Rechtssatzs Dem Verfolgten stehen Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht zu, wenn er aus Verfolgungsgründeh Sachen oder sonstige Vermögensgegenstände an namentlich bekannte Personen veräußert hat, und die Durchführung etwaiger Eückerstattungsansprüche nur daran scheitert, daß der gegenwärtige Aufenthalt* des Erwerbers unbekannt ist, Aktenzeichens IV ZB 249/57 ••Es hat geltend gemacht, der Verlust, der Wert^ und Schmucksachen sei ein Schaden, der nur nach dem Hückerstat-tüngsgesetz ausgeglichen werden könne, ein Entschädigungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klaganspruch weiterverfolgte. Urteil geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 1.210,- DM zu zahlen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt aas beklagte Land die Abweisung der Klage, soweit der Klaganspruch nicht durch Vergleich erledigt ist, Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. 1. Wie sich auf Grund der im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt und wie auch von dem Berufungsgericht nicht verkannt ist, erfüllt die durch die Klägerin im Jahre 1939 vorgenommene Veräußerung der Wert- und Schmucksachen an den Gold- und Silberwaren-händler Heinrich KfD in zu einem dem Y/ert der Sachen nicht entsprechenden Preis von 125,” RM zu dem mindesten die Voraussetzungen des Art. 4 AmREG und damit den Tatbestand der Entziehung, Daraus ergeben sich, wenn auch kein Anspruch auf Rückerstattung in Natur gegen den jetzigen Inhaber dieser Sachen bestehen sollte, auf jeden Pall Ersatzansprüche gegen K^B au^ &rund der Art. 29 oder 31 AmREG. Nach § 5 BEG ist in solchen Fällen ein Entschädigungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn der Wiedergutmachungsanspruch nach dem anzuwendenden Rückerstattuhgsgesetz gegen den Rückerstattungspflichtigen nicht durchführbar sein sollte, sei es, weil dessen Aufenthalt jetzt unbekannt ist oder der Anspruch wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht realisiert werden kann. Nach dem Sinn der Bestimmung des § 5 BEG ist dieses Risiko grundsätzlich von dem Wiedergutmachungsberechtigten zu tragen, wie dies bei jedem Gläubiger eines anderen Anspruchs auch in der Regel der Fall. 2o Der Berufungsrichter ist jedoch der Meinung, der § 5 BEG sei hier nicht einschlägig und will dies aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Wert an von: vornherein unbekannte Personen veräußert hat, dem Eigentümer d‘er veräußerten Sachen einen Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens nach § 56 BEG zuerkannt. Der tragende Gesichtspunkt dieser Entscheidung ist der, daß in einem solchen Pall wegen der Besonderheit des Entziehungstatbestandes Ansprüche nach dem Rückerstattungsgesetz "auf dem Papier” stehen. Die Präge, ob auch der Verfolgte das Risiko der Durchführbarkeit seiner Rechte aus dem Rückerstattungsge-sets in den Fällen zu tragen habe, in denen die Durchsetz-barlceit dieser Rechte daran scheitert, daß der Rückerstattungspflichtige zur Rückerstattung oder zu der ihm obliegenden Ersatzleistung nicht.imstande sei oder der gegenwärtige Aufenthalt des Schuldners nicht mehr ermittelt werden könne, hat der Senat in dem Urteil vom 7* Juli 1956 ausdrücklich offen gelassen, weil sie für den dort entschiedenen Fall nicht entschoidungserheblich war. Es widerspricht, zu demal da es nicht möglich ist, allen|in den Jahren des nationalsozialistischen Regimes den Juden entstandenen Schaden zu er-setzen, auch nicht der Billigkeit, daß dieses Risiko von dem Wiedergutmachungsberechtigten getragen wird, ebenso wie es jeder Inhaber eines anderen Rechts tragen muß (vgl« auch Urteil vom 6,.Juni 1956 IV ZR 74/56 -JfJW RzW 1956, Die Entscheidung des Berufungs geriehts muß daher aufgehoben und das zutreffende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden, ohne daß es
fiir des Nachschlagewerk i Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetzs BEG §§5, 51, 56 Rechtssatzs Dem Verfolgten stehen Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht zu, wenn er aus Verfolgungsgründeh Sachen oder sonstige Vermögensgegenstände an namentlich bekannte Personen veräußert hat, und die Durchführung etwaiger Eückerstattungsansprüche nur daran scheitert, daß der gegenwärtige Aufenthalt* des Erwerbers unbekannt ist, Aktenzeichens IV ZB 249/57 Urteil des BGH vom 15. November 1957 . * OLGTränkfurt/Main im min »j 2 (8) V 260/56 •kündet It. Protokoll 15. November 1957 st, Justisobersekretär s Urkundsbeamter • Geschäftsstelle des Landes Kessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagten u - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanw Präsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher * Johannsen, Br,v.Werner und Maaß für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 51» Mai 1957 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. Juni 1956 wird zurückgewiesen. Bas Verfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Bis Klägerin hat dem beklagten Land die außergericht- • * * liehen Kosten de« Rechtsstreits zu erstatten. Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit Erna F gegen in Street, England Klägerin und Revisionsbeklagte hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlichil* s * * . .’••'•'Vf Verhandlung vom 15. November 1957 unter Mitwirkung des Senate- § - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Von Rechts wegen %m* 2 M Tatbestand? Die Klägerin ist Jüdin. Sie ist von Frankfurt am Main, ihrem damaligen Wohnsitz, im Jahre 1939 nach England aus- gewandert.. Sie hat Entschädigungsansprüche wegen eines ihr durch Plünderung im November 1938 in. Verlust geratenen Foto apparates im jetzigen Wert von 80,- DM sowie wegen Schadens am Eigentum erhoben, weil sie Wert- und Schmucksachen, die damals 1.235,-* Rit wert gewesen seien, unter ihrem wahren Wert habe veräußern müssen. Die Wert- und Schmucksachen habe das Gold und Silber An- und Verkaufsgeschäft von Heinrich K^H in FJPHMHBHHB, HJ^straße 0, zu dem Preise von nur 125,- RM erworben. Dieses Geschäft bestehe nicht mehr, die gegenwärtige Anschrift des Geschäftsin-• * habers’Klein sei nicht zu ermitteln. Da das beklagte Land die Entschädigung abgelehnt hat durch Bescheid vom 25.Juni 1955, hat die Klägerin Klage erhöben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie, die Klägerin, eine Entschädigung in Höhe von 1.290,- DM zu leisten. ^ Das.beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. ••Es hat geltend gemacht, der Verlust, der Wert^ und Schmucksachen sei ein Schaden, der nur nach dem Hückerstat-tüngsgesetz ausgeglichen werden könne, ein Entschädigungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Das. Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klaganspruch weiterverfolgte. Im Berufungsrechtszug haben sich die Parteien wegen des durch den Verlust des Fotoapparates entstandenen Schadens verglichen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche 3 - Urteil geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 1.210,- DM zu zahlen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt aas beklagte Land die Abweisung der Klage, soweit der Klaganspruch nicht durch Vergleich erledigt ist, Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent sehe i dung sgr Und ej. 1. Wie sich auf Grund der im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt und wie auch von dem Berufungsgericht nicht verkannt ist, erfüllt die durch die Klägerin im Jahre 1939 vorgenommene Veräußerung der Wert- und Schmucksachen an den Gold- und Silberwaren-händler Heinrich KfD in zu einem dem Y/ert der Sachen nicht entsprechenden Preis von 125,” RM zu dem mindesten die Voraussetzungen des Art. 4 AmREG und damit den Tatbestand der Entziehung, Daraus ergeben sich, wenn auch kein Anspruch auf Rückerstattung in Natur gegen den jetzigen Inhaber dieser Sachen bestehen sollte, auf jeden Pall Ersatzansprüche gegen K^B au^ &rund der Art. 29 oder 31 AmREG. Nach § 5 BEG ist in solchen Fällen ein Entschädigungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn der Wiedergutmachungsanspruch nach dem anzuwendenden Rückerstattuhgsgesetz gegen den Rückerstattungspflichtigen nicht durchführbar sein sollte, sei es, weil dessen Aufenthalt jetzt unbekannt ist oder der Anspruch wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht realisiert werden kann. Nach dem Sinn der Bestimmung des § 5 BEG ist dieses Risiko grundsätzlich von dem Wiedergutmachungsberechtigten zu tragen, wie dies bei jedem Gläubiger eines anderen Anspruchs auch in der Regel der Fall. ist. 2o Der Berufungsrichter ist jedoch der Meinung, der § 5 BEG sei hier nicht einschlägig und will dies aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Juli 1956 IV ZR 86/56 (I?J\7 RzY7 1956, 335 Ilr. 37 - UI (Hr. 1) § 5 BEG 1956) herleiten. Die Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf einer Verkennung der Tragweite dieser Entscheidung* In ihr hat der Senat in. einem Pall, in dem der Verfolgte seinen Hausrat im Jahre 1938 im Hinblick auf eine durch Verfolgungs-gründe erzwungene Auswanderung im Wege der Öffentlichen Versteigerung yinter dem wahren. Wert an von: vornherein unbekannte Personen veräußert hat, dem Eigentümer d‘er veräußerten Sachen einen Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens nach § 56 BEG zuerkannt. Der tragende Gesichtspunkt dieser Entscheidung ist der, daß in einem solchen Pall wegen der Besonderheit des Entziehungstatbestandes Ansprüche nach dem Rückerstattungsgesetz "auf dem Papier” stehen. § 5 BEG könne seinem Sinn und Zweck nach nur so verstanden werden, daß der Entschädigungsanspruch nur dann "subsidiär" sei, wenn die Voraussetzungen der "primär” geltenden Vorschriften an und. für sich erfüllbar seien. Die Präge, ob auch der Verfolgte das Risiko der Durchführbarkeit seiner Rechte aus dem Rückerstattungsge-sets in den Fällen zu tragen habe, in denen die Durchsetz-barlceit dieser Rechte daran scheitert, daß der Rückerstattungspflichtige zur Rückerstattung oder zu der ihm obliegenden Ersatzleistung nicht.imstande sei oder der gegenwärtige Aufenthalt des Schuldners nicht mehr ermittelt werden könne, hat der Senat in dem Urteil vom 7* Juli 1956 ausdrücklich offen gelassen, weil sie für den dort entschiedenen Fall nicht entschoidungserheblich war. Der Berufungs-richtev meint, solche Fälle seien dem damals entschiedenen Pall gleichzustellen. Dem kann nicht gefolgt werden«. Der maßgebende Unterschied besteht darin, daß die Hicht durch-führbarkeit des Rückerstattungsrechts in der Sache IV ZR 86/56 - 5. - 'was* 5 - von vornherein bestand; und zwdr verursacht durch die besonderen Umstände $ unter denen die rassisch Verfolgten damals lebten. Sie waren oft genötigt, unter dem Druck der Verfolgung» unter dem sie standen, Hausrat, Geschäftseinrichtungen» Warenlager und dergleichen möglichst Zug um . Zug gegen eine unangemessene Vergeltung loszuschlagen» ohne daß sie die Möglichkeit hatten oder es unter den damals herrschenden Verhältnissen es für notwendig hielten» die Person des Käufers festzustellen. Wegen dieses Zusammenhangs zwischen Verfolgung und ITichtdurchführbarkeit der etwa erv/achsenen Rückerstattungsansprüche gegen unbekannte Dritte ist es angemessen, in derartigen Fällen das Risiko der Undurchführbarkeit den'entschädigungsverpflichteten Ländern aufzubürden. Das entspricht dem Zweck der Wiedergutmachung» Ein solches verfolgungsbedingtes Risiko liegt aber nicht vor, wenn aus anderen Gründen der zur Wiedergutmachung nach den RUckerstattungsgesetzen Verpflichtete zur Erfüllung seiner sich aus dem Rückerstat-tungsgesets ergebenden Verbindlichkeiten nicht imstande ist oder sein Jetziger .Aufenthalt nicht ermittelt werden kann. Das ist ein Risiko, das sich nicht aus der Verfolgung als solcher ergibt. Es widerspricht, zu demal da es nicht möglich ist, allen|in den Jahren des nationalsozialistischen Regimes den Juden entstandenen Schaden zu er-setzen, auch nicht der Billigkeit, daß dieses Risiko von dem Wiedergutmachungsberechtigten getragen wird, ebenso wie es jeder Inhaber eines anderen Rechts tragen muß (vgl« auch Urteil vom 6,.Juni 1956 IV ZR 74/56 -JfJW RzW 1956, 265 ITr» 42/)» Aus diesen Gründen ist ein Entschädigungsanspruch . der Klägerin nicht gegeben. Die Entscheidung des Berufungs geriehts muß daher aufgehoben und das zutreffende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden, ohne daß es 6 - 6 auf dis übrigen von der Revision erhobenen Hechtsbedenken ankomnrbc Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und § 225 Abs, 1 BEG. Daß ein Peil des mit der Klage verfolgten Anspruchs in der Berufungsinstanz durch Vergleich erledigt worden ist, ist kootenrechtlich ohne Bedeutung (§ 92 Abs. 2 ZPO). Schmidt Ascher Johannsen v.Werner Maaß .s • <- .'Hö #