Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 128 OOO.— DM zu zahlen und zwar 73 000.— DM nebst 5 $> Zinsen von 25 000.— DM seit dem 1. Mai 1947 ein Schreiben an das Landgericht in Kiel, in dem es u.a. heißt, die Beklagten seien von der Militärregierung ermächtigt worden, den Omnibusverkehr zu betreiben. Am 7« Juli 1947 bestätigte die Straßenund Transportabteilung der Militärregierung in Kiel dem Hauptquartier der Kreisgruppe in Kiel, daß diese Abteilung im Januar 1946 angeordnet habe, das von ¥0//^ geführte Unternehmen solle durch den Stadtkreis übernommen und an die Beklagten übergeben werden« Der Kläger dürfe keinen Briefkopf mit dem Namen "Stadtverkehr benutzenr Die Beklagten sollten vom Gericht beschließen lassen, daß sie endgültige Eigentümer des Omnibusbetriebes nach Anordnung der Militärregierung seien, weil diese Anordnung gesetzliche Kraft besitze« Eine gleiche Mitteilung wurde am 28c Januar 1948 schriftlich der Landesregierung Schleswig-Holstein gemacht« Schließlich gehörten dazu noch Maschinen und Ein-richtungsgegenstände im Werte von 23 000«— HM, die gleichfalls auf dem Grundstück hei der Übernahme durch den Beklagten vorhanden gewesen seien (im angefochtenen Urteil Vermögensmasse V). Ferner verlangt der Kläger von den Beklagten Ersatz für verschiedene im einzelnen bezeichneten Gegenstände, für deren Verlust oder Beschädigung er die Beklagten haftbar mache (Vermögensmasse VI des angefochtenen Urteils)« Letztlich hat der Kläger ausgeführt, die Beklagten hätten außer den gegenständlichen Teilen des Betriebsvermögens auch den ideellen Wert dieses Betriebes übernommen. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 300 000«— DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1, Januar 1950 Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 31 000,— DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1p Januar 1950 zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Anträge vom 2. Für den Fall, daß diesen Anträgen nicht oder nicht vollständig stattgegeben werde, ist der Kläger auf seinen schon im ersten Rechtszug gestellten Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Geldzahlung zurückgekommen und hat beantragt;, Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 1.) an den Kläger 24 500,— DM nebst 5 $ jährlicher Zinsen auf 15 500,— DM seit dem 1, Januar 1950, auf 18 500»— DM seit dem 30, Juni 1950 und auf 24 500o— DM seit dem 30, Juni 1951 zu zahlen, 2,) an den Kläger, solange sie den Betrieb «Stadtverkehr führen, jährlich 6 OOO,—DM zu zahlen, und zwar jeweils am 30, Juni, beginnend am 30, Juni 1952, Die Raten sind jeweils vom Fälligkeitstag mit 5 i jährlich zu verzinsen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegto Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Anträgen zu erkennen«, Die Beklagten haben beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen und die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 5 000.— verurteilt worden sind« Bezüglich der Ersatzteile und kleineren Maschinen, die auf dem Grundstück gelagert hätten und die im November 1945 von dem Kläger im Beisein des Beklagten in einer Liste verzeichnet worden seien (Vermögensraasse IV), sei zwar eine Übereignung nicht erfolgt, die Gegenstände seien den Beklagten aber zur Benutzung zugewiesen worden. Ersatz leisten müßten, denn auf alle Palle sei auch der Schätzwert für diese Gegenstände dem Kläger zur Verfügung gestellt worden* Br habe deshalb keine Ansprüche mehr. Der Kläger habe den Beweis, daß die Beklagten ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen Schaden zugefügt haben, nicht geführt* Das Berufungsgericht hat mit den von ihm getroffenen Feststellungen keine allgemeinen Erfahrungssätze verletzt* Es kann auf sich beruhen, wie weit die Britische Militärregierung Ende des Jahres 1945 und im Jahre 1946 nocli Anordnungen für Eingriffe in das Privateigentum.erteilt hat» Daß derartige Anordnungen in dieser Zeit überhaupt nicht mehr erteilt wurden, hat der Kläger selbst nicht behauptet* Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, "klar" festgestellt, daß in dem hier zu entscheidenden Falle solche Anordnungen münd lieh erteilt seien» Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht insoweit Erfahrungssätze verletzt habe« Die erwähnte Feststellung des Berufungsgerichts steht auch nicht im Widerspruch zu den in dem angefochtenen Urteil angeführten schriftlichen Erlassen und Äußerungen der Militärregierung«, Das Berufungsgericht ist vielmehr, wie die Urteilsgründe aus dem Zusammenhang erkennen lassen, der Auffassung gewesen, daß auch diese «schriftlichen Unterlagen” auf eine solche Anordnung hinweisen, daß aus ihnen allerdings ein dahingehender Nachweis nicht lückenlos zu erbringen sei» Keineswegs schließen die schriftlichen Äußerungen der Militärregierung die Möglichkeit aus, daß die in Frage stehenden Kraftfahrzeuge, Ersatz- und Zubehörteile auf Anordnung der Besatzungsmacht den Beklagten durch eine deutsche Dienststelle übereignet worden sind. Aus dem Hinweis folgt keineswegs, daß die Beklagten oder Offiziere der Militärregierung die deutschen Behörden nicht anweisen konnten, die Fahrzeuge des Klägers zu enteignen und das Eigentum daran auf die Beklagten zu übertragen« Bas Berufungsgericht hat auch mit Recht die Aussagen der Zeugen R^|^ und dahin verstanden, die Kraftfahrzeuge und Anhänger hätten den Beklagten nicht nur zur Benutzung, sondern zu Eigentum überwiesen werden sollen« Der Zeuge R^^^ hat bekundet, schon bei der ersten Unter-redung habe der englische Offizier Lai^^ erklärt, die damals in Rede stehenden 4 Fahrzeuge sollten geschätzt und den Beklagten zugewiesen werden. Eine ähnliche und nicht nur auf die 4 Wagen beschränkte Bekundung hat auch der Zeuge B^H gemachte Der Zeuge hat schließlich angegeben, auf Grund der allgemeinen Erlasse hätten die Fahrzeuge, nachdem die englischen Offiziere ihre Überweisung an die Beklagten angeordnet hätten, geschätzt werden müssen und es sei dafür zu sorgen gewesen, daß der Kläger als bisheriger Eigentümer den Schätzpreis erhielt * Diese Zeugenaussagen ergeben eindeutig, daß die Fahrzeuge den Beklagten übereignet und nicht nur zur Benutzung zugewiesen werden sollten« Hinzu kommt, worauf das Berufungsgericht nicht ausdrücklich hingewiesen hat, daß nach der damaligen Praxis in Schleswig-Holstein, wie sie dem Senat aus verschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt sind, Kraftfahrzeuge in aller Regel zu Eigentum und nicht nur zur Benutzung überwiesen wurden.. Bezüglich der Ersatz- und Zubehörteile hat das Berufungsgericht festgestellt, diese seien im Zuge einer all-gemeinen Erfassung und Beschlagnahme solcher Gegenstände unabhängig von der Einricntung des Omnibusbetriebes durch die Beklagten auf Grund eines von der Besatzungsmacht vorgeschriebenen geordneten Verfahrens enteignet worden. Biese Rüge kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil der Kläger, wie es das Berufungsgericht übersehen hat, überhaupt keinen Antrag auf Zahlung einer Geldsumme für den Verlust dieser Gegenstände gestellt hat. führt, aus den von ihm getroffenen Feststellungen ergebe sich, daß der Kläger bezüglich der Zubehör- und Ersatzteile überhaupt keine Entschädigungsansprüche gegen die Beklagten habe«. Anders als die Fahrzeuge ist das Eigentum an den Ersatz- und Zubehörteilen dem Kläger nicht zu Gunsten der Beklagten entzogen worden» Sie sind nicht unmittelbar von dem Kläger auf die Beklagten übereignet worden» Die Enteignung war vielmehr allgemein ausgesprochen worden» Es kann dahingestellt bleiben, wer das Eigentum an diesen Gegenständen erlangte, die Besatzungsmacht oder die Stadt» Später haben dann die Beklagten das Eigentum an einem Teil dieser Gegenstände erworben» Dabei kann es sich um eine rein privatrechtliche Eigentumsübertragung in Erfüllung eines privatrechtlichen Kaufvertrages gehandelt haben« Hieraus können für den Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagten entstanden sein» Das Berufungsgericht spricht allerdings, ohne sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, von ”ZuweisungsVerfügungen”» Aber auch in diesem Falle würde unter den hier gegebenen Umständen die Forderung auf das Entgelt für die einzelnen Ersatz- und Zubehörteile, die auf die verschiedensten Personen übereignet worden sind, nicht dem Kläger zustehen» Wenn das Berufungsgericht am Ende des diese Frage behandelnden Abschnitts Ausführungen darüber macht, ob der Kläger Ansprüche gegen die Verwaltungsbehörde oder Besatzungsschädenansprüche geltend machen kann, handelt es sich dabei um Ausführungen, die nicht entscheidungserheblich sind» Die deutschen Gerichte können insoweit alle Streitfragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheiden, gleichgültig, ob ein besonderer Befehl der Militärregierung, der auf Grund einer Armeeanweisung ergangen ist, streitig ist oder mit dem darin niedergelegten Verfahren im Widerspruch steht«, Sie sind dabei jedoch an die in Ziff 1 und 2 dieser Bescheinigung gemachten Ausführungen zu den Verwaltungsanweisungen Nr 122 des Hauptquartiers der 21«, Armeegruppe vom 6c7« 1945 - 21 Agp/5130/q /j&f und der im Juli 1945 ergangenen Anweisung des Hauptquartiers des 8„Korps - 8 fojf 5926/q /j&f - gebunden* Ohne vorherige Vorlage bei der Militärregierung darf indes keine Gerichtsbarkeit ausgeübt werden, wenn das Bestehen, der Inhalt, die Hechtsgültigkeit oder die Rechtswirkungen eines Befehls der Militärregierung streitig ist«, Der den in den Armeeanweisungen niedergelegten Verfahren zu widersprechen scheint«, Ein solcher Ausnahmefall, in dem eine Vorlage an die Militärregierung erforderlich ist, liegt hier nicht vor* Die Verwaltungsanweisung Nr 122 legt das Verfahren für die Bälle fest, in denen das Eigentum an zivilen Kraftfahrzeugen übertragen wird« Ziff 3 dieser Anweisung behandelt die Übertragung zwischen Zivilpersonen im gleichen Kreis. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten das Eigentum an den Fahrzeugen auf Grund einer Anordnung eines Offiziers der Besatzungsmacht erworben, die durch Ziff 3 der Verwaltungsanweisung Nr 122 gedeckt wird. stützt« Dieser Zeuge war in der hier in Betracht kommenden Zeit Leiter des Hauptamts für Transport in Er hatte in Kraftfahrzeugangelegenheiten ständig mit dem Britischen Transportoffizier zu tun« Seiner Aussage hat das Berufungsgericht Verfahrensrechtlich einwandfrei entnommen, der Britische TransportOffizier habe im Rahmen seiner Zuständigkeit die Übereignung aller Fahrzeuge des Klägers auf den Beklagten angeordnet« Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht im Rahmen der den deutschen Gerichten erteilten Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit treffen« Entsprechendes gilt, soweit es sich um den Entzug des Eigentums des Klägers an den Ersatz- und Zubehörteilen handelt, wie es sich auf Grund der Bekundungen des Zeugen R^P ergibt« Es kann dahinstehen, ob die angeführte allgemeine Bescheinigung die deutschen Gerichte auch ermächtigt, die Gerichtsbarkeit insoweit auszuüben, als das angefochtene Urteil über die von dem Kläger herausverlangten Ersatzteile, Maschinen und sonstige zu seinem Betrieb gehörigen Gegenstände entscheidet« Die Bescheinigung ermächtigt die deutschen Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ausdrück- Es handelt sich auch nicht um reines Kraftfahrzeugzubehör, sondern zu einem wesentlichen Teil um Zubehör des Unternehmens» Nach Art 3 Nr 2 des MilRegG Nr 13 hat eine Vorlage an die Militärregierung nur zu erfolgen, wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsmacht zu entscheiden ist. Voraussetzung für eine Vorlage ist danach, daß über die aufgeführten Gegenstände eine Entscheidung des Gerichts ergehen muß» Soweit es sich um das Bestehen, den Inhalt oder den Zweck von Anordnungen der Militärregierung handelt, hat eine Vorlage nur zu erfolgen, wenn das Gericht eine vertretbare Meinungsverschiedenheit der Parteien über einen dieser Punkte zu entscheiden hatc Ist über das Bestehen, den Inhalt oder den Zweck einer solchen Anordnung nach dem dem Gericht unterbreiteten Sachverhalt nur eine Meinung wirklich vertretbar, dann wird die Vorlage an die Militärregierung nicht dadurch notwendig, daß eine Partei im Prozeß gegen- Wegen der Entscheidungen über die Vermögensmassen IV und V war eine Vorlage an die Militärregierung nicht erforderlich, da die hierüber ergangenen Entscheidungen nicht auf irgendwelchen Anordnungen der Militärregierung beruhen* Die Klage auf Herausgabe der zur Vermögensmasse IV gehörigen Gegenstände ist, wie die Urteilsgründe ergeben, abgewiesen, weil diese Gegenstände verbraucht sind und somit nicht mehr herausgegeben werden können» Ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Verbrauchs dieser Gegenstände ist, wie noch näher dargelegt wird, nicht Gegenstand des Rechts-' streits gewesen«, Die Klage auf Herausgabe der zur Vermögensmasse V gehörigen Gegenstände ist abgewiesen, weil der Kläger den Beweis, daß der Beklagte sie in Besitz genommen hat, nicht geführt hat« Die Entscheidung über die unter der Bezeichnung Vermögensmasse VI zusammengefaßten Ansprüche ist von den Parteien nicht angegriffen und daher auch nicht Gegenstand’ des Revisionsverfahrens« Diese Anordnung hat, wie an anderer Stelle ausgeführt ist, nur die Bedeutung einer gesetzlichen Grundlage für die daraufhin von den deutschen Behörden vorgenommenen Verwaltungsakte, Die Wirksamkeit dieser Verwaltungsakte der deutschen Behörden bestimmt sich allein nach deutschem Hecht. Der Kläger hat keinen genügend substantiierten Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich so schwere Vorwürfe gegen die deutschen Behörden ergeben, daß die auf Anordnung der Besatzungsmacht ausgesprochenen Enteignungen deswegen als nichtig angesehen werden könnten, Palls der Wert der enteigneten Gegenstände unrichtig geschätzt worden ist, so würde das allein nicht dazu führen, daß die Enteignung als solche nichtig ist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen den Beklagten gleichfalls nicht begründet. Ob ein Verdacht oder eine Vermutung in der Richtung gegen den Beklagten besteht, daß er das Vermögen des Klägers in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise an sich gebracht hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, durch Verwaltungsakte deutscher Behörden seien den Beklagten auf Anordnung der Besatzungsmacht nur die Fahrzeuge des Klägers (Vermögensmasse I) und die zu den Vermögensmassen II und III gerechneten Ersatz- und Zubehörteile übereignet worden. Dennoch sei festzustellen, daß die Anordnungen der Militärregierung, auch ohne daß die Stadt die ihr übertragenen Maßnahmen zur Übergabe ausgeführt habe, nicht ohne Bedeutung seienAuf jeden Pall sei es nämlich hinsichtlich der in Rede stehenden Vermögensmasse zu einer Übertragung zur Benutzung gekommene Denn nach dem ganzen Sachverhalt, insbesondere auch nach den von dem Zeugen Lucht zu dem Teil bekundeten Anordnungen des Britischen Offiziers könne nicht zweifelhaft sein, daß die Be- Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, worin das Berufungsgericht den Hoheitsakt erblickt hat, der den Beklagten das Recht gab, den Betrieb des Klägers für eigene Rechnung zu nutzen. Selbst wenn aber ein Betrieb einem Dritten durch einen Eingriff von hoher Hand zu dem Gebrauch überlassen wird, würde darin doch nur das Recht liegen, die Einrichtungen des Betriebs als solche zu benutzen* Nicht berechtigt ^iese Maßnahme den Begünstigten, in dem Betrieb vorhandene verbrauchbare Gegenstände sich anzueignen und für den von ihm geführten Betrieb zu verbrauchen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die zur Vermögensmasse IV gehörigen Gegenstände nicht mehr vorhanden sind, da die Beklagten sie verbraucht haben« Der Kläger hat aber in Bezug auf diese Gegenstände nur einen Antrag auf Herausgabe gestellt. Dieser Antrag muß, da den Beklagten die Herausgabe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unmöglich geworden ist, zurückgewiesen werden« Einen auf Zahlung einer GeldentSchädigung oder eines Ersatzes gerichteten Anspruch hat der Kläger nur bezüglich der zur Vermögensmasse I gehörigen Gegenstände hinsichtlich des inneren Geschäftswerts und in der Berufungsinstanz hinsichtlich der zur Vermögensmasse VI gerechneten Gegenstände gestellt« Ursprünglich hatte der Kläger seinen Antrag so gestellt, daß Überhaupt nicht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme erkannt werden konnte (Bd I Bl 50, 64)* In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat das Gericht angeregt, der Kläger möge einen Hilfsantrag auf Zahlung einer Entschädigung für die Erlangung des Firmenwerts stellen (Bl 244). Der Kläger hat weiter hilfsweise beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren 105 000«— DM zu verurteilen (Bl 342)« Damit ist aber, wie die nähere Begründung (Bl 344) ergibt, nur ein Anspruch wegen der Vermögensraasse I gemeint, den der Kläger rechtlich als Anspruch aus Aufopferung, aus § 75 Einl ALR, aus unerlaubter Handlung und Bereicherung zu haben glaubt. Das Oberlandesgericht hat dadurch, daß es in den Gründen über Ansprüche auf Ersatz oder Entschädigung für den Entzug anderer Vermögensmassen entschieden hat, über Ansprüche befunden, die der Kläger als Zahlungsanspruch nicht geltend gemacht hat. IIc Die Beklagten haben das Urteil des Berufungsgerichts insoweit angefochten, als sie zur Zahlung von mehr als 5 000.— DM (Ansparüche aus der Vermögensmasse V) verurteilt worden sind. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, solange sie den Betrieb «Stadtverkehr führen, für die Benutzung des^Geschäftswerts« jährlich 6 000.— DM an den Kläger zu zahlen. Das Berufungsgericht führt am Anfang des Abschnitts 6 der Urteilsgründe , in dem dieser Punkt behandelt wird, aus, der innere Geschäftswert des eingerichteten Gewerbebetriebes sei weder von der Besatzungsmacht noch durch eine deutsche Stelle auf die Beklagten übertragen worden. Denn der Kläger sei durch Anordnung der Besatzungsmacht verpflichtet worden, den Gebrauch eines Hechts zu gewähren,und die Beklagten müßten hierfür ein Entgelt zahlen, das einer angemessenen Pacht entspreche. Es ist nicht ersichtlich, was das Berufungsgericht unter einem-"vertragsähnlichen Verhältnis" verstanden hat, insbesondere, ob und wieweit für die Entscheidung des Berufungsgerichts die Vorstellung mitgespielt hat, der Kläger' habe privatrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten. Der Anspruch, den das Berufungsgericht dem Kläger zuerkannt hat, läßt sich nicht auf Bestimmungen des Privatrechts stützen. Der Anspruch kann nur ein öffentlich-rechtlicher sein, ein Anspruch auf Entschädigung für das den Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts eingeräumte Recht, den inneren Geschäftswert eines Unternehmens des Klägers zu nutzen. Eine darauf gerichtete ausdrückliche Anordnung ist nicht ergangen, und die einzelnen Anordnungen*können, so wie sie tatsächlich ergangen sind, nicht so ausgelegt werden, daß damit den Beklagten das Recht eingeräumt werden sollte, ein dem Kläger weiterhin zustehendes Recht zu benutzen. Unter diesen Umständen kann der Wille der Besatzungsmacht nicht dahin gegangen sein, den Beklagten nur ein Recht zur Benutzung an dem als solchem weiterbestehenden Recht des Klägers auf seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb zu übertragen. id sichten dem Kläger das Recht an seinem Gewerbebetrieb an sich hätte belassen wollen« Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Willens der deutschen Behörden, die hier nur auf Anordnung und im Rahmen der ihnen von der Besatzüngsmacht erteilten Befehle als deren Willensvollstrecker gehandelt haben« Der Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des inneren Geschäftswerts ist gegen die Beklagten begründet, weil sie diesen Wert im Zuge der gegen den Kläger gerichteten Enteignungsmaßnahmen erlangt haben und weil für .diese Die von ihr in dieser Sache erlassenen Befehle und Anordnungen sind Maßnahmen der von ihr in Deutschland übernommenen Hegierungsbefugnisse, Erteilte die Besatzungsmacht die Anordnung, bestimmte Gegenstände zu enteignen, so galt diese Anordnung als gesetzliche Grundlage für den daraufhin von den deutschen Behörden vorgenommenen Verwaltungsakt, Die Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen die Besatzungsmacht in Ausübung'deutscher Hoheitsbefugnisse entschädigungslose Enteignungen'anordnen oder selbst aussprechen konnte, ist hier nicht zu entscheiden, Wird das Vermögen einer Person ganz oder teilweise enteignet, um es auf andere Personen zu übertragen, so ist dafür in aller Hegel eine Entschädigung zu zahlen, Soll in einem solchen Palle die Enteignung ausnahmsweise entschädigungslos erfolgen, so muß dieser Umstand, wenn er sich -nicht aus allgemeinen Bestimmungen ergibt, klar und eindeutig angeordnet werden. In dem hier zu entscheidenden Pall hat die Besatzungsmacht immer wieder darauf hingewiesen, der Kläger solle gerecht entschädigt werden, Daraus folgt, daß es sich um eine Enteignung gegen Entschädigung handelt. Nur auf diese Weise erhält der Kläger eine gerechte Entschädigung, die ihm auch nach dem Willen der Besatzungsmacht zukommen sollte» Aus den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächli-* chen Feststellungen ergibt sich, daß der innere Geschäftswert des Unternehmens im Zuge der Enteignungsmaßnahmen auf die Beklagten übergegangen ist. die Beklagten durch die Enteignungsmaßnahmen und durch die Tatsache, daß sie bereits vorher in dem Unternehmen gearbeitet hatten und es daher in allen Teilen genau kannten, instand gesetzt wurden, den Betrieb, so wie er bisher von dem Kläger geführt worden war, weiterzuführen* Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um nichts anderes als daß der bisherige Inhaber des Betriebs ausschied und daß die Beklagten an seine Stelle traten« Die Beklagten hätten unter normalen Verhältnissen allerdings an sich unter Zuhilfenahme von Vermögenswerten, die sie von dem Kläger übernommen hatten, vielleicht auch einen neuen Betrieb einrichten können« Das wäre der Ball gewesen, wenn sie ein Unternehmen geschaffen hätten, das sich in seiner Gestalt und seiner Organisation von dem bisher vom Kläger geführten Unternehmen wesentlich unterschieden hätte. Daß sie dahingehende Maßnahmen ergriffen haben, haben die Beklagten selbst nicht behauptet« Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Jahres 1945 wären sie dazu auch gar nicht in der Lage gewesen« Sie setzten, wie aus dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, wirtschaftlich gesehen, den vom Kläger geschaffenen Betrieb fort und zogen aus dessen innerem Wert erhebliche Vorteile« Daß bei Berechnung des Ertragswerts außergewöhnlich hohe und nicht die Gewinne aus normalen Zeiten von dem Sachverständigen zugrundegelegt worden sind, ist eine Behauptung, für die die Beklagten keinen Beweis angetreten haben. Das Gericht konnte diese Behauptung unberücksichtigt lassen, umsomehr, a3s die Wirtschaftsprüfer selbst ausgeführt hatten, sie hätten das Sachverständigengutachten , da die ihnen von den Beklagten gesetzte Erist sehr kurz gewesren sei, nur oberflächlich prüfen können und vermöchten sich nicht abschließend dazu zu äußern. Es ist der Ansicht, der Kläger könne den Wert der Konzession nicht ersetzt verlangen, da ihm seine Konzession entzogen und den Beklagten eine neue vorläufige Betriebserlaubnis erteilt worden sei« Diese Betrachtungsweise, die zwar formal juristisch gesehen zutreffend ist, kann für die hier zu entscheidende Frage nicht gelten» Es handelt sich darum festzustellen, wie hoch die Entschädigung zu bemessen ist für ^en inneren Geschäftswert, den die Beklagten im Zuge der Enteignung von Gegenstände des Betriebsvermögens aus der Hand des Klägers erhalten haben» Diese Frage kann nur auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entschieden werden. mal da von vornherein ersichtlich war, daß die Einschränkung nur vorübergehend war„Hätte sich der Hechtsübergang im Wege einer Veräußerung des Betriebs vollzogen, die gleichfalls nur in der Weise hätte vorgenommen werden können, daß die einzelnen zu dem Betriebsvermögen gehörigen Gegenstände übereignet worden wären, dann hätte der Erwerber dem Veräußerer gleichfalls den vom Sachverständigen errechneten Firmenwert voll vergütet* Er hätte nicht deswegen einen Abzug gemacht, weil er die Konzession von dem Veräußerer nicht übertragen erhalten haben würde, sondern weil ihm selbst eine solche erteilt worden wäre. Es war dies nur der Umstand, den die Enteignungsmaßnahme auslöste, der aber den Y/ert des Unternehmens wenigstens dann nicht beeinträchtigte, wenn es dem Kläger gelang, das Unternehmen alsbald als Ganzes an eine Person zu veräußern, die die Konzession erhalten würde und die gewillt war, den alten Betrieb zu übernehmen, um ihn . gesprochenen verschiedenen Enteignungsakte verlaufen,, Da diese Enteignungsmaßnahinen, so, wie sie hier durchgeführt wurden und wie die Beklagten sie ausnutzen konnten und ausgenutzt haben, zwangsläufig dazu führten, daß der gesamte innere Geschäftswert auf die Beklagten überging, müssen diese den Kläger dafür auch in voller Höhe entschädigen, ohne daß ein Abzug für den Wert der Konzession gemacht werden kann» Es kommt daher auch nicht darauf an, daß, wie es der Revision der Beklagten zuzugeben ist, die Ausführungen des Berufungsgerichts über die einzelnen Paktoren, die den Firmenwert bilden, für einen Monopolbetrieb des Öffentlichen Verkehrsgewerbes und namentlich für die in Frage stehende Zeit mindestens anfechtbar sind« Entscheidend ist, daß die Beklagten den ganzen inneren Geschäftswert erworben haben, den der Sachverständige zutreffend auf 123 000o— HM ermittelt hate Die von den Beklagten zu zahlende Entschädigung für den Firmenwert ist nach den vom Großen Senat für Zivilsachen entwickelten Grundsätzen (vgl den in BGHZ 11, 156 f veröffentlichten Beschluß), denen der erkennende Senat sich anschließt,.von vornherein auf einen entsprechenden DM-Betrag, also auf 123 000.— DM festzusetzen« Die -Beklagten konnten aber nach § 536 ZPO nicht verurteilt werden, diesen Betrag sofort an den Kläger zu zahlen« Das Landgericht hatte die Beklagten verurteilt, als Entschädigung für den Firmenwert an den Kläger sofort 20 000»— DM nebst Zinsen seit dem 1„ Januar 1950 zu zahlen und weitere 108 000.— DM in jährlichen Raten von je 12 000„— DM, beginnend mit dem 30. Die Kosten waren, da der Kläger etwa mit 3/4 seiner Ansprüche abgewiesen worden ist, nach § 92 ZPO zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 den Beklagten aufzuerlegen,.
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IV ZE_ 249/52
Verkündet am 28, Juni 1954 Romacker, JustaAngest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2458 041
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Mathias
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Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
gegen
10 den Kaufmann Hans 2* den Kaufmann Paul
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beide in N
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Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungs klüger, Revisionsbeklagten und Revisions klüger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br»
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 * Juni 1954 unter Mitwirkuhg des Se« natspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen Scheffler und Bre v, Werner
für Recht erkannt;
A^ Bas Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6* Juli 1951 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt;
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I. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Februar
1950 verkUndete Orteil der 2. Zivilkammer des Land-
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gerichts in Kiel wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts geändert und neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 128 OOO.— DM zu zahlen und zwar 73 000.— DM nebst 5 $> Zinsen von 25 000.— DM seit dem 1. Januar 1950 und von jeweils weiteren 12 000.— DM seit dem 30. Juni 1950, 30. Juni 1951, 30. Juni 1952 und 30. Juni 1953 sofort, den Restbetrag in 4 Jahresraten, zahlbar am 30. Juni jeden Jahres, beginnend mit dem Jahre 1954 nebst 5 # Zinsen seit dem Fälligkeitstage und einer Rate von 7 000.— DM, zahlbar am 30. Juni 1958 nebst 5 # Zinsen seit diesem Tage.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
B.Die weitergehenden Revisionen der Parteien werden zurückgewiesen.
Q.Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 3/4 der Kläger und zu 1/4 die Beklagten zu tragen.
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Der Kläger war bis zu dem Jahre 1945 Inhaber des Unternehmens "Stadtverkehr N nehmens War die
und der nahen Vororte durch Kraftomnibusse« Zu dem Betrieb des Klägers gehörten eigene Reparatur-, Sattlerei-, Lackiererei-und Karosseriebauwerkstätten« Der Betrieb unterhielt auch umfangreiche' Brsatzteill^ger. Durch das Binrücken der Besatzungs-macht kam der Betrieb zu dem Stillstand. Im Juni 1945 mußte der Kläger auf Anordnung der Besatzungsmacht 3 Omnibusse in den Sammelpark in bringen, die er jedoch im September
1945 wieder zurückerhielt.'
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Personenbeförderung innerhalb der Stadt N|
Mitte September 1945 wurde der Kläger für die Dauer von 12 Tagen von der Besatzungsmacht in Haft genommen, da er einen Kraftfahrzeuganhänger von Soldaten der Besatzungsmacht gekauft hatte. In dieser Zeit wurden seine Ersatzteillager zu einem großen Teil in ein Sammellager in der Kokosmattenfabrik F| überführt.
Im Herbst 1945 plante die Besatzungsmacht, den Omnibusverkehr in der Stadt wieder aufleben zu lassen.
Sie war jedoch nicht gewillt, dem Kläger mit Rücksicht auf den oben erwähnten Vorfall die Fortführung seines Betriebes zu gestatten. Mehrere Personen, darunter auch die Beklagten, suchten bei der Militärregierung um die Genehmigung zur Eröffnung des Omnibusbetriebes nach. Der Beklagte war bis zur
Stillegung des Betriebs als Werkstattmeister beim Kläger angestellt gewesen.
Unter dem 19« Oktober 1945 ermächtigte die Militärregierung dann den Beklagten die «GesamtkontrolleM des Omni-
busunternehmens sowie des Fahrzeugparks und der gesamten Be-
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triebseinrichtung des Klägers zu übernehmen. Die Beklagten hatten auch um die Konzession zur Inbetriebnahme des "Stadtverkehrs” nachgesucht«
Im November 1945 führte'der Stadtkämmerer Br. B( mit den Parteien Verhandlungen über eine vertragliche Über-führung des Betriebes des Klägers auf die Beklagten« Bei diesen Verhandlungen wirkte teilweise auch ein englischer Offizier mit«, Der Kläger weigerte sich jedoch, eine Vereinbarung zu unterzeichnen« In einem über diese Verhandlungen aufgenommenen Aktenvermerk heißt es, der englische Offizier habe nach der Weigerung des Klägers die Konferenz geschlossen und erklärt, die Militärregierung werde die Angelegenheit nun nach ihrem besten Dafürhalten selbst behandeln«
Am 23* November 1945 mußte der-Kläger auf Anordnung der Militärregierung seinen Betrieb verlassen. Die Beklagten gründeten am selben Tage eine Offene Handelsgesellschaft und betreiben seitdem das Verkehrsunternehmen unter der eingetragenen Firma MStadtverkehr
Anfang Dezember 1945 wurde dem Kläger durch den Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein die Konzession für den Omnibusverkehr entzogen« Seine hiergegen gerichteten Einsprüche und Beschwerden blieben erfolglos. Den Beklagten wurde für ihr Unternehmen eine vorläufige Betriebsge nehmigung erteilt.
In der Folgezeit wandte der Kläger sich mehrfach wegen der Wegnahme seines Betriebes beschvverdeführend an die Militärregierung, Seine Eingaben blieben jedoch gleichfalls erfolglos o
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Die von den Beklagten übernommenen Fahrzeuge des Klägers wurden auf 50 925«— HM geschätzt« Den Beklagten wurde aufgegeben, diesen Betrag und die Verwaltungskosten und Schätzungsgebühren von 5 092,50 HM und 390 HM, also insgesamt 56 407,75 HM an die Stadthauptkasse zu über-
weisen, was sie auch taten. Die Beklagten übernahmen ferner Ersatzteile des Klägers aus dem Lager in der Kokosmattenfabrik F^^^, Maschinen und Betriebsinventar. Auch diese Gegenstände wurden geschätzt und die geschätzten Beträge von den Beklagten entsprechend der ihnen gemachten Auflage ebenso wie die oben angegebene Summe an die Stadthauptkasse überwiesen. Am 25. Juni 1947 hinterlegte die Stadthaup£kasse 110 106.62 HM beim Amtsgericht in Neumüneter für den Kläger, da dieser die Annahme des Geldes verweigert hatte.
Weitere in der Folgezeit angestellte Bemühungen des
Klägers durch Eingaben an die Militärregierung und Anträge
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auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagten, um wieder in den Besitz des Betriebes zu gelangen, hatten keinen Erfolg.
Im Verlaufe eines Verfahrens betreffend Erlaß einer einstweiligen Verfügung (Bl 31 der Beiakten 4 Q 69/47 des Amtsgerichts in Neumünster) richtete das Gruppenhauptquartier der Militärregierung in Kiel unter dem 22. Mai 1947 ein Schreiben an das Landgericht in Kiel, in dem es u.a. heißt, die Beklagten seien von der Militärregierung ermächtigt worden, den Omnibusverkehr zu betreiben. Die Busse seien Eigen-,* tum der Beklagten, die sie auf dem üblichen Wege erworben hätten. Die Maschineneinrichtung hätten die Beklagten .. hach Schätzung vom Kläger gekauft. Dem ICläger sei in der Tat von der Militäi*regierung verboten worden, das Geschäft wieder anzufangen,
Am 7« Juli 1947 bestätigte die Straßenund Transportabteilung der Militärregierung in Kiel dem Hauptquartier der Kreisgruppe in Kiel, daß diese Abteilung im Januar 1946 angeordnet habe, das von ¥0//^ geführte Unternehmen solle durch den Stadtkreis übernommen und an die Beklagten übergeben werden«
Schließlich fand am 27« Januar 1948 eine Besprechung zwischen den Parteien und englischen Offizieren in der Angelegenheit statt * Dabei ordnete ein englischer Offizier
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die Anordnung der Militärregierung auf Übergabe des Omnibusbetriebes an die Beklagten sei endgültig und vollkommen und könne nicht widerrufen werden. Der Kläger dürfe keinen Briefkopf mit dem Namen "Stadtverkehr benutzenr
Die Beklagten sollten vom Gericht beschließen lassen, daß sie endgültige Eigentümer des Omnibusbetriebes nach Anordnung der Militärregierung seien, weil diese Anordnung gesetzliche Kraft besitze« Eine gleiche Mitteilung wurde am 28c Januar 1948 schriftlich der Landesregierung Schleswig-Holstein gemacht«
Unter dem 1« Juli 1948 schrieb die Militärregierung auf eine Eingabe der Landesregierung Schleswig-Holstein, es bestehe keine Anordnung, wonach in diesem Palle die Einleitung von Maßnahmen durch die deutschen Gerichte verboten sei« Die Militärregierung werde die Entscheidung der deutschen Gerichte anerkennen, wenn diesen die Angelegenheit unterbreitet werde*
Die Beklagten betrieben das Omnibusunternehmen zunächst in den auch vom Kläger zuletzt benutzten Anlagen auf einem Pachtgrundstück S^m^^-A^^weg. Im Jahre 1949 verlegten sie das'Unternehmen in die von ihnen auf einem eigenen
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neuerworbenen Grundstück errichteten Hallen und Gebäude in der Hosenstraße,
Der Kläger begehrt von den Beklagten Herausgabe des gesamten Omnibusbetriebes einschließlich des Grundstücks, der Bankkonten, des Kassenbestandes, Löschung der Birma und Rechnungslegung, hilfsweise Schadensersatz in Geld-
Er hat behauptet, die Militärregierung habe das Eigentum an dem Omnibusbetrieb nicht auf die Beklagten übertragen, Sie habe auch die privatrechtlichen Beziehungen der Par-teien überhaupt nicht regeln wollen. Diese Regelung sei dem Oberbürgermeister der Stadt überlassen worden,
der aber eine solche nicht getroffen habe. Er, der Kläger, sei daher noch Eigentümero Das Unternehmen sei ihm ohne Rechtsgrund entzogen worden» Dadurch, daß die Beklagten es betrieben hätten, hätten sie sein, des Klägers, Geschäft besorgt»
Die Beklagten hätten sich auch durch eine gemeinsam begangene unerlaubte Handlung in verwerflicher Weise den Besitz an dem Betrieb verschafft. Der Beklagte habe
in seinem Antrag an die Militärregierung auf Erteilung der Genehmigung zu dem Omnibusbetrieb falsche Angaben gemacht.
Er habe mit einer bei der Militärregierung angestellten Dolmetscherin zusammengearbeitet, damit ihm, dem Kläger, der Betrieb entzogen werde. Bei *em ihm entzogenen Vermögen handle es sich um 13 Omnibusse, 5 Anhänger, 1 Lastkraftwagen, Ersatz- und Zubehörteile, die in die Kokosmattenfabrik verbracht worden seien. (Im Tatbestand des angefochtenen Urteils als Vermögensmasse I - III bezeichnet)„ Dazu kämen Ersatzteile und kleinere Maschinen, die auf dem Grundstück smm gelagert hätten. Diese Teile habe er im Beisein des Beklagten in eine Liste aufgenommen (im angefochtenen Urteil Vermögensmasse IV)«
8 *•
Schließlich gehörten dazu noch Maschinen und Ein-richtungsgegenstände im Werte von 23 000«— HM, die gleichfalls auf dem Grundstück hei der Übernahme durch
den Beklagten vorhanden gewesen seien (im angefochtenen Urteil Vermögensmasse V).
Ferner verlangt der Kläger von den Beklagten Ersatz für verschiedene im einzelnen bezeichneten Gegenstände, für deren Verlust oder Beschädigung er die Beklagten haftbar mache (Vermögensmasse VI des angefochtenen Urteils)« Letztlich hat der Kläger ausgeführt, die Beklagten hätten außer den gegenständlichen Teilen des Betriebsvermögens auch den ideellen Wert dieses Betriebes übernommen. Diesen Wert habe er durch jahrelange unermüdliche Arbeit geschaffen (Vermögensmasse VII des angefochtenen Urteils). Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
I. an ihn, den Kläger, das Grundstück K^ppstraße, im einzelnen aufgeführte Kraftfahrzeuge, Maschinen und Einrichtungsgegenstände, den Barbestand der Kasse des Unternehmens und den Fahrscheinbestand herauszugeben sowie die. Bankkonten abzutreten,
II c
die Löschung der Firma Stadtverkehr N m und üfB" zu beantragen9
III. £ür die Zeit seit dem 23oNovember 1945 Rechnung zu legen und ein Bestandsverzeichnis über alle beweglichen und unbeweglichen Sachen des Unternehmens vorzulegen«
Wegen der Einzelheiten der Anträge wird auf die Schrift Sätze des Klägers vom 10. Juni 1949 (Bl 50 d.AO und 27. Juni 1949 (Bl 69 d.A.) Bezug genommen. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 300 000«— DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1, Januar 1950
zu zahlen.Diesen Betrag nimmt er als Ersatz für den ihm entzogenen inneren Geschäftswert des Unternehmens in Anspruch o
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen,.
Sie haben behauptet, sie seien durch rechtswirksame Anordnungen der Militärregierung Eigentümer des Betriebsvermögens geworden. Unerlaubter Handlungen hätten sie sich nicht schuldig gemacht, "
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 31 000,— DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1p Januar 1950 zu zahlen. Ferner als Inhaber des Betriebes MStadtverkehr an den Kläger als den früheren
Betriebsinhaber weitere 108 000,— DM in jährlichen Raten von je 12 000,— DM, beginnend mit dem 30. Juni 1950, und vom Fälligkeitstage an jeweils mit 5 # verzinslich zu zahlen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Anträge vom 2. Mai 1950 zu erkennen hilfsweise
I. an den Kläger den Betrieb "Stadtverkehr herauszugeben,
II. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger diejenigen noch vorhandenen Gegenstände, welche die Beklagten aus dem Betrieb des Klägers im Jahre 1945 übernommen haben, herauszugeben,
III. a) die Löschung der Firma "Stadtverkehr G^P und zu beantragen,
b) seit dem 23. November 1945 Rechnung zu legen und ein Bestandsverzeichnis über alle beweglichen und unbeweglichen Sachen des Unternehmens vorzulegen«. Ganz hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, den
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Betrieb "Stadtverkehr in dem Augen-
blick an den Kläger herauszugeben, in dem durch die'Entscheidung der Verwaltungsgerichte feststeht, daß die Beklagten die Konzession nicht oder nicht mehr haben»
Für den Fall, daß diesen Anträgen nicht oder nicht vollständig stattgegeben werde, ist der Kläger auf seinen schon im ersten Rechtszug gestellten Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Geldzahlung zurückgekommen und hat beantragt;,
hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 105 000».— DM nebst 5 i Zinsen seit dem 1» Januar 1950 zu zahlen»
Diesen Betrag nimmt er als Entschädigung für die Enteignung der Kraftfahrzeuge (Vermögensmasse I) in Anspruch»
Die Beklagten haben beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen»
Das Oberlandesgericht hat.die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten geändert. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 1.) an den Kläger 24 500,— DM nebst 5 $ jährlicher Zinsen auf 15 500,— DM seit dem 1, Januar 1950, auf 18 500»— DM seit dem 30, Juni 1950 und auf 24 500o— DM seit dem 30, Juni 1951 zu zahlen, 2,) an den Kläger, solange sie den Betrieb «Stadtverkehr führen, jährlich 6 OOO,—DM zu zahlen, und zwar jeweils am 30, Juni, beginnend am 30, Juni 1952, Die Raten sind jeweils vom Fälligkeitstag mit 5 i jährlich zu verzinsen. Im übrigen
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hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zu-rückgewiesen und die Klage abgewiesen»
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegto Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Anträgen zu erkennen«, Die Beklagten haben beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen und die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 5 000.— verurteilt worden sind«
Der Kläger hat beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuwe is en c
Entscheidung gründe:
Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem Kläger stehjör!*
ein Herausgabeanspruch nicht zu, da er seih Eigentum an den
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von ihm begehrten Gegenständen verloren habe. Die 13 Omnibusse, 5 Anhänger, der Lastkraftwagen und die Ersatz- und Zubehörteile, die in die Kokosmattenfabrik verbracht !
worden seien (Vermögensmassen I, II und III), seien auf l
Grund mündlich erteilter Anweisungen der Besatzungsmacht durch die deutschen Behörden den Beklagten übereignet worden«, Die Beklagten hätten als Entschädigung dafür die zulässigen Schätzpreise gezahlt.
Bezüglich der Ersatzteile und kleineren Maschinen, die auf dem Grundstück gelagert hätten und die
im November 1945 von dem Kläger im Beisein des Beklagten in einer Liste verzeichnet worden seien (Vermögensraasse IV), sei zwar eine Übereignung nicht erfolgt, die Gegenstände seien den Beklagten aber zur Benutzung zugewiesen worden.
Die Benutzung habe im Verbrauch bestanden* Es könne dahinstehen, aus welchem Grunde die Beklagten für diesen Verbrauch
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Ersatz leisten müßten, denn auf alle Palle sei auch der Schätzwert für diese Gegenstände dem Kläger zur Verfügung gestellt worden* Br habe deshalb keine Ansprüche mehr.
Hinsichtlich der nach den Behauptungen des Klägers auf dem Grundstück weiter vorhanden gewesenen Gegen-
ständen (Vermögensmasse V) hätten sich keine Einzelheiten feststellen lassen» Der Kläger sei daher insoweit beweisfällig gebliebene
Ansprüche aus unerlaubter Handlung stünden dem Kläger nicht zu«. Der Kläger habe den Beweis, daß die Beklagten ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen Schaden zugefügt haben, nicht geführt*
Die von dem Kläger gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe sind unbegründet o
Das Berufungsgericht hat mit den von ihm getroffenen Feststellungen keine allgemeinen Erfahrungssätze verletzt* Es kann auf sich beruhen, wie weit die Britische Militärregierung Ende des Jahres 1945 und im Jahre 1946 nocli Anordnungen für Eingriffe in das Privateigentum.erteilt hat» Daß derartige Anordnungen in dieser Zeit überhaupt nicht mehr erteilt wurden, hat der Kläger selbst nicht behauptet* Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, "klar" festgestellt, daß in dem hier zu entscheidenden Falle solche Anordnungen münd lieh erteilt seien» Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht insoweit Erfahrungssätze verletzt habe«
Die erwähnte Feststellung des Berufungsgerichts steht auch nicht im Widerspruch zu den in dem angefochtenen Urteil angeführten schriftlichen Erlassen und Äußerungen der
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Militärregierung«, Das Berufungsgericht ist vielmehr, wie die Urteilsgründe aus dem Zusammenhang erkennen lassen, der Auffassung gewesen, daß auch diese «schriftlichen Unterlagen” auf eine solche Anordnung hinweisen, daß aus ihnen allerdings ein dahingehender Nachweis nicht lückenlos zu erbringen sei» Keineswegs schließen die schriftlichen Äußerungen der Militärregierung die Möglichkeit aus, daß die in Frage stehenden Kraftfahrzeuge, Ersatz- und Zubehörteile auf Anordnung der Besatzungsmacht den Beklagten durch eine deutsche Dienststelle übereignet worden sind. Die Dienststelle der Militärregierung in Kiel hat in ihrem Schreiben vom 3> Januar 1946 an die Dienststelle in N^BHHHI selbst angedeutet, alle Anlagen und Fahrzeuge des Klägers könnten diesem sowohl nach den Bestimmungen der Besatzungsmacht enteignet, als auch nach deutschem Recht beschlagnahmt werden» Schließlich hat der Deputy Regional Commissioner des Landes Schleswig-Holstein in einem Schreiben vom 7« Juli 1947 an das Hauptquartier der Kreisgruppe in Kiel bestätigt, daß der Deputy Regional Commissioner im Januar 1946 Instruktionen an das Detachement der Militärregierung in Neumünster gegeben habe, wonach das von dem Kläger geführte Unternehmen durch den Stadtkreis übernommen und an die Beklagte übergeben werden sollte. In dem Schreiben wird daraus gefolgert, die Beklagten seien gegen zivile Maßnahmen, die gegen sie angestrengt werden könnten, vollkommen geschützt (Akte Stadtverkehr Bd 1 Bl 58) * Den in den schriftlichen
Äußerungen der Besatzungsbehörden wiederholt gemachten Hinweis, die finanzielle Seite sei von den deutschen Behörden zu regeln, hat das Berufungsgericht in erster Linie auf die Entschädigungsfrage bezogen. Diese Auffassung ist möglich«
Aus dem Hinweis folgt keineswegs, daß die Beklagten oder Offiziere der Militärregierung die deutschen Behörden nicht anweisen konnten, die Fahrzeuge des Klägers zu enteignen und das Eigentum daran auf die Beklagten zu übertragen«
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Bas Berufungsgericht hat auch mit Recht die Aussagen der Zeugen R^|^ und dahin verstanden, die
Kraftfahrzeuge und Anhänger hätten den Beklagten nicht nur zur Benutzung, sondern zu Eigentum überwiesen werden sollen« Der Zeuge R^^^ hat bekundet, schon bei der ersten Unter-redung habe der englische Offizier Lai^^ erklärt, die damals in Rede stehenden 4 Fahrzeuge sollten geschätzt und den Beklagten zugewiesen werden. Eine ähnliche und nicht nur auf die 4 Wagen beschränkte Bekundung hat auch der Zeuge B^H gemachte Der Zeuge hat schließlich angegeben, auf
Grund der allgemeinen Erlasse hätten die Fahrzeuge, nachdem die englischen Offiziere ihre Überweisung an die Beklagten angeordnet hätten, geschätzt werden müssen und es sei dafür zu sorgen gewesen, daß der Kläger als bisheriger Eigentümer den Schätzpreis erhielt * Diese Zeugenaussagen ergeben eindeutig, daß die Fahrzeuge den Beklagten übereignet und nicht nur zur Benutzung zugewiesen werden sollten« Hinzu kommt, worauf das Berufungsgericht nicht ausdrücklich hingewiesen hat, daß nach der damaligen Praxis in Schleswig-Holstein, wie sie dem Senat aus verschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt sind, Kraftfahrzeuge in aller Regel zu Eigentum und nicht nur zur Benutzung überwiesen wurden.. Das ist auch der Standpunkt der Besatzungsmacht, wie sich aus der Verwaltungsanweisung Nr 122 der 21» Armeegruppe - 21 Agp«/ 5130 Q /AEJ7 2- und des Hauptquartiers des 8, Armeekorps - 8 C/5926/q ßg -(JZ 1949 S 197 ff) ergibt«
Eine Verpflichtung, die im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen wegen der Bedeutung ihrer Aussage nochmals vor dem Berufungsgericht zu hören, ergibt die Prozeßordnung nicht Ebenso war das Berufungsgericht nach § 139 ZPO nicht verpflichtet. vor Erlaß des Urteils den Kläger darauf hinzuweisen, wie es möglicherweise die Beweise würdigen werde«
Die Beweiswürdigung selbst konnte erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgen. Bei den insoweit klaren Aussagen
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der Zeugen 1^^, und B^l^ mußte der Kläger mit der
Möglichkeit rechnen, das Berufungsgericht werde daraus auf eine Anordnung der Besatzungsmacht, die Fahrzeuge den Beklagten zu übereignen, schließeno Eine Pflicht, den Kläger zu befragen, ob er beantragen wolle, die Offiziere der Besatzungsmacht zu vernehmen, bestand für das Berufungsgericht nicht« Bas Berufungsgericht konnte Unter den obwaltenden Umständen annehmen, der Kläger wolle einen solchen Beweisantrag nicht stellen«
Erfolglos greift die Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, für die Kraftfahrzeuge seien die gesetzlichen Preise bezahlt worden, Insoweit gilt auch, daß das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen zu geben brauchte und auch nicht bekanntgeben konnte, wie es die Sachverständigengutachten würdigen würde«
Bezüglich der Ersatz- und Zubehörteile hat das Berufungsgericht festgestellt, diese seien im Zuge einer all-gemeinen Erfassung und Beschlagnahme solcher Gegenstände unabhängig von der Einricntung des Omnibusbetriebes durch die Beklagten auf Grund eines von der Besatzungsmacht vorgeschriebenen geordneten Verfahrens enteignet worden. Bas Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, den Sachverhalt in diesem Punkt in der von der Revision angegebenen Richtung weiter zu prüfen.
Zu Unrecht rügt auch die Revision, das Berufungsgericht habe keine oder doch nur unzureichende Feststellungen darüber getroffen, wie die Ersatzteile zu bewerten seien«
Biese Rüge kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil der Kläger, wie es das Berufungsgericht übersehen hat, überhaupt keinen Antrag auf Zahlung einer Geldsumme für den Verlust dieser Gegenstände gestellt hat. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht aber auch zutreffend ausge- ^
führt, aus den von ihm getroffenen Feststellungen ergebe sich, daß der Kläger bezüglich der Zubehör- und Ersatzteile überhaupt keine Entschädigungsansprüche gegen die Beklagten habe«. Diese Rechtsansicht trifft zu. Anders als die Fahrzeuge ist das Eigentum an den Ersatz- und Zubehörteilen dem Kläger nicht zu Gunsten der Beklagten entzogen worden» Sie sind nicht unmittelbar von dem Kläger auf die Beklagten übereignet worden» Die Enteignung war vielmehr allgemein ausgesprochen worden» Es kann dahingestellt bleiben, wer das Eigentum an diesen Gegenständen erlangte, die Besatzungsmacht oder die Stadt» Später haben dann die Beklagten das Eigentum an einem Teil dieser Gegenstände erworben» Dabei kann es sich um eine rein privatrechtliche Eigentumsübertragung in Erfüllung eines privatrechtlichen Kaufvertrages gehandelt haben« Hieraus können für den Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagten entstanden sein» Das Berufungsgericht spricht allerdings, ohne sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, von ”ZuweisungsVerfügungen”»
Dieser Ausdruck könnte darauf deuten, das Berufungsgericht habe angenommen, diese Gegenstände seien durch einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt den Beklagten übereignet worden» Das von den Beklagten zu zahlende Entgelt würde dann auf einem öffentlich-rechtlichen Anspruch beruhen»
Aber auch in diesem Falle würde unter den hier gegebenen Umständen die Forderung auf das Entgelt für die einzelnen Ersatz- und Zubehörteile, die auf die verschiedensten Personen übereignet worden sind, nicht dem Kläger zustehen»
Wenn das Berufungsgericht am Ende des diese Frage behandelnden Abschnitts Ausführungen darüber macht, ob der Kläger Ansprüche gegen die Verwaltungsbehörde oder Besatzungsschädenansprüche geltend machen kann, handelt es sich dabei um Ausführungen, die nicht entscheidungserheblich sind»
Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auch nicht unter Verletzung des Art 3 Abs 2 AHKG Nr 13 getroffen» Nach der allgemeinen Bescheinigung gemäß Art I § 2 der Mil-
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RegVO Nr 174 vom 5*9*1949 vZentrJBl 49, 197) sind die deutschen Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt worden in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen auf Herausgabe von Kraftfahrzeugen geklagt wird, die angeblich auf Grund einer Anordnung der Militärregierung beschlagnahmt, verkauft oder in anderer Weise übertragen worden sind. Die deutschen Gerichte können insoweit alle Streitfragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheiden, gleichgültig, ob ein besonderer Befehl der Militärregierung, der auf Grund einer Armeeanweisung ergangen ist, streitig ist oder mit dem darin niedergelegten Verfahren im Widerspruch steht«, Sie sind dabei jedoch an die in Ziff 1 und 2 dieser Bescheinigung gemachten Ausführungen zu den Verwaltungsanweisungen Nr 122 des Hauptquartiers der 21«, Armeegruppe vom 6c7« 1945 - 21 Agp/5130/q /j&f und der im Juli 1945 ergangenen Anweisung des Hauptquartiers des 8„Korps - 8 fojf 5926/q /j&f - gebunden* Ohne vorherige Vorlage bei der Militärregierung darf indes keine Gerichtsbarkeit ausgeübt werden, wenn das Bestehen, der Inhalt, die Hechtsgültigkeit oder die Rechtswirkungen eines Befehls der Militärregierung streitig ist«, Der den in den Armeeanweisungen niedergelegten Verfahren zu widersprechen scheint«, Ein solcher Ausnahmefall, in dem eine Vorlage an die Militärregierung erforderlich ist, liegt hier nicht vor* Die Verwaltungsanweisung Nr 122 legt das Verfahren für die Bälle fest, in denen das Eigentum an zivilen Kraftfahrzeugen übertragen wird« Ziff 3 dieser Anweisung behandelt die Übertragung zwischen Zivilpersonen im gleichen Kreis. Danach kann der Oberbürgermeister durch die Militärregierung angewiesen werden, die Übertragung zu bewerkstelligen ..und den Wert durch einen deutschen sachverständigen Beamten abschätzen zu lassen* Er hat dafür zu sorgen, daß der ursprüngliche Eigentümer eine angemessene Entschädigung erhält und daß der festgesetzte Betrag von dem neuen Eigentümer beigetrieben wird. Ziff 3 der Verwaltungsanweisung Nr 122 wird auch nicht, wie die
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Revision irrig ausführt, durch die in Ziff 13 der Anordnung des 8cKorps enthaltenen Bestimmungen eingeschränkt. Auch diese Bestimmung geht davon aus, daß die Zivilverwaltung auf Anordnung der Militärregierung Kraftfahrzeuge einer Privatperson auf eine andere Privatperson übereignen kann. Die Auslegung, die die Revision dieser Bestimmung geben will, ist mit ihrem Wortlaut unvereinbar. Abgesehen davon hat die Militärregierung in der eben angeführten Bescheinigung vom 5.9-1949 für die deutschen Gerichte bindend bestimmt, daß bei einem etwaigen Widerspruch die Vorschriften der Verwaltungsanweisung Nr 122 den Vorrang haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten das Eigentum an den Fahrzeugen auf Grund einer Anordnung eines Offiziers der Besatzungsmacht erworben, die durch Ziff 3 der Verwaltungsanweisung Nr 122 gedeckt wird. Insoweit waren daher auf Grund und im Rahmen der oben angeführten allgemeinen Bescheinigung die deutschen Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt. Diese Ermächtigung gilt nach Art 14 Abs 3 des AHKG Nr 13, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im gleichen Umfang als Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nach diesem Gesetz.
Das Berufungsgericht konnte nicht prüfen, ob die Anordnungen des Besatzungsoffiziers den Vorschriften der Haager Landkriegsordnung widersprachen. Sie gründeten sich, wie ausgeführt ist, auf die Verwaltungsanweisung Nr 122. Art 3 Abs 1 AHKG Nr 13 zwingt, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (Urteile vom 11.10.1951 - IV ZR 90/51 -LM Nr 2 zu AHKG 13 = NJW 1952, 505 und vom 7.2.1952 - IV ZR 74/51 LM Nr 4 zu AHKG Nr 13 Art 4-), die deutschen Gerichte, die von den Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften auch insoweit anzuwenden, als sie von den Vorschriften der Haager Landkriegsordnung abweichen.
Allerdings hätte das Berufungsgericht den Rechtsstreit der Militärregierung unterbreiten müssen, wenn es Zweifel daran haben mußte, ob der Offizier, der die Anordnungen erteilte, hierzu zuständig war« Bas Berufungsgericht hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die Präge der Zuständigkeit geprüft und sie auf Grund der Beweisaufnahme bejaht« Es hat sich dabei wesentlich auf die Bekundung des Zeugen ge-
stützt« Dieser Zeuge war in der hier in Betracht kommenden Zeit Leiter des Hauptamts für Transport in Er
hatte in Kraftfahrzeugangelegenheiten ständig mit dem Britischen Transportoffizier zu tun« Seiner Aussage hat das Berufungsgericht Verfahrensrechtlich einwandfrei entnommen, der Britische TransportOffizier habe im Rahmen seiner Zuständigkeit die Übereignung aller Fahrzeuge des Klägers auf den Beklagten angeordnet« Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht im Rahmen der den deutschen Gerichten erteilten Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit treffen« Entsprechendes gilt, soweit es sich um den Entzug des Eigentums des Klägers an den Ersatz- und Zubehörteilen handelt, wie es sich auf Grund der Bekundungen des Zeugen R^P ergibt«
Es kann dahinstehen, ob die angeführte allgemeine Bescheinigung die deutschen Gerichte auch ermächtigt, die Gerichtsbarkeit insoweit auszuüben, als das angefochtene Urteil über die von dem Kläger herausverlangten Ersatzteile, Maschinen und sonstige zu seinem Betrieb gehörigen Gegenstände entscheidet« Die Bescheinigung ermächtigt die deutschen Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ausdrück-
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lieh nur für Klagen, die die Wiedererlangung von Kraftfahrzeugen oder Ansprüche auf Schadenersatz wegen Fortnahme von Kraftfahrzeugen zu dem Gegenstand haben, während die in der Bescheinigung angeführten Anweisungen sich gleichfalls auf Ersatzteile beziehen» Der hier zu entscheidende Fall liegt insofern besonders, als es sich um ganz erhebliche Mengen
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von Zubehörteilen handelt» Ihr Wert bezifferte sich nach den von dem Kläger gemachten Angaben auf '258 873.— RM.
Es handelt sich auch nicht um reines Kraftfahrzeugzubehör, sondern zu einem wesentlichen Teil um Zubehör des Unternehmens» Nach Art 3 Nr 2 des MilRegG Nr 13 hat eine Vorlage an die Militärregierung nur zu erfolgen, wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsmacht zu entscheiden ist. Voraussetzung für eine Vorlage ist danach, daß über die aufgeführten Gegenstände eine Entscheidung des Gerichts ergehen muß» Soweit es sich um das Bestehen, den Inhalt oder den Zweck von Anordnungen der Militärregierung handelt, hat eine Vorlage nur zu erfolgen, wenn das Gericht eine vertretbare Meinungsverschiedenheit der Parteien über einen dieser Punkte zu entscheiden hatc Ist über das Bestehen, den Inhalt oder den Zweck einer solchen Anordnung nach dem dem Gericht unterbreiteten Sachverhalt nur eine Meinung wirklich vertretbar, dann wird die Vorlage an die Militärregierung
nicht dadurch notwendig, daß eine Partei im Prozeß gegen-
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teilige Ansichten vorträgt, da dann die angebliche Streitfrage keiner Entscheidung des Gerichts im Sinne des Art 3 Nr 2 bedarf. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Rechtsgültigkeit einer Anordnung der Militärregierung, so hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Vorlage nur zu erfolgen, wenn das Gericht die Rechtsgültigkeit einer wirklich ergangenen Anordnung der Militärregierung verneinen will.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der hier zu entscheidende Rechtsstreit der Militärregierung nicht zur Entscheidung vorzulegen. Hinsichtlich der Vermogensmas-
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sen II und III handelt es sich um Gegenständedie im Zuge einer allgemeinen Beschlagnahme von Kraftfahrzeugersatzteilen im Jahre 1945 von der Militärregierung beschlagnahmt und enteignet waren. Daß eine darauf zielende Anordnung der
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Militärregierung ergangen war, konnte von Personen, die die Verhältnisse in Schleswig-Holstein im Jahre 1945 kannten, schlechterdings nicht bestritten werden. Streitig konnte nur sein, ob diese Maßnahmen rechtswirksam waren.
Da das Berufungsgericht ihre HechtsWirksamkeit bejaht hat, brauchte es den Rechtsstreit unter keinem Gesichtspunkt der Militärregierung vorzulegen,.
Wegen der Entscheidungen über die Vermögensmassen IV und V war eine Vorlage an die Militärregierung nicht erforderlich, da die hierüber ergangenen Entscheidungen nicht auf irgendwelchen Anordnungen der Militärregierung beruhen* Die Klage auf Herausgabe der zur Vermögensmasse IV gehörigen Gegenstände ist, wie die Urteilsgründe ergeben, abgewiesen, weil diese Gegenstände verbraucht sind und somit nicht mehr herausgegeben werden können» Ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Verbrauchs dieser Gegenstände ist, wie noch näher dargelegt wird, nicht Gegenstand des Rechts-' streits gewesen«,
Die Klage auf Herausgabe der zur Vermögensmasse V gehörigen Gegenstände ist abgewiesen, weil der Kläger den Beweis, daß der Beklagte sie in Besitz genommen hat, nicht geführt hat«
Die Entscheidung über die unter der Bezeichnung Vermögensmasse VI zusammengefaßten Ansprüche ist von den Parteien nicht angegriffen und daher auch nicht Gegenstand’ des Revisionsverfahrens«
Schließlich bedurfte der Rechtsstreit auch wegen der Entscheidung über die Vermögensmasse VII keiner Vorlage an die Militärregierung. Bei diesem Vermögensgegenstand handelt es sich um den Firmenwert« Dieser ist, wie noch darzustellen sein wird, zwangsläufig auf die Beklagten übergegangen, ohne daß er den Gegenstand irgendwelcher besonderer
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auf ihn bezüglicher Anordnungen der Besatzungsmacht bildete. Eine Vorlage des Rechtsstreits an die Militärregierung wegen dieses Streitgegenstandes ist daher nicht möglich»
Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die deutschen Behörden hätten bei dem ’’Verkauf” nicht ”in good faith and without negligence” gehandelt, so daß ein EigenturnsVerlust des Klägers überhaupt nicht eingetreten sei. Die Enteignung ist auf Anordnung der Besatzungs macht erfolgt. Diese Anordnung hat, wie an anderer Stelle ausgeführt ist, nur die Bedeutung einer gesetzlichen Grundlage für die daraufhin von den deutschen Behörden vorgenommenen Verwaltungsakte, Die Wirksamkeit dieser Verwaltungsakte der deutschen Behörden bestimmt sich allein nach deutschem Hecht. Der Kläger hat keinen genügend substantiierten Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich so schwere Vorwürfe gegen die deutschen Behörden ergeben, daß die auf Anordnung der Besatzungsmacht ausgesprochenen Enteignungen deswegen als nichtig angesehen werden könnten, Palls der Wert der enteigneten Gegenstände unrichtig geschätzt worden ist, so würde das allein nicht dazu führen, daß die Enteignung als solche nichtig ist.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen den Beklagten gleichfalls nicht begründet. Ob ein Verdacht oder eine Vermutung in der Richtung gegen den Beklagten besteht, daß er das Vermögen des Klägers in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise an sich gebracht hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es durfte auch eine solche -Feststellung nicht treffen, denn eine bloße Vermutung oder ein bloßer Verdacht reicht entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu begründen. Auch die Tatsache, daß der Beklagte früher in dem Betrieb des Klägers angestellt war,
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kann nicht dazu führen, Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen ihn zu begründen. Der Betrieb des Klägers war stillgelegt v Nach der den Beteiligten bekannten Einstellung der Besatzungsmacht war es ausgeschlossen, daß der Kläger die Erlaubnis erhalten würde, seinen Betrieb wieder aufzunehmen. Bei der allgemein bekannten Mangellage war es weiter ausgeschlossen, daß der Kläger seine Fahrzeuge wieder erhalten oder die ihm inzwischen fortgenommenen Ersatz- und Zubehörteile zurückbekommen würde. Unter diesen Umständen handelte der Beklagte weder rechtswidrig noch sitten-
widrig, wenn er für sich um die Genehmigung zur Einrichtung des Omnibusbetriebes nachsuchte und wenn er entsprechend den Weisungen der Besatzungsbehörde die Fahrzeuge des Klägers übernahm und den Betrieb einrichtete«
Die von dem Berufungsgericht bezüglich der Vermögensmasse IV getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind, wie die Bevision mit Recat rügt, allerdings unvollständig und widerspruchsvoll. Am Anfang des Abschnitts, der diese Vermögensmasse behandelt, stellt das Berufungsgericht fest, es handele sich um Ersatzteile und kleinere Maschinen. Im Widerspruch dazu heißt es gegen Ende des Abschnitts, es handele sich um kleinere verbrauchbare Gegenstände, deren Benutzung im Verbrauch bestehe« Nach den eigenen Angaben der Beklagten ist der Wert dieser Gegenstände zu der in Betracht kommenden Zeit auf 30 703,44 RM geschätzt worden (Bl 67 GA). Das Berufungsgericht hat festgestellt, durch Verwaltungsakte deutscher Behörden seien den Beklagten auf Anordnung der Besatzungsmacht nur die Fahrzeuge des Klägers (Vermögensmasse I) und die zu den Vermögensmassen II und III gerechneten Ersatz- und Zubehörteile übereignet worden. Im weiteren * Rahmen habe eine Übertragung zu Eigentum nicht stattgefunden. Nur in den Fällen der Vermögensmassen I, II und III seien Verfügungen deutscher Stellen nachgewiesen«Im übrigen sei von der Stadt aus, abgesehen von dem ergebnislosen
Versuch einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, nichts geschehen. Dennoch sei festzustellen, daß die Anordnungen der Militärregierung, auch ohne daß die Stadt die ihr übertragenen Maßnahmen zur Übergabe ausgeführt habe, nicht ohne Bedeutung seienAuf jeden Pall sei es nämlich hinsichtlich der in Rede stehenden Vermögensmasse zu einer Übertragung zur Benutzung gekommene Denn nach dem ganzen Sachverhalt, insbesondere auch nach den von dem Zeugen Lucht zu dem Teil bekundeten Anordnungen des Britischen Offiziers könne nicht zweifelhaft sein, daß die Be-
klagten sofort das Recht zur Benutzung des Betriebs und seiner Teile hätten haben sollen. Bezüglich der Vermögensmasse IV liege danach eine Überlassung zur Benutzung, zu dem Gebrauch vor. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, worin das Berufungsgericht den Hoheitsakt erblickt hat, der den Beklagten das Recht gab, den Betrieb des Klägers für eigene Rechnung zu nutzen. Die Stadt hat, wie die voran-
gegangenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, einen solchen Hoheitsakt nicht erlassen. Es kann sich somit nur um eine Anordnung der Besatzungsmacht handeln. Dahingehende sachliche Feststellungen hat das Berufungsgericht gleichfalls nicht getroffen. Selbst wenn aber ein Betrieb einem Dritten durch einen Eingriff von hoher Hand zu dem Gebrauch überlassen wird, würde darin doch nur das Recht liegen, die Einrichtungen des Betriebs als solche zu benutzen* Nicht berechtigt ^iese Maßnahme den Begünstigten, in dem Betrieb vorhandene verbrauchbare Gegenstände sich anzueignen und für den von ihm geführten Betrieb zu verbrauchen. Um dieses Recht zu erlangen, müßten die Gegenstände für den Begünstigten besonders zur Verfügung in Anspruch genommen worden sein. Daran aber fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Falle
Dennoch kann die Revision mit ihrem Hinweis auf diesen Mangel des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die zur Vermögensmasse IV gehörigen Gegenstände nicht mehr vorhanden sind,
da die Beklagten sie verbraucht haben« Der Kläger hat aber in Bezug auf diese Gegenstände nur einen Antrag auf Herausgabe gestellt. Dieser Antrag muß, da den Beklagten die Herausgabe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unmöglich geworden ist, zurückgewiesen werden« Einen auf Zahlung einer GeldentSchädigung oder eines Ersatzes gerichteten Anspruch hat der Kläger nur bezüglich der zur Vermögensmasse I gehörigen Gegenstände hinsichtlich des inneren Geschäftswerts und in der Berufungsinstanz hinsichtlich der zur Vermögensmasse VI gerechneten Gegenstände gestellt« Ursprünglich hatte der Kläger seinen Antrag so gestellt, daß Überhaupt nicht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme erkannt werden konnte (Bd I Bl 50, 64)* In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat das Gericht angeregt, der Kläger möge einen Hilfsantrag auf Zahlung einer Entschädigung für die Erlangung des Firmenwerts stellen (Bl 244). Daraufhin hat der Kläger die Zahlung von 300 000«— DM beantragt (Bl 251). Das Landgericht hat sodann dem Kläger wegen der Enteignung der Fahrzeuge (Vermögensmasse I) noch 6 000.— DM Entschädigung (Bl 312) und 5 000.— DM Schadenersatz* wegen der Vermögensmasse VI (Bl 317) zugesprochen « Damit hat das Landgericht dem Kläger etwas zuerkannt, was er nicht beantragt hatte. Im zweiten Rechtszuge sind die früheren Anträge wiederholt worden. Der Kläger hat weiter hilfsweise beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren 105 000«— DM zu verurteilen (Bl 342)« Damit ist aber, wie die nähere Begründung (Bl 344) ergibt, nur ein Anspruch wegen der Vermögensraasse I gemeint, den der Kläger rechtlich als Anspruch aus Aufopferung, aus § 75 Einl ALR, aus unerlaubter Handlung und Bereicherung zu haben glaubt. Der Kläger geht von dem vom Landgericht mit 111 000.— RM bezifferten Wert der Fahrzeuge aus. Er zieht davon die schon zuerkannten 6 000,— DM ab und beansprucht den Rest mit 105 000o— EM, da er eine Umstellung im Verhältnis 10 ; 1 für ungerechtfertigt hält. Dadurch, daß der Kläger beantragt
hatj die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hat er nur noch die ihm vom. Landgericht ohne seinen dahingehenden Antrag zugesprochenen Beträge aufgegriffen. Der Antrag (Bl 418) interessiert als weiterer Rilfsantrag nicht. Das Oberlandesgericht hat dadurch, daß es in den Gründen über Ansprüche auf Ersatz oder Entschädigung für den Entzug anderer Vermögensmassen entschieden hat, über Ansprüche befunden, die der Kläger als Zahlungsanspruch nicht geltend gemacht hat. Dadurch aber, daß das Berufungsgericht nur in den ürteilsgründen dem Kläger Ansprüche abgesprochen hat, die er in dem Hechtsstreit nicht erhoben hat, ist er nicht beschwert. In Rechtskraft erwächst allein die Urteilsformel. Diese lautet allgemein: «im übrigen wird die Klage ab-gewiesen.” Welche Ansprüche damit abgowiesen sind, folgt aus einem Vergleich dessen, was in dem Urteil zugesprochen ist, mit den vom Kläger gestellten Anträgen, nebst den zu ihrer Begründung vorgetragenen Tatsachen, wie sie sich aus dem Tatbestand des Urteils ergeben. Danach kann es nicht zweifelhaft sein, in welchem Umfang die Klage abgewiesen ist... Soweit darüber hinaus in den Entscheidungsgründen Ansprüche behandelt sind, die der Kläger nicht gestellt hat, müssen diese Teile der Urteilsgründe als nicht geschrieben gelten»
IIc Die Beklagten haben das Urteil des Berufungsgerichts insoweit angefochten, als sie zur Zahlung von mehr als 5 000.— DM (Ansparüche aus der Vermögensmasse V) verurteilt worden sind. Auch der Kläger hat das Urteil, soweit über seinen auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten Antrag entschieden ist, angefochten. Die von den Parteien eingelegte Revision ist insoweit begründet.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, solange sie den Betrieb «Stadtverkehr führen,
für die Benutzung des^Geschäftswerts« jährlich 6 000.— DM an den Kläger zu zahlen. Die Urteilsgründe lassen nicht klar erkennen, auf welchen Rechtsgrund das Berufungsgericht
diesen Anspruch des Klägers gründet. Das Berufungsgericht führt am Anfang des Abschnitts 6 der Urteilsgründe , in dem dieser Punkt behandelt wird, aus, der innere Geschäftswert des eingerichteten Gewerbebetriebes sei weder von der Besatzungsmacht noch durch eine deutsche Stelle auf die Beklagten übertragen worden. An diesen Teil einer Betriebsübertragung habe man nicht gedacht. Dennoch müsse auch in dieser Beziehung an eine Übertragung zur Benutzung gedacht werden. Im folgenden spricht das Berufungsgericht dann von einem Mvertragsähnlichen Verhältnis", das zwischen den Parteien bestehe, wenn auch gegenseitige entsprechende Erklärungen nicht abgegeben worden seien. Dieses Verhältnis entspreche den Beziehungen zweier Vertragsgegner, die ein Pachtverhältnis eingegangen seien. Denn der Kläger sei durch Anordnung der Besatzungsmacht verpflichtet worden, den Gebrauch eines Hechts zu gewähren,und die Beklagten müßten hierfür ein Entgelt zahlen, das einer angemessenen Pacht entspreche. Gegen Ende dieser Ausführungen bemerkt das Berufungsgericht dann noch besonders, die Benutzung des good will sei den Beklagten durch Verwaltungsakt übertragen wordeh.
Es ist nicht ersichtlich, was das Berufungsgericht unter einem-"vertragsähnlichen Verhältnis" verstanden hat, insbesondere, ob und wieweit für die Entscheidung des Berufungsgerichts die Vorstellung mitgespielt hat, der Kläger' habe privatrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten. Der Anspruch, den das Berufungsgericht dem Kläger zuerkannt hat, läßt sich nicht auf Bestimmungen des Privatrechts stützen. Vertragsbeziehungen bestehen, wie auch das Berufungsgericht .. nicht verkannt hat, zwischen den Parteien nicht. Der Kläger hat sich geweigert, einen Vertrag mit den Beklagten zu schließen. Auch ein faktisches Verträgsverhältnis liegt
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nicht vor. Einen Bereicherungsanspruch, an den allenfalls noch gedacht werden könnte, hat das Berufungsgericht dem Kläger nicht zusprechen wollen. Der Anspruch kann nur ein öffentlich-rechtlicher sein, ein Anspruch auf Entschädigung für das den Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts eingeräumte Recht, den inneren Geschäftswert eines Unternehmens des Klägers zu nutzen.
Dieses Recht könnte für die Beklagten durch einen besonderen Hoheitsakt begründet worden sein. Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen darüber, in welchem Verhalten einer Behörde, einer deutschen oder einer Stelle der Besatzungsmacht, nach Ansicht des Berufungsgerichts ein solcher besonderer Akt erblickt werden kann. Eine darauf gerichtete ausdrückliche Anordnung ist nicht ergangen, und die einzelnen Anordnungen*können, so wie sie tatsächlich ergangen sind, nicht so ausgelegt werden, daß damit den Beklagten das Recht eingeräumt werden sollte, ein dem Kläger weiterhin zustehendes Recht zu benutzen. Die Besatzungsmacht wollte, daß der Betrieb des Klägers, der zunächst nur vorübergehend stillgelegt war, aus Gründen, die in der Person des Klägers lagen, eingehen sollte. Deswegen wurde dem Kläger die Konzession entzogen, ohne die er das Unternehmen nicht betreiben konnte. Mit Rücksicht auf die öffentlichen Bedürfnisse sollte jedoch ein Omnibuslinienverkehr in wieder aufgenommen werden. Die Beklagten erhiel-
ten die Genehmigung, diesen Betrieb einzurichten. Unter diesen Umständen kann der Wille der Besatzungsmacht nicht dahin gegangen sein, den Beklagten nur ein Recht zur Benutzung an dem als solchem weiterbestehenden Recht des Klägers auf seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb zu übertragen. Das hätte zur Voraussetzung, daß die Besatzungsmacht entgegen ihren tatsächlich festgestellten Ab-
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sichten dem Kläger das Recht an seinem Gewerbebetrieb an sich hätte belassen wollen« Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Willens der deutschen Behörden, die hier nur auf Anordnung und im Rahmen der ihnen von der Besatzüngsmacht erteilten Befehle als deren Willensvollstrecker gehandelt haben«
Abgesehen davon ist unter den hier gegebenen Umständen ein Recht zur Benutzung an einem dem Kläger weiter zustehenden Recht an seinem Gewerbebetrieb rechtlich nicht denk-
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bar. Die Konzession des Klägers war erloschen. Die Beklagten hatten eine eigene Genehmigung für den Linienverkehr erhalten, die gesamte Einrichtung des Betriebs war enteignet«
Der größte Teil dieses Vermögens war Eigentum der Beklagten geworden. Damit hatte der Kläger seinen Betrieb insgesamt *
verloren, ein Recht an diesem Betrieb kann ihm nicht verblieben sein. Das wäre aber Voraussetzung dafür, daß den Beklagten ein solches Recht hätte zur Benutzung überlassen werden können. Das angefochtene Urteil mußte daher, soweit ^ *
die Beklagten zur Zahlung eines Betrags von jährlich 6 000.--DM für die Benutzung des Geschäfts, solange sie den Betrieb tfStadtverkehr führen, verurteilt worden sind,
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Die Beklagten waren dagegen zu verurteilen, an den Kläger 123 000.— DM als Entschädigung für den von ihnen erworbenen inneren Geschäftswert des Unternehmens zu zahlen.
Der Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des inneren Geschäftswerts ist gegen die Beklagten begründet, weil sie diesen Wert im Zuge der gegen den Kläger gerichteten Enteignungsmaßnahmen erlangt haben und weil für .diese
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Enteignung grundsätzlich eine Entschädigungspflicht gegeben ist. Es ist nicht erforderlich, daß die Übertragung dieses Wertes durch die Besatzungsmacht ausdrücklich angeordnet, daß überhaupt von einer Behörde besonders ausgesprochen und daß eine Entschädigungspflicht hierfür durch eine Verwaltungsanordnung bestimmt worden ist«. Die Besatzungsmächte hatten die höchste gesetzgebende, rechtsprechende und vollziehende Gewalt in Deutschland übernommen (Proklamation Nr 1 der Militärregierung Deutschland)* Sie übten mit ihren Verwaltungsanordnungen deutsche Hoheitsbefugnisse aus, Auch in dem hier zu entscheidenden Hechtsstreit hat die Besatzungsmacht in Ausübung deutscher Hoheitsbefugnisse gehandelt. Die von ihr in dieser Sache erlassenen Befehle und Anordnungen sind Maßnahmen der von ihr in Deutschland übernommenen Hegierungsbefugnisse, Erteilte die Besatzungsmacht die Anordnung, bestimmte Gegenstände zu enteignen, so galt diese Anordnung als gesetzliche Grundlage für den daraufhin von den deutschen Behörden vorgenommenen Verwaltungsakt, Die Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen die Besatzungsmacht in Ausübung'deutscher Hoheitsbefugnisse entschädigungslose Enteignungen'anordnen oder selbst aussprechen konnte, ist hier nicht zu entscheiden, Wird das Vermögen einer Person ganz oder teilweise enteignet, um es auf andere Personen zu übertragen, so ist dafür in aller Hegel eine Entschädigung zu zahlen, Soll in einem solchen Palle die Enteignung ausnahmsweise entschädigungslos erfolgen, so muß dieser Umstand, wenn er sich -nicht aus allgemeinen Bestimmungen ergibt, klar und eindeutig angeordnet werden. In dem hier zu entscheidenden Pall hat die Besatzungsmacht immer wieder darauf hingewiesen, der Kläger solle gerecht entschädigt werden, Daraus folgt, daß es sich um eine Enteignung gegen Entschädigung handelt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind den Beklagten nicht die Rechte an dem Betrieb des Klägers im ganzen übertragen worden« Es ist ihnen vielmehr durch einzelne, zu verschiedenen Zeiten vorgenommene Hoheitsakte das Eigentum an dem größten Teil der Sachen übertragen worden, die den Gegenstand des Anlagevermögens des Unternehmens bildeten* Für diese, den Beklagten einzeln übereigneten Gegenstände haben sie eine Entschädigung gezahlt«, Daraus folgt aber nicht, daß sie im Zuge der hoheitlichen Übertragungen des Eigentums nur die Vermögenswerte erhalten haben, die ihnen ausdrücklich übereignet worden sind und für die sie eine Entschädigung gezahlt haben» Werden die einzelnen Stücke des Anlagevermögens eines Unternehmens auf einen Dritten durch einen Staatshoheitsakt übertragen, damit dieser mit den übereigneten Vermögensgegenständen an dem gleichen Ort und mit dem gleichen Personal einen gleichartigen Betrieb wirtschaftlich gesehen in Fortsetzung des alten Unternehmens führen kann, dann kann die Enteignung so durchgeführt sein, daß damit zwangsläufig auch der innere Geschäftswert des Betriebs auf den begünstigten Dritten übertragen wird» Dieser Wert ist bei der Art des hier in Rede stehenden Unternehmens mit den einzelnen, zu dem Anlagevermögen gehörigen zweckbestimmten Gegenständen unlösbar verbunden. Die Übertragung des Anlagevermögens schließt deshalb in einem solchen Falle notwendig auch die Übertragung des inneren Geschäftswertes in sich» Letzterer geht, wie das Landgericht zutreffend sagt, «zwangsläufig” mit der Übertragung des Anlagevermögens über, und es muß auch für ihn eine Entschädigung gezahlt werden. Nur auf diese Weise erhält der Kläger eine gerechte Entschädigung, die ihm auch nach dem Willen der Besatzungsmacht zukommen sollte»
Der auf diese Entschädigung gerichtete Anspruch des Klägers kann nicht deswegen unerfüllt bleiben, weil positiv-rechtliche Bestimmungen darüber, in welcher Höhe die Entschädigung für diesen Wert zu zahlen ist und in welchem Verfahren sie festzusetzen ist, nicht bestehen« Es müssen vielmehr diejenigen Bestimmungen angewandt werden, die für ähnliche Fälle gelten« Das sind hier die Bestimmungen des RLG (vgl für einen ähnlichen Pall das Urteil des III. Zivilsenats vom 8. Oktober 1953 - III ZR 310/51 abgedruckt in BGHZ 10, 350 f und in HJW 1953, 1826 f). Der Kläger kann seinen ihm danach in entsprechender Anwendung des § 26 BIG zustehenden Entschädigungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Für die Ansprüche aus § 26 RLG ist seit dem Inkrafttreten ^es Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG entgegen § 27 Abs 6 Satz 4 RLG der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht auch dann gegeben, wenn die Enteignung bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt ist (LM Nr 2 zu RLG § 26; BGHZ 4, 266 und IM Nr 4 zu RLG § 27)c
Der innere Geschäftswert verkörpert sich u.a. in den Gewinnaussichten, die für das Unternehmen durch sein Ansehen, den Ruf seiner gewerblichen Leistungen, seiner Beziehungen zur Kundschaft und zu den Lieferern, durch die innere und äußere Organisation des Betriebs sowie durch einen eingearbeiteten Stamm Angestellter und Arbeiter für die Folgezeit bestehen (vgl RGZ 167, 262)«
Aus den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächli-* chen Feststellungen ergibt sich, daß der innere Geschäftswert des Unternehmens im Zuge der Enteignungsmaßnahmen auf die Beklagten übergegangen ist. Das folgt daraus, daß
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die Beklagten durch die Enteignungsmaßnahmen und durch die Tatsache, daß sie bereits vorher in dem Unternehmen gearbeitet hatten und es daher in allen Teilen genau kannten, instand gesetzt wurden, den Betrieb, so wie er bisher von dem Kläger geführt worden war, weiterzuführen* Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um nichts anderes als daß der bisherige Inhaber des Betriebs ausschied und daß die Beklagten an seine Stelle traten« Die Beklagten hätten unter normalen Verhältnissen allerdings an sich unter Zuhilfenahme von Vermögenswerten, die sie von dem Kläger übernommen hatten, vielleicht auch einen neuen Betrieb einrichten können« Das wäre der Ball gewesen, wenn sie ein Unternehmen geschaffen hätten, das sich in seiner Gestalt und seiner Organisation von dem bisher vom Kläger geführten Unternehmen wesentlich unterschieden hätte. Daß sie dahingehende Maßnahmen ergriffen haben, haben die Beklagten selbst nicht behauptet« Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Jahres 1945 wären sie dazu auch gar nicht in der Lage gewesen« Sie setzten, wie aus dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, wirtschaftlich gesehen, den vom Kläger geschaffenen Betrieb fort und zogen aus dessen innerem Wert erhebliche Vorteile«
Das Oberlandesgericht hat sich dem Outachten des Sachverständigen Dr. -Beucker angeschlossen und für den inneren Geschäftswert einen Betrag von 123 OOO«— DM ermittelt« Die von den Beklagten gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe gehen fehl. Der Sachverständige hat nicht, wie die Beklagten annehmen, seine mangelnde Sachkunde für die Ermittlung des Firmenwerts des hier in Frage stehenden Unternehmens zugegeben. Er hat nur ausgeführt, ein Firmenwert lasse sich auch auf der Basis der Branchendurchschnittsgewinne ermitteln. Dafür habe die Wissenschaft die verschie- *
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densten Verfahren entwickelt. Alle diese Verfahren hätten aber in der Praxis versagt. Wenn der Sachverständige dann weiter ausführt, er sei auch wegen fehlender Erfahrung im Omnibuslinienverkehr selbst nicht in der Lage, den Eirmen-wert «auf der Basis der Branchendurchschnittsgewinne” zu ermitteln, so beeinträchtigt das den Wert seines sonstigen Gutachtens nicht. Der Sachverständige hat ein anderes Verfahren, für das er die erforderliche Sachkunde besaß, angewandt, um den Eirmenwert zu ermitteln. Insoweit konnte das Gericht seinen Ausführungen folgen. Auf eine Ermittlung des Eirmenwerts nach den Branchendurchschnittssätzen kam es dann nicht mehr an, zu demal da die praktische Brauchbarkeit dieses Verfahrens nach den Angaben des Sachverständigen mindestens sehr zweifelhaft ist.
Die von den Beklagten vorgetragenen Ausführungen der Wirtschaftsprüfer Dr. K^P und van der L^p vermögen gleichfalls die Brauchbarkeit des Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern. Daß bei Berechnung des Ertragswerts außergewöhnlich hohe und nicht die Gewinne aus normalen Zeiten von dem Sachverständigen zugrundegelegt worden sind, ist eine Behauptung, für die die Beklagten keinen Beweis angetreten haben. Das Gericht konnte diese Behauptung unberücksichtigt lassen, umsomehr, a3s die Wirtschaftsprüfer selbst ausgeführt hatten, sie hätten das Sachverständigengutachten , da die ihnen von den Beklagten gesetzte Erist sehr kurz gewesren sei, nur oberflächlich prüfen können und vermöchten sich nicht abschließend dazu zu äußern. Unzutreffend ist die Behauptung der Wirtschaftsprüfer, der Sachverständige sei bei der Ermittlung des Eirmenwerts von den von den Beklagten erzielten Gewinnen und nicht von den vom Kläger erzielten ausgegangen, Die Frage, welche Folgerungen
daraus zu ziehen sind, daß dem Kläger die Konzession entzogen wurde, ist eine Rechtsfrage, die im folgenden noch zu erörtern ist, zu der sich aber der Sachverständige nicht zu äußern hatte *
Schließlich können die Angriffe der Beklagten,gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 1951, durch den die von ihnen erklärte Ablehnung des Sachverständigen für unbegründet erklärt worden ist, vom Kevisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Dieser Beschluß des Oberlandesgerichts ist nach §§ 406 Abs 5, 567 Abs 3 ZPO unanfechtbar» Br kann daher nach § 548 ZPO vom Kevisionsgericht nioht nachgeprüft werden (Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl § 406 ZPO Anm IV b).
Das Berufungsgericht hat von dem von dem Sachverständigen ermittelten Firmenwert die Hälfte als Wert der Konzession abgerechnet. Es ist der Ansicht, der Kläger könne den Wert der Konzession nicht ersetzt verlangen, da ihm seine Konzession entzogen und den Beklagten eine neue vorläufige Betriebserlaubnis erteilt worden sei« Diese Betrachtungsweise, die zwar formal juristisch gesehen zutreffend ist, kann für die hier zu entscheidende Frage nicht gelten»
Es handelt sich darum festzustellen, wie hoch die Entschädigung zu bemessen ist für ^en inneren Geschäftswert, den die Beklagten im Zuge der Enteignung von Gegenstände des Betriebsvermögens aus der Hand des Klägers erhalten haben» Diese Frage kann nur auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Wesentlich ist, daß die Beklagten durch die verschiedenen Enteignungsmaßnahmen in die Lage versetzt wurden, den nicht dauernd eingestellten Betrieb des Klägers in der alten Form als ihren Betrieb fortzuführen. Daß er infolge der Kriegsereignisse weitgehend zu dem Stillstand gekommen war, hat außer Betracht zu bleiben, zu-
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mal da von vornherein ersichtlich war, daß die Einschränkung nur vorübergehend war„Hätte sich der Hechtsübergang im Wege einer Veräußerung des Betriebs vollzogen, die gleichfalls nur in der Weise hätte vorgenommen werden können, daß die einzelnen zu dem Betriebsvermögen gehörigen Gegenstände übereignet worden wären, dann hätte der Erwerber dem Veräußerer gleichfalls den vom Sachverständigen errechneten Firmenwert voll vergütet* Er hätte nicht deswegen einen Abzug gemacht, weil er die Konzession von dem Veräußerer nicht übertragen erhalten haben würde, sondern weil ihm selbst eine solche erteilt worden wäre. Wenn dem Veräußerer die Konzession vorher entzogen worden wäre, mag es allerdings sein, daß der Erwerber nicht den vollen Firmenwert vergütet hätte* Die Minderleistung würde aber in diesem Falle nicht darauf beruhen, daß der innere Geschäftswert wegen des Verlustes der Konzession geringer geworden wäre, sondern allein darauf, daß der Veräußerer seinen Betrieb nicht mehr 1 nutzen kann und daher zu einer Veräußerung mehr oder weniger gezwungen ist* Biese Lage kann der Erwerber ausnutzen und so den Betrieb zu einem unter seinem eigenen Wert liegenden Breis erlangen. Bie Enteignungsent-schädigung ist aber nach dem unter normalen Verhältnissen zu erzielenden Verkaufsei’los zu bemessen. Baß dem Kläger die Konzession entzogen war oder werden sollte, muß dabei außer Betracht bleiben. Es war dies nur der Umstand, den die Enteignungsmaßnahme auslöste, der aber den Y/ert des Unternehmens wenigstens dann nicht beeinträchtigte, wenn es dem Kläger gelang, das Unternehmen alsbald als Ganzes an eine Person zu veräußern, die die Konzession erhalten würde und die gewillt war, den alten Betrieb zu übernehmen, um ihn . in der bisherigen Form weiterzuführen. So aber sind die Binge hier im wirtschaftlichen Ergebnis durch die alsbald aus-
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gesprochenen verschiedenen Enteignungsakte verlaufen,, Da diese Enteignungsmaßnahinen, so, wie sie hier durchgeführt wurden und wie die Beklagten sie ausnutzen konnten und ausgenutzt haben, zwangsläufig dazu führten, daß der gesamte innere Geschäftswert auf die Beklagten überging, müssen diese den Kläger dafür auch in voller Höhe entschädigen, ohne daß ein Abzug für den Wert der Konzession gemacht werden kann» Es kommt daher auch nicht darauf an, daß, wie es der Revision der Beklagten zuzugeben ist, die Ausführungen des Berufungsgerichts über die einzelnen Paktoren, die den Firmenwert bilden, für einen Monopolbetrieb des Öffentlichen Verkehrsgewerbes und namentlich für die in Frage stehende Zeit mindestens anfechtbar sind« Entscheidend ist, daß die Beklagten den ganzen inneren Geschäftswert erworben haben, den der Sachverständige zutreffend auf 123 000o— HM ermittelt hate Die von den Beklagten zu zahlende Entschädigung für den Firmenwert ist nach den vom Großen Senat für Zivilsachen entwickelten Grundsätzen (vgl den in BGHZ 11, 156 f veröffentlichten Beschluß), denen der erkennende Senat sich anschließt,.von vornherein auf einen entsprechenden DM-Betrag, also auf 123 000.— DM festzusetzen«
Die -Beklagten konnten aber nach § 536 ZPO nicht verurteilt werden, diesen Betrag sofort an den Kläger zu zahlen« Das Landgericht hatte die Beklagten verurteilt, als Entschädigung für den Firmenwert an den Kläger sofort 20 000»— DM nebst Zinsen seit dem 1„ Januar 1950 zu zahlen und weitere 108 000.— DM in jährlichen Raten von je 12 000„— DM, beginnend mit dem 30. Juni 1950 und von diesen Fälligkeitstagen an jeweils mit 5 $ verzinslich. Weitergehende Ansprüche
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als Entschädigung für den inneren Geschäftswert hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht geltend gemacht*
Die Beklagten können daher insoweit zu keinen Zahlungen verurteilt werden, die über das hinausgehen, was das Landgericht dem Kläger als Entschädigung für den Pirmenwert zugesprochen hat» Demzufolge haben die Beklagten die Entschädigung von 123 000«— DM wie folgt an den Kläger zu leisten*
68 000,— DM nebst 5 *f> Zinsen von 20 000*— DM seit dem I* Januar 1950 und von jeweils weiteren 12 000*— DM seit dem 30o Juni 1950, 30« Juni 1951, 30* Juni 1952 und 306Juni 1953 sind sofort zahlbar* Der Bestbetrag ist in 4 Jahresraten von je 12 000,— DM, fällig jeweils am 30, Juni,und zwar beginnend am 30. Juni 1954 nebst 5 Zinsen seit dem jeweiligen Fälligkeitstage und einer am 30. Juni 1958 fälligen Bate von 7 000,— DM nebst 5 # Zinsen von diesem Tage zu zahlen*
Im übrigen bleibt es bei der nicht angefochtenen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5 000,— DM nebst 5 i> Zinsen seit dem 1. Januar 1950«,
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Die Kosten waren, da der Kläger etwa mit 3/4 seiner Ansprüche abgewiesen worden ist, nach § 92 ZPO zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 den Beklagten aufzuerlegen,.
Schmidt
Baske
Johannsen
v»Werner
Scheffler