lo In dem angefochtenen Urteil wird zunächst zu der auf § 43 EheG gestützten Klage ausgeführt, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, daß die Beklagte sich unver-ziehener und unverjährter schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe« Es sei keine schwere Ehevorfehlung, wenn sie sich unter diesen Umständen als Mitinhaberin gefühlt und das auch erklärt hüben sollte, zu demal Anhaltspunkte dafür fehlten, daß sie mit derartigen Äußex*ungen den Kläger habe schädigen wollen. Scheidung erhobene Widerspruch, so meint das Berufungsgericht, gerechtfertigt« Die Zerrüttung der Ehe, möge sie heilbar oder unheilbar sein, sei.allein vom Kläger verschuldet« Es fehle der Beklagten auch nicht die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen« Im Hahmen der nach § 547 Abs« 1 ZPO statthaften Revision ist auch zu prüfen, ob eine derartige für die Klagabweisung gegebene Begründung rechtlich möglich ist« Eie Präge ist zu bejahen« Es ist nioht aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen, ohne Feststellung der Unheilbarkeit der Ehezerrüttung das Scheidungsbegehren für unbegründet zu erklären, weil jedenfalls der bestehende Zerrüttungszustand überwiegend vom Kläger verschuldet sei und auch die Voraussetzungen für die Unbeachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung nicht gegeben seien (Urteil des Senats LK EheG § 48 Abs« 2 Nr« 64; OLG Bremen JZ 1953, 153; vgl« auch RG V.'arnRspr« 1940 Nr« 32). In dem Urteil vom 26o Juni 1963 - IV Zr 293/62 - hat der Senat zwar Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Entscheidung geäußert im Hinblick darauf, daß sie dem Kläger eine nochmalige uneingeschränkte Prüfung seines Scheidungsbegehrens schon dann eröffnet, wenn auf Grund einer neuen von ihm erhobenen Scheidungsklage die Unheilbarkeit der Zerrüttung festgestellt wird« Sie sind jedoch nicht auf- recht zu erhalten, weil den möglichen Auswirkungen des Urteils für einen späteren Prozeß kein so weitgehender Einfluß auf die Gestaltung des Verfahrens eingeräumt werden kann« Es wäre nicht zu rechtfertigen, etwa aus diesem Grunde noch eine weitere Beweisaufnahme über die Frage der Unheilbarkeit der Zerrüttung durchzuführen, wenn die Klage ohnehin abgewiesen werden müßte» Es kann aber in tatsächlicher Hinsicht so liegen, daß für die Prüfung der Frage, ob der Kläger die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe hat, die Feststellung der Unheilbarkeit der Zerrüttung unentbehrlich ist, insbesondere, wenn es dafür von Bedeutung ist, wann die Unheilbarkeit eingetreten ist» Es sollten jedoch in der Hegel Entscheidungen vermieden werden, die die Unheilbarkeit der Zerrüttung offenlaseen und darauf abstellen, daß der Widerspruch des beklagten Ehegatten durchgreife» 3o Die Annahme, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, wird vom Berufungsgericht vor allem damit begründet, daß die Beklagte sich in den Fällen, die der Kläger zur Begründung seines auf § 43 EheG gestützten Hauptantrages vorgebracht habe, keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe, während der Kläger sich den Vorwurf schwerer Eheverfehlungen gefallen lassen müsse» Er habe die eheliche Gemeinschaft ohne rechtfertigenden Grund aufgehoben, und er habe mindestens den starken Anschein ehewidriger Beziehungen zu Maria Steinweg erweckt, indem er zu ihr gezogen sei und jahrelang mit ihr zusammengelebt habe, obwohl er gewußt habe, daß die Beklagte den Verdacht, zwischen beiden beständen intime Beziehungen, gehabt habe» Er habe auch die Beklagte der Tochter gegenüber als "dammeliges Weib" bezeichnet, das von seiner Rente leben solle» Daran, daß eino etwaige unheilbare Ehezerrüttung allein vom Kläger verschuldet sei* würde es auch nichts ändern, wenn man davon ausgehe, daß die Beklagte 1929 gegen den Y/illen des Klägers eine Abtreibung habe vornehmen lassen und einmal einen Selbstmordversuch begangen habe. Eino dahingehende Feststellung läßt sich nicht ohne weiteres auf Grund der Erwägungen treffen, daß die Beklagte sich, abgesehen von möglicherweise vor Jahrzehnten von ihr begangenen, für die Zerrüttung nicht ursächlichen Handlungen, keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe, während der Kläger sich den Vorwurf schwerer EheVerfehlungen gefallen lassen müsse. Wenn der Kläger nur den Anschein solcher Beziehungen hervorgerufen und dadurch die gebotene Rücksichtnahme auf die Beklagto verletzt, sich im übrigen aber in seinen Beziehungen zu der anderen Frau völlig einwandfrei verhalten hat, so könnte allein ein solches Verhalten nicht schon seine eheliche Gesinnung beeinträchtigt und, da die Beklagte nach den Ausführungen des Berufungsurteile ihre eheliche Gesinnung bewahrt hat, zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (Urteil des Senats LM EheG § 48 Abs«. 2 Nr. 64)o Die Beklagte selost hat bei ihrer Vernehmung erklärt, intime Beziehungen zwischen dem Kläger und Maria Steinweg habe sie vermutet, weil diese ihn zu sich genommen und er sie im Krankenhaus als seine Kochfrau ausgegeben habe. Aber auch darüber, ob die Beteiligung der Buchhalterin Maria Steinweg an dem Geschäft den ganzen Umständen nach, etwa im Hinblick auf ihre lange Zeit dem Unternehmen des Klägers geleisteten Dienste, eine sachgemäße und angemessene Maßnahme war oder den Pflichten, die der Kläger gegenüber seiner eigenen Familie hatte, widersprach, hat das Berufungsgericht keine eindeutigen Feststellungen getroffen. So ist auch darüber, ob nicht der Kläger durch die weitgehende Beteiligung der liaria Steinweg an dem Geschäft und die sich daraus ergebenden familiären Belastungon schuldhaft die Zerrüttung der Ehe maßgeblich gefördert hat, oder ob die Beklagte die Beteiligung der Mitarbeiterin des Klägers als sachlich berechtigt hätte hinnehmen müssen, ein abschließendes Urteil noch nicht möglich. wenn eine Sachlage dargetan und wahrscheinlich gemacht ist, für die der angeführte Erfahrungssatz keine Geltung beanspruchen kann; dann hat der beklagte Ehegatto wieder die volle Beweislast dafür, daß der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe« Es ist deshalb erforderlich, daß den Behauptungen des Klägers über die Gründe für die von ihm vollzogene Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und über die Zerrüttungsursachen nachgegangen wird» Das Berufungsgericht hat es unterlassen, sich mit dem Vortrag des Klägers darüber, v/eshalb er die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgehoben habe, auseinanderzusetzen, wio die Revision mit Recht geltend macht« Der Kläger hat behauptet, als die Parteien im Jahre 1955 zusammen mit ihrer Tochter und deren Ehemann eine Wohnung bezogen hätten, sei es hinter seinem Rücken so eingerichtet worden, daß der Schwiegersohn die Stellung des Ilaupt-mieters erhalten habe und er selbst Untermieter bei diesem gewesen sei» Seitdem habe es dauernd Meinungsverschiedenheiten gegeben, die Beklagte habe ständig geäußert, wenn es Mdom Untermiet er11 nicht passe, dann könne er ja ausziehen. Das Berufungsgericht hat aber zu den von dem Kläger erhobenen Vorwürfen keine Stellung genommen, obwohl dies geboten war und der Kläger die Vernehmung der Beklagten als Partei beantragt hatte. Sollte es, ohne daß der Kläger dafür schuldhaft einen Anlaß gegeben hätte, im Zusammenleben mit der Beklagten, der (Tochter und deren Ehemann ständigen Unfrieden gegeben haben und ihm dadurch, wenn auch nicht die äußere Pflege, so doch die gebotene Rücksichtnahme auf seinen durch seine Zuckerkrankheit beeinträchtigten Zustand gefehlt haben, so könnte die von ihm vorgenommene Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft berechtigt oder, wenn sie gleichwohl schuldhaft war, nicht als überwiegende Ursache für die eingetretene Ehezerrüttung zu bewerten sein. der Kläger an seinem Enkel unzüchtige Handlungen begangen haben solle, von denen die Beklagte nicht abrückte und die der Kläger als unberechtigt und beleidigend empfinden mußte, oder ein unangemessenes ständiges Drängen der Beklagten auf eine wirtschaftliche Sicherstellung, wie es der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt hat, könnten es verständlich erscheinen lassen, daß ihm an einem Zusammenleben mit seinen Angehörigen nicht mehr gelegen war. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Sachverhalts bleibt es aber, ob derartige Mißhelligkeiten und Streitigkeiten im Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten und seiner Familie andererseits letztlich dadurch ausgelöst wurden, daß der Kläger schon vor der (Trennung schuldhaft die Beklagte, die selbst armamputiert war und oine schwere Brustoporation erlitten hatte und deshalb Wenn darin die eigentlichen Ursachen für die Streitigkeiten und den Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung lagen, so könnte diesem seinem Verhalten auch gegenüber einer unfreundlichen Behandlung durch die Beklagte und die anderen Familienangehörigen die überwiegende Bedeutung für die eingeti’eteno Ehezerrüttung beizu demessen sein. Jahrzehnte zurückliegende Vorgänge, wie die von der Beklagten angeblich begangenen Abtreibungshandlungen oder ein etwa von ihr unternommener Selbstmordversuch, hätten in diesem Zusammenhang kaum noch Gewicht, wie andererseits die Frage, ob der Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe hat, nicht mehr dadurch allzusehr berührt werden könnte, daß er die Beklagte geraume Zeit nach der Trennung, als er Geld zahlen sollte? Auf di© nach der Trennung erfolgte Auseinandersetzung, bei der die Tochter die Teilhaberin des Klägers als Nutte bezeichnet©, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an, zu demal nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte sich an dieser Auseinandersetzung beteiligte.
BUNDESGERICHTSHOF 2016 059 IM NAMEN DES VOLKES IV ZK 249/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3° November 1965 Broesko, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dejL Obstgroßhändlers Paul Reinhold 3! Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen grau Emilie Luise Friederike J gebo S| Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Brol Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeo-richter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Yfildon für Recht erkannt« Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenc. fco des Oberlandesgerichts Cello vom 22. Juni 1964 lufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiosen. Tatbestands Der Kläger ist am ■■HHHP 1894 geboren. Nach dem Tode seiner ersten Ehefrau ging er mit der am Wttt 1896 geborenen Beklagten am 19» Mai 1928 in Ehe ein. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgogangen, die jetzt volljährig und verheiratet ist. Die Parteien lebten früher in BflB|. Dort übte dez* Kläger den Beruf eines Obstgroßhändlers aus. Im Jahre 1945 kamen die Parteien in das Gebiet der Bundesrepublik. Seit 1950 ist der Kläger in Hildesheim wieder als Obstgroßhändler tätig. Die Beklagte blieb zunächst auf einer zuvor übernommenen Obstplantage in Brüggen, da eine Ehewohnung in HflBBflHBnoch fehlte. Im Jahre 1955 gründete der Kläger zusammen mit der unverheirateten Buchhalterin Maria deren Vater der Stiefbruder der Beklagten ist und die schon in Schlesien in dem Haushalt und Geschäft der Parteien mitgearbeitet hatte» eine offene Handelsgesellschaft« Nachdem die Parteien im Jahre 1955 zusammen mit ihrer Tochter und deren Ehemann eine Wohnung in HflHB bezogen hatten» zog der Kläger im Jahre I960 während eines auswärtigen Kuraufenthalts der Beklagten in die Wohnung» die auch seine Teilhaberin bewohnte« Bort wohnte er, unterbrochen durch einen Krankenhausaufenthalt im Jahre 1960, bis er im Ok-tober 1963 eine eigene Wohnung bezog. Die Beklagte, der früher wegen einer Blutvergiftung ein Arm und später wegen einer Krebserkrankung eine Brust hatte abgenommen worden müssen und die im August 1960 mit finanzieller Untorstützung des Klägers eine andere Wohnung bezogen hatte, erhob im Februar 1961 gegen den Kläger und seine Teilhaberin Kl^.go auf Auflösung der offenen Handelsgesellschaft mit der Behauptung, zwischen ihnen beständen ehebrecherische Beziehungen« Ber Hechtsstreit ist noch anhängig« ln dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger im ersten Hechtszug nach § 43 EheG die Scheidung der Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten verlangt« Er hat vorgetragen, die Beklagte habe in den Jahren 1955 und 1956 vorsucht, ihn entmündigen zu lassen und dabei behauptet, daß er an dem Kind der Tochter der Parteien unzüchtige Handlungen begangen habe« In dem von ihr angestrengten Rechtsstreit habe die Beklagte der Wahrheit zuwider behauptet, daß er zu Maria ehebrecherische Beziehungen unterhalte« Im Jahre I960 habe die Beklagte ihm wiederholt ungenießbares Essen vorgesetzt« Me Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweiso, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären,, Sie hat behauptet, der Kläger unterhalte mindestens ehewidrige Beziehungen zu Maria I® übrigen hat sie die vom Kläger gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten,. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Kechtszug sein Scheidungsbegehren hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützt. Br hat beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden. Er hat ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe vor Jahren einen Selbstmordversuch unternommen und im Jahre 1928 eine Abtreibung begangen. Im Jahre 1955 habe sie erklärt, sie wolle dem Kläger das Geschäft entreißen, weil Maria SflHHV viel verdiene. Gegenüber den Lastenausgleichsbehörden habe sie wahrheitswidrig behauptet, daß sie die Mitinhaberin des von ihm in BflfB betriebenen Geschäfts gewesen sei. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie ist dem Scheidungsbegehren des Klägers weiterhin ontgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden wird. Die Beklagto beantragt, die Revision zurückzuweioen. Entscheidungsgründe i lo In dem angefochtenen Urteil wird zunächst zu der auf § 43 EheG gestützten Klage ausgeführt, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, daß die Beklagte sich unver-ziehener und unverjährter schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe« Die Beweisaufnahme habe.nichts dafür ergeben, daß die Beklagte den Kläger zu Unrecht der Vornahme unzüchtiger Handlungen an seinem Enkeisohn bezichtigt habe und mit dieser Behauptung bestrebt gewesen sei, eine Entmündigung des Klägers in die Wege zu leiten» Babel könne es dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich unzüchtige Handlungen an seinem Enkel vorgenommen habe. Es könne nämlich weder festgestellt werden, daß die Beklagte das, was ihre Tochter ihr berichtot habe, in irgend einer Weise verbreitet habe, noch daß sie au.' diesem Anlaß versucht habe, eine Entmündigung des Klägers zu erreichen. Der Kläger habe den allgemein gehaltenen Vorwurf, daß die Beklagte ihm verdorbenes Essen vorgesetzt habe, nicht substantiiert. Dagegen habe die Beklagte glaubwürdig erklärt, sie habe, so lange die Parteien zusammen gewohnt hätten, den Kläger stets ordnungsgemäß versorgt, ihm seiner Zuckerkrankheit entsprechendes Essen gekocht und ihn gepflegt. In dem anderen Rechtsstreit habe die Beklagte die Behauptung, der Kläger unterhalte ehebrecherische Beziehungen zu Maria in Verfolgung eigener be- rechtigter Interessen aufgestellt« Die Beklagte habe auch Anlaß gehabt, solche Beziehungen anzunehmen« Sie habe diese Frau im Jahre 1937 einmal in ihrem, der Beklagten, Bett f * angetroffen, und ihr sei berichtet worden, daß der Kläger mit Maria SflBHB 2 Wochen lang in einem Bunker in BflHIB zusammengelebt habe; außerdem sei der Kläger nach dem Zusammenbruch viel mit ihr zusammengewesen, habe ihr eine Beteiligung an der von ihm gegründeten offenen Handelsgesellschaft eingeräumt, ohne daß sie Kapital in die Gesellschaft eingebracht habe, und lebe seit dem Sommer I960 mit ihr zusammen» Es könne ihr deshalb nicht zu dem Vorwurf gereichen, wenn sie diesen Berichten Glauben geschenkt und die ihr erteilten Informationen in dem Rechtsstreit wiedergegeben habe. Der Kläger habe nicht dargetan, daß die Beklagte derartige Behauptungen auch anderweitig aufgestellt habe. Dahingestellt bleiben könne es, ob die Beklagte gegenüber der Xiastenausgleichsbehörde angegeben habe, sie sei Mitinhaberin des Geschäfts in gewesen. Sie habe etwa 3 000 RIA in das Geschäft des Klägers gesteckt und in diesem in nicht unerheblichem Umfang mitgearbeitet. Es sei keine schwere Ehevorfehlung, wenn sie sich unter diesen Umständen als Mitinhaberin gefühlt und das auch erklärt hüben sollte, zu demal Anhaltspunkte dafür fehlten, daß sie mit derartigen Äußex*ungen den Kläger habe schädigen wollen. Nicht erwiesen sei, daß die Beklagte vom Kläger verlangt habe, sie zu seiner Univei'salerbin einzusetzen. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht ein Scheidungsrecht des Klägers nach § 43 EheG verneint. Das ist, da die Revision allein nach § 547 Abs. 1 ZPO statthaft ist, vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. 2. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger die Scheidung auch nicht nach § 48 EheG verlangen. L .Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben sei. Es hat jedoch unentschieden gelassen, ob der Kläger sich schon endgültig von der Beklagten abgewendet habe und die eingetreteno Zerrüttung der Ehe unheilbar sei; denn jedenfalls sei der von der Beklagten gegen die. Scheidung erhobene Widerspruch, so meint das Berufungsgericht, gerechtfertigt« Die Zerrüttung der Ehe, möge sie heilbar oder unheilbar sein, sei.allein vom Kläger verschuldet« Es fehle der Beklagten auch nicht die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen« Im Hahmen der nach § 547 Abs« 1 ZPO statthaften Revision ist auch zu prüfen, ob eine derartige für die Klagabweisung gegebene Begründung rechtlich möglich ist« Eie Präge ist zu bejahen« Es ist nioht aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen, ohne Feststellung der Unheilbarkeit der Ehezerrüttung das Scheidungsbegehren für unbegründet zu erklären, weil jedenfalls der bestehende Zerrüttungszustand überwiegend vom Kläger verschuldet sei und auch die Voraussetzungen für die Unbeachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung nicht gegeben seien (Urteil des Senats LK EheG § 48 Abs« 2 Nr« 64; OLG Bremen JZ 1953, 153; vgl« auch RG V.'arnRspr« 1940 Nr« 32). In dem Urteil vom 26o Juni 1963 - IV Zr 293/62 - hat der Senat zwar Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Entscheidung geäußert im Hinblick darauf, daß sie dem Kläger eine nochmalige uneingeschränkte Prüfung seines Scheidungsbegehrens schon dann eröffnet, wenn auf Grund einer neuen von ihm erhobenen Scheidungsklage die Unheilbarkeit der Zerrüttung festgestellt wird« Sie sind jedoch nicht auf- recht zu erhalten, weil den möglichen Auswirkungen des Urteils für einen späteren Prozeß kein so weitgehender Einfluß auf die Gestaltung des Verfahrens eingeräumt werden kann« Es wäre nicht zu rechtfertigen, etwa aus diesem Grunde noch eine weitere Beweisaufnahme über die Frage der Unheilbarkeit der Zerrüttung durchzuführen, wenn die Klage ohnehin abgewiesen werden müßte» Es kann aber in tatsächlicher Hinsicht so liegen, daß für die Prüfung der Frage, ob der Kläger die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe hat, die Feststellung der Unheilbarkeit der Zerrüttung unentbehrlich ist, insbesondere, wenn es dafür von Bedeutung ist, wann die Unheilbarkeit eingetreten ist» Es sollten jedoch in der Hegel Entscheidungen vermieden werden, die die Unheilbarkeit der Zerrüttung offenlaseen und darauf abstellen, daß der Widerspruch des beklagten Ehegatten durchgreife» 3o Die Annahme, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, wird vom Berufungsgericht vor allem damit begründet, daß die Beklagte sich in den Fällen, die der Kläger zur Begründung seines auf § 43 EheG gestützten Hauptantrages vorgebracht habe, keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe, während der Kläger sich den Vorwurf schwerer Eheverfehlungen gefallen lassen müsse» Er habe die eheliche Gemeinschaft ohne rechtfertigenden Grund aufgehoben, und er habe mindestens den starken Anschein ehewidriger Beziehungen zu Maria Steinweg erweckt, indem er zu ihr gezogen sei und jahrelang mit ihr zusammengelebt habe, obwohl er gewußt habe, daß die Beklagte den Verdacht, zwischen beiden beständen intime Beziehungen, gehabt habe» Er habe auch die Beklagte der Tochter gegenüber als "dammeliges Weib" bezeichnet, das von seiner Rente leben solle» Daran, daß eino etwaige unheilbare Ehezerrüttung allein vom Kläger verschuldet sei* würde es auch nichts ändern, wenn man davon ausgehe, daß die Beklagte 1929 gegen den Y/illen des Klägers eine Abtreibung habe vornehmen lassen und einmal einen Selbstmordversuch begangen habe. Es handele sich dabei um längst verziehene und verjährte Eheverfehlungen, die angesichts1 des Zeitablaufs eine- Zerrüttung der Ehe weder verursacht noch auch nur mitverursacht haben könnten. Ferner spreche es nicht gegen die eheliche Gesinnung der Beklagten, daß sie bereits im Jahre 1928 im Einvernehmen mit dem Beklagten Gütertrennung vereinbart habe. Biese Begründung trägt die Annahme, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, nicht. Eino dahingehende Feststellung läßt sich nicht ohne weiteres auf Grund der Erwägungen treffen, daß die Beklagte sich, abgesehen von möglicherweise vor Jahrzehnten von ihr begangenen, für die Zerrüttung nicht ursächlichen Handlungen, keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht habe, während der Kläger sich den Vorwurf schwerer EheVerfehlungen gefallen lassen müsse. Es kommt vielmehr für die nach § 48 Abs. 2 aaO zu treffende Entscheidung darauf an, worauf der Zerrüttungezustand, in dem die Ehe sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung befindet, zurückzuführen ist. Die von dem Kläger begangenen Ehewidrigkeiten sind in diesem Zusammenhang, auch soweit sic verziehene und unverjährte schwere Eheverfehlungen sind, nur erheblich, wenn sie die bestehendo Ehezerrüttung herbeigeführt haben, oder wenn ihnen neben anderen Zerrüttungsursachen die maßgebende ZerrüttungsWirkung zukommt. Es ist deshalb unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien in dem durch die Umstände des Einzelfalles gebotenen Umfang der Gesamtverlauf der Ehe festzuatellen, und auf dieser Grundlage sind die Ursachen, auf die die Zerrüttung zurückgeht, zu ermitteln«. Bas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß zwischen dem Kläger und Maria ehebrecherische oder ehev/idrigo Beziehungen bestanden hätten. Wenn der Kläger nur den Anschein solcher Beziehungen hervorgerufen und dadurch die gebotene Rücksichtnahme auf die Beklagto verletzt, sich im übrigen aber in seinen Beziehungen zu der anderen Frau völlig einwandfrei verhalten hat, so könnte allein ein solches Verhalten nicht schon seine eheliche Gesinnung beeinträchtigt und, da die Beklagte nach den Ausführungen des Berufungsurteile ihre eheliche Gesinnung bewahrt hat, zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (Urteil des Senats LM EheG § 48 Abs«. 2 Nr. 64)o Die Beklagte selost hat bei ihrer Vernehmung erklärt, intime Beziehungen zwischen dem Kläger und Maria Steinweg habe sie vermutet, weil diese ihn zu sich genommen und er sie im Krankenhaus als seine Kochfrau ausgegeben habe. Demnach wäre möglicherweise bei der Beklagten ein dahingehender Verdacht erst zu der Zeit aufgetreten, als der Kläger die Trennung vornahm, so daß vorher auch nicht Reaktionen der Beklagten wegen seiner angeblichen Untreue die Ehe belastet haben könnten. Im übrigen wäre freilich die ehezerrüttendc Wirkung von Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten, die darauf zurückgingen, daß der Kläger schuldhaft den bösen Schein nicht mied, ihm zuzurechnen o Erheblich ist es ferner, daß der Kläger die Buchhalterin Maria SdHP in bedeutendem Umfang an seinem gewerblichen Unternehmen beteiligte, wobei es besonders auffüllt, daß er nach seinen eigenen Angaben bei seiner Parteivernehmung von dem mit ihr abgeschlossenen Gesell- L schaftsvertrag der Beklagten nichts mitteilte. Sollte sich diese Beteiligung als eine sachlich nicht zu rechtfertigende Bevorzugung der anderen Frau und eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten, die früher seihst in dem Geschäft des Klägers mitgearbeitet hatte, darstellen, so läge möglicherweise schon darin, selbst wenn sonstige Ehewidrigkeiten nicht vorgekommen sein sollten, eine Eheverfehlung des Klägers, die sich nachteilig auf seine eigene eheliche Gesinnung ausgewirkt und die Zerrüttung erheblich gefördert haben könnte, zu demal es dann erklärlich wäre, daß die Beklagte, nachdem sie davon erfahren, hatte, auf ihre eigene Sicherstellung gedrungen und deswegen streitige Auseinandersetzungen mit dem Kläger nicht gescheut hätte. Aber auch darüber, ob die Beteiligung der Buchhalterin Maria Steinweg an dem Geschäft den ganzen Umständen nach, etwa im Hinblick auf ihre lange Zeit dem Unternehmen des Klägers geleisteten Dienste, eine sachgemäße und angemessene Maßnahme war oder den Pflichten, die der Kläger gegenüber seiner eigenen Familie hatte, widersprach, hat das Berufungsgericht keine eindeutigen Feststellungen getroffen. So ist auch darüber, ob nicht der Kläger durch die weitgehende Beteiligung der liaria Steinweg an dem Geschäft und die sich daraus ergebenden familiären Belastungon schuldhaft die Zerrüttung der Ehe maßgeblich gefördert hat, oder ob die Beklagte die Beteiligung der Mitarbeiterin des Klägers als sachlich berechtigt hätte hinnehmen müssen, ein abschließendes Urteil noch nicht möglich. Da der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und sich dadurch äußerlich ins Unrecht gesetzt hat, kann zwar nach der Lebenserfahrung die tatsächliche Vermutung bestehen, daß in diesem Verhalten die von ihm schuldhaft 7 gesetzte entscheidende Ursache für die eingetrotone Ehezerrüttung liege« Diese tatsächliche Vermutung greift aber schon dann nicht ein? wenn eine Sachlage dargetan und wahrscheinlich gemacht ist, für die der angeführte Erfahrungssatz keine Geltung beanspruchen kann; dann hat der beklagte Ehegatto wieder die volle Beweislast dafür, daß der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe« Es ist deshalb erforderlich, daß den Behauptungen des Klägers über die Gründe für die von ihm vollzogene Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und über die Zerrüttungsursachen nachgegangen wird» Das Berufungsgericht hat es unterlassen, sich mit dem Vortrag des Klägers darüber, v/eshalb er die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgehoben habe, auseinanderzusetzen, wio die Revision mit Recht geltend macht« Der Kläger hat behauptet, als die Parteien im Jahre 1955 zusammen mit ihrer Tochter und deren Ehemann eine Wohnung bezogen hätten, sei es hinter seinem Rücken so eingerichtet worden, daß der Schwiegersohn die Stellung des Ilaupt-mieters erhalten habe und er selbst Untermieter bei diesem gewesen sei» Seitdem habe es dauernd Meinungsverschiedenheiten gegeben, die Beklagte habe ständig geäußert, wenn es Mdom Untermiet er11 nicht passe, dann könne er ja ausziehen. Seine Familie habe ihn durch ständige Vorwürfe und Beschuldigungen krank gemacht» So habe er, als die Beklagte zur Kur fortgewesen sei, auf einem Ausflug einen Stroit mit seiner Tochtor gehabt, weil sie sich geweigert habe, das ihn belästigende Rundfunkgerät abzusteilen» Die Beklagte hat demgegenüber erklärt, wegen der Wohnung beim Geschäft habe es keinen Streit gegeben. Das Berufungsgericht hat aber zu den von dem Kläger erhobenen Vorwürfen keine Stellung genommen, obwohl dies geboten war und der Kläger die Vernehmung der Beklagten als Partei beantragt hatte. Sollte es, ohne daß der Kläger dafür schuldhaft einen Anlaß gegeben hätte, im Zusammenleben mit der Beklagten, der (Tochter und deren Ehemann ständigen Unfrieden gegeben haben und ihm dadurch, wenn auch nicht die äußere Pflege, so doch die gebotene Rücksichtnahme auf seinen durch seine Zuckerkrankheit beeinträchtigten Zustand gefehlt haben, so könnte die von ihm vorgenommene Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft berechtigt oder, wenn sie gleichwohl schuldhaft war, nicht als überwiegende Ursache für die eingetretene Ehezerrüttung zu bewerten sein. Auch Äußerungen im Familienkreis darüber, daß. der Kläger an seinem Enkel unzüchtige Handlungen begangen haben solle, von denen die Beklagte nicht abrückte und die der Kläger als unberechtigt und beleidigend empfinden mußte, oder ein unangemessenes ständiges Drängen der Beklagten auf eine wirtschaftliche Sicherstellung, wie es der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt hat, könnten es verständlich erscheinen lassen, daß ihm an einem Zusammenleben mit seinen Angehörigen nicht mehr gelegen war. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Sachverhalts bleibt es aber, ob derartige Mißhelligkeiten und Streitigkeiten im Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten und seiner Familie andererseits letztlich dadurch ausgelöst wurden, daß der Kläger schon vor der (Trennung schuldhaft die Beklagte, die selbst armamputiert war und oine schwere Brustoporation erlitten hatte und deshalb *7 auch seiner menschlichen Anteilnahme bedurfte, durch den Umgang mit tearia deren wirtschaftliche Bevor- zugung vernachlässigte und auch seine anderen Familienangehörigen gegenüber dieser Frau zurücksetzte. Wenn darin die eigentlichen Ursachen für die Streitigkeiten und den Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung lagen, so könnte diesem seinem Verhalten auch gegenüber einer unfreundlichen Behandlung durch die Beklagte und die anderen Familienangehörigen die überwiegende Bedeutung für die eingeti’eteno Ehezerrüttung beizu demessen sein. Einer solchen Beurteilung brauchte es nicht entgegenzustehen, wenn die Parteien äußerlich noch in einträglichen Beziehungen zu einander standen und Geschlechtsverkehr hatten, bis der Kläger die häusliche Gemeinschaft endgültig aufgab. Jahrzehnte zurückliegende Vorgänge, wie die von der Beklagten angeblich begangenen Abtreibungshandlungen oder ein etwa von ihr unternommener Selbstmordversuch, hätten in diesem Zusammenhang kaum noch Gewicht, wie andererseits die Frage, ob der Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe hat, nicht mehr dadurch allzusehr berührt werden könnte, daß er die Beklagte geraume Zeit nach der Trennung, als er Geld zahlen sollte? gegenüber der Tochter mit einer Unmutsbezeichnung bedachte. Auf di© nach der Trennung erfolgte Auseinandersetzung, bei der die Tochter die Teilhaberin des Klägers als Nutte bezeichnet©, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an, zu demal nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte sich an dieser Auseinandersetzung beteiligte. 4. Nach alledem bedarf die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, einer nochmaligen Prüfung. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an da3 Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob das Berufungsgericht die Feststellung, der Beklagten fehle weder die Bindung an die Ehe noch eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, rechtlich unangreifbar getroffen hat« In der weiteren Verhandlung vor dem Berufungsgericht werden die Parteien Gelegenheit haben, dazu nochmals Stellung zu nehmen* Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Wilden