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BGH

Gericht: BGH

Zu diesem Kaufhaus gehören Filialen in Me( Die Klägerin arbeitete sofort nach der Heirat in dom Unternehmen des Beklagten zu 1•) mit, und zwar v seit 1951 nur noch in dem Kaufhaus. Seit dem Jahre 1947 wurde auch die Beklagte zu 2»), die keine kaufmännische Ausbildung hatte, auf Veranlassung der Klägerin in den Einzelhandclsgeschäft und später in dem Kaufhaus beschäftigt * Sie arbeitete sich im Laufe der Zeit gut ein und erwies sich als tüchtige Arbeitskraft» Zwischen ihr, der Klägerin und dem Beklagten zu 1.) bahnte sich ein freundschaftlich-familiäres Verhältnis an» Etwa seit dieser Zeit entwickelten sich intime Beziehungen zwischen den beiden Beklagteno Als die Klägerin davon erfuhr, verlangte sie vom Beklagten zu Io), daß er seine Beziehungen zu der Beklagten zu 2.) sofort aufgebe und sie nicht weiter beschäftige o Der Beklagte zu 1.) versprach dies, holte jedoch die Beklagte zu 2,) in wenigen Tagen in das Kaufhaus in zurück und untersagte am 27 „ Oktober 1959 der Klägerin, das Geschäft zu betreten, Anfang November i960 verließ der Beklagte zu 10) die eheliche Wohnung, in der er mit der Klägerin bis dahin, v/enn auch getrennt, zusammengelebt hatte, und zog in das Haus Straße •, Dieses Haus gehörte seiner Mutter, Seit ihrem Tode im Oktober i960 ist er Eigentümer des Hauses» In dem noch verbleibenden Umfang dos Klageantrages haben die Beklagten weiterhin Abweisung der Klage beantragt. Bie Klägerin hat zugestanden, daß man der Beklagten zu 2.) nicht verbieten könne, als Kundin die Geschäftsräume zu betreten. zu Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihre Verurteilung durch das Landgericht nur mit der Einschränkung bestehen bleibt, die sich aus dem in der Berufungsinstanz zuletzt von der Klägerin gestellten Antrag ergibt. Die Beklagten haben gleichwohl dieses Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie eine Abweisung der Klage, soweit der mit ihr geltend gemachte Anspruch sich noch in Streit befindet, erstreben. Die Klägerin wendet ach damit gegen eine Störung ihrer Ehe, die sie darin erblickt, daß sie verhindert wird, in dem Geschäft ihres Ehemannes mitzuarbeiten, während die Beklagte zu ?.), mit der der Beklagte zu 1.) ehev/idrige Beziehungen unterhalten hat, darin als Mitarbeiterin in führender Stellung tätig ist. Die Klägerin macht also mit ihrer Klage geltend, daß das Geschäft mit zu dem räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe im Sinne der Rechtsprechung des Senats gehöre und daß sie gegen das Eindringen der Geliebten ihres Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist also nicht dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin sich gegen eine wirtschaftliche Benachteiligung durch Maßnahmen bzw. Entscheidend ist allein, ob das Geschäft zu dem räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe gehört und ob die Klägerin demgemäß das Recht hat, sich auch dort su bewegen und betätigen zu können, wie es ihrer Frauenv/ürde und ihrer Stellung als Ehefrau entspricht.

Zitierte Normen: Art. 6 GG § 546 ZPO
®AnspruchEheBeziehungdosKlägerinKaufhausRevision

Volltext der Entscheidung

IV__7,R_ 2^/62
Verkündet am 22 o I.Iai 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Io des Kaufmanns V/ilhclm D la^^-Straße 9?
2o der Witwe Gertrud K IiflHHB? Am
- Prozcßbovollmächtigter
 geh*
Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Drofl^^K in
 gegen
die Ehefrau Luise
 geh*
pflHHIP mo
- Prozeßbevollmächtigtor;
Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt	in
 hat der IV* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15«. Mai 1963 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenton Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Dr„ Graf
 für Rocht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 9* Zivilsenats des Oberlandesgorichts Hamn/Westf vom 5» April 1962 wird al3 unzulässig verworfene
 Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin und der Beklagte zu 1») haben am 2o November 1935 geheiratet» Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen.
Der Beklagte zu 1») betrieb in L|L;
Straße 4B, eine Maschinen- und Eisenv/arenhandlung, die laufend erweitert und am 15<> November 1947 unter Beteiligung der Klägerin und der beiden Söhne in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt wurdeo Mit Wirkung vom 1. Januar 1951 gründete der Beklagte daneben das Kaufhaus DdBB - Wilhelm das aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgegliedert und im Handelsregister eingetragen wurde*
Zu diesem Kaufhaus gehören Filialen in Me(
 Die Klägerin arbeitete sofort nach der Heirat in dom Unternehmen des Beklagten zu 1•) mit, und zwar v seit 1951 nur noch in dem Kaufhaus. Seit dem Jahre 1947 wurde auch die Beklagte zu 2»), die keine kaufmännische Ausbildung hatte, auf Veranlassung der Klägerin in den Einzelhandclsgeschäft und später in dem Kaufhaus beschäftigt * Sie arbeitete sich im Laufe der Zeit gut ein und erwies sich als tüchtige Arbeitskraft» Zwischen ihr, der Klägerin und dem Beklagten zu 1.) bahnte sich ein freundschaftlich-familiäres Verhältnis an»
Sie übernachtete oft in der ehelichen Wohnung zusammen mit der Klägerin in dem Schlafzimmer der Kinder» Dagegen wurden die Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1») mit den Jahren schlechter» Seit dem Jahre 1956 schliefen sie in getrennten Zimmern»
 
Etwa seit dieser Zeit entwickelten sich intime Beziehungen zwischen den beiden Beklagteno Als die Klägerin davon erfuhr, verlangte sie vom Beklagten zu Io), daß er seine Beziehungen zu der Beklagten zu 2.) sofort aufgebe und sie nicht weiter beschäftige o Der Beklagte zu 1.) versprach dies, holte jedoch die Beklagte zu 2,) in wenigen Tagen in das Kaufhaus in	zurück	und untersagte am 27 „ Oktober
1959 der Klägerin, das Geschäft zu betreten,
 Anfang November i960 verließ der Beklagte zu 10) die eheliche Wohnung, in der er mit der Klägerin bis dahin, v/enn auch getrennt, zusammengelebt hatte, und zog in das Haus	Straße	•,	Dieses	Haus	gehörte
 seiner Mutter, Seit ihrem Tode im Oktober i960 ist er Eigentümer des Hauses»
Die Klägerin behauptet; Sie‘habe am Aufbau des Kaufhauses D^BHV in hSHHP maßgeblich mitgewirkt und bis zu ihrem vom Beklagten zu 1,) erzwungenen Ausscheiden dort ständig mitgearbeitet. Das Kaufhaus gehöre damit zu dom räumlich-gegenständlichen Bereich ihrer Ehe» Sie könne daher verlangen, daß ihr Mann darin nicht seine Geliebte beschäftige.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt,
I, den Beklagten zu 1,) zu verurteilen,
1, das mit der Beklagten zu 2.) bestehende Arbeitsverhältnis bezüglich der Firma Kaufhaus DflB Wilhelm	fristlos	zu	kündigen;
 
2 o
eine weitere Beschäftigung der Beklagten zu 2»)
für die für die Finnen Kaufhaus 3)
5
Wilhelm	und	B®®|®	&	Co	KG?	Lübbecke,
 unterlassen, sowie der Beklagten zu 2«) das Betreten aller Geschäftsräume dieser Unternehmen zu untersagen.,
II. Bio Beklagte zu 2.) bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu verurteilen, es zu unterlassen, die Geschäftsräume der Firmen
a)	Kaufhaus	Wilhelm	B^HIBP? Kt
b)	& Co KG<; LSP, insbesondere deren Einzelhandclsgeschäfte in ifBK Me®
und Efl^^^®-Lli®HHP zu betreten.
Bie Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Bas Landgericht hat die Beklagten gemäß dem Klageantrag verurteilt. Bie Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In Berufungsrechtszuge haben die Parteien' den Hechtsstreit hinsichtlich des Zweiggeschäftes in MeflM und hinsichtlich der Firma B®H®| & Co KG für erledigt erklärt. In dem noch verbleibenden Umfang dos Klageantrages haben die Beklagten weiterhin Abweisung der Klage beantragt. Bie Klägerin hat zugestanden, daß man der Beklagten zu 2.) nicht verbieten könne, als Kundin die Geschäftsräume zu betreten. Bemgemäß hat sie beantragt,
 die Berufung der Beklagten zu 2.) mit der Maßgabe zurückzuwoisen, daß hinter die Worte "dieser Unternehmen" in Ziff. I, 2 der Urteilsformel dos angefochtenen Urteils die Worte gesetzt werden? "es sei denn als Kundin".
zu
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihre Verurteilung durch das Landgericht nur mit der Einschränkung bestehen bleibt, die sich aus dem in der Berufungsinstanz zuletzt von der Klägerin gestellten Antrag ergibt.
Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagten haben gleichwohl dieses Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie eine Abweisung der Klage, soweit der mit ihr geltend gemachte Anspruch sich noch in Streit befindet, erstreben.
Die Klägerin beantragt, die Revision in erster Linie als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.
Entseheidun^s^ründe s
Die Revision ist nicht zulässig.
Der den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Anspruch der Klägerin ist ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch. Die Klägerin wendet ach damit gegen eine Störung ihrer Ehe, die sie darin erblickt, daß sie verhindert wird, in dem Geschäft ihres Ehemannes mitzuarbeiten, während die Beklagte zu ?.), mit der der Beklagte zu 1.) ehev/idrige Beziehungen unterhalten hat, darin als Mitarbeiterin in führender Stellung tätig ist. Die Klägerin macht also mit ihrer Klage geltend, daß das Geschäft mit zu dem räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe im Sinne der Rechtsprechung des Senats gehöre und daß sie gegen das Eindringen der Geliebten ihres
a
 
Ehemannes und deren Aufnahme in diesen Bereich geschützt sei (BGHZ 6, 36o, 366$ 34, 8o,87; 35, 3o2 ff;
LI.I Hr. 1 b, Nr. 2 zu BGB § 823 (Af);Nr. 3 su Art. 6 Abs o 1 GG).
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist also nicht dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin sich gegen eine wirtschaftliche Benachteiligung durch Maßnahmen bzw. durch das Verhalten der Beklagten wehrt. Ob eine solche Benachteiligung in der von ihr behaupteten Beeinträchtigung des äußeren Bereichs ihrer Ehe liegt, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Entscheidend ist allein, ob das Geschäft zu dem räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe gehört und ob die Klägerin demgemäß das Recht hat, sich auch dort su bewegen und betätigen zu können, wie es ihrer Frauenv/ürde und ihrer Stellung als Ehefrau entspricht. Daß es sich in einem solchen Palle um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch handelt, hat der Senat bereits in seinem BGHZ 35, 3o2, 3o4 veröffentlichten Urteil ausgesprochen.'C^'or vorliegende Pall gibt keinen Anlaß von dieser Rechtsprechung abzugehen.
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Wegen eines nicht vermögensrechtlichen Anspruchs findet die Revision nur statt9 wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Urteil zugelassen hat (§ 546 Abs» 1 ZPO)» Das ist hier nicht geschehen»
Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs» 19 loo Abs» 1 ZPO»
Senatspräsident Ascher	Raske	V/üstenberg
 ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben
 Raske	Maaß	Dr» Graf