Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, eine Nottötung aus tierschützerischen Gründen falle nicht unter, den vereinbarten Versicherungsschutz. Im landgerichtlichen Urteil ist dazu näher ausgeführt, daß nach Ansicht des im gerichtlichen Auftrag tätig gewordenen tierärztlichen Sachverständigen das Fohlen vorerst hätte weiterleben können, jedoch nur unter Zumutung erheblicher Schmerzen; sein Leidenszustand wäre durch tierärztliche Behandlung nicht zu beheben gewesen. b) Das Berufungsgericht hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 2 Nr. 2 AVP 77, auf den sich die Beklagte in erster Linie beruft. "Notr.ötung ist die Schlachtung, oder anders-?rüge Tötung, weil der Tod des Tieres auch rei tierärztlicher Behandlung mit Sicherheit: in kürzester Seit zu erwarten Iso, nicht -jedoch Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen , " Da er - im Wege einer Zusatzversicherung -auch die Unbrauchbarkeit eines Tieres versichere, sei es ment gebeten, ein zeitlich unbefristetes Tötungsrecht des Versicherungsnehmers aus Gründen des Tierschutzes unter den Begriff der 'Nottötung zu fassen. Die vom Tierarzt ausdrücklich aus tierschützerischen: Überlegungen angeordnete Notschlachtung des Fohlens binde die Beklagte nicht, weil sie nicht den Begriff der Nottötung erfülle'. Darin könne allenfalls ein Einverständnis mit einer Schlachtung aus tierschützerischen Gründen gesehen werden, aber kein Anerkenntnis des Versicherungsfalles "Nottötung" im Sinne von § 2 Er. 2 AVP 77. Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, daß die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist durch das Gutachten des Tierarztes oder, falls die Zuziehung eines Tierarztes untunlich ist, zweier Sachkundigen vor der Tötung festgestellt, daß die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht.abgewartet werden kann, so muß der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen. Da mit einer Nottötung der Versicherungsfall "Tod des versicherten Tieres" vorsätzlich herbeigeführt wird, hat der Gesetzgeber für diese Fälle, die er ebenfalls dem Versiehe- Von Gesetzes wegen ist dem Versicherungsnehmer die Obliegenheit aufgegeben, deren Nichterfüllung grundsätzlich Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich zieht, vor einer beabsichtigten Nottötung die Einwilligung seines Tierversicherers einzuholen. Nur für besondere Eilfälle einer Nottötung stellt das Gesetz den Versicherungsnehmer von dieser Obliegenheit frei und trifft eine Ausnahmeregelung: Ist durch das Gutachten eines Tierarztes oder, falls seine Zuziehung untunlich ist, zweier Sachkundiger nicht nur festgestellt, daß die Tötung des versicherten Tieres notwendig ist - was unabdingbares Kriterium jeder Nottötung ist sondern zusätzlich, daß diese Tötung keinen Aufschub bis zu dem möglichen Erhalt einer Erklärung des Tierversicherers duldet, so muß der Versicherer diese sachverständig getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen und die Tötung des Tieres als eingetretenen Versicherungsfall entschädigen. Daraus, daß nicht jeder Fall, in dem sich die Tötung eines erkrankten oder verunglückten Tieres nach sachkundigem Urteil als notwendig erweist, derart eilbedürftig ist, daß die - regelmäßig kurzfristig - zu erlangende Erklärung des Tierversicherers nicht abgewartet werden könnte, erklärt sich die vom Gesetzgeber in Satz 1 getroffene Unterscheidung der Nottötungsfälle, gegen die im Gesetzgebungsverfahren kein Widerspruch laut wurde. "Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 (des Entwurfes) darf der Versicherungsnehmer eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, daß dessen Erklärung nicht abgewartet werden kann. In ihrem durchaus verständlichen Bemühen, Fälle einer bloß aus wirtschaftlichen Erwägungen vorgenommenen "Not-schlachtung" aus einer Tierversicherung auszugrenzen, die nur gegen das Risiko des Todes des Tieres genommen worden ist; nicht auch gegen das Risiko seiner Unbrauchbarkeit, sine die Tierversicherer mit einer Regelung, wie sie § 2 Nr. 2 AVP 77 enthält, in einseitiger Verfolgung ihrer Interessen so weit non einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen, daß damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer im Sinne des § 9 Abs. 1 mit Abs. 2 Kr. i AGBG gegeben ist. wird der Tod des versicherten Tieres nach sachverständigem Urteil "in kürzester Zeit" eintreten, so soll der Versicherungsnehmer einem nur noch relativ kurzen Leiden seines Tieres vorzeitig ein Ende bereiten dürfen, ohne sich dem Einwand von Leistungsfreiheit auszusetzen. Bestätigt ihm dagegen der Tierarzt, daß seinem erkrankten oder verletzten Tier nicht mehr geholfen werden kann, sondern daß ihm bis zu seinem Tod, dessen genauer Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden könne, nur noch ein mehr oder weniger langer Leidensweg bevorstehe, so soll er die NottötungsentScheidung nur unter Aufgabe seines Anspruches auf eine Entschädigung aus der Tierversicherung treffen können. ■''brig des Leidensweges bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tod kranken oder verletzten Tieres auch bei (schon von An-an keinen Heilerfolg mehr versprechender) ärztlicher Behandlung in kürzester Zeit zu erwarten ist. Da die Regelung in § 2 Nr. 2 AVP 77 somit nicht wirk-Santer Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen ' sicherungsVertrages ist, richtet es sich nach dem übrigen v^tragsinhalt in Verbindung mit § 126 WG, ob der Kläger begehrten Versicherungsschutz beanspruchen kann. Nach den Feststellungen, die der in erster Instanz tätig gewordene Sachverständige getroffen hat, könnte ein Fall der Nottötung im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1, 1. Wie das Berufungsgericht referiert- ist das Landgericht nach Sengenvernehmung auch zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die Einwilligung der Beklagten zur Hottötung des Stutfohlens eingeholt hat. Das Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls hiermit auseinandersusetzen und dabei .zu beachten haben, daß es für die Auslegung einer empfangebedürftigen Willenserklärung, wie sie eine Einwilligung darstellt, darauf ankömmt., wie der Erklärungsempfänger, d.h, hier der Kläger, die Äußerung des Versicherungsvertreters als Antwort auf seine Anfrage verstehen durfte. Als jetzt schon unbegründet erweist sich die Klage allerdings in Hohe eines Teilbetrages von 433,01 DM, da sich der Kläger gemäß § 16 Nr. 2 AVP 77 den Verwertungserlös auf die begehrte Entschädigung anrechnen lassen muß.
Nachschlagewerk? ja BGHZ: nein WG § 126; Allg. Bedingungen für die Versicherung von Pferden und anderen Einhufern § 2 Nr. 2 AVP 77 ist unwirksam gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG. BGH, Urteil v. 20. Juni 1990 - IV ZR 248/89 - OiG Schleswig-Holstein LG Itzehoe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 248/89 URTEIL Verkündet am: 20. Juni 1990 Stutz, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit jandwirts Thies Istraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen die UflBi Versicherungs-Gesellschaft vertreten durch den Vorstand, V0BP Straße 0P, U a.G. , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt .DerIV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller,, Dehner, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verband- inner vom 2 0. Juni 1990 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenates des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. September 1989 im Kostenpunkt und im übrigen aufgehoben, soweit die Klage wegen eines 433,01 DM übersteigenden Betrages abgewiesen worden ist. Bezüglich des Teilbetrages von 433,01 DM wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beansprucht aus einer im Juli 1986 bei der Beklagten abgeschlossenen Tierlebensversicherung eine Entschädigung in Höhe von 5.600 DM. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Pferden und WIV anderen Einhufern (AVP 77) zugrunde. Unter anderem war ein am 11. März ' IS86 geborenes Holsteiner S'tutfehlen zu dem Versicherungswert von 7.000 DM versichert gegen die Risiken Tod and Kottötung infolge Krankheit und Unfall. Nicht mitversi-■ chert war dauernde Unbrauchbarkeit. Am 15, und 16, August "IS86 stellte der vom Kläger zuge-zocer-s Tierarzt fest, daß sich;das Fehlen an der linken Vorderzehe eine Verstauchung zugezogen hatte. Am 16. August 13S6 zeigten sich Symptome einer spinalen Ataxie, die der Tierarzt auf Veranlagung oder ein -Trauma imBereich der Halswirbelsäule zurückführte. Das Fohlen zeigte im Schritt einen auffällig ataktischen Gang, vor allem in der linken Hinterhand. Bei schnellerer Gangart hüpfte es mit den Hinterbeinen wie ein KaninchenTrotz tierärztlicher Behandlung waren am 13. August 1586 die Anzeichen einer spinalen Ataxie and die lokalen Befunde der linken Vorderhand unverändert. Nunmehr wurde die linke Vorderzehe geröntgt; .der Tierarzt stellte fest, daß das Kronbein nach vorne abgeknickt war und im Krongelenk in einem Winkel von etwa 100 Grad zu dem Fesselbein stand. Daraufhin ordnete er die Notschlachtung des Fohlens an, die er mit tierschützerischen Erwägungen begründete. Sie wurde am 21. August 1986 durchgeführt, der Kläger erlöste dabei 433,01 DM. Er beruft sich darauf, vor der Notschlachtung habe er telefonisch die Einwilligung der Beklagten zur vorgesehenen Notschlachtung eingeholt. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, eine Nottötung aus tierschützerischen Gründen falle nicht unter, den vereinbarten Versicherungsschutz. Sie lehnt es deshalb ab, die vom Kläger begehrten 80% der vereinbarten Versicherungs- summe' zu leisten, auf die er sich ohnehin den Notschläch-Lungserlös anrechnen lassen müsse. Sie bestreitet, daß der Kläger vor der Schlachtung die erforderliche Zustimmung in Telefongesprächen mit dem Versicherungsvertreter Schmidt-Holländer eingeholt habe. Auch diese Obliegenheitsverletzung habe sie leistungsfrei werden lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert weiter. Entscheidungsgründe: 1. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Tod aes Fohlens nicht "in kürzester Zeit" zu erwarten war. Im landgerichtlichen Urteil ist dazu näher ausgeführt, daß nach Ansicht des im gerichtlichen Auftrag tätig gewordenen tierärztlichen Sachverständigen das Fohlen vorerst hätte weiterleben können, jedoch nur unter Zumutung erheblicher Schmerzen; sein Leidenszustand wäre durch tierärztliche Behandlung nicht zu beheben gewesen. b) Das Berufungsgericht hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 2 Nr. 2 AVP 77, auf den sich die Beklagte in erster Linie beruft. Er lautet: "Notr.ötung ist die Schlachtung, oder anders-?rüge Tötung, weil der Tod des Tieres auch rei tierärztlicher Behandlung mit Sicherheit: in kürzester Seit zu erwarten Iso, nicht -jedoch Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen , " Dress Regelung hält das Berufungsgericht weder für überras üuend im Sinne des § 3 AGBG noch für unklar im Sinne von S 5 AGBG oder für unvereinbar mit dem werbet der unangemessenen Benachteiligung gemäß § 3 Abs, 1 i.V.s?,« Abs, 2 fr. 1 oder I AGBG, Das Vers icherungsvertragsg.es et z bestimme den Begriff der Nottötung nicht. Der Tierversicherer sei grundsätzlich frei zu bestimmen, für welche Risikofälle er unter Zugrundelegung einer kaufmännischen Prämienkalkulation hafuen wolle. Da er - im Wege einer Zusatzversicherung -auch die Unbrauchbarkeit eines Tieres versichere, sei es ment gebeten, ein zeitlich unbefristetes Tötungsrecht des Versicherungsnehmers aus Gründen des Tierschutzes unter den Begriff der 'Nottötung zu fassen. Aus dem anerkannten Rechtfertigungsgrund, daß ein Tierhalter die Qualen eines schwerkranken Tieres durch eine Notschlachtung abkürzen dürfe, könne keine Rechtspflicht zur Tötung des Tieres abgeleitet werden. Der Versicherungsnehmer werde durch § 2 Nr. 2 AVP 77 auch nicht gehindert, sein Tier notschlachten zu lassen, um ihm Qualen zu ersparen. Er habe nur keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn er das Risiko der Unbrauchbarkeit nicht mitversichert habe. Er werde demnach nicht unangemessen benachteiligt. Die vom Tierarzt ausdrücklich aus tierschützerischen: Überlegungen angeordnete Notschlachtung des Fohlens binde die Beklagte nicht, weil sie nicht den Begriff der Nottötung erfülle'. Ähnliche Erwägungen hätten für die vom Landgericht als erwiesen erachtete Äußerung des Versicherungsvertreters der Beklagten zu gelten, "dann müsse das so sein". Darin könne allenfalls ein Einverständnis mit einer Schlachtung aus tierschützerischen Gründen gesehen werden, aber kein Anerkenntnis des Versicherungsfalles "Nottötung" im Sinne von § 2 Er. 2 AVP 77. Es lägen keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Erklärungsbewußtsein des Zeugen vor. :ei. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann großten-cht gefolgt werden. Die Tierversicherung hat in ihren Grundzügen eine Ausgestaltung im Versicherungsvertragsgesetz erfahren. Dabei haben die im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Regelungen in § 114 (heute § 116) und § 124 (heute § 126) mit nahezu unverändertem Wortlaut Eingang in das WG gefunden. Sie lauteten: § 114 "Bei der Viehversicherung haftet der Versicherer für den Schaden, der durch den Tod des versicherten Tieres entsteht. Wird der Tod durch eine Krankheit oder einen Unfall herbeigeführt, so gilt als Betrag des Schadens der Wert, den das Tier zur Zeit der Erkrankung oder des Unfalls gehabt hat. Die Versicherung kann auch für den Schaden Qin wsitc!0ri / Q02T ciiizrcli sino "KxT5.n^cH©i"t oder einen Unfall entsteht, ohne daß der Tod des Tieres eintritt. § 124. Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, daß die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist durch das Gutachten des Tierarztes oder, falls die Zuziehung eines Tierarztes untunlich ist, zweier Sachkundigen vor der Tötung festgestellt, daß die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht.abgewartet werden kann, so muß der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen. Ist der Vorschrift des Abs. 1 - Satz 1 zuwider, eine Nottötung erfolgt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei." (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, 11. Legislaturperiode, II. Session, 2. Anlagenband, Aktenstück Nr. 22, S. 1202ff.) Da mit einer Nottötung der Versicherungsfall "Tod des versicherten Tieres" vorsätzlich herbeigeführt wird, hat der Gesetzgeber für diese Fälle, die er ebenfalls dem Versiehe- rungs schütz für das Risiko Tod unterstellt wissen, wollte, eine Regelung getroffen, durch die der Versicherer Gelegenheit erhält, seine Interessen angemessen wahrzunehmen. Von Gesetzes wegen ist dem Versicherungsnehmer die Obliegenheit aufgegeben, deren Nichterfüllung grundsätzlich Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich zieht, vor einer beabsichtigten Nottötung die Einwilligung seines Tierversicherers einzuholen. Nur für besondere Eilfälle einer Nottötung stellt das Gesetz den Versicherungsnehmer von dieser Obliegenheit frei und trifft eine Ausnahmeregelung: Ist durch das Gutachten eines Tierarztes oder, falls seine Zuziehung untunlich ist, zweier Sachkundiger nicht nur festgestellt, daß die Tötung des versicherten Tieres notwendig ist - was unabdingbares Kriterium jeder Nottötung ist sondern zusätzlich, daß diese Tötung keinen Aufschub bis zu dem möglichen Erhalt einer Erklärung des Tierversicherers duldet, so muß der Versicherer diese sachverständig getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen und die Tötung des Tieres als eingetretenen Versicherungsfall entschädigen. Daraus, daß nicht jeder Fall, in dem sich die Tötung eines erkrankten oder verunglückten Tieres nach sachkundigem Urteil als notwendig erweist, derart eilbedürftig ist, daß die - regelmäßig kurzfristig - zu erlangende Erklärung des Tierversicherers nicht abgewartet werden könnte, erklärt sich die vom Gesetzgeber in Satz 1 getroffene Unterscheidung der Nottötungsfälle, gegen die im Gesetzgebungsverfahren kein Widerspruch laut wurde. Angesichts der Regelung, in Abs. 1 Satz 1 und 2 des nunmehrigen § 126 WG konnte es der historische Gesetzgeber als überflüssig ansehen, die Merkmale einer Nottötung nochmals in einer eigenen Bestimmung des WG aufzuführen. Es ergibt sich bereits unmißverständlich aus § 126 WG, daß es gerade nicht zu den Kriterien der dort angesprochenen Nottötung zählt, daß ohne Kot iOcLi-d. oder auch in 1 immer man darunter seits bestätigt dis § 126 Abs, 1 Satz 3 geber dem Gesichtst tötung der Tod des Tieres "sofort, als-ürzester Zeit" (welche Zeitspanne auch verstehen will) eintreten müßte. Anderer amtliche Begründung für die Regelung in und 2 WG (aaO S. 1271), daß der Gesetz unkt, Leiden eines Tieres abzukürzen, im Rahmen einer 'zu treffenden Nottötungsentscheidung besondere Ge-wicht beigemessen hat. Es heißt dort: "Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 (des Entwurfes) darf der Versicherungsnehmer eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, daß dessen Erklärung nicht abgewartet werden kann. Von der Einholung einer solchen Erklärung wird der Versicherungsnehmer namentlich dann Umgang nehmen dürfen, wenn einerseits der Zustand des Tieres eine Wiederherstellung nicht mehr erwarten läßt, andererseits die sofortige Tötung das einzige Mittel bietet, den Schlachtwert des Tieres noch nutzbar zu machen oder den Geboten der Menschlichkeit.entsprechend die Leiden des Tieres, abzukürzen. Bestimmungen ähnlicher Art kommen schon in den geltenden Versicherungs-bedingungen vor." In ihrem durchaus verständlichen Bemühen, Fälle einer bloß aus wirtschaftlichen Erwägungen vorgenommenen "Not-schlachtung" aus einer Tierversicherung auszugrenzen, die nur gegen das Risiko des Todes des Tieres genommen worden ist; nicht auch gegen das Risiko seiner Unbrauchbarkeit, sine die Tierversicherer mit einer Regelung, wie sie § 2 Nr. 2 AVP 77 enthält, in einseitiger Verfolgung ihrer Interessen so weit non einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen, daß damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer im Sinne des § 9 Abs. 1 mit Abs. 2 Kr. i AGBG gegeben ist. Gemessen an der gesetzgeberischen Entscheidung in § 126 7vG, mit der die gegenläufigen Interessen der Versicherungsnehmer und der Versicherer in ein aufeinander abgestimmtes, unterschiedlichen Fallgestsltrugen einer Nottötung gebührend Rechnung tragendes Verhältnis gebracht sind, soll mit § 2 Nr. 2 ÄVP 77 einer Vertragsgestaltung Geltung verschafft werden, die für die Versicherungsnehmer unzu demutbar ist, Das macht die nachstehende Gegenüberstellung besonders augenscheinlich: wird der Tod des versicherten Tieres nach sachverständigem Urteil "in kürzester Zeit" eintreten, so soll der Versicherungsnehmer einem nur noch relativ kurzen Leiden seines Tieres vorzeitig ein Ende bereiten dürfen, ohne sich dem Einwand von Leistungsfreiheit auszusetzen. Bestätigt ihm dagegen der Tierarzt, daß seinem erkrankten oder verletzten Tier nicht mehr geholfen werden kann, sondern daß ihm bis zu seinem Tod, dessen genauer Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden könne, nur noch ein mehr oder weniger langer Leidensweg bevorstehe, so soll er die NottötungsentScheidung nur unter Aufgabe seines Anspruches auf eine Entschädigung aus der Tierversicherung treffen können. Die Tierlebensversicherer verlangen damit, daß sich der Versicherungsnehmer entscheidet zwischen einem Verzicht auf die Entschädigung, wenn er Qftr, Leidensweg des Tieres abkürzor -11 ind einer Verlange* ■''brig des Leidensweges bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tod kranken oder verletzten Tieres auch bei (schon von An-an keinen Heilerfolg mehr versprechender) ärztlicher Behandlung in kürzester Zeit zu erwarten ist. Da die Regelung in § 2 Nr. 2 AVP 77 somit nicht wirk-Santer Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen ' sicherungsVertrages ist, richtet es sich nach dem übrigen v^tragsinhalt in Verbindung mit § 126 WG, ob der Kläger begehrten Versicherungsschutz beanspruchen kann. Dies wird das Berufungsgericht, das - von seinem ^®chtsStandpunkt aus folgerichtig - hierzu noch keine Feststellungen getroffen hat, nunmehr zu entscheiden haben. Nach den Feststellungen, die der in erster Instanz tätig gewordene Sachverständige getroffen hat, könnte ein Fall der Nottötung im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative WG durchaus in Betracht kommen. Wie das Berufungsgericht referiert- ist das Landgericht nach Sengenvernehmung auch zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die Einwilligung der Beklagten zur Hottötung des Stutfohlens eingeholt hat. Das Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls hiermit auseinandersusetzen und dabei .zu beachten haben, daß es für die Auslegung einer empfangebedürftigen Willenserklärung, wie sie eine Einwilligung darstellt, darauf ankömmt., wie der Erklärungsempfänger, d.h, hier der Kläger, die Äußerung des Versicherungsvertreters als Antwort auf seine Anfrage verstehen durfte. Als jetzt schon unbegründet erweist sich die Klage allerdings in Hohe eines Teilbetrages von 433,01 DM, da sich der Kläger gemäß § 16 Nr. 2 AVP 77 den Verwertungserlös auf die begehrte Entschädigung anrechnen lassen muß. Bunascm Rottmüller Dehner Römer Dr. Ritter