- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerhard ScflH^ in gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: März 1950 von Bergen-Belsen aus die Einreichung eines gleichen Haftentschädigungsantrags für sich auf den Namen Szamuel KofP beim Kreissonderhilfsausschuß in Celle, Land Niedersachsen, veranlaßt, dem eine von ihm bereits am 1. Auf seine in Düsseldorf gestellten Anträge hin wurde der Kläger durch Beschluß des Kreissonderhilfsausschusses Düsseldorf vom 24. Auf den in Niedersachsen unter dem Namen Ko® gestellten Antrag wurde ihm durch Beschluß des zuständigen Ausschusses in Celle vom 16. Der Regierungspräsident in Düsseldorf hat, nachdem ihm die Strafakten Anfang Oktober 1958 übersandt worden waren, durch Bescheid vom 16. Oktober 1958 den Antrag des Klägers auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz abgelehnt, den Beschluß des Kreissonderhilfsausschusses in Düsseldorf vom 24. Juni 1950 widerrufen und den Kläger für verpflichtet erklärt, die ihm ausgezahlte HaftentSchädigung in Höhe von 9.300 DM an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen. Er hat geltend gemacht, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung der Haftentschädigung seien nicht gegeben. Im Juli 1956 seien nämlich die Strafakten mit den Vorgängen des Landes Niedersachsen dem Amt für Wiedergutmachung in Düsseldorf zur Stellungnahme zugeleitet worden. Das Amt für Wiedergutmachung habe auch dem Regierungspräsidenten von dem Inhalt der Strafakten durch Bericht vom 11. Im übrigen müsse sich das Land auch die Kenntnis des Amts für Wiedergutmachung in Düsseldorf zurechnen lassen, das die gesamten Vorgänge bereits vorher in Händen gehabt habe und die notwendigen Feststellungen habe treffen können. Der Kläger hat beantragt, den angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf aufzuheben, soweit durch diesen der Kläger verpflichtet worden ist, die ihm ausgezahlte HaftentSchädigung in Höhe von 9.300 DM an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, die Widerrufsfrist gemäß § 203 Abs. 2 BEG werde erst in Lauf gesetzt, wenn die für den Widerruf zuständige Stelle von den Umständen, welche einen Schluß auf die wesentlichen Widerruf sgründe zulassen, hinreichend sichere Kenntnis in einer Weise erhalte, daß sie sich schlüssig werden könne, ob sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen solle oder nicht. 1. Nicht im einzelnen zu erörtern ist die Auffassung der Revision, auch das Amt für Wiedergutmachung in Düsseldorf sei “Entschädigungsbehörde" im Sinne des § 203 Abs. 2 BEG, schon seine Kenntnis vom Widerrufsgrunde habe daher die Ausschlußfrist dieser Bestimmung in Lauf gesetzt. Pür die Entscheidungen im entschädigungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, also auch für den Widerruf nach § 203 BEG, seien jedoch, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesrentenbehörde gegeben sei, gemäß § 3 ZVO-BEG allein die Regierungspräsidenten zuständig; die Landkreise und die kreisfreien Städte, also auch das Wieder-gutmachungsamt der Stadt Düsseldorf, seien, wie sich aus den §§ 2, 6, 8 ZVO-BEG ergebe, lediglich Anmelde» und Ermittlungsbehörden. 2 BEG ist daher im vorliegenden Palle nur der Regierungspräsident in Düsseldorf.Seine Kenntnis von dem Widerrufsgrunde war daher allein geeignet, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. a) Zunächst irrt die Revision, wenn sie glaubt, der Regierungspräsident in Düsseldorf habe wesentlich früher als 6 Monate vor dem Erlaß seines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides, nämlich bereits im August 1956, spätestens aber im Frühjahr 1957» hinreichende Kenntnis von dem Widerrufsgrunde gehabt. Ohne Rechtsverstoß weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß über den betrügerischen Doppelbezug von Haftentschädigung durch den Kläger lediglich die kurze Mitteilung des Amtes für Wiedergutmachung der Stadt Düsseldorf vom Wie vom Oberlandesgericht mit Recht angenommen und von der Revision ohne stichhaltigen Grund bekämpft wird, erlangt die zuständige Entschädigungsbehörde "Kenntnis" im Sinne der vorgenannten Bestimmung erst dann, wenn ihr die einen Widerruf rechtfertigenden Tatsachen und die näheren Umstände sicher und soweit bekannt werden, daß sie gemäß § 201 BEG zu einer ErmessensentScheidung darüber, ob sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen soll, in der Lage ist (vgl. März 1957 an die Entschädigungsbehörde in Aurich, auf das der Kläger sich besonders berufe, besage in Wahrheit nichts für eine ausreichende Kenntnis des Regierungspräsidenten, da es allein auf den beiden vorgenannten - unzureichenden - Unterlagen beruhe. b) Hieran ändert sich auch nichts durch die Auffassung der Revision, zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, daß die Erlangung der Kenntnis durch den Regierungspräsidenten und damit der Pristbeginn durch ungenügende Berichterstattung des Wiedergutmachungsamtes und unzureichende eigene Ermittlungen des Regierungspräsidenten schuldhaft verzögert worden sei. Denn es komme in Fällen wie dem vorliegenden, in denen für den Beginn der Ausschlußfrist zur Ausübung eines Gestaltungsrechts die Erlangung der Kenntnis von den Umständen maßgebend sei, die Anlaß zu seiner Ausübung geben könnten, grundsätzlich allein auf die Tatsache der Kenntniserlangung an; ein Kennenmüssen oder eine verschuldete Unkenntnis sei regelmäßig bedeutungslos, außer wenn bei Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 162 Abs. 1 BGB ein früherer Fristbeginn zu fingieren sei. Denn wenn hinsichtlich des Sachverhalts, der Anlaß zu einem Widerruf sein könne, ein staatsanv/altschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet v/orden sei, so erscheine es regelmäßig zweckmäßig, von eigenen Ermittlungen abzusehen und den Ausgang dieses Strafverfahrens abzuwarten, insbesondere, wenn - wie vorliegend und regelmäßig - die Entschädigungsakten zur Strafsache gezogen worden seien und die Entschädigungsbehörden keine Unterlagen zur weiteren Bearbeitung oder zu eigenen Ermittlungen in Händen hätten.- Auch den Regierungspräsidenten könne daher kein Vorwurf treffen, daß er auf Grund der Mitteilung des Wiedergutmachungsamts vom 11. Darauf, daß sich auch nach Abschluß dieses Verfahrens Verzögerungen noch daraus ergeben hätten, daß die Akten zunächst dem Regierungspräsidenten in Lüneburg und der Entschädigungsbehörde in Olden-' bürg übersandt worden seien, könne der Kläger sich umso weniger berufen, als er durch seine betrügerische Antragstellung in zwei Ländern die Ursache für den umständlichen undverzögerlichen Bearbeitungsgang selbst gesetzt habe. In materiellrechtlicher Hinsicht hat das Oberlandesgericht, von der Revision unangefochten, zu Hecht festgestellt, daß die sachlichen Voraussetzungen für den Widerrufs- und Hückforderungsbescheid gegeben sind.
2431 058 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 201, 203 Ist hinsichtlich des Sachverhalts, der Anlaß zu einem Widerruf sein kann, ein Strafverfahren anhängig, so kann die Entschädigungsbehörde von eigenen Ermittlungen absehen und den Ausgang des Strafverfahrens abwarten, um sich alsdann über die Ausübung des Widerrufs schlüssig zu werden. BGH, Urt. v. 24. März 1961 - IV ZR 248/60 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZR 248/60 Verkündet ac^24. März 1961 Justizangestellter alj^Trkund sb e amt e r der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Natan straße 9, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerhard ScflH^ in gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Obez*landesgerichts in Düsseldorf vom 13. April I960 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragt der Kläger. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der am 27. August 1924 ln Lodz (Polen) geborene Kläger wurde wegen seiner jüdischen Abstammung ira Ghetto von Lodz interniert; im Jahre 1944 heiratete er hier. Im gleichen Jahr wurde er in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht und schließlich in das Lager Bergen-Belsen verlegt. Hier wurde er im April 1945 von den alliierten Truppen befreit. Wie viele andere Häftlinge blieb er zunächst im Lager. Er verschaffte sich Ausweise auf verschiedene Namen, darunter einen auf den Namen Szamuel Ko0. Unter letzterem Namen wurde er im Lager als Blockältester eingesetzt. Vom Lager aus betrieb er mit anderen Insassen Schwärzhandeisgeschäfte, vor allem in Düsseldorf. Hier meldete er sich während dieser Zeit mit seiner Ehefrau unter dem Namen Natan an» betrieb seine Anerkennung als rassisch Verfolgter und machte Entschädigungsansprüche geltend. Am 28. März 1950 unterschrieb er einen Formularantrag auf HaftentSchädigung, in dem die Erklärung enthalten war, daß er bisher in keinem anderen Land diesen Anspruch geltend gemacht habe. Tatsächlich hatte er jedoch bereits am 6. März 1950 von Bergen-Belsen aus die Einreichung eines gleichen Haftentschädigungsantrags für sich auf den Namen Szamuel KofP beim Kreissonderhilfsausschuß in Celle, Land Niedersachsen, veranlaßt, dem eine von ihm bereits am 1. März 1950 abgegebene notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung unter dem Namen Szamuel KolB beigefügt war. Auf seine in Düsseldorf gestellten Anträge hin wurde der Kläger durch Beschluß des Kreissonderhilfsausschusses Düsseldorf vom 24. Mai 1950 als Verfolgter gemäß B Ziffer la der Richtlinien des Sozialministers des Landes Nordrhein-V/estfalen anerkannt; ferner wurde ihm am 6. Juni 1950 durch Beschluß des Ausschusses für die Entschädigung für Freiheitsentziehung in Düsseldorf eine HaftentSchädigung für 62 Monate Ghetto-bzw. KZ-Lagerhaft zugesprochen. Der Betrag in Höhe von 9.500 DM ~ 3 - wurde an ihn im Juli 1950 ausgezahlt. Auf den in Niedersachsen unter dem Namen Ko® gestellten Antrag wurde ihm durch Beschluß des zuständigen Ausschusses in Celle vom 16. November 1950 eine HaftentSchädigung von 9*000 DM zuerkannt; hiervon erhielt er 1.000 DM als Abschlagszahlung sofort, weitere 5*750 DM am 4* Oktober 1951; auf den Restbetrag verzichtete er. Nachdem er im April 1954 in Düsseldorf Entschädigungsansprüche nach dem BundesentSchädigungsgesetz angemeldet hatte, wurde bekannt, daß er sich in betrügerischer Weise eine zweite Haftentschädigung verschafft hatte. Die StaatsanwaltSchaft stellte deswegen Ermittlungen gegen ihn an und erhob dann Anklage wegen Betrugs. Das Verfahren wurde vom Schöffengericht in Düsseldorf durch Urteil vom 24* Januar 1957 ( 4 Ms 117/56) nach § 2 des Straffreiheitsgesetzes von 1954 eingestellt; die Berufung der Staatsanwaltschaft hiergegen wurde durch Urteil der II, Großen Strafkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 5* Juni 1957 verworfen. Der Regierungspräsident in Düsseldorf hat, nachdem ihm die Strafakten Anfang Oktober 1958 übersandt worden waren, durch Bescheid vom 16. Oktober 1958 den Antrag des Klägers auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz abgelehnt, den Beschluß des Kreissonderhilfsausschusses in Düsseldorf vom 24. Mai 1950 sowie den Beschluß des Ausschusses für Entschädigung für Freiheitsentziehung für den Stadtkreis Düsseldorf vom 6. Juni 1950 widerrufen und den Kläger für verpflichtet erklärt, die ihm ausgezahlte HaftentSchädigung in Höhe von 9.300 DM an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen. In der Begründung hat der Regierungspräsident ausgeführt, daß nach dem Inhalt der Strafakten einwandfrei die Voraussetzungen des § 7 BEG erwiesen seien; das betrügerische Verhalten des Klägers sei so schwerv/iegend, daß ihm jede Entschädigung zu versagen sei; zu seinen Gunsten ergangene Entscheidungen seien zu widerrufen, die ihm bereits ausgezahlte HaftentSchädigung zurückzufordern. Bereits vorher hatte der Präsident des-niedersächsißchen Verwaltungsbezirks Oldenburg durch Bescheid vom 8. Februar 1958 in gleicher Weise widerrufen und den Kläger zur Rückzahlung der dort erhaltenen 6.750 DM verpflichtet. Gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf hat der Kläger die Entschädigungskammer des Landgerichts in Düsseldorf angerufen. Er hat geltend gemacht, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung der Haftentschädigung seien nicht gegeben. Im Verfahren vor der dortigen Entschädigungsbehörde habe er sich keines Versagungs- bzw. Entziehungstatbestandes im Sinne des § 7 BEG schuldig gemacht. Vor allem aber sei der angefochtene Bescheid nicht in der gesetzlichen Frist ergangen. Daß er zweimal Haftentschädigung beantragt und erhalten habe und daß das dieser-halb gegen ihn eingeleitete Strafverfahren auf Grund der Amnestie von 1954 eingestellt worden sei, sei der Entschädigungsbehörde bereits seit Mitte 1956 bekannt gewesen. Im Juli 1956 seien nämlich die Strafakten mit den Vorgängen des Landes Niedersachsen dem Amt für Wiedergutmachung in Düsseldorf zur Stellungnahme zugeleitet worden. Das Amt für Wiedergutmachung habe auch dem Regierungspräsidenten von dem Inhalt der Strafakten durch Bericht vom 11. August 1956 Kenntnis gegeben. Zumindest in diesem Zeitpunkt habe die Widerrufsfrist im Sinne des § 205 Abs. 2 BEG begonnen. Im übrigen müsse sich das Land auch die Kenntnis des Amts für Wiedergutmachung in Düsseldorf zurechnen lassen, das die gesamten Vorgänge bereits vorher in Händen gehabt habe und die notwendigen Feststellungen habe treffen können. Der Kläger hat beantragt, den angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf aufzuheben, soweit durch diesen 1. widerrufen worden sind a) der Beschluß des Kreissonderhilfsausschusses Düsseldorf vom 24. Mai 1950, b) der Beschluß des Ausschusses für die Entschädigung für Freiheitsentziehung für den Stadtkreis Düsseldorf vom 6. Juni 1950, 2. der Kläger verpflichtet worden ist, die ihm ausgezahlte HaftentSchädigung in Höhe von 9.300 DM an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen. Das beklagte Land hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die vom Kläger gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren v/eiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. ^ Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, die Widerrufsfrist gemäß § 203 Abs. 2 BEG werde erst in Lauf gesetzt, wenn die für den Widerruf zuständige Stelle von den Umständen, welche einen Schluß auf die wesentlichen Widerruf sgründe zulassen, hinreichend sichere Kenntnis in einer Weise erhalte, daß sie sich schlüssig werden könne, ob sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen solle oder nicht. Auch in der Revisionsinstanz geht der Streit der Parteien im wesentlichen um zwei Punkte, nämlich welche Behörde als ,,Entschädig^ngsbehörde,, im Sinne von § 203 Abs. 2 S. 2 BEG anzusehen ist und wann diese Behörde von dem Widerrufsgrunde Kenntnis erlangt hat. 1. Nicht im einzelnen zu erörtern ist die Auffassung der Revision, auch das Amt für Wiedergutmachung in Düsseldorf sei “Entschädigungsbehörde" im Sinne des § 203 Abs. 2 BEG, schon seine Kenntnis vom Widerrufsgrunde habe daher die Ausschlußfrist dieser Bestimmung in Lauf gesetzt. Die Organisation der Entschädigungsbehörde beruht auf Landesrecht (§ 184 BEG; Art. 83 GG). Die Auslegung dieser Vorschriften kann mit der Revision nicht gerügt werden (§ 222 BEG). Wie das Oberlandesgericht für die Revisionsinstanz bindend ausführt, sind Entschädigungsbehörden im Sinne des BEG (vgl. §§ 173 Nr. 1, 184 BEG), was sich für Nordrhein-Westfalen aus der Zuständigkeitsund Verfahrensordnung zu dem Bundesentschädigungsgesetz (ZVO-BEG) vom 6. November 1956 (GVB1 S. 331) i.d.P. vom 25. März 1958 (GVB1 5. 107) und vom 26. März I960 (GVB1 S. 47) ergebe, neben der Landesrentenbehörde die Regierungspräsidenten, die Landkreise und die kreisfreien Städte. Pür die Entscheidungen im entschädigungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, also auch für den Widerruf nach § 203 BEG, seien jedoch, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesrentenbehörde gegeben sei, gemäß § 3 ZVO-BEG allein die Regierungspräsidenten zuständig; die Landkreise und die kreisfreien Städte, also auch das Wieder-gutmachungsamt der Stadt Düsseldorf, seien, wie sich aus den §§ 2, 6, 8 ZVO-BEG ergebe, lediglich Anmelde» und Ermittlungsbehörden. Ebenso wie bei anderen Ausschlußfristen, deren Beginn von der Erlangung der Kenntnis besonderer Umstände abhänge (vgl. §§ 121 Abs. IS. 1, 124 Abs. 2 S. 1, 532 S. 1, 1944 Abs. 2 S. 1 BGB, 50 Abs. 1 S. 2 EheG, 586 Abs. 2 S. 1, 953 Abs. 1 S. 2 ZPO), könne es auch im vorliegenden Palle nur auf die Kenntnis derjenigen Person: oderi-c Stelle ankommen, die zur Ausübung des Widerrufs berechtigt sei. "EntschädigungsbehÖrde" im Sinne des § 203 Abs. 2 S. 2 BEG ist daher im vorliegenden Palle nur der Regierungspräsident in Düsseldorf. Seine Kenntnis von dem Widerrufsgrunde war daher allein geeignet, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. 2. Unzutreffend ist die Auffassung der Revision zu der Frage, welches im Sinne von § 203 Abs. 2 S. 2 BEG derjenige Tag sei, an dem die zu dem Widerruf berechtigte Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrunde Kenntnis erlangt habe. a) Zunächst irrt die Revision, wenn sie glaubt, der Regierungspräsident in Düsseldorf habe wesentlich früher als 6 Monate vor dem Erlaß seines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides, nämlich bereits im August 1956, spätestens aber im Frühjahr 1957» hinreichende Kenntnis von dem Widerrufsgrunde gehabt. Ohne Rechtsverstoß weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß über den betrügerischen Doppelbezug von Haftentschädigung durch den Kläger lediglich die kurze Mitteilung des Amtes für Wiedergutmachung der Stadt Düsseldorf vom 8 11. August 1956 und der Zeitungsausschnitt vom 26. Januar 1957 über die Verhandlung vor dem Schöffengericht in Düsseldorf gegen den Kläger wegen seines Entschädigungsbetruges zu den Entschädigungsakten des Regierungspräsidenten in Düsseldorf gelangt seien. Diese Unterlagen seien nicht geeignet gewesen, dem Regierungspräsidenten "Kenntnis" im Sinne von § 203 Abs. 2 S. 2 BEG vom Widerrufsgrunde zu vermitteln. Wie vom Oberlandesgericht mit Recht angenommen und von der Revision ohne stichhaltigen Grund bekämpft wird, erlangt die zuständige Entschädigungsbehörde "Kenntnis" im Sinne der vorgenannten Bestimmung erst dann, wenn ihr die einen Widerruf rechtfertigenden Tatsachen und die näheren Umstände sicher und soweit bekannt werden, daß sie gemäß § 201 BEG zu einer ErmessensentScheidung darüber, ob sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen soll, in der Lage ist (vgl. van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 203 BEG, Anm. 3 S. 772). Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dafür hätten die Mitteilung des ’Wiedergutmachungsamtes vom 11. August 1956 und der Zeitungsausschnitt vom 26. Januar 1957 nicht ausgereicht, und hierzu - rechtlich bedenkenfrei - weiter ausgeführt: Das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 13. März 1957 an die Entschädigungsbehörde in Aurich, auf das der Kläger sich besonders berufe, besage in Wahrheit nichts für eine ausreichende Kenntnis des Regierungspräsidenten, da es allein auf den beiden vorgenannten - unzureichenden - Unterlagen beruhe. Ausreichende Kenntnis ; habe der Regierungspräsident vielmehr erst durch Vorlage der Strafakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf seitens des Wiedergutmachungsamts Anfang Oktober 1958 erlangt. Danach rechtfertigt sich das Ergebnis des Berufungsurteils, die Ausschlußfrist des § 203 Abs. 2 BEG sei frühestens erst zu diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt, der noch im gleichen Monat erfolgte Widerruf daher rechtzeitig erfolgt. b) Hieran ändert sich auch nichts durch die Auffassung der Revision, zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, daß die Erlangung der Kenntnis durch den Regierungspräsidenten und damit der Pristbeginn durch ungenügende Berichterstattung des Wiedergutmachungsamtes und unzureichende eigene Ermittlungen des Regierungspräsidenten schuldhaft verzögert worden sei. Mit Recht zieht das Oberlandesgericht es bereits in Zweifel, ob das behauptete schuldhafte Verhalten der Entschädigungsbehörden in diesem Zusammenhang überhaupt rechtserheblich sei. Denn es komme in Fällen wie dem vorliegenden, in denen für den Beginn der Ausschlußfrist zur Ausübung eines Gestaltungsrechts die Erlangung der Kenntnis von den Umständen maßgebend sei, die Anlaß zu seiner Ausübung geben könnten, grundsätzlich allein auf die Tatsache der Kenntniserlangung an; ein Kennenmüssen oder eine verschuldete Unkenntnis sei regelmäßig bedeutungslos, außer wenn bei Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 162 Abs. 1 BGB ein früherer Fristbeginn zu fingieren sei. Indessen hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt, eine schuldhafte Verzögerung des Y/iderrufs durch die Entschädigungsbehörden sei nicht festzustellen. Zunächst könne dem Wiedergutmachungsamt nicht der Vorwurf ungenügender Berichterstattung gemacht werden. Im Zeitpunkt des kurzen Berichts an den Regierungspräsidenten (11. August 1956) sei das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanv/altSchaft in Düsseldorf noch nicht abgeschlossen und Anklage gegen ihn noch nicht erhoben gewesen; außerdem habe sich der Kläger in seiner 10 - bis dahin allein in den Strafakten befindlichen polizeilichen Vernehmung noch nicht voll zu seiner Tat bekannt gehabt. Unter diesen Umständen sei eine ausführlichere Berichterstattung an den Regierungspräsidenten, die diesem als Grundlage für eine Entscheidung nach § 201 BEG hätte dienen können, weder möglich noch tunlich gewesen. Denn wenn hinsichtlich des Sachverhalts, der Anlaß zu einem Widerruf sein könne, ein staatsanv/altschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet v/orden sei, so erscheine es regelmäßig zweckmäßig, von eigenen Ermittlungen abzusehen und den Ausgang dieses Strafverfahrens abzuwarten, insbesondere, wenn - wie vorliegend und regelmäßig - die Entschädigungsakten zur Strafsache gezogen worden seien und die Entschädigungsbehörden keine Unterlagen zur weiteren Bearbeitung oder zu eigenen Ermittlungen in Händen hätten.- Auch den Regierungspräsidenten könne daher kein Vorwurf treffen, daß er auf Grund der Mitteilung des Wiedergutmachungsamts vom 11. August 1956 oder des Zeitungsausschnitts vom 26. Januar 1957, die - wie dargelegt - als Entscheidungsunterlage nicht ausreichten, sich die zu einer. Entscheidung nach §§201, 205 BEG erforderlichen Unterlagen nicht selbst beschafft, sondern die Vorlage der Strafakten nach Abschluß des Strafverfahrens abgewartet habe. Darauf, daß sich auch nach Abschluß dieses Verfahrens Verzögerungen noch daraus ergeben hätten, daß die Akten zunächst dem Regierungspräsidenten in Lüneburg und der Entschädigungsbehörde in Olden-' bürg übersandt worden seien, könne der Kläger sich umso weniger berufen, als er durch seine betrügerische Antragstellung in zwei Ländern die Ursache für den umständlichen undverzögerlichen Bearbeitungsgang selbst gesetzt habe. Diesen Ausführungen tritt der erkennende Senat in vollem Umfang bei. Daher ist der Widerruf durch den Bescheid des Regierungs- 11 Präsidenten in Düsseldorf vom 16, Oktober 1958 rechtzeitig erfolgt. II. In materiellrechtlicher Hinsicht hat das Oberlandesgericht, von der Revision unangefochten, zu Hecht festgestellt, daß die sachlichen Voraussetzungen für den Widerrufs- und Hückforderungsbescheid gegeben sind. Es hat zutreffend auch erkannt, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 5. November 1958 - IV ZR 142/58 -, LM Nr. 20 zu § 6 BEG 1956 = RzW 1959j 65 Nr. 16) der Widerruf des Anerkennungsbeschlusses vom 24. Mai 1950 und des Haftentschädigungsbeschlusses vom 6. Juni 1950, weil auf landesrechtlichen Vorschriften beruhend, allerdings nicht auf § 7 BEG, sondern auf § 7 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952 (GVB1 S. 39) gestützt werden mußten, hierdurch die Wirksamkeit des - zutreffend als Ermessensentscheidung behandelten - Widerrufsbeseheides aber nicht berührt wird. 12 III. Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BRG1/§-'9^ Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Wüstenberg Bundesrichter Wilden Dr.B Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher