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BGH · IV ZR 249/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 249/61

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2» Ent 3chädigungskammer des Landgerichts in Darmstadt vom 8, Januar I960 wird verworfen« Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Anträge, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine HaftontSchädigung für die Zeit vom 16. Auf die Berufung des Klägers hat das Oborlandesgericht dieses Urteil geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens an Freiheit 6.750 DM und wegen -chadens im beruflichen Fortkommen 1.827 DM zu zahlen. Die Revision ist im Ergebnis begründet $ denn die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil die Berufungsbe-gründung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der den Kläger vor dem Oborlandesgericht nicht vertreten konnte» Die Berufungsbegründung ist für die Rechtsanwälte Dr. und Dr. G^pPk, die den Kläger im ersten Rcchtszuge vertreten haben, von Rechtsanwalt unterzeichnet o Rechtsanwalt konnte diese Anwälte in diesem Verfahren vor ^era Oberlandesgericht in Frankfurt/M. nicht vertreten« Denn er i xt weder beim Oberlandesgericht zugelassen, noch hat er den Kläger vor dem Landgericht vertreten, noch war er gemäß § 53 3RA0 zu dem Vertreter der Rechtsanwälte Dr. B^^und Dr. G^J^ bestellt, Im ersten Rechtszuge ist der Kläger nur von den Rechtsanwälten DroBÄBp und Pr« und vertreten worden. vom 17o August 1959 bis 20« Mai I960 assoziiert und von diesen bevollmächtigt» Er hätte daher den Kläger im ersten Rechtszug i«S« des § 224 Abs« 2 BEG auch dann vertreten, wenn in diesem Verfahren nach außen erkennbar geworden wäre, daß Br« der als Vertreter des Klägers aufgetx-eten ist, dieses nicht nur für sich selbst, sondern auch für seinen Sozius Rechtsanwalt tat (vgl« den zur Veröf- fentlichung bestimmten Beschluß vom 10« Januar 1962 IV ZB 432/61). Da mithin Rechtsanwalt in erster Instanz weder selbst noch durch einen für ihn handelnden Vertreter als Prozeß-bevollmächtigter des Klägers nach außen in Erscheinung getreten ist, hat er den ICäger auch nicht im Sinne des § 224 Abs« 2 Satz 2 BEG in dieser Sache vor dem Landgericht vertreten. Nach alledem ist gemäß c$ 209 Abs« 1, 224 Abs» 2 Satz 2 BEG; §§ 78, 518, 519 b ZPO das angefochtene Urteil aufzuhe-beii und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zu verwerfen»

Zitierte Normen: § 224 BEG § 97 ZPO
RechtsanwaltBerufungVertreterParteiLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 249/61
Verkündet am
13« Juni 1962
Heil, Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In der Entschädigungssache
 des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Lfl^^str.
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr,
 gegen
den Händler Erich
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr
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hat der IV, Zivilsenat aes Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 8. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr, loewen heim und -Dr, Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil de3 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2«. Mai 1961 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2» Ent 3chädigungskammer des Landgerichts in Darmstadt vom 8, Januar I960 wird verworfen«
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei•
Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag wegen Freiheitsschadens durch Bescheid vom 21 * November 1958 und seinen Antrag wegen Berufsschadens durch Bescheid vom 13o Januar 1959 abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Anträge, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine HaftontSchädigung für die Zeit vom 16. Juni 1938 bis zu dem 21. März 1942 sowie eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oborlandesgericht dieses Urteil geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens an Freiheit 6.750 DM und wegen -chadens im beruflichen Fortkommen 1.827 DM zu zahlen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgcricht-lichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist im Ergebnis begründet $ denn die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil die Berufungsbe-gründung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der den Kläger vor dem Oborlandesgericht nicht vertreten konnte»
Gemäß § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG können sich die Parteien im Verfahren vor dem Oberlandeagericht, außer durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt, auch durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn dieser sie vor dem Land-
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gericht in der gleichen Sache vertreten hat«, "Vertreten" im Sinne dieser Bestimmung hat ein Rechtsanwalt eine Partei im ersten Rechtszuge nur dann, wenn er hier als Vertreter der Partei in der Weise bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit für die Partei verantwortlich führen sollte, und wenn er in dieser Wei30 als ein mit umfassender Prozeß-Vollmacht ausgestatteter Vertreter der Partei auch nach außen dem Gericht und dem Gegner gegenüber in Erschoinung getreten ist (vgl« BGH RzW I960, 413, 414; Urteil vom 19« April 196? - IV ZR 301/60 - und Beschluß vom 26. Januar 1962 - IV ZB 22/62 letzterer zur Veröffentlichung bestimmt) o
Die Berufungsbegründung ist für die Rechtsanwälte Dr.	und	Dr.	G^pPk, die den Kläger im ersten
 Rcchtszuge vertreten haben, von Rechtsanwalt	unterzeichnet o Rechtsanwalt	konnte diese Anwälte in
 diesem Verfahren vor ^era Oberlandesgericht in Frankfurt/M. nicht vertreten« Denn er i xt weder beim Oberlandesgericht zugelassen, noch hat er den Kläger vor dem Landgericht vertreten, noch war er gemäß § 53 3RA0 zu dem Vertreter der Rechtsanwälte Dr. B^^und Dr. G^J^ bestellt, Im ersten Rechtszuge ist der Kläger nur von den Rechtsanwälten DroBÄBp und Pr«	und	vertreten	worden. Rechtsanwalt	im	landgerichtlichon Verfahren nicht als
 Vertreter des Klägers in Erscheinung getreten« Eine Vollmacht des Klägers auf ihn befindet sieh nicht bei den Akten» Er war zwar mit den Rechtsanwälten Pr«	und Dr.
vom 17o August 1959 bis 20« Mai I960 assoziiert und von diesen bevollmächtigt» Er hätte daher den Kläger im ersten Rechtszug i«S« des § 224 Abs« 2 BEG auch dann vertreten, wenn in diesem Verfahren nach außen erkennbar geworden wäre, daß Br«	der	als	Vertreter des Klägers aufgetx-eten
 ist, dieses nicht nur für sich selbst, sondern auch für seinen Sozius Rechtsanwalt	tat	(vgl«	den zur Veröf-
 fentlichung bestimmten Beschluß vom 10« Januar 1962 IV ZB 432/61). Das trifft nicht zu. Im Kopf der im Verfahren vor
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dem Landgericht eingerochten Schriftsätze sind als Mitglieder der Sozietät nur die Rechtsanwälte Hr, B^m^und Dr„	aufgeführt. Unterzeichnet sind sie von Dr„ G^^
nur für die Rechtsanw^'lte Dr.	und	Dr.
und zeitweilig auch noch für Rechtsanwalt H^|^.
Dr.	hat	im	Verfahren	vor	dem	Landgericht	niemals
 erklärt, daß er auch für Rechtsanwalt	handle.	Da
 mithin Rechtsanwalt	in	erster Instanz weder selbst
 noch durch einen für ihn handelnden Vertreter als Prozeß-bevollmächtigter des Klägers nach außen in Erscheinung getreten ist, hat er den ICäger auch nicht im Sinne des § 224 Abs« 2 Satz 2 BEG in dieser Sache vor dem Landgericht vertreten. Da er außerdem auch bei dem Oberlandesgericht als Rechtsanwalt nicht zugelassen ist und nicht nach § 53 BRAO zu dem *'ertret:-r des Rechtsanwalts Dr*
oder Dr.	bestellt	war,	konnte	er	die	Berufungs--
begründungsschrift nicht unterzeichnen. Die Berufung ist damit nicht in der esetzlienen Form begründet, mithin unzulässig«,
Nach alledem ist gemäß c$ 209 Abs« 1, 224 Abs» 2 Satz 2 BEG; §§ 78, 518, 519 b ZPO das angefochtene Urteil aufzuhe-beii und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche
 Urteil zu verwerfen»
 
Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 209 .Abs» * 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO.
Johannsen Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim Dr.Grai