Schon in den Jahren vor der Trennung habe die unverträgliche und streitsüchtige Beklagte die Ehe durch ihr Verhalten zerrüttet. Sic hat dio Behauptungen dos Klägers bestritten und vorgetragen, die Ehe sei mit Ausnahme eines vom Kläger im Jahre 1950 begangenen Ehebruchs harmonisch verlaufen, bis der Kläger sich im Jahre 1958 der Sekretärin V/aver zugewandt Ünd zu ihr ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Er hat ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe sich vor der Trennung von seinem Angestellten K^|HH)nach Bad Homburg fahren lassen wollen* Lies habe ihm damals Hüttclic selbst zugegeben* Schließlich müsse nach den Umständen davon ausgegangen werden, daß die Beklagte auch zu dem Kaufmann ehewidrige Beziehungen unterhalten habe* Lie Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt* Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und vorgetragen, sie sei nach wie vor bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, wenn dieser seine Beziehungen zu einer anderen Frau endgültig aufgebe* Io Das Berufungsurteil f; in dem die Revision nicht zugclasocn ist, unterliegt gemäß § 547 Abo. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Fra|je handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist« Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 38, 116)„ Folgezeit entweder sein Verhältnis zu Waver noch einige Zeit aufrecht erhalten oder "bereite die nunmehr noch "bestehenden intimen Beziehungen zu der Lehrerin Scflfe 4M auf genommene So hahe die Hausfrau Kt^^, dio bis 1959 hei der Beklagten als Putzfrau gewesen sei, bekundet, die Beklagte habe in dor letzten Zeit oft geweint und ihr erzählt, der Kläger sei wieder in Köln bei einer anderen Frau gewesen; die Bcklagto habe ihr auch einmal eine mit weißen Flecken beschmutzte Hose gezeigte Bor Kläger habe es ferner nach der Bekundung einer Schwester der Beklagten, der Zeugin io November 1958 abgc- Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte das Adoptivkind vernachlässigt habe. Nach den Ergebnis der Beweisaufnahme sei unklar geblieben, ob das angeblich gestörte Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Adoptivkind auf einer schuldhaft falschen Erziehung beruhe oder in der persönlichen Veranlagung dos Kindes seinen Grund gehabt habe. Mai 1965 vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe sich von Hü^fl^^nach Bad Homburg fahren lassen wollen, sei gemäß §§ 626, 529 Abs. 2 ZPO verspätet. Pie in demselben Schriftsatz aufgeotcllte weitere neue Behauptung, es inüsso angenommen werden, daß die Beklagte auch zu chcwidrigc Beziehungen unterhalten habe, könne ebenfalls nicht zu einer Beweisaufnahme führen» Denn eine Beweiserhebung hierüber wäre ein unzulässiger Ausforchungsbcwoiso Die v/citoro Behauptung des Klägers, die Beklagte sei unverträglich gewesen, sei zu allgemein gehalten, um Grundlage einer Beweisaufnahme sein zu können» Bio weiteren Vorwürfe des Klägers, die Beklagte habe vor den Adoptivkind erklärt, er gehe fremd, und, er habe eine Braut, und, sie habe ihn mit den Ausdrücken MWirtcchoftcwundcrknabc,, und ,,Scxualprotzu beschimpft, seien gemäß § 43 Satz 2 EheG unerheblich» Benn insoweit erscheine das Scheidungsbegchren des Klägers angesichts der Häufung und der langen Bauer zu demindest seines nunmehr bestehenden ehebrecherischen Verhältnisses als sittlich nicht gerechtfertigte Aus dem gleichen Grunde könne der Kläger sein Schcidimgsbcgehren nicht darauf stützen, daß die Beklagte der Zeugin KüflBI von seinen Besuchen bei anderen Frauen erzählt und ihr einmal eine mit Sancnflocken beschmutzte Hose vorgev/iesen habe» Bie Beklagte sei zwar verpflichtet gewesen, ihren Kummer nicht vor dem Bienstpersonal zu offenbaren» Es dürften jedoch an das Beherrschungovermögen einer immer wieder von neuem durch Ehebrüche des Mannes verletzten Frau keine übermäßigen Anforderungen gestellt werdeno Bie Abweisung der Klage, soweit diese auf § 48 EheG gestützt ist, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet? Zwar sei die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit fast 6 Jahren aufgehoben» Auch sei die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet, weil sich zu demindest der Kläger von der Beklagten endgültig losgesagt habe, so daß mit einer erneuten Hinwendung zur Der Senat hat im Urteil DM Nr» 5 zu § 53 EheG die Frage, oh auf dao Hecht, einer Scheidung nach § AB Abs» 2 EheG zu widersprechen, rechtcwirkoan verzichtet werden kann, offen gelassen» Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung«, Nach dem dom vorery/ähnten Urteil zugrundeliegend eia Sachverhalt hatten die Parteien in einem während des landgerichtlichen Verfahrens geschlossenen Auscinandercetzungsvortrag beiderseits vereinbart, daß ein Widerspruch gegen dao Schci-dungobegehren nicht erhoben werde» Hier dagegen hat sich der Kläger in beiden Tatsacheninstanzen nicht auf einen solchen, im Woge der Vereinbarung getroffenen Verzicht berufen» Einen derartigen Verzicht mußte das Berufungsgericht auch nicht dem Inhalt der beiden vorgologtcn Schreiben entnehmen»- Im Schreiben vom 8» Februar 1961 hat der Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr» Cg| dem Vertreter des Klägers, Rcchtsanv/alt RIS,, mitgeteilt, er gehe von der Annahme aus, daß der Kläger nach wie vor die Scheidung der Ehe wünsche, und daß die Grundsüge des ihm in dreierlei verschiedenen Entwürfen vorliegenden Vertrages unverändert bestehen bleiben könnten» Zugleich ist aber im Schreiben darauf hinge-wieoen, daß sich die Parteien über einige Punkto noch nicht einig waren» Schließlich ist eine umgehende Stellungnahme zu dem Schreiben erbeten, damit endlich die Klage cingcrcicht und die Ehesache zu dem Abschluß gebracht worden könne» Im weiteren Schreiben vom 2» März 1961 hat Rechtsanwalt Dr» C4IBdem Vertreter des Klägers mitgeteilt, daß die Ehescheidungsklage erhoben werden und die Ehescheidung einverständlich durchgeführt worden solle» Zugleich hat er aber ausgeführt, seines Erachtens bedürfe es nicht einer langatmigen neuen Formulierung der endgültigen Vortrogsregelung, die noch offenen Punkte müßten nur gegenseitig bestätigt werden; er coi einverstanden, daß die Urkunde vor einem dortigen Notar protokolliert werde* Aus dem Gcoamtinhalt der beiden Schreiben ist somit ersichtlich, daß eine alle streitigen Punkto umfassende Soheidungsvoreinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen und damit auch ein Verzicht auf das Widcrspruchorecht nicht vereinbart worden ist* Zudem hat sich der Kläger selbst nicht auf einen solchen Verzicht berufen* In den vom Vertreter der Beklagten abgegebenen Äußerungen kann daher nur eine Erklärung der Beklagten, sich scheiden lassen, die Ehe also nicht fortoetzen zu wollen, gcseheia worden* Eine solche einseitige Erklärung hat aber nach der Rechtsprechung des Senats (LI1 Nr* 71 zu § 48 Abs* 2 EheG) keine Bindungswirkung und kann jederzeit widerrufen werden* c) Dagegen halten die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das alleinige oder doch überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe festge-ctellt hat, den von der Revision erhobenen Angriffen nicht stand. Es hat im angefochtenen Urteil das Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt, ob sich diese einer schworen Eheverfehlung in Sinne dos § 43 EheG schuldig gemacht hat, untersucht und auf diese Erörterungen bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Schuldabwägurg Bezug genommen* Es hat somit auf einzelne, unter dem Gesichtspunkt des § 43 EheG gewürdigte Vorfälle abgestellt, dagegen keine Gesamtwürdigung vorgenomnen, Dabei hat es auch den Zeitpunkt, in dem die Ehczerrüttüng unheilbar geworden ist, nicht festgestollt* Eine solche Feststellung wäre hier aber schon im Hinblick auf die Darstellung des Klägers über das Verhalten der Beklagten und dessen Ursächlichkeit für die cingetrctenc Ehezerrüttung geboten gewesen * Auch hat es, wie die Revision rügt, nicht das gesamte Vorbringen des Klägers berücksichtigt* Auch war das Berufungsgericht nicht gehalten, der Frage nachzugehen, ob sich die Beklagte der vom Kläger ins Auge gefaßten Adoption zunächst widersetzt hatte* Die Beklagte hat ja den AdoptionOVertrag mit abgeschlossen, ist also dem Wunsche des Klägers nachgekommen«, Hach Abschluß des Adoptionsvortragcs haben die Parteien noch viele Jahre lang in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Unter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht der Frage, ob die Beklagte durch ihr nach der Darstellung des Klagers zunächst ablehnendes Verhalten mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, nicht nachgehen* Dagegen rügt die Revision m it Recht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO die das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kinde betreffenden Behauptungen des Klägers nicht berücksichtigt* Das Berufungs- goricht hat dieses Verhalten nicht als schwere Ehever-fchlung angesehen, weil die Prago einer schuldhaft falschen Erziehung dc3 Kindes durch die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben soi« Entgegen der Meinung der Revision kann zwar nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht damit die Bewcislast verkannt habe«, Denn der Beklagten können Ehcvcrfehlungen nur dann angelastet werden, wenn sie bewiesen sind» Jedoch rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe die Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe das Adoptivkind von Anfang an vernachlässigt und lieblos behandelt, der Kläger habe vergeblich versucht, dieses Verhalten abzustellen, schließlich habe die Beklagte damit gedroht, entweder müsse das Kind weg oder sie gehe selbst aus dem Hause, nicht berücksichtigt und die für diese Behauptungen angctrctcncn Beweise (Schriftsatz vom 30« Juni 1964, Bl« 266, 268 GA; von 24« November 1964, Bl«, 299 GA, und vom 28„ 1501,1965, Die Revision rügt weiter mit Recht, das Berufungsgericht habe das im Schriftsatz des Klägers vom 28« Mai 1965 (Bl« 337 ff GA) zur Behauptung des ehewidrigen Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Zeugen enthaltene Beweisengebot nicht als verspätet zurück-weisen dürfen« Bas Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß es die Zeugen und die Beklagte gemäß § 272 b ZPO zu dem Verhandlungstermin vom 18« Juni 1965 noch rechtzeitig hätte laden können, da der vorerwähnte Schriftsatz am ! Soweit die Revision in gleicher Weise auch die Zurückweisung des das Verhalten der Beklagten gegenüber den Zeugen betreffenden Vorbringens des Klägers rügt, übersieht sic, daß das Berufungsgericht insoweit von einer Beweiserhebung deshalb Abstand genommen hat, weil cs sich dabei um einen unzulässigen Ausforcchungs-beweis gehandelt haben würde» Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger in dieser Richtung keine bestimmte Behauptung aufgestellt, sondern lediglich auf Grund einer früheren Bekundung des Zeugen eine nach den Erwägungen des Berufungsgerichts grundlose Vermutung geäußert hatte» Die Revision hat aber in dieser Richtung keinen verfahrcnsrechtlichen Angriff erhoben» Trotz der wicdorholten schweren Treubrüche dcs Klägers läßt sich nicht von vornherein die Möglichkeit auscchlicßcn, daß das Berufungsgericht bei der gebotenen Gosamtvmrdigung des Verhaltens der Beklagten zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, gekommen wäre» In diese Gesaiatwürdigung sind neben den nach den vorstehenden Erörterungen rcchtsfchlerhaft übergangenen Behauptungen des Klägers auch die vom Berufungsgericht als richtig unterstellten weiteren gegen die Beklagte erhöhenden Vorwürfe, sic habe ihn mit den Ausdrücken "Y/irt-schaftcwunderknabo" und MSexualprotzH beschimpft und vor dem Adoptivkind erklärt, er gehe fremd und or habe eine Braut, einzubeziehen» d) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge der Bindung der Beklagten an die Ehe halten der rechtlichen Überprüfung nicht stando Der der Scheidung widersprechende Ehegatte ist an dio Ehe gebunden, wenn in ihm trotz der Enttäuschungen und des Leides, das ihm der andere an der Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Rcstbcstand an ehelicher Gesinnung erhalten geblieben ist, der das Bewußtsein einer in gewissem Umfang noch weiter bestehenden Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners hat bestehen lassen und der es bewirkt, daß in ihm die Möglichkeit einer inneren Wiodorbegegnung mit dem Ehepartner erhalten geblieben ist. Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden» Es hat zunächst die Behauptung des Klägers nicht berücksichtigt, die Beklagte habe ihn vor die Wahl gestellt, entweder sic oder den Adoptivsohn zu behalten» Ec hat ferner außer acht gelassen, daß die Beklagte die Trennung herbeigeführt hat» Sic war zwar zu diesen Schritt angesichts der vom Berufungsgericht fcctgcstolltcn Verfehlungen dos Klägers berechtigt, so daß ihr hieraus kein Schuldvorwurf //gemacht worden kann» Dies erübrigt jedoch nicht eine Prüfung der Präge, ob nicht dieses Verhalten der Beklagten gegen ihre Bindung an die Ehe spricht» Dabei wird es darauf ankommen, aus welchen Beweggründen die Beklagte die eheliche Wohnung verlassen hat, von welchen Vorstellungen sic hierbei ausgegangen ist und welches Ziel sic damit erstrebt hat» Kat sie damit gerechnet, daß ihr Schritt zu einer engeren Gestaltung der Beziehungen des Klägers mit einer anderen Frau führen würde, und hat sie diese Folgen in Kauf genommen, so kann dies gegen ihre Bindung an die Ehe sprechen» Anders wäre ihr Verhalten zu werten, wenn sie die Herbeiführung der Trennung nur als ein Mittel betrachtet hat, den Kläger zu einer Änderung seiner Haltung und Gesinnung zu veranlassen» Diese Frage bedarf sonach der tatrichterlichen Prüfung» Weiter ist das gesamte Verhalten der Beklagten in der Folgezeit zu untersuchen» Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe nicht abgcsprochcn werden könne, u»a. jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß die Beklagte in den späteren Schreiben vom 80 Februar 1961 und vom 2» Mars 1961 den Klüger zur Erhebung der Scheidungsklage hat auffordern und ihr Einverständnis mit der Scheidung hat erklären lassen» Biese Erklärungen sind allerdings im Rahmen der Verhandlungen über eine Schoidungsvcrcinbarung abgegeben worden» Eine zeitweise vorhandene Bereitschaft, auf eine Scheidung unter angemessenen -Und tragbaren Voraussetzungen cinzugchen, braucht der Annahme der Bindung an die Ehe nicht entgegcnzustchcn (Senatsurteile LM Nr. 55 und 71 zu § 48 Abo» 2 EheG)» Bic Erklärung einer solchen Bereitschaft hat, wie bereits dargolcgt, keine Bindungowirkung und kann jederzeit widerrufen werden» Andererseits kann aber nach der Rechtsprechung des Senats (EGEZ 58, 116) eine solche vor der Erhebung der Scheidungsklage von dem beklagten Ehegatten abgegebene Erklärung eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, daß er sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt. Bas Berufungsgericht hätte daher den Inhalt dieser beiden Schreiben erörtern und in die Gesamtwürdigung oinbeziehen müssen» Babei hätte es auch prüfen müssen, ob nicht das weitere Verhalten der Beklagten gegen ihre Bindung an die Ehe spricht» Nach seiner Unterstellung hat die Beklagte geäußert, sie wolle im Interesse vorteilhafter wirtschaftlicher Bedingungen nur so tun, als gehe sie auf eine Scheidung ein, in Wirklichkeit wolle sic sich aber nicht scheiden lassen» Es hat seine Annahme, daß hieraus das Fehlen einer sittlichen Bindung der Beklagten an das Eheband nicht horgelcitct werden könne, mit der Erwägung begründet, der Widerspruch sei auch dann beachtlich, wenn das Festhalten an der Ehe mit aus wirtschaftlichen Erwägungen erfolge» Babei hat jedoch das Borufungs^orlcht nicht beachtet, daß es sehr wohl gegen eine^c/c/ctliche wenn dieser Ehegatte dem klagenden Ehoteil eine Schcidungc-bereitGchaft vortäuscht, nur um sich günstige wirtschaftliche Bedingungen für ein weiteres Gctrenntlcben zu verschaffen 0 Ein solches Verhalten kann darauf hindeuten, daß die Beklagte planmäßig die weiteren Voraussetzungen für die Aufrcchtcrhal-tung der von ihr selbst herbeigeführten Trennung sieh zu sichern bestrebt war und damit auch ihrerseits diese Trennung als endßüktig betrachtete»
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
jy_*R.ajä&5_ URTEIL
Verkündet am
20o Januar 1967
Justizangooteilte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Yfcrnor
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- Prozcßbevollmächtigtors
Klägers und RovioionsklLigcro, Rechtsanwalt Dr.
die Hausfrau Irmgard IC lad Hohe,
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Straße
- Prozoßbevollmächtigters
Beklagte und Revisionobeklagte Rechtsanwalt Dr«
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Der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundcsrichtcr Rasko, Johannsen, Dr„ Locwenheim,
Dr* Graf und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil dos IO« Zivilsenats dos Oberlondeogcrichts Düsseldorf vom 9. Juli 1965 aufgehoben«.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurdckvorwicscn*
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben am 27» August 1938 vor dem Standesbeamten in Berlin-Charlottcnburg die Ehe geschlossen*
Der Kläger ist am 1«, September 1910 geboren, die Beklagte am 1. November 1917«, Aus der Ehe sind keine Kinder hcr-vorgegangeno Mit Adoptionsvertrag vom 27» November 1952 haben die Parteien den am 29« Januar 1950 geborenen Jungen Heinz-Gerd adoptiert * Der letzte eheliche Verkehr fand nach der Darstellung des Klägers im Juli 1958» nach den Angaben der Beklagten im September 1958 statt* Seit Juli 1959 leben die Parteien getrennt*
Der Kläger hat Klage erhoben mit den Antrag, dio Ehe aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG zu scheiden*
Er hat vorgotragcn, dio Beklagte habe in Juli 1959 ohne sein Einverständnis die Ehewohnung verlassen und dadurch die Trennung herbeigeführt. Schon in den Jahren vor der Trennung habe die unverträgliche und streitsüchtige Beklagte die Ehe durch ihr Verhalten zerrüttet. Sie habe die Empfängnis eines eigenen Kindes verhindert und schließlich den ehelichen Verkehr verweigert. Durch liebloses Verholten zu dem Adoptivkind habe sie dessen harmonische Entwicklung verhindert. Sie habe sogar an-geotrebt, den Jungen in einen Internat unterzubringen, obwohl er, der Kläger, sehr an den Kind gehangen habe.
Auch habe sie ihn gegenüber den Kind herabgesetzt. Bei anderen Personen habe sie ihn schlecht gemacht und intime Dingo aus der Ehe erzählt. Sic habe ihn ferner beschimpft und mit unbegründeter Eifersucht verfolgt. Aus Trotz habe er sich schließlich im Jahre 1958 vorübergehend einer anderen Frau zugewandt. Die Beklagte habe ihrerseits chcwidrigc Beziehungen zu seinem Angestellten Hü|H^ unterhalten. Sic habe planmäßig darauf hingearbeitet, sich durch die Trennung den Pflichten einer Ehefrau zu entziehen, die Ehe jedoch aus wirtschaftlichen Gründen aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweisc, das überwiegende Verschulden des Klägers aue-zusprechen.
Sic hat dio Behauptungen dos Klägers bestritten und vorgetragen, die Ehe sei mit Ausnahme eines vom Kläger im Jahre 1950 begangenen Ehebruchs harmonisch verlaufen, bis der Kläger sich im Jahre 1958 der Sekretärin V/aver zugewandt Ünd zu ihr ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Nunmehr dränge der Kläger wegen seines ehebrecherischen
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Verhältnisses mit der Lehrerin ScjHHp aus ücr Ehe*
Er, der Kläger, habe die Trennung in Juli 1959 herbei-goführt* Ihre Veroöhnungsangebote habe er abgelehnt*
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen*
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger sein Schoidungo-begehren aus § 43 EheG weitcrvcrfolgt und hilfsweisc die Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach § 4B EheG begehrt*
Er hat ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe sich vor der Trennung von seinem Angestellten K^|HH)nach Bad Homburg fahren lassen wollen* Lies habe ihm damals Hüttclic selbst zugegeben* Schließlich müsse nach den Umständen davon ausgegangen werden, daß die Beklagte auch zu dem Kaufmann ehewidrige Beziehungen
unterhalten habe*
Lie Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt* Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und vorgetragen, sie sei nach wie vor bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, wenn dieser seine Beziehungen zu einer anderen Frau endgültig aufgebe*
Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieoen*
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG v/eiter *
Lie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entsc hei äup£ggründe ;
Io
Das Berufungsurteil f; in dem die Revision nicht zugclasocn ist, unterliegt gemäß § 547 Abo. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Fra|je handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist« Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 38, 116)„
II o
Die Revision ist begründet»
1» Das Berufungsgericht hat zunächst dargolegt, daß das auf § 43 EheG gestützte Schoidungsbegehrcn unbegründet sei» Es hat auogeführt, die Beklagte habe den Kläger nicht grundlos verlassen» Sie habe sich zwar am 3«. Juli 1959 nach Bad Homburg v»d» Höhe begeben» Es könne offen-bleiben, ob dies geschehen sei, um eine Kur anzutreten, wie die Beklagte behaupte, oder, um eine Trennung der Eheleute zu vollziehen, wie der Kläger behaupte» Die Beklagte sei im Sommer 1959 zu dem Getrenntleben berechtigt gewesen» Der Kläger habe selbst eingeräumt, im Oktober 1958 mit der Sekretärin eine zehntägige Reise
unternommen und während dieser Zeit mit W^^^dic Ehe gebrochen zu haben» Damit seien aber seine ehewidrigen Beziehungen noch nicht beendet gey/esen» Er habe in der
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Folgezeit entweder sein Verhältnis zu Waver noch einige Zeit aufrecht erhalten oder "bereite die nunmehr noch "bestehenden intimen Beziehungen zu der Lehrerin Scflfe 4M auf genommene So hahe die Hausfrau Kt^^, dio bis 1959 hei der Beklagten als Putzfrau gewesen sei, bekundet, die Beklagte habe in dor letzten Zeit oft geweint und ihr erzählt, der Kläger sei wieder in Köln bei einer anderen Frau gewesen; die Bcklagto habe ihr auch einmal eine mit weißen Flecken beschmutzte Hose gezeigte Bor Kläger habe es ferner nach der Bekundung einer Schwester der Beklagten, der Zeugin io November 1958 abgc-
lohnt, sich wieder mit der Beklagten auszusöhnen und sein ehebrecherisches Verhältnis zu lösen. Bio lieblose Einstellung des Klägers gegenüber der Beklagten ergebe sich auch aus dessen Erklärung gegenüber den Eltern der Beklagten nach den Osterferien 1959? sie, die Eltern, könnten die Beklagte ruhig wieder mitnehmen. Auch die Aussage des Zeugen K^Ü^ deute darauf hin, daß der Kläger sich gegenüber dor Beklagten während längerer Zeit abweisend verhalten habe. Ber weitere Vorwurf des Klägers, dio Beklagte habe ihn mit grundloser Eifersucht Lvcrfolgt, sei gleichfalls unbegründet. Sein Ehebruch in Jahre 1950 und sein intimes Verhältnis zur Sekretärin hätten der Beklagten bis zur Trennung
in Juli 1959 hinreichend Anlaß zur Eifersucht gegeben.
Im übrigen habe ihre angebliche Eifersucht die Ehe nicht zerrüttet. Nach der Barotollung des Klägers sei der letzte eheliche Vorkehr im Juli 1958 gewesen. Es müsse sich aber schon eine gewisse Zeit vor der Heise im Oktober 1958 ein ehewidriges Verhältnis des Klägers zu Frau WflKangebahnt haben. Bie Beklagte habe sich ferner auch nicht schuldhaft geweigert, Kinder zu empfangen. Sic habe während der Ehe fünf Fehlgeburten durchgemacht und sich zudem zur Herbeiführung einer
Empfängnis vorgeblich oinom operativen Eingriff unterzogen o Eie Gefahr einer erneuten Fehlgeburt habe sic nicht nchr auf 3ich nehmen müssen; es sei ihr deshalb nicht zu verdenken, daß sic eine weitere Schwangerschaft durch empfängnisverhütende Maßnahmen verhindert habe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte das Adoptivkind vernachlässigt habe. Nach den Ergebnis der Beweisaufnahme sei unklar geblieben, ob das angeblich gestörte Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Adoptivkind auf einer schuldhaft falschen Erziehung beruhe oder in der persönlichen Veranlagung dos Kindes seinen Grund gehabt habe. Der Adoptivsohn habe offenbar Erzichungsschwiorigkeiton bereitet. Selbst wenn der Beklagten die Eignung zur Erziehung des Kindes gefehlt haben sollte, so reiche dies noch nicht zur Begründung einer schweren Ehever-fchlung aus. Auch der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihm den ehelichen Verkehr verweigert, sei unbewiesen. Desgleichen sei nicht erwiesen, daß die Beklagte den Kläger bei dem den Parteien bekannten Kaufmann herabgesetzt habe. Ebenso seien ehewidrige Beziehungen der Beklagten zu dem Angestellten nicht erwiesen. Der Zeuge HüfllKhabe nach seiner Bekundung lediglich auf dem 50-jährigen Betriebsjubiläum im August 1958 in Gegenwart anderer Personen seinen Arm um die Beklagte gelegt, als er mit ihr zu dem Trinken angestoßen habe. Dies reiche zur Annahme ehowidriger Beziehungen nicht aus. Die erstmalig im Schriftsatz vom 28. Mai 1965 vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe sich von Hü^fl^^nach Bad Homburg fahren lassen wollen, sei gemäß §§ 626, 529 Abs. 2 ZPO verspätet. Die Berücksichtigung der Behauptung würde den Rechtsstreit verzögern. Der Kläger habe durch die Zurückhaltung der Behauptung grob nachlässig gehandelt; denn er habe selbst zugegeben, schon seinerzeit, also
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noch vor der Trennung der Parteien, durch KjflHHpund HüflP von dem Eeioeplan erfahren zu haben. Pie in demselben Schriftsatz aufgeotcllte weitere neue Behauptung, es inüsso angenommen werden, daß die Beklagte auch zu chcwidrigc Beziehungen unterhalten habe,
könne ebenfalls nicht zu einer Beweisaufnahme führen» Denn eine Beweiserhebung hierüber wäre ein unzulässiger Ausforchungsbcwoiso Die v/citoro Behauptung des Klägers, die Beklagte sei unverträglich gewesen, sei zu allgemein gehalten, um Grundlage einer Beweisaufnahme sein zu können» Bio weiteren Vorwürfe des Klägers, die Beklagte habe vor den Adoptivkind erklärt, er gehe fremd, und, er habe eine Braut, und, sie habe ihn mit den Ausdrücken MWirtcchoftcwundcrknabc,, und ,,Scxualprotzu beschimpft, seien gemäß § 43 Satz 2 EheG unerheblich» Benn insoweit erscheine das Scheidungsbegchren des Klägers angesichts der Häufung und der langen Bauer zu demindest seines nunmehr bestehenden ehebrecherischen Verhältnisses als sittlich nicht gerechtfertigte Aus dem gleichen Grunde könne der Kläger sein Schcidimgsbcgehren nicht darauf stützen, daß die Beklagte der Zeugin KüflBI von seinen Besuchen bei anderen Frauen erzählt und ihr einmal eine mit Sancnflocken beschmutzte Hose vorgev/iesen habe» Bie Beklagte sei zwar verpflichtet gewesen, ihren Kummer nicht vor dem Bienstpersonal zu offenbaren» Es dürften jedoch an das Beherrschungovermögen einer immer wieder von neuem durch Ehebrüche des Mannes verletzten Frau keine übermäßigen Anforderungen gestellt werdeno
Bie Abweisung der Klage, soweit diese auf § 48 EheG gestützt ist, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet? Zwar sei die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit fast 6 Jahren aufgehoben» Auch sei die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet, weil sich zu demindest der Kläger von der Beklagten endgültig losgesagt habe, so daß mit einer erneuten Hinwendung zur
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Beklagten nicht mehr gerechnet worden könne, Dao Schci-dungobegehren scheitere Jedoch an den Widerspruch der Beklagten. Wie in Zusammenhang mit den Erörterungen Über dao Rocht der Beklagten zun Getrcnntlcben ausgc-führt sei, habe der Kläger durch seine ehebrecherischen Beziehungen sowie durch sein lieblooeo und abweisendes Verhalten gegenüber der Beklagten die Ehe zerrüttet; die unverhältnismäßig weniger schwcrwiegenden Verfehlungen der Beklagten fielen den gegenüber alo Zcrrüttungo-ursacho nicht ino Gewicht. Auch sei bei der Beklagten noch eine auch auf sittlichen Vorstellungen beruhende Bindung an die Ehe vorhanden. Sie wolle nach ihrer eigenen Darstellung die Ehe fortsetzen und dem Kläger verzeihen. In den eigenhändig von ihr an den Kläger geschriebenen Briefen vom 21. April I960 und 13. Mai I960 habe sic ihro Bereitschaft zun Ausdruck gebracht, mit den Kläger die Ehegeneinschaft wieder aufzunchmen und ihm zu verzeihen. Rach der glaubhaften Aussage ihrer Mutter habe sie sich bereits in Dezember 1959 vergeblich um eine Versöhnung bemüht. Ihre zeitweise vorhandene Bereitschaft, auf eine Scheidung unter Einräumung günstiger wirtschaftlicher Bedingungen einzugehen, stehe der Beachtlichkcit ihres Widerspruchs nicht entgegen. Es oei ihr offenbar an der Fortsetzung der Ehe trotz ihrer aussichtsreichen Verhandlungen über eine günstige wirtschaftliche Sicherstellung mehr gelegen gewesen. Eine mangelnde sittliche Bindung an dao Bhcbend lasse sich auch nicht üDo der vom Kläger bekundeten Äußerung der Beklagten herleiten, sie wolle im Interesse vorteilhafter wirtschaftlicher Bedingungen nur so tun, alo gehe sic auf eine Scheidung ein, in Wirklichkeit aber wolle sie sich nicht scheiden lassen. Der Widerspruch des beklagten Ehegatten sei nämlich auch dann beachtlich, wenn dao Festhalten an
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der Ehe aus wirtschaftlichen Erwägungen erfolge; entscheidend sei, daß die Beklagte nicht ausschließlich aus wirtschaftlichem Interesse der Scheidung widerspreche«* Daß die Beklagte auch aus sittlich v/orthaftcr Bindung in der Ehe verbleiben wolle, sei aus den vorerwähnten Briefen eindeutig erkennbar«,
2«, Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand.
a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als
3 Jahren aufgehoben und die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgcricht»
b) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der Widerspruch der Beklagten nicht wegen Verzichts unzulässig sei» Die Revision macht geltend, die Beklagte habe sich im Schreiben von 8. Februar 1961 (Bl«, 108, 109 der vorprozoscualen Korrespondenz) mit einer Scheidung einvor stand on orlcliirt und mit weiterem Schreiben vom 2«, März 1961 (Bio 114,
115 der Korrespondenz) ausdrücklich darauf hingev/iosen, es. bedürfe nicht des Zuwartens auf die Heimtrennung des § 48 EheG, der Kläger solle endlich die Scheidungsklage aus § 43 EheG erheben, da sie mit der Scheidung einverstanden sei» Hierin erblickt die Revision einen zulässigen Verzicht der Beklagten auf ihr Recht, einer Scheidung nach § 48 Abs« 2 EheG zu widersprechen0 Der gleichwohl von der Beklagten erhobene Widerspruch ist nach der Auffassung der Revision gemäß § 242 BGB nicht zu beachten«, Dieser Meinung der Revision kann nicht gefolgt werdeno
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Der Senat hat im Urteil DM Nr» 5 zu § 53 EheG die Frage, oh auf dao Hecht, einer Scheidung nach § AB Abs» 2 EheG zu widersprechen, rechtcwirkoan verzichtet werden kann, offen gelassen» Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung«, Nach dem dom vorery/ähnten Urteil zugrundeliegend eia Sachverhalt hatten die Parteien in einem während des landgerichtlichen Verfahrens geschlossenen Auscinandercetzungsvortrag beiderseits vereinbart, daß ein Widerspruch gegen dao Schci-dungobegehren nicht erhoben werde» Hier dagegen hat sich der Kläger in beiden Tatsacheninstanzen nicht auf einen solchen, im Woge der Vereinbarung getroffenen Verzicht berufen» Einen derartigen Verzicht mußte das Berufungsgericht auch nicht dem Inhalt der beiden vorgologtcn Schreiben entnehmen»- Im Schreiben vom 8» Februar 1961 hat der Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr» Cg| dem Vertreter des Klägers, Rcchtsanv/alt RIS,, mitgeteilt, er gehe von der Annahme aus, daß der Kläger nach wie vor die Scheidung der Ehe wünsche, und daß die Grundsüge des ihm in dreierlei verschiedenen Entwürfen vorliegenden Vertrages unverändert bestehen bleiben könnten» Zugleich ist aber im Schreiben darauf hinge-wieoen, daß sich die Parteien über einige Punkto noch nicht einig waren» Schließlich ist eine umgehende Stellungnahme zu dem Schreiben erbeten, damit endlich die Klage cingcrcicht und die Ehesache zu dem Abschluß gebracht worden könne» Im weiteren Schreiben vom 2» März 1961 hat Rechtsanwalt Dr» C4IBdem Vertreter des Klägers mitgeteilt, daß die Ehescheidungsklage erhoben werden und die Ehescheidung einverständlich durchgeführt worden solle» Zugleich hat er aber ausgeführt, seines Erachtens bedürfe es nicht einer langatmigen neuen Formulierung der endgültigen Vortrogsregelung, die noch offenen Punkte müßten nur gegenseitig bestätigt werden;
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er coi einverstanden, daß die Urkunde vor einem dortigen Notar protokolliert werde* Aus dem Gcoamtinhalt der beiden Schreiben ist somit ersichtlich, daß eine alle streitigen Punkto umfassende Soheidungsvoreinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen und damit auch ein Verzicht auf das Widcrspruchorecht nicht vereinbart worden ist* Zudem hat sich der Kläger selbst nicht auf einen solchen Verzicht berufen* In den vom Vertreter der Beklagten abgegebenen Äußerungen kann daher nur eine Erklärung der Beklagten, sich scheiden lassen, die Ehe also nicht fortoetzen zu wollen, gcseheia worden* Eine solche einseitige Erklärung hat aber nach der Rechtsprechung des Senats (LI1 Nr* 71 zu § 48 Abs* 2 EheG) keine Bindungswirkung und kann jederzeit widerrufen werden*
c) Dagegen halten die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das alleinige oder doch überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe festge-ctellt hat, den von der Revision erhobenen Angriffen nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich die Revision beruft, sind bei der Prüfung, ob der Klüger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, der gesamte Verlauf und die Entwicklung der Ehe zu untersuchen und das gesamte Verhalten der Ehegatten zu berücksichtigen. Dabei ist der Urgrund der Zerrüttung zu erforschen* Die für ein Scheidungsbegehren nach § 43 EheG in Betracht kommenden Maßstäbc sind nicht ohne weiteres und nicht ausschließlich anzuwenden (LM Nr* 57 und 61 zu § 48 Abs* 2 EheG; BGHZ 39, 191, 195)* So sind auch Verfehlungen zu berücksichtigen, die für ein Scheidungsbegehren nach § 43 EheG nicht in Betracht kommen* Diesen Erfordernissen ist das Berufungsgericht nicht
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gerecht geworden«. Es hat im angefochtenen Urteil das Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt, ob sich diese einer schworen Eheverfehlung in Sinne dos § 43 EheG schuldig gemacht hat, untersucht und auf diese Erörterungen bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Schuldabwägurg Bezug genommen* Es hat somit auf einzelne, unter dem Gesichtspunkt des § 43 EheG gewürdigte Vorfälle abgestellt, dagegen keine Gesamtwürdigung vorgenomnen, Dabei hat es auch den Zeitpunkt, in dem die Ehczerrüttüng unheilbar geworden ist, nicht festgestollt* Eine solche Feststellung wäre hier aber schon im Hinblick auf die Darstellung des Klägers über das Verhalten der Beklagten und dessen Ursächlichkeit für die cingetrctenc Ehezerrüttung geboten gewesen * Auch hat es, wie die Revision rügt, nicht das gesamte Vorbringen des Klägers berücksichtigt*
Zwar lassen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in der Weigerung der Beklagten, Kinder zu empfangen, kein schuldhaftes Vorhalten erblickt hat, keinen Rechtsfehler erkennen«. Auch war das Berufungsgericht nicht gehalten, der Frage nachzugehen, ob sich die Beklagte der vom Kläger ins Auge gefaßten Adoption zunächst widersetzt hatte* Die Beklagte hat ja den AdoptionOVertrag mit abgeschlossen, ist also dem Wunsche des Klägers nachgekommen«, Hach Abschluß des Adoptionsvortragcs haben die Parteien noch viele Jahre lang in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Unter diesen Umständen mußte das Berufungsgericht der Frage, ob die Beklagte durch ihr nach der Darstellung des Klagers zunächst ablehnendes Verhalten mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, nicht nachgehen* Dagegen rügt die Revision m it Recht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO die das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kinde betreffenden Behauptungen des Klägers nicht berücksichtigt* Das Berufungs-
goricht hat dieses Verhalten nicht als schwere Ehever-fchlung angesehen, weil die Prago einer schuldhaft falschen Erziehung dc3 Kindes durch die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben soi« Entgegen der Meinung der Revision kann zwar nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht damit die Bewcislast verkannt habe«, Denn der Beklagten können Ehcvcrfehlungen nur dann angelastet werden, wenn sie bewiesen sind» Jedoch rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe die Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe das Adoptivkind von Anfang an vernachlässigt und lieblos behandelt, der Kläger habe vergeblich versucht, dieses Verhalten abzustellen, schließlich habe die Beklagte damit gedroht, entweder müsse das Kind weg oder sie gehe selbst aus dem Hause, nicht berücksichtigt und die für diese Behauptungen angctrctcncn Beweise (Schriftsatz vom 30« Juni 1964, Bl« 266, 268 GA; von 24« November 1964, Bl«, 299 GA, und vom 28„ 1501,1965,
Bl« 343 GA) nicht erhoben«
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Die Revision rügt weiter mit Recht, das Berufungsgericht habe das im Schriftsatz des Klägers vom 28« Mai 1965 (Bl« 337 ff GA) zur Behauptung des ehewidrigen Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Zeugen enthaltene Beweisengebot nicht als verspätet zurück-weisen dürfen« Bas Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß es die Zeugen und die Beklagte gemäß § 272 b ZPO zu dem Verhandlungstermin vom 18« Juni 1965 noch rechtzeitig hätte laden können, da der vorerwähnte
Schriftsatz am ! 31«» Mai 1965 boimoBerufüngsgericht cingcgangon war« Bestand aber diese Möglichkeit, so kann nicht gesagt werden, daß die Berücksichtigung
der Behauptung und der hierfür angebotenen Beweise den
Rechtsstreit verzögert hüben würde:»
Außerdem hätte nach
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§ 626 ZPO das Vorbringen nur zurückgewicscn worden dürfen, wenn der Kläger in der Absicht der Prozcßverochlcppung gehandelt hätte9 Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellung in dieser Hichtung getroffen»
Soweit die Revision in gleicher Weise auch die Zurückweisung des das Verhalten der Beklagten gegenüber den Zeugen betreffenden Vorbringens des Klägers
rügt, übersieht sic, daß das Berufungsgericht insoweit von einer Beweiserhebung deshalb Abstand genommen hat, weil cs sich dabei um einen unzulässigen Ausforcchungs-beweis gehandelt haben würde» Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger in dieser Richtung keine bestimmte Behauptung aufgestellt, sondern lediglich auf Grund einer früheren Bekundung des Zeugen eine nach den Erwägungen des Berufungsgerichts grundlose Vermutung geäußert hatte» Die Revision hat aber in dieser Richtung keinen verfahrcnsrechtlichen Angriff erhoben»
Nach allem ist diese Rüge unbegründet»
Trotz der wicdorholten schweren Treubrüche dcs Klägers läßt sich nicht von vornherein die Möglichkeit auscchlicßcn, daß das Berufungsgericht bei der gebotenen Gosamtvmrdigung des Verhaltens der Beklagten zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, gekommen wäre» In diese Gesaiatwürdigung sind neben den nach den vorstehenden Erörterungen rcchtsfchlerhaft übergangenen Behauptungen des Klägers auch die vom Berufungsgericht als richtig unterstellten weiteren gegen die Beklagte erhöhenden Vorwürfe, sic habe ihn mit den Ausdrücken "Y/irt-schaftcwunderknabo" und MSexualprotzH beschimpft und vor dem Adoptivkind erklärt, er gehe fremd und or habe eine Braut, einzubeziehen»
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Nach allem bedarf die Präge nach der alleinigen^ oder überwiegenden Schuld dos Klägers an der Zerrüttung der Ehe einer erneuten tatrichterlichen Klärung0
d) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge der Bindung der Beklagten an die Ehe halten der rechtlichen Überprüfung nicht stando
Der der Scheidung widersprechende Ehegatte ist an dio Ehe gebunden, wenn in ihm trotz der Enttäuschungen und des Leides, das ihm der andere an der Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Rcstbcstand an ehelicher Gesinnung erhalten geblieben ist, der das Bewußtsein einer in gewissem Umfang noch weiter bestehenden Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners hat bestehen lassen und der es bewirkt, daß in ihm die Möglichkeit einer inneren Wiodorbegegnung mit dem Ehepartner erhalten geblieben ist. Bei dom widersprechenden Ehegatten muß ferner die Bereitschaft vorhanden sein, die eheliche Gemeinschaft wieder aufsunchmcn, sofern das in einer seiner Stellung als Ehegatte entsprechenden Weise geschehen würde.
Die Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe beurteilt sich nach seiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachcngcrichto Ob der widersprechende Ehegatte sich noch oder sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, ist jedoch unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens fcotzuotolleno Dabei ist der gesamte Prozeßstoff zu würdigen.
Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden» Es hat zunächst die Behauptung des Klägers nicht berücksichtigt, die Beklagte habe ihn vor die Wahl gestellt, entweder sic oder den Adoptivsohn zu behalten» Ec hat ferner außer acht gelassen, daß die Beklagte die Trennung herbeigeführt hat» Sic war zwar zu diesen Schritt angesichts der vom Berufungsgericht fcctgcstolltcn Verfehlungen dos Klägers berechtigt, so daß ihr hieraus kein Schuldvorwurf //gemacht worden kann» Dies erübrigt jedoch nicht eine Prüfung der Präge, ob nicht dieses Verhalten der Beklagten gegen ihre Bindung an die Ehe spricht» Dabei wird es darauf ankommen, aus welchen Beweggründen die Beklagte die eheliche Wohnung verlassen hat, von welchen Vorstellungen sic hierbei ausgegangen ist und welches Ziel sic damit erstrebt hat» Kat sie damit gerechnet, daß ihr Schritt zu einer engeren Gestaltung der Beziehungen des Klägers mit einer anderen Frau führen würde, und hat sie diese Folgen in Kauf genommen, so kann dies gegen ihre Bindung an die Ehe sprechen» Anders wäre ihr Verhalten zu werten, wenn sie die Herbeiführung der Trennung nur als ein Mittel betrachtet hat, den Kläger zu einer Änderung seiner Haltung und Gesinnung zu veranlassen» Diese Frage bedarf sonach der tatrichterlichen Prüfung» Weiter ist das gesamte Verhalten der Beklagten in der Folgezeit zu untersuchen» Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe nicht abgcsprochcn werden könne, u»a. darauf gestützt, daß die Beklagte sich im Dezember 1959 vergeblich um eine Versöhnung bemüht und in den beiden Briefen vom 21» April I960 und 13. Mai I960 ihre Bereitschaft erklärt hat, mit dem Kläger die Ehegeraein-schaft v/ieder aufzunchmen und ihm zu verzeihen» Es hat
jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß die Beklagte in den späteren Schreiben vom 80 Februar 1961 und vom 2» Mars 1961 den Klüger zur Erhebung der Scheidungsklage hat auffordern und ihr Einverständnis mit der Scheidung hat erklären lassen» Biese Erklärungen sind allerdings im Rahmen der Verhandlungen über eine Schoidungsvcrcinbarung abgegeben worden» Eine zeitweise vorhandene Bereitschaft, auf eine Scheidung unter angemessenen -Und tragbaren Voraussetzungen cinzugchen, braucht der Annahme der Bindung an die Ehe nicht entgegcnzustchcn (Senatsurteile LM Nr. 55 und 71 zu § 48 Abo» 2 EheG)» Bic Erklärung einer solchen Bereitschaft hat, wie bereits dargolcgt, keine Bindungowirkung und kann jederzeit widerrufen werden» Andererseits kann aber nach der Rechtsprechung des Senats (EGEZ 58, 116) eine solche vor der Erhebung der Scheidungsklage von dem beklagten Ehegatten abgegebene Erklärung eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, daß er sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt. Bas Berufungsgericht hätte daher den Inhalt dieser beiden Schreiben erörtern und in die Gesamtwürdigung oinbeziehen müssen» Babei hätte es auch prüfen müssen, ob nicht das weitere Verhalten der Beklagten gegen ihre Bindung an die Ehe spricht» Nach seiner Unterstellung hat die Beklagte geäußert, sie wolle im Interesse vorteilhafter wirtschaftlicher Bedingungen nur so tun, als gehe sie auf eine Scheidung ein, in Wirklichkeit wolle sic sich aber nicht scheiden lassen» Es hat seine Annahme, daß hieraus das Fehlen einer sittlichen Bindung der Beklagten an das Eheband nicht horgelcitct werden könne, mit der Erwägung begründet, der Widerspruch sei auch dann beachtlich, wenn das Festhalten an der Ehe mit aus wirtschaftlichen Erwägungen erfolge» Babei hat jedoch das Borufungs^orlcht
nicht beachtet, daß es sehr wohl gegen eine^c/c/ctliche
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Bindung des beklagten Ehegatten an der Ehe sprechen kann,
wenn dieser Ehegatte dem klagenden Ehoteil eine Schcidungc-bereitGchaft vortäuscht, nur um sich günstige wirtschaftliche Bedingungen für ein weiteres Gctrenntlcben zu verschaffen 0 Ein solches Verhalten kann darauf hindeuten, daß die Beklagte planmäßig die weiteren Voraussetzungen für die Aufrcchtcrhal-tung der von ihr selbst herbeigeführten Trennung sieh zu sichern bestrebt war und damit auch ihrerseits diese Trennung als endßüktig betrachtete»
Nach allem bedarf auch die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe einer erneuten tatrichterlichen Würdigung*
III.
Aus den unter II 2 c und d aufgezeigten Gründen £u{3 das angoföchtcnc Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht surückvcrwiesen werden»
Raske Johannsen Br» Loewenheim
Br» Graf von der Mühlen