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BGH · IV ZR 249/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 249/60

gegen das Land vertreten durch den Senator für Inneres in Plat z Bl, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, V/üstenberg und Wilden für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der jüdische Kläger hat Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des BWGöD geltend gemacht, weil er zu dem 30. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde. § 26 Abs.4 BWGöD in der Passung jenes Gesetzes bestimmt, daß die Klage im ordentlichen Rechtsweg anhängig zu machen ist, wenn nach dem Recht des betreffenden Landes für die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem BWGöD der ordentliche Rechtsweg vorge-

Zitierte Normen: § 26 BWGöD
LandGrundGesetzAnspruchBerlinRechtKlägerBWGöDRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 249/60
2431 041
Verkündet am 24» März 1961 }, Justizangestellter al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im IT amen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Dr„ Curt W
, 4P the Highlands, B( Klägers und Hevisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E.
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gegen
 das Land
 vertreten durch den Senator für Inneres in
 Plat z Bl,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 24. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, V/üstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. September I960 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtsgebühren und Auslagen erhoben.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der jüdische Kläger hat Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des BWGöD geltend gemacht, weil er zu dem 30. Juni 1933 aus seinem Dienstverhältnis als Oberarzt am Städtischen Kinderund Mütterheim in Charlottenburg entlassen worden ist. Der Senator für Inneres hat seine Ansprüche durch den Bescheid vom 24. Juli 1958 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde. Das Kammergericht hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen.
Ent scheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche, die der Kläger auf Grund des BWGöD zu haben glaubt. Zu der vom Kammergericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Hechtsansicht nach den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Gesetzen braucht nicht Stellung genommen zu werden. Denn die Revision ist jedenfalls auf Grund des 5° Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der 'Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 30. November I960 (BGBl I 870) begründet. § 26 Abs. 4 BWGöD in der Passung jenes Gesetzes bestimmt, daß die Klage im ordentlichen Rechtsweg anhängig zu machen ist, wenn nach dem Recht des betreffenden Landes für die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem BWGöD der ordentliche Rechtsweg vorge-
 
schrieben ist. Diese Fassung hat § 26 Abs. 4- BWGÖD nach Art. 3 des 5. ÄndG mit Wirkung vom 1, April I960 erhalten,, Dieses Gesetz gilt auf Grund des Berliner Gesetzes vom 20o Dezember I960 (GV0B1 Berlin I960, 1231) mit ’Wirkung vom 1. April I960 gleichfalls im Lande Berlin. Danach ist der Anspruch im Land Berlin nach wie vor im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher	'	Raske	Johannsen
 Wüstenberg	Wilden