Der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom "3» Oktober 1965 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Ascher und der Bund03-richter Johannsonf Wilden, Dr» Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Klägerin verlangt Erstattung der Kosten der Heimuntorbringung ihrer Kinder in Höhe von 2»553,60 DM» Sie beruft sich auf ein nervenärztliencs Zeugnis vom 24= Oktober "962, nach welchem es in einer akuten Phase ihrer depressiven Erkrankung notwendig ist, die Kinder in einem Heim unterzubringen, wo sie die nötige Fürsorge finden können» Der Arzt bezeichnet die Unterbringung als Heilmaßnahmo, weil die medikamentöse Behandlung des Gemütsleidens nur Aussicht auf Erfolg habe, wenn man der Patientin, die das quälende Gefühl habe» ihren Muttorpflichten nicht nachkommen zu können, versichern dürfe, daß ihre Kinder ordnungsgemäß versorgt seien» Für die Entscheidung des Falles bedarf es nicht der Feststellung, ob die Heimunterbringung der Kinder im Interesse der Heilung der Klägerin oder zu dem Y/ohle der Kinder angeordnet wurde und notwendig war» Der Berufungsrichter unterstellt zu Gunsten der Klägerin, daß die Heimunterbringung nur die Heilung der Klägerin von ihren Gemütsstörungon fördern sollte und nicht wegen ihres psychischen Unvermögens, die Säuglinge zu betreuen, erfolgt ist» Auch die Revision verkennt nicht, daß ein Erstattungsanspruch im Rahmen des Heilverfahrens nicht bestünde, wenn die Kinder zur eigenen ordnungsmäßigen Betreuung anderweit untergobracht werden mußten» In diesem Falle würde die Mehraufwendung auf der Erkrankung der Klägerin und nicht auf einer ärztlich angeordneten Heilmaßnahme berufich'; = Die Klägerin meint aber, daß es sich bei der Heimunterbringung, wenn sie ihrer Heilung dienen sollte, um eine Maßnahme der Heilbehandlung im Sinne des § 3 Abs» 1 Buchst» a der Heilverfahrensverordnung vom 2» Mai 1957 (BGBl I S» 425) handle» Damit wendet sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts» daß nach dieser Vorschrift nur Auslagen der "persönlichen Behandlung" des Kranken orstattungsfähig seien, die anderweite Unterbringung von Angehörigen aber nicht zur Behandlung der Klägerin gerechnet werden könne» Nach § 30 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs der Verfolgten auf ein Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten,, Gemäß § 137 Abs, * Nr, BBG umfaßt das Heilverfahren zunächst die notwendige ärztliche Behandlung, Der Durchführung dieser Bestimmung dient § 3 Abs, 1 Buchstabe a der Heilverfahrensverordnung vom 2, Mai 1957, Dort wird die ärztliche Behandlung umschrieben als Untersuchung;, Behandlung, Beobachtung, Beratung und Begutachtung, die der Arzt vornimmt oder anordnet. Bei diesem Aufbau der Vorschriften kann das psychiatrische Hilfsmittel der anderweitigen Unterbringung von Angehörigen nicht unter die "anderen Maßnahmen der Heilbehandlung" im Sinne des Buchstaben a aaO eingeordnet werden, während etwa das internistische Mittel der Diät als ein Hilfsmittel der Behandlung im Sinne der weiteren Bestimmungen gilt» Die Erstattungsfähigxeit der Auslagen für das eine v/ie das andere Hilfsmittel ärztlicher Tätigkeit kann sich nur nach diesen weiteren Bestimmungen richten» Diese Bestimmungen geben keine Grundlage für die Erstattung der Kosten einer anderweiten Unterbringung von Angehörigen ab» Die Heimunterbringung zur Behebung eines Versagerdcomplexes bei der Kranken kann keinem der als erstattungsfähig anerkannten Hilfsmittel der Heilbehandlung, auch nicht etwa dem internistischen der Krankenkost gleichgestellt werden» Der Bundesbeamte erhält bei einem Dienstunfall nach den gesetzlichen Vorschriften keinen vollen Schadensersatz von"seinem DienSthSrrn, Liese sich aus dem Gesetz ergebenden Begrenzungen des Erstattungsanspruchs gelten auch für das den Verfolgten nach §§ 29 N'r« , 30 BEG zustehende Heilverfahren» Zwar schreibt § 9 der 2o DV-BEG nur die sinngemäße Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen vor» Dadurch werden die Entschädigungsorganc aber nicht ermächtigt, mit dem Ziele eines möglichst vollständigen Ersatzes aller Belastungen durch das Vorfolgungsleiden Aufwendungen zu erstatten, die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zweifellos nicht erstattungsfähig sind» Der Berufungn^ichter hat einen Rechtsanspruch der Klägerin auf Erstattung der Auslagen für die Heimunterbringung ihrer Kinder mit Recht verneint»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BES § 30; V0 zur Durchführung des § 13*7 BBS (Heilverfahren) § 3 Eie Aufwendungen für die auf ärztliche Anordnung erfolgte Heimunterbringung der Kinder einer erkrankten Mutter gehören nicht zu den nach den o,ao Bestimmungen zu ersetzenden Auslagenc BGH, Urt , v, 20, Oktober 196 5 - IV ZR 248/64 - OLG Düsseldorf IG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_248/6A URTEIL Verkündet am 20o Oktober 7965 Broeske , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Ehefrau Edith Klägerin und Revisionskiägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr„ und gegen das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in 9 straße Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 Der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom "3» Oktober 1965 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Ascher und der Bund03-richter Johannsonf Wilden, Dr» Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des '54. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24o April 1964 wird zurück-gewiesen» Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei„ Die außergerichtlichen Kosten dos Revisionsverfahrens trägt die Klägerin» Von Rechts wegen T atbestand: Die Klägerin befand sich von April "944 bis Kriegsende in Ghettos und Konzentrationslagern» Die Entschädigungsbehörde hat ihr Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens zugebilligto Als Vj^r-folgungsleiden ist eine allgemeine Nervenschwäche mit Verstimmungszustand anerkannt worden« Am MHBl "952 gebar die Klägerin einen Sohn« Die Niederkunft löste einen Depressionszustand aus» Die Klägerin befand sich deswegen vom 13» Oktober 1952 bis zu dem 9» Januar "953 in einem Sanatorium« Das Kind war vom 19= September ''952 bis zu dem 10» August 1955 in einem Säuglingsheim untergebracht„ Nach der Geburt eines zweiton Kindes am WRKKKHK9 1959 wurde die Klägerin im Juni und Juli 1959 ambulant in einer Nervenheilanstalt behandelt» Das Kind war vom 20» Juni bis zu dem 2o August 1959 in einem Säuglingsheim» Die Klägerin verlangt Erstattung der Kosten der Heimuntorbringung ihrer Kinder in Höhe von 2»553,60 DM» Sie beruft sich auf ein nervenärztliencs Zeugnis vom 24= Oktober "962, nach welchem es in einer akuten Phase ihrer depressiven Erkrankung notwendig ist, die Kinder in einem Heim unterzubringen, wo sie die nötige Fürsorge finden können» Der Arzt bezeichnet die Unterbringung als Heilmaßnahmo, weil die medikamentöse Behandlung des Gemütsleidens nur Aussicht auf Erfolg habe, wenn man der Patientin, die das quälende Gefühl habe» ihren Muttorpflichten nicht nachkommen zu können, versichern dürfe, daß ihre Kinder ordnungsgemäß versorgt seien» Die Entschädigungsbehürde, das Land- und das Oberlandesgericht haben don Erstattungsanspruch abgelehnt, weil er in den Vorschriften über das Heilverfahren der Verfolgton keine gesetzliche Grundlage finde» Der Beru-fungorichter hat die Revision zugelasscn» Mit der Revision bittet die Klägerin, das beklagte Land zur Zahlung dos Kostenbetrages zu verurteilen» hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen» Entschoidungsgründe? Dio Revision ist nicht begründet» Für die Entscheidung des Falles bedarf es nicht der Feststellung, ob die Heimunterbringung der Kinder im Interesse der Heilung der Klägerin oder zu dem Y/ohle der Kinder angeordnet wurde und notwendig war» Der Berufungsrichter unterstellt zu Gunsten der Klägerin, daß die Heimunterbringung nur die Heilung der Klägerin von ihren Gemütsstörungon fördern sollte und nicht wegen ihres psychischen Unvermögens, die Säuglinge zu betreuen, erfolgt ist» Auch die Revision verkennt nicht, daß ein Erstattungsanspruch im Rahmen des Heilverfahrens nicht bestünde, wenn die Kinder zur eigenen ordnungsmäßigen Betreuung anderweit untergobracht werden mußten» In diesem Falle würde die Mehraufwendung auf der Erkrankung der Klägerin und nicht auf einer ärztlich angeordneten Heilmaßnahme berufich'; = Die Klägerin meint aber, daß es sich bei der Heimunterbringung, wenn sie ihrer Heilung dienen sollte, um eine Maßnahme der Heilbehandlung im Sinne des § 3 Abs» 1 Buchst» a der Heilverfahrensverordnung vom 2» Mai 1957 (BGBl I S» 425) handle» Damit wendet sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts» daß nach dieser Vorschrift nur Auslagen der "persönlichen Behandlung" des Kranken orstattungsfähig seien, die anderweite Unterbringung von Angehörigen aber nicht zur Behandlung der Klägerin gerechnet werden könne» Diesem Ergebnis tritt der Senat bei. Nach § 30 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs der Verfolgten auf ein Heilverfahren nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten,, Gemäß § 137 Abs, * Nr, BBG umfaßt das Heilverfahren zunächst die notwendige ärztliche Behandlung, Der Durchführung dieser Bestimmung dient § 3 Abs, 1 Buchstabe a der Heilverfahrensverordnung vom 2, Mai 1957, Dort wird die ärztliche Behandlung umschrieben als Untersuchung;, Behandlung, Beobachtung, Beratung und Begutachtung, die der Arzt vornimmt oder anordnet. Diesen-^typischen Verrichtungen des Arztes und seiner Hilfspersonen (einschließlich medizinischer und anderer Institute) stellt die Vorschrift alsdann "andere Maßnahmen der Heilbehandlung" gleich. Diese Aufzählung ärztlicher Verrichtungen unter Anreihung "anderer" Maßnahmen der Behandlung zeigt, daß auch unter diesen Maßnahmen nur Tätigkeiten des Arztes und seiner Hilfspersonen gemeint sind, nicht aber Veränderungen der Umwelt des Kranken, bei denen die Bedeutung der ärztlichen Mitwirkung durch Auswahl, Beratung, Überwachung und Begutachtung des Erfolges hinter der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahme zurücktritt (Elschbach BEG Anm, I 1 zu § I?37), Solche Veränderungen in dor Umwelt des Kranken benutzt der Arzt als Hilfsmittel seiner Heilbehandlung; sie sind nicht Teil der ärztlichen Behandlung oder der vom Arzt angeordneten Bohandlungsmaßnahmen im Sinne der angezogenen Vorschrift, Diese Auslegung der Vorschrift wird dadurch bestätigt daß sowohl das Gesetz wie die zugehörige Verordnung die Hilfsmittel der ärztlichen Behandlung zu dem Gegenstand einer großen Zahl nachfolgender Vorschriften machen und damit von der ärztlichen Behandlung unterscheiden. Im unmittelbaren Anschluß an die ärztliche Tätigkeit regelt die Verordnung in Buchstabe b die Auslagenerstattung für die Hilfsmittel der ärztlichen Tätigkeit im engeren Sinne;, nämlich für Heil-, Stärkungs-, VerbandmittelArtikel der Krankenpflege und "ähnliche Mittel"Q Auch die in Buchstabe c behandelte Krankenkost ist ein Hilfsmittel der ärztlichen Heilbehandlung„ Das gleiche gilt, soweit dabei nicht wiederum ärztliche Verrichtungen in Frage stehen, von der Badekur (r§ 6) und den Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln (§ 7)„ Bei diesem Aufbau der Vorschriften kann das psychiatrische Hilfsmittel der anderweitigen Unterbringung von Angehörigen nicht unter die "anderen Maßnahmen der Heilbehandlung" im Sinne des Buchstaben a aaO eingeordnet werden, während etwa das internistische Mittel der Diät als ein Hilfsmittel der Behandlung im Sinne der weiteren Bestimmungen gilt» Die Erstattungsfähigxeit der Auslagen für das eine v/ie das andere Hilfsmittel ärztlicher Tätigkeit kann sich nur nach diesen weiteren Bestimmungen richten» Diese Bestimmungen geben keine Grundlage für die Erstattung der Kosten einer anderweiten Unterbringung von Angehörigen ab» Die Heimunterbringung zur Behebung eines Versagerdcomplexes bei der Kranken kann keinem der als erstattungsfähig anerkannten Hilfsmittel der Heilbehandlung, auch nicht etwa dem internistischen der Krankenkost gleichgestellt werden» Der Bundesbeamte erhält bei einem Dienstunfall nach den gesetzlichen Vorschriften keinen vollen Schadensersatz von"seinem DienSthSrrn, _ 7 So trägt er beispielsweise auch die Mehraufwendungen für seine Wohnung s wenn e.r zur Behebung oder Linderung von Unfallfolgen die Y/ohnung oder den Wohnort wechseln muß, aus seinen laufenden Bezügen» Liese sich aus dem Gesetz ergebenden Begrenzungen des Erstattungsanspruchs gelten auch für das den Verfolgten nach §§ 29 N'r« , 30 BEG zustehende Heilverfahren» Zwar schreibt § 9 der 2o DV-BEG nur die sinngemäße Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen vor» Dadurch werden die Entschädigungsorganc aber nicht ermächtigt, mit dem Ziele eines möglichst vollständigen Ersatzes aller Belastungen durch das Vorfolgungsleiden Aufwendungen zu erstatten, die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zweifellos nicht erstattungsfähig sind» Der Berufungn^ichter hat einen Rechtsanspruch der Klägerin auf Erstattung der Auslagen für die Heimunterbringung ihrer Kinder mit Recht verneint» ~ 8 ~ Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin nach § 209 Abs, 1 BEO, § 9? ZP0o Ascher Johannsen Wilden DrD Graf von der Mühlen