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BGH · agte Land 1/17

Gericht: BGH · Aktenzeichen: agte Land 1/17

Die Revision der Klägerin und des beklagten Landes gegen das Urteil des Entschädigungssenats des öher-landesgerichts Karlsruhe vom 25« Juni 1958 werden zuruckgev.iesen. Gemäß § 114 BEG sei ihr der Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten habe, daß sie nach Abschluß ihrer Studien in Frankreich keine ihrer Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit bis zur Einstellung bei dem United Restituion Office gefunden und in Jahre 1942 bis zur Räumung Frankreichs durch die deutschen Truppen auch die vor und nach der deutschen Besetzung ausgeübte untergeordnete Tätigkeit einer Sekretärin habe aufgeben müssen. Bereits vorher habe sie im Geschäft ihrer Eltern wie auch im Büro eines Rechtsanwalts als Sekretärin gearbeitet und daher noch in Deutschland die Ausbildung einer Direktionssekretärin abgeschlossen. Nachdem die Klägerin zunächst beim Landgericht Karlsruhe Klage gemäß § 216 BEG erhoben hatte, hat sie nach Zustellung des Bescheids beantragt, das beklagte T#and zur Zahlung von 37.160 DM für Schaden im beruflichen Fortkommen zu verurteilen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Xarlsruhe das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land verurteilt, weitere 2«160 DM für Schaden in der Ausbildung au gewähren, im übrigen die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung gemäß §§ 64, 115 und 116 BUG zustehe, da sie die erstrebte Ausbildung einer Voll juristin in Deutschland nach dreiseme-strigom Studium aus Verfolgungsgründen unterbrochen habe und durch den Übergang zu dem Studium der französischen Rechtswissenschaft infolge des damit verbundenen Zeitverlustes und der Verschlechterung ihrer Berufsaussichten nicht nur geringfügig benachteiligt worden sei. April 1954 keine ihrer juristischen Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit habe ausüben können, sei ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht herzuleiten, weil dieser Schaden nicht, wie § 64 BEG voraussetze, im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31 * Dezember 1957 begonnenen Verfolgung entstanden sei und auch für die Zeit vor und nach der deutschen Besetzung Frankreichs nicht auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG beruht habe* Außer dem in § 117 3EG geregelten Anspruch auf Gewährung eines Darlehens kann der in der Ausbildung Geschädigte nur entweder eine Beihilfe bis zu dem Betrage von 10.000 DM für die Rachholung der erstrebten Ausbildung oder für die fehlende, nicht abgeschlossene Ausbildung eine Pauschalsumme von 5.000 DM beanspruchen, ohne Rücksicht auf die Höhe der sonstigen im beruflichen Fortkommen erlittenen Nachteile» Die Sonderregelung in den §§ 115 ff läßt eine Entschädigung wegen eines weiteren Schadens in der Berufsausübung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 66 bis 113 BEG oder wegen Nicht auf nähme einer Erv/erbstätigkeit trotz abgeschlossener Ausbildung (§ 114 HEG) grundsätzlich nicht zu* wie der erkennende Senat im Urteil vom 34c Mai 1958 - IV ZR 19/58 - (RzW 1958, 404 Nr* 25) dargelegt hat (vgl. auch Blessin/Wilden 2, Aufl« Anm, 1, 8 und 10 zu § 115 BEG und van Uam/boos An. 1 und 2 vor,§ 115 BEG) o Für einen selbständigen Anspruch neben der Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung genügt es nicht, daß der Verfolgte, dessen Ausbildung im Ältreichsgebiet*verhindert worden war, im Ausland eine der erstrebten vergleichbare Ausbildung erhält, aber eine der abgeschlossenen Aus-bildung entsprechende Tätigkeit und ausreichende Eebensgrund-läge nicht oder erst spät gefunden und deshalb Nachteile in der Nutzung seiner Arbeitskraft erlitten hat» Ein solcher selbständiger Anspruch kann gegeben sein, wenn der Verfolgte, der einen Schaden in der Ausbildung erlitten hat, einen weiteren Schaden dadurch erleidet, daß er in einem von ihm ergriffenen üAusweichberuf” beeinträchtigt oder aus ihm verdrängt worden ist. Die Gewährung einer Entschädigung nach der letztgenannten Vorschrift setzt voraus, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Verfolgung eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte, sowie, daß sie im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 51 * Dezember 1957 begonnenen Verfolgung (§64 Abs« 1 Satz 1 BEG) an der erstmaligen Aufnahme einer ihrer vollendeten Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit gehindert worden ist* Beide Voraussetzungen liegen nicht vor-- b) Als die Klägerin im Jahre 1956 das Studium der französischen Rechtswissenschaft beendet hatte, ist sie nicht durch Verfolgungsmaßnahmen im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 51 o Dezember 1957 begonnenen Verfolgung an der Aufnahme einer ihrer juristischen Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit in Frankreich gehindert worden« Wenn die Klägerin behauptet, französische Niederlassungen deutscher Firmen oder französische Unternehmen mit deutscher Beteiligung hätten ihr wegen ihrer jüdischen Abstammung schon vor der Besetzung Frankreichs durch deutsche Truppen eine Anstellung versagt, so kann dies an und für sich eine erneute Verfolgung nach Abschluß des Studiums sein« Diese hat jedoch nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 51« Dezember 1957 begonnen, weil sie die Klägerin nicht im Reichsgebiet, sondern im Ausland erfaßt hat« Sie Klägerin ist daher nicht berechtigt, gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend zu machen. Auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte' Büge der Hevision kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Behauptung der Klägerin nicht berücksichtigt, daß sie im Jahre 1936 nach Abschluß ihrer Studien nach Deutschland zurück».* Eat jemand im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung Deutschland nach dem 30 c Januar 1933 verlassen und dadurch Schaden im beruflichen Fortkommen oder in der Ausbildung (§ 64 BEG) erlitten, so wird er für diese Hachteile entschädigt. Bodens drohenden Verfolgungsmaßnalimen seinen Entschluß zur Rückkehr axifgab , so ist dieser Vorgang nicht dahin zu würdigen5 daß er rtim Roiehsgebietw von dieser drohenden Verfolgungsmaßnalime erfaßt werde« Eine Wieder gut mac hung gemäß § 114 BEG käme allenfalls in solchem Palle in Betracht, in den jemand nicht aus Verfolgungsgründen, sondern z«3« im Rahmen einer Studien- oder Geschäftsreise nach Abschluß der erstrebten Ausbildung das Altreichsgebiet nur vorübergehend verlassen hätte und an der Rückkehr nach Deutschland und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nunmehr erstmals durch nationalsozialistische Verfolgungomaßnahmcn gehindert worden wäre« Dieser Sachverhalt liegt bei der Klägerin nicht vor« Die Revision beruft sich auch su Unrecht auf die Ausführungen des erkennenden Senats in den oben bereits zitierten Urteil vom 29- Juni 1957 - IV ZR 94/57 Wie der Senat dort dargologt hat, muß .jemand, der nicht aus Verfolgungs-grünöcr. im Sinne des § 1 3EG, aber rechtswidrig aus dem Al«reichegebiet in ein besetztes Gebiet verbracht und dort aus }rßrfol0mii^£;i^ndei\ festgehalten^ worden ist, so behandelt werden, als sei er im Altreichsgebiet von der Verfolgung erfaßt und in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden« Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor« Die Klägerin hat Deutschland im Jahre 1955 verlassen, da sie im Altreichsgebiet von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen unmittelbar bedroht war« Deshalb v/ird sie für die damals erlittenen Rachteile in der Ausbildung entschädigt« Eine zweite im Reichsgebiet tatsächlich verwirklichte Verfolgung liegt nicht vor« 4c Bas Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß auch das weitere Vorbringen der Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 114 BEG begründe. Entgegen den Behauptungen der Klägerin hat es angenommen, daß ihr für die Ausübung des Berufs einer Birektionssekretärin die unerläßliche praktische Erfahrung gefehlt habe, und daraus gefolgert, die Klägerin habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Birektionssekretärin, wie sie § 114 BEG voraussetze, nicht besessen« Bern ist zuzustimmen. 98) wird ausdrücklich liervorgehoben, daß Leistungen, die ein Verfolgter in der Sowjet zone oder dem Saarland erhalten hat, zu den Leistungen aus deutschen Mitteln gehören* Wie sich aus der Stellungnahme des Bundesrats (aaO S* 211) ergibt, sind ohne Rücksicht auf die zeitweilige staatsrechtliche Stellung der die /Wiedergutmachung leistenden Körperschaft die Mittel als deutsche anzusehen, die nicht ausländischen Ursprungs sind. den in § 116 BEG -umschriebenen, geleistet hat, und hält deshalb die -Anrechnung der 180*000,- ffr* auf die Pauschalent-schadigung von 5*000,- IM für nicht vereinbar mit dem Sinn und Zweck des § 10 REG® Bas saarländische Wiedergutmachungsgesetz keimt eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht® Aus dem Wortlaut der Entscheidung vom 20* April 1951 und den angezogenen Vorschriften ist zu entnehmen, daß die Einkorn-mensminderung, die der Klägerin ohne Verfolgung bei ordnungsgemäßem Abschluß ihres Studiums in Beut sckl and er- spart geblieben wäre, wenigstens teilweise ausgeglichen werden sollte * Aber gerade diese Nachteile werden nicht auf Grund der 55 115 und 116 HEG ersetzt* Has BEG anerkennt einen Anspruch des von der erstrebten Ausbildung axisgeschlossenen Verfolgten gerade nicht, so gestellt zu werden, als habe er seine Ausbildung ohne Störung vollendet und den entsprechenden Beruf ergriffen* Es gewährt vielmehr lediglich zur Nachholung der Ausbildung eine Beihilfe (§ 116 BEG) oder für die nicht nachgeholte Ausbildung eine Bau-schalle is'Innig (§ 118 BEG)* Leistungen auf Grund dieser Schadenstatbeständo schließen, wie bereits ausgeführt, eine Entschädigung v/ogen der im beruflichen Fortkommen erlittenen Nachteile, zu denen vor allem die von der saarländischen Hegierung berücksichtigte Einkommensminderung gehört, aus* Eine Abrechnung der saarländischen Mfiedergut-nachungsleistung auf die Beihilfe nach § 116 BEG ist £0-mii nicht gerechtfertigt*

Zitierte Normen: § 114 BEG § 115f GUV_I_8624 § 115 BEG
VerfolgungAusbildungDeutschlandBEG®EntschädigungKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

2545 058
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IV_ZE 249/58
's	V UX J\.tlJi.U.C u
»dam 11* Februar 1959
Verkündet
*	«*••*	*-*•	*	1	VMJ» UC44>	•**./✓/
f pffl&ßister, Justizangestellter
■vals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe,
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Februar 1959 unter Mitwirlrung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter johannsen, Lr*v0 Werner.. Wüstenberg und Dr.Loewenheim
 für Recht erkannt s
Die Revision der Klägerin und des beklagten Landes gegen das Urteil des Entschädigungssenats des öher-landesgerichts Karlsruhe vom 25« Juni 1958 werden zuruckgev.iesen. Von den außergerichtlichen Kosten des HeVisionsverfahrens trägt die Klägerin 16/17, das beklagte Land 1/17« Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei•
Beklagten, Bevisionsklägers und Be visionsbeklagten,
 Prozeßbevolls.iächtigter: Rechtsanwalt Lr*
in
 gegen
Catherine (Käthe) Berta S t	gehc
 en me 
Klägerin, Be visionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr«,
in
 Von Rechts wegen
v 2 • -
Tatbestands
 Die aci0»	1913	in	B14MHV	geborene
 Klägerin ist Jüdin* Sie beabsichtigte, ihr im Jahre 1932 begonnenes Studium der Hechte an der Universität Heidelberg zu vollenden und in den badischen Justizdienst einzutreten. Nach Abschluß des dritten Studiensemesters verließ sie im Sommer 1933 aus Verfolgungsgründen Deutschland, wandte sich zunächst nach Prag und ging alsbald nach Dif^h um an der dortigen Universität ihre Studien fortzusetzen * Im Sommer 1935 bestand sie die Prüfung für die Licence en	beschäftig-
te sich im folgenden Jahr mit internationalem Privatrecht, erwarb zwei weitere Diplome und vollendete im Winter 1936 ihre Dissertation. Seit Oktober 1936 arbeitete sie als Stenotypistin. Von 1942 bis zu dem Einmarsch der alliierten Truppen lebte sie in der Illegalität. Danach war sie wieder erwerbstätig. Seit dem 1. April 1954 ist sie als Juristin im United He stitution Office in Paris tätig. Nach ihrer Behauptung erlangte sie erst in dieser Position ein Einkommen, das ihrer Ausbildung entspricht und eine ausreichende Lebensgrundlage sichert.
Da die Klägerin durch Heirat saarländische Staatsangehörige geworden war, erhielt sie von der saarländischen He-gierung mit Beschluß vom 20. April 1951 gemäß §§ 9 und 21 des Gesetzes über die Wiedergutmachung der den Opfern des Nationalsozialismus zugefügten Schaden vom 31« Juli 1948 (ABI. des Saarlands 1948, 1122) in der Passung des Gesetzes vom 31. Januar 1950 (ABI. 1950, 211) 180.000 ffr. für entgangene Einkünfte. Das Landesamt für Wiedergutmachung in Karlsruhe gewährte der Klägerin neben einer Entschädigung für Preiheitsbeschränkung in Hohe von 4.050 DM eine Beihilfe gemäß § 115 Abs. 1, § 116 BEG für die Nachholung der erstrebten Ausbildung in Höhe von 2.640 DK. Dabei rechnete

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es die von der Regierung des Saarlands gezahlte, auf 2„160 DM umgestellte Wiedergutmachungsleistung auf den der Klägerin zustellenden Pauschalbetrag von 5»000 DM an.
Die Klägerin begehrt darüber hinaus Wiedergutmachung ihres Schadens im beruflichen Fortkommen. Sie hat hierzu vor-getragen? Gemäß § 114 BEG sei ihr der Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten habe, daß sie nach Abschluß ihrer Studien in Frankreich keine ihrer Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit bis zur Einstellung bei dem United Restituion Office gefunden und in Jahre 1942 bis zur Räumung Frankreichs durch die deutschen Truppen auch die vor und nach der deutschen Besetzung ausgeübte untergeordnete Tätigkeit einer Sekretärin habe aufgeben müssen.
Hilfsweise hat die Klägerin ihren Anspruch auf die Behauptung gestützt, sie habe als Gymnasiastin Stenografie erlernt, in Heidelberg an einem Schreibmasohinenkurs teilgenommen und eine Vorlesung über doppelte Buchführung gehört. Bereits vorher habe sie im Geschäft ihrer Eltern wie auch im Büro eines Rechtsanwalts als Sekretärin gearbeitet und daher noch in Deutschland die Ausbildung einer Direktionssekretärin abgeschlossen. Eine entsprechende Stellung habe sie im Reichsgebiet aus Verfolgungsgrunden nicht an-treten können.
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Die Entschädigungsbehörde hat eine Entschädigung über die Beihilfe von 2.840 DM hinaus abgelehnt. Nachdem die Klägerin zunächst beim Landgericht Karlsruhe Klage gemäß § 216 BEG erhoben hatte, hat sie nach Zustellung des Bescheids beantragt,
 das beklagte T#and zur Zahlung von 37.160 DM für
 Schaden im beruflichen Fortkommen zu verurteilen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Xarlsruhe das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land verurteilt, weitere 2«160 DM für Schaden in der Ausbildung au gewähren, im übrigen die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Beide Parteien haben Revision eingelegt» Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 35*000 IM zu verurteilen. Das beklagte Land erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Jede Partei bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners.
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 Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung gemäß §§ 64, 115 und 116 BUG zustehe, da sie die erstrebte Ausbildung einer Voll juristin in Deutschland nach dreiseme-strigom Studium aus Verfolgungsgründen unterbrochen habe und durch den Übergang zu dem Studium der französischen Rechtswissenschaft infolge des damit verbundenen Zeitverlustes und der Verschlechterung ihrer Berufsaussichten nicht nur geringfügig benachteiligt worden sei. Diese Würdigung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Einer Peststellung der Röhe der zusätzlichen AxifWendungen, die sich aus der Unterbrechung des Studiums und der Verzögerung des Abschlusses der erstrebten juristischen Ausbildung in Prankreich ergaben, bedurfte cs nicht (Urteil des erkennenden Senats
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vom 28c Februar 1958 IV ZR 337/57 = RzW 1958, 191 Kr« 36) o
Das Berufungsgericht fuhrt weiter aus, aus der Tatsache, daß die Klägerin in Frankreich bis zu dem 1. April 1954 keine ihrer juristischen Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit habe ausüben können, sei ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht herzuleiten, weil dieser Schaden nicht, wie § 64 BEG voraussetze, im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31 * Dezember 1957 begonnenen Verfolgung entstanden sei und auch für die Zeit vor und nach der deutschen Besetzung Frankreichs nicht auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG beruht habe*
Die Revision macht dagegen gel tends Durch die Verfol-gungsmaß-iahmcn, die die Klägerin in Deutschland getroffen hätten, sei sie gehindert worden, eine ihrer abgeschlossenen juristischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit aufzu-nehmen. Ihre in Frankreich erlittenen Nachteile seien die adäquate Folge dar in Deutschland begonnenen Verfolgung und müßten daher nach § 114 BEG als Schaden im beruflichen Fortkommen entschädigt werden. § 64 HEG stehe dem nicht
 entgegen. Es soi unerheblich, oh die juristische Ausbildung der Klägerin' im Ausland oder im Reichsgebiet vollendet worden sei.
2. Die Revision übersieht dabei, daß der Schaden in der Berufsausbildung durch die Spezialvorschriften der §§ 115 bis 118 BEG abschließend geregelt wird. Außer dem in § 117 3EG geregelten Anspruch auf Gewährung eines Darlehens kann der in der Ausbildung Geschädigte nur entweder eine Beihilfe bis zu dem Betrage von 10.000 DM für die Rachholung der erstrebten Ausbildung oder für die fehlende, nicht abgeschlossene Ausbildung eine Pauschalsumme von 5.000 DM beanspruchen, ohne Rücksicht auf die Höhe der sonstigen im
 beruflichen Fortkommen erlittenen Nachteile» Die Sonderregelung in den §§ 115 ff läßt eine Entschädigung wegen eines weiteren Schadens in der Berufsausübung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 66 bis 113 BEG oder wegen Nicht auf nähme einer Erv/erbstätigkeit trotz abgeschlossener Ausbildung (§ 114 HEG) grundsätzlich nicht zu* wie der erkennende Senat im Urteil vom 34c Mai 1958 - IV ZR 19/58 - (RzW 1958, 404 Nr* 25) dargelegt hat (vgl. auch Blessin/Wilden 2, Aufl« Anm, 1, 8 und 10 zu § 115 BEG und van Uam/boos Anm. 1 und 2 vor,§ 115 BEG) o Für einen selbständigen Anspruch neben der Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung genügt es nicht, daß der Verfolgte, dessen Ausbildung im Ältreichsgebiet*verhindert worden war, im Ausland eine der erstrebten vergleichbare Ausbildung erhält, aber eine der abgeschlossenen Aus-bildung entsprechende Tätigkeit und ausreichende Eebensgrund-läge nicht oder erst spät gefunden und deshalb Nachteile in der Nutzung seiner Arbeitskraft erlitten hat» Ein solcher selbständiger Anspruch kann gegeben sein, wenn der Verfolgte, der einen Schaden in der Ausbildung erlitten hat, einen weiteren Schaden dadurch erleidet, daß er in einem von ihm ergriffenen üAusweichberuf” beeinträchtigt oder aus ihm verdrängt worden ist. Bann muß aber einmal diese Schädigung auf einer Verfolgungsmaßnahme beruhen, die nicht schon zu dem Schaden in der Ausbildung geführt hat, außerdem müssen insoweit die besonderen Voraussetzungen der §§ 66, 87, 88, 89 oder des § 114 BEG und die allgemeinen Voraussetzungen des § 64 BEG erfüllt sein. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 28. Januar 1959 - IV ZR 237/58 -ausgeführt bat, ergibt sich dies aus der Entwicklung des Entschädigungsrechts auf dem Gebiete des Berufs- und Ausbil-dungsscbaderis und dem Aufbau des 7* Titels des Zweiten Abschnitts des BEG»
5* Der zur Stützung des Klagantrags in erster Linie vor-getragene Sachverhalt rechtfertigt neben der gemäß § 116 BEG bewilligten Beihilfe einen Anspruch aus § 114 BEG nicht.
Die Gewährung einer Entschädigung nach der letztgenannten Vorschrift setzt voraus, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Verfolgung eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte, sowie, daß sie im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 51 * Dezember 1957 begonnenen Verfolgung (§64 Abs« 1 Satz 1 BEG) an der erstmaligen Aufnahme einer ihrer vollendeten Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit gehindert worden ist* Beide Voraussetzungen liegen nicht vor--
a)	Die erstrebte Ausbildung einer Volljuristin hatte die Klägerin im So^uiner 1955, dem Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung keinesfalls erreicht, da sie erst im dritten Studienscnester stand«
b)	Als die Klägerin im Jahre 1956 das Studium der französischen Rechtswissenschaft beendet hatte, ist sie nicht durch Verfolgungsmaßnahmen im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 51 o Dezember 1957 begonnenen Verfolgung an der Aufnahme einer ihrer juristischen Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit in Frankreich gehindert worden« Wenn die Klägerin behauptet, französische Niederlassungen deutscher Firmen oder französische Unternehmen mit deutscher Beteiligung hätten ihr wegen ihrer jüdischen Abstammung schon vor der Besetzung Frankreichs durch deutsche Truppen eine Anstellung versagt, so kann dies an und für sich eine erneute Verfolgung nach Abschluß des Studiums sein« Diese hat jedoch nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 51« Dezember 1957 begonnen, weil sie die
 Klägerin nicht im Reichsgebiet, sondern im Ausland erfaßt hat« Sie Klägerin ist daher nicht berechtigt, gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend zu machen. Saß § 64 BEG in diesem Sinne zu verstehen ist, hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 29- Juni 1957 - IV 23 94/5? - (RzW 1957, 329) und vom 29. März 1958 - XV ZR 195/57 - (HzW 1958, 228 Er. 22) eingehend dargelegt«
Auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte' Büge der Hevision kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Behauptung der Klägerin nicht berücksichtigt, daß sie im Jahre 1936 nach Abschluß ihrer Studien nach Deutschland zurück».* kehren und auf Grund ihrer in Frankreich abgeschlossenen Ausbildung eine Tätigkeit als Juristin habe beginnen wollen, aber durch Verfolgungsmaßnahmen an der Durchführung dieser Absicht gehindert worden sei. Es trifft zu, daß der Berufiugöi\ichter den Vortrag der Klägerin insoweit nicht gewürdigt hat« Dieser Verfahrensverstoß nötigt aber nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Denn selbst, wenn man die Dichtigkeit des Vorbringens unterstellt, ist ein selbständiger Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht begründet. Eat jemand im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung Deutschland nach dem 30 c Januar 1933 verlassen und dadurch Schaden im beruflichen Fortkommen oder in der Ausbildung (§ 64 BEG) erlitten, so wird er für diese Hachteile entschädigt. Aus der Verhinderung der Rückkehr nach Deutschland kann ein neuer selbständiger Anspruch nicht hergeleitet worden. Diese ist dann kein selbständiger Verfol-gungstatbestand. Selbst wenn ein Verfolgter, der ausgewandert ist, später die Rückkehr nach Deutschland ins Auge faßte, jedoch wegen der ihm bei dem Betreten deutschen
 
Bodens drohenden Verfolgungsmaßnalimen seinen Entschluß zur Rückkehr axifgab , so ist dieser Vorgang nicht dahin zu würdigen5 daß er rtim Roiehsgebietw von dieser drohenden Verfolgungsmaßnalime erfaßt werde« Eine Wieder gut mac hung gemäß § 114 BEG käme allenfalls in solchem Palle in Betracht, in den jemand nicht aus Verfolgungsgründen, sondern z«3« im Rahmen einer Studien- oder Geschäftsreise nach Abschluß der erstrebten Ausbildung das Altreichsgebiet nur vorübergehend verlassen hätte und an der Rückkehr nach Deutschland und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nunmehr erstmals durch nationalsozialistische Verfolgungomaßnahmcn gehindert worden wäre« Dieser Sachverhalt liegt bei der Klägerin nicht vor« Die Revision beruft sich auch su Unrecht auf die Ausführungen des erkennenden Senats in den oben bereits zitierten Urteil vom 29- Juni 1957 - IV ZR 94/57 Wie der Senat dort dargologt hat, muß .jemand, der nicht aus Verfolgungs-grünöcr. im Sinne des § 1 3EG, aber rechtswidrig aus dem Al«reichegebiet in ein besetztes Gebiet verbracht und dort aus }rßrfol0mii^£;i^ndei\ festgehalten^ worden ist, so behandelt werden, als sei er im Altreichsgebiet von der Verfolgung erfaßt und in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden« Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor« Die Klägerin hat Deutschland im Jahre 1955 verlassen, da sie im Altreichsgebiet von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen unmittelbar bedroht war« Deshalb v/ird sie für die damals erlittenen Rachteile in der Ausbildung entschädigt« Eine zweite im Reichsgebiet tatsächlich verwirklichte Verfolgung liegt nicht vor«
Während der Besetzung Frankreichs durch deutsche Gruppen ist die Klägerin durch neue nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gehindert worden, den Beruf
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einer Volljuristin aufzunehmen (§ 114 BEG), und ferner gezwungen worden, aus dem damals ausgeübten Beruf einer Sekretärin auszuschoiden (§87 BEG). Biese Verfolgung hat die Klägerin ebenfalls nicht im Reichsgebiet getroffen und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 64 bis 114 BIG.
4c Bas Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß auch das weitere Vorbringen der Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 114 BEG begründe. Entgegen den Behauptungen der Klägerin hat es angenommen, daß ihr für die Ausübung des Berufs einer Birektionssekretärin die unerläßliche praktische Erfahrung gefehlt habe, und daraus gefolgert, die Klägerin habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Birektionssekretärin, wie sie § 114 BEG voraussetze, nicht besessen« Bern ist zuzustimmen. Bie Klägerin hatte 1933 nach ihrem Vortrag allenfalls Kenntnisse in Kurzschrift, Maschinenschreiben und Buchhaltung erworben, aber damit nicht die erforderliche Ausbildung genossen, um die Stellung einer Chefsekretärin in einem Unternehmen ausüben zu können. Eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 114 BEG hat die Klägerin auch, insoweit nicht gehabt«
II.
Die Revision des beklagten Landes kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Bas Berufungsgericht hat der Klägerin einen weiteren Betrag von 2.160,~ BM für Schaden in der Ausbildung zugesprochen, so daß die Klägerin die Pauschalsumme des § 116 BEG von 5c000,- BM in vollem Umfang erhält. Es geht, wie auch die Revision, zutreffend davon aus, daß auch die
 
Wiedergutmachuiigsleisiungen der Regierung des Saarlandes zu den Leistungen aus deutschen Öffentlichen Mitteln gehören, die nach Maßgabe des § 10 BEG auf Entschädigungsansprüche nach dem BEG an zur e ebnen sind* Pie Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich nicht allein aus dem 7/ort-laut des § 10 aaO, sondern auch aus Sinn und Bweclt sowie aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung* Sie beruht auf dem Grundsatz, daß ein Verfolgter wegen eines Verfolgungstatbestandes nicht doppelt entschädigt werden soll* Wiedergutraachungsleistungeh irgendeiner deutschen öffentlichen Stelle sind deshalb auf einen nach dem BEG begründeten Anspruch im Rahmen des § 10 BEG anzurechnen. In der Begründung zu dem Entwurf eines 3» Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer des ITationalsozialismus (BI1-Brucks. 1949 S. 98) wird ausdrücklich liervorgehoben, daß Leistungen, die ein Verfolgter in der Sowjet zone oder dem Saarland erhalten hat, zu den Leistungen aus deutschen Mitteln gehören* Wie sich aus der Stellungnahme des Bundesrats (aaO S* 211) ergibt, sind ohne Rücksicht auf die zeitweilige staatsrechtliche Stellung der die /Wiedergutmachung leistenden Körperschaft die Mittel als deutsche anzusehen, die nicht ausländischen Ursprungs sind. Bas Saarland ist vom deutschen Standpunkt aus nie als Ausland betrachtet worden. Dementsprechend hat der Gesetzgeber des BEG auch alle Gebiete, die am 51o Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehörten (vgl* § 4 Abs* 1 Ir* 1 c, §§ 51,	56,	57, 61, 62, 64, 141, 143 Abs* 1
Nr* 2, 180 BEG), als deutsche angesehen und für die in diesen Gebieten erlittenen Schäden eine Wieäergutmachungs-pflicht der Bundesrepublik anerkannt*
Das Berufungsgericht ist, im Gegensatz zu dem Landgericht, der Ansicht, daß die Regierung des Saarlands Wiedergutmachung für einen anderen. Schadenstatbestand, als

den in § 116 BEG -umschriebenen, geleistet hat, und hält deshalb die -Anrechnung der 180*000,- ffr* auf die Pauschalent-schadigung von 5*000,- IM für nicht vereinbar mit dem Sinn und Zweck des § 10 REG®
Die hiergegen von der Revision erhobenen rechtlichen Bedenken greifen nicht durch®
Bas Berufungsgericht geht, der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 12® April 1957 - IV ZR 48/57 -Rz*7 1957, 192, und vom 20® September 1957 - IV ZR 162/57 RzW 1957, 401) folgend, mit Recht davon aus, daß in den Fällen des § 10 Abs® 1 Satz 2 BEO eine Anrechnung ausgeschlossen ist® Bie Leistung des Saarlands wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für den gleichen Schadenstatbestand (und SchadensZeitraum) erbracht worden wäre, der der Beihilfe für die Nachholung der Ausbildung zugrunde liegt® Bas ist nicht der Fall® Bie Regierung des Saarlands hat die Wiedergutmachung für entgangene Einkünfte mit folgenden Erwägungen begründet*	-
"Welche Einkommensmöglichkeiten ihr bei einem ordnungsgemäßen Abschluß des Studiums offengestanden hätten, läßt sich nicht feststellen® Ihre Wieder-gutmachungsakten enthalten Angaben und Beweise für das von ihr in Frankreich während der Emigration bezogene Einkommen nicht® Bei gegebener Sachlage war die Kommission gezwungen, nach pflichtgemäßem freien Ermessen zu entscheiden® Sie hat aus Billigkeit sgründen einen Betrag von 180®000 Frs. anerkannt® Wiedergutmachung insoweit erfolgt gemäß § 21 WOG®"
Bas saarländische Wiedergutmachungsgesetz keimt eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht® Aus dem Wortlaut der Entscheidung vom 20* April 1951 und den angezogenen Vorschriften ist zu entnehmen, daß die Einkorn-mensminderung, die der Klägerin ohne Verfolgung bei ordnungsgemäßem Abschluß ihres Studiums in Beut sckl and er-
 
spart geblieben wäre, wenigstens teilweise ausgeglichen werden sollte * Aber gerade diese Nachteile werden nicht auf Grund der 55 115 und 116 HEG ersetzt* Has BEG anerkennt einen Anspruch des von der erstrebten Ausbildung axisgeschlossenen Verfolgten gerade nicht, so gestellt zu werden, als habe er seine Ausbildung ohne Störung vollendet und den entsprechenden Beruf ergriffen* Es gewährt vielmehr lediglich zur Nachholung der Ausbildung eine Beihilfe (§ 116 BEG) oder für die nicht nachgeholte Ausbildung eine Bau-schalle is'Innig (§ 118 BEG)* Leistungen auf Grund dieser Schadenstatbeständo schließen, wie bereits ausgeführt, eine Entschädigung v/ogen der im beruflichen Fortkommen erlittenen Nachteile, zu denen vor allem die von der saarländischen Hegierung berücksichtigte Einkommensminderung gehört, aus* Eine Abrechnung der saarländischen Mfiedergut-nachungsleistung auf die Beihilfe nach § 116 BEG ist £0-mii nicht gerechtfertigt*
Nach alledem waren die Rechtsmittel der Klägerin und des beklagten Landes zurückzuv/eisen*
1
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Zj?0 (SG, Urteil von 22 j 2Iovor.roer 1932, JW 1933? 512) in Verbindung mit § 209 Abs. 1 und § 225 Abs, 1 BEG,
Ascher Johemisen
 VoWerner
 Wüstanberg
Dr.Doewenbeim