.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 250/06	URTEIL Verkündet am: 24. September 2008, Heinekamp, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. August 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der	Kläger, der früher als selbständiger Rechtsanwalt tätig war,
 fordert Rentenleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufs-unfähigkeits-Zusatzversicherung. Er behauptet, seinen Beruf seit Anfang 1998 aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben zu können, denn er leide seit 1997 an sich fortlaufend verschlimmerndem Bluthochdruck, seit Anfang 1998 zudem an Depressionen mit körperlichen Begleiterscheinungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Beschwerden im Brustbereich und Konzentrationsmängeln. Schließlich hätten mehrere in den Jahren 1994 bis 2000 erlittene Unfälle bei ihm zu einem HWS-Syndrom geführt.
-3-
2	Die	Beklagte	bestreitet,	dass	beim	Kläger	eine	Berufsunfähigkeit
 von zu demindest 50% vorliege, wie sie § 1 Abs. 1 lit. b ihrer Versicherungsbedingungen für die begehrte Berufsunfähigkeitsrente voraussetzt.
3	Die	Vorinstanzen	haben	die	Klage	abgewiesen.	Mit	der	Revision
 verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsqründe:
4	Das	Rechtsmittel	führt	zur	Aufhebung	des	Berufungsurteils	und	Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5	I. Das Berufungsgericht hat ergänzend zu den bereits vom Landge-
richt veranlassten neurologisch-psychiatrischen und internistischen Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers ein weiteres internistisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K.	und neurolo-
gisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. W. eingeholt. Aufgrund dieser Beweisaufnahme hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, dass beim Kläger eine bedingungsgemäße, zu demindest 50%-ige Berufsunfähigkeit vorliegt:
6	1. Es sei mit Hilfe von Medikamenten gelungen, die arterielle Hypertonie des Klägers so weit zu beherrschen, dass sie dessen Leistungsund Arbeitsfähigkeit in keiner Weise mehr einschränke. Der Kläger weise infolge der Behandlung ein gutes Blutdruckprofil mit adäquatem Blutdruck- und Herzfrequenzverhalten, ferner gute Cholesterinwerte auf. Von einer nicht einstellbaren Hypertonie könne danach nicht die Rede sein.
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Dass die Hypertonie, solange sie früher unbehandelt geblieben sei, den Kläger zeitweise in erhöhtem Maße gesundheitlich beeinträchtigt habe, sei unerheblich. Der inzwischen eingetretene Behandlungserfolg zeige, dass insoweit keine dauerhafte Beeinträchtigung i.S. von § 2 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen Vorgelegen habe.
7	2. Die psychische Symptomatik des Klägers schränke seine Berufsfähigkeit zu allenfalls 30% ein. Das ergebe sich aus den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. . Ihm zufolge liege eine an der Grenze zur Befindlichkeitsstörung angesiedelte Störung vor, deren Symptome in einer eher diffusen depressiven Verstimmung mit leichten Verlaufsschwankungen bestünden und deren einzelne Episoden nicht den Schweregrad einer mittelgradig rezidivierenden depressiven Störung erreichten. Diverse vom Sachverständigen Dr. W. durchgeführte Untersuchungen und Tests hätten zudem ergeben, dass die Konzentrationsfähigkeit des Klägers nur sehr gering beeinträchtigt sei. Dr. W. habe sich auch ausreichend mit den vom Kläger zur Akte gereichten privatärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Soweit insbesondere der Diplom-Psychologe Kr. zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, habe der Sachverständige Dr. W. ausgeführt, dass die von Kr. eingesetzten testpsychologischen Untersuchungen kein objektives Bild ergäben, weil sie zu stark auf die subjektive Sichtweise des Patienten, dessen Selbsteinschätzung und Selbstbewertung abstellten.
8	Schließlich lasse sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. auch aus der beim Kläger beobachteten Affektlabilität keine nennenswerte Beeinträchtigung in Bezug auf seine Fähigkeit, als Rechtsanwalt zu arbeiten, herleiten. Die gegenteilige Feststellung einer schweren Depression, die der Arzt für Neurologie und
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Psychiatrie und Diplom-Psychologe Dr. F.	in seiner gutachtlichen
 Stellungnahme für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte getroffen habe, sei - wie der Sachverständige Dr. W. nachvollziehbar begründet habe - nicht lege artis erfolgt.
9	Zur	Einholung	weiterer gutachtlicher Stellungnahmen hat sich das
 Berufungsgericht in Bezug auf die psychische Symptomatik des Klägers nicht veranlasst gesehen.
10	II. Das hält, soweit die Feststellungen des Berufungsgerichts zur psychischen Symptomatik des Klägers betroffen sind, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11	1. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b m.w.N.; vgl. auch BGFI, Urteile vom 23. September 1986 -VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a; 9. Juni 1992 -VI ZR 222/91 -VersR 1992, 1015 unter II 2 c; 11. Mai 1993 -VI ZR 243/92 - VersR 1993, 899 unter II 2 a; 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480 unter II 1 b; 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722 unter II 2 a).
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12	2. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht hier missachtet.
13	a) Der Neurologe, Psychiater und Diplom-Psychologe Dr. F. dessen Gutachten der Kläger vorgelegt hat, war vom Rechtsanwaltsversorgungswerk bei der Prüfung der dortigen Rentenansprüche des Klägers beauftragt worden. Er hatte zur Vorbereitung seines Gutachtens den Diplom-Psychologen Kr. für ein psychologisches Zusatzgutachten hinzugezogen. Darin sind vor allem die Ergebnisse diverser Leistungstests, denen der Kläger unterzogen worden war, dahingehend ausgewertet worden, er leide an wiederholt auftretenden Angstattacken, einem starken depressiven Symptom, stark ausgeprägter "Affektinkontinenz", deutlich herabgesetzter Konzentrationsfähigkeit und Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, schließlich leicht- bis mittelgradigen Merkfähigkeitsstörungen. Ergänzend zu diesen Testergebnissen hat Dr. F. im Rahmen seines Gutachtens eine schwere depressive Störung mit chroni-fiziertem Verlauf und begleitender Angstproblematik (phobische Symptome und Panikattacken) diagnostiziert und ausgeführt, auch eine medikamentöse Therapie lasse eine durchgreifende Verbesserung der "massiven Leistungsstörung" des Klägers und seine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben nicht erwarten. Dieser sei nach allem nicht mehr in der Lage, als Anwalt zu arbeiten.
14	b) Der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige
 Dr. W.	hat	an	den	Schlussfolgerungen des Psychologen Kr. be-
mängelt, dass er dessen testpsychologische Untersuchungen für höchst problematisch halte, weil es dabei sehr stark auf die "subjektive Sichtweise" des Probanden ankomme. Es gehe vorwiegend um "Selbsteinschätzungen und Selbstbewertungen". Beim so genannten SMP-Test, der für Patienten schwerer zu durchschauen sei, zeige sich ein den übri-
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gen Testergebnissen deutlich widersprechendes Bild. Darauf, dass der Diplom-Psychologe Kr. dem Kläger irgendwelche Aggravations- oder Simulationstendenzen ausdrücklich abgesprochen hatte, geht Dr. W. dabei aber nicht ein.
15	Am Gutachten von Dr. F. hat der Sachverständige Dr. W. beanstandet, die zugrunde liegende Exploration sei nicht ausreichend, weil "Angaben zu dem Tagesablauf, zu Schlafstörungen usw." fehlten. Dr. F. habe nur aus dem Zustand des Klägers, wie dieser sich bei der Untersuchung präsentiert habe, Schlussfolgerungen gezogen. Die niedergelegten Explorationsergebnisse genügten nicht, um eine schwere Depression festzustellen. Der psychopathologische Befund (lediglich 1/3 Seite) sei unzureichend, die Begutachtung nicht lege artis. Er, Dr. W. , könne ihr nicht folgen. Das lässt offen, ob der gerichtlich bestellte Sachverständige ausreichend bedacht hat, dass das Gutachten von Dr. F. erkennbar auf den Ergebnissen der testpsychologischen Untersuchung aufbaut.
16	3. Das Berufungsgericht, das weder den Diplom-Psychologen
 Kr. noch Dr. F. , dessen Anhörung der Kläger ausdrücklich beantragt hatte, angehört hat, hat seine Beweiswürdigung darauf beschränkt, die Äußerungen Dr. W.	über	das testpsychologische Gutachten
 des Psychologen Kr. und das Gutachten von Dr. F. weitgehend wörtlich wiederzugeben und danach festzustellen, dass Dr. W. die seinen Ergebnissen widersprechenden Feststellungen des Dr. F. "eingehend beurteilt" habe und mit "nachvollziehbarer Begründung" zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Diagnose Dr. F.	von
 Dr. W.	Explorationsergebnissen	nicht	gestützt	werde	und
 Dr. F.	Begutachtung nicht lege artis erfolgt sei. Demgegenüber
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überzeugten die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen den Senat in jeder Hinsicht, insbesondere weil sie auch weitere privatgutachtliche Stellungnahmen mit überzeugender Begründung in allen Punkten widerlegten. Ein Obergutachten sei nach allem nicht veranlasst.
17	Damit	hat sich das Berufungsgericht letztlich ohne eigene Begrün-
dung dem gerichtlich bestellten Gutachter angeschlossen, indem es dessen Ausführungen für überzeugend erklärt und der Gegenseite keine Gelegenheit zur Erwiderung eingeräumt hat (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Vorgehensweise BGH, Urteil vom 23. September 1986 -VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a). Eigene Sachkunde, die den Gutachterstreit beilegen könnte, hat es dabei nicht ansatzweise erkennen lassen. Insbesondere bleibt offen, aus welchen Erwägungen das Berufungsgericht die Kritik Dr. W. an den durch den Psychologen Kr. durchgeführten Tests teilt. Weder machen die Gründe des Berufungsurteils deutlich, worin sich die vom Psychologen Kr. und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen verwendeten Tests unterscheiden, noch ist nachvollziehbar erläutert, wodurch sich der so genannte SMP-Test, dem der Sachverständige Dr. W.	eine	besondere Aussagekraft zu-
schreibt, von anderen Tests abheben soll. Stattdessen werden lediglich ungeprüft die Behauptungen des gerichtlich bestellten Gutachters übernommen, die dieser aufgestellt hatte, nachdem er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2006 mit dem Gutachten von Dr. F.	konfrontiert worden war und lediglich im Rahmen einer kur-
zen Sitzungsunterbrechung Gelegenheit erhalten hatte, dieses durchzulesen.
18	Inwieweit	etwa	die von ihm im Gutachten von Dr. F. vermiss-
ten Feststellungen zu Tagesablauf und Schlafstörungen unabdingbar für
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die Diagnose einer schweren Depression sind und was die Ausführungen Dr. W. im Übrigen vorzugswürdig erscheinen lässt, wird vom Berufungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar und von eigener Sachkunde getragen dargelegt.
19	4.	Die	Annahme	des	Berufungsgerichts,	die	psychologischen Be-
einträchtigungen des Klägers führten allenfalls zu einer Berufsunfähigkeit von 30%, beruht deshalb auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren die aufgezeigten Widersprüche in den Gutachten näher aufzuklären haben, gegebenenfalls unter weiterer sachverständiger Beratung. Wegen des für die
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Beurteilung des Eintritts von Berufsunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkts wird auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 (IV ZR 232/03 - r+s 2007, 206 unter Tz. 11) hingewiesen.
Terno	Dr.	Schlichting	Wendt
 Felsch
Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.07.2003 - 23 O 1/01 -OLG Köln, Entscheidung vom 30.08.2006 - 5 U 143/03 -